134. Bundesgesetz: Änderung des Fremdengesetzes und des Bundesbetreuungsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Fremdengesetzes
Das Fremdengesetz 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 34/2000, und die Kundmachung BGBl. I Nr. 66/2000 wird wie folgt geändert
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nachstehender § 51a eingefügt
„§ 51a. Asyl- und Migrationsbeirat“
2. In § 4 Abs. 4 wird nach den Worten „eingereist sind“ der Halbsatz „oder wenn sie die Voraussetzungen
für die Einreise oder zum Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen“ eingefügt.
3. § 21 Abs. 3 lautet
„(3) Der Familiennachzug Drittstaatsangehöriger, die sich vor dem 1. Jänner 1998 auf Dauer niedergelassen
haben, ist auf die Ehegatten und die Kinder vor Vollendung des 15. Lebensjahres beschränkt.
Dasselbe gilt für den Familiennachzug quotenpflichtiger Drittstaatsangehöriger, der nicht gemäß Abs. 2
erfolgte.“
4. In § 36 Abs. 2 Z 5 entfallen die Worte „um seines Vorteils willen“.
5. In § 51 entfallen die Abs. 4 bis 6. Die Abs. 7 und 8 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ und „(5)“.
6. Nach § 51 wird nachstehender § 51a samt Überschrift eingefügt
„Beirat für Asyl- und Migrationsfragen
§ 51a. (1) Der Bundesminister für Inneres wird in Asyl- und Migrationsfragen vom Beirat für Asyl-
und Migrationsfragen beraten. Dieser gibt über Antrag eines seiner Mitglieder Empfehlungen zu konkreten
Asyl- oder Migrationsfragen ab, insbesondere zur Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen
der Integrationsförderung (§ 51) oder zur Gewährung von Rückkehrhilfe (§ 12 Bundesbetreuungsgesetz)
sowie zur Handhabung des Ermessens in Einzelfällen, um aus humanitären Gründen den rechtmäßigen
Aufenthalt eines Fremden zu begründen.
(2) Der Asyl- und Migrationsbeirat besteht aus 22 Mitgliedern, die ihre Funktion ehrenamtlich ausüben.
Die Mitglieder des Beirates werden vom Bundesminister für Inneres für eine Funktionsdauer von
fünf Jahren bestellt, und zwar je eines über Vorschlag des Bundesministers für Finanzen, des Bundesministers
für auswärtige Angelegenheiten, des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministers
für soziale Sicherheit und Generationen, des Bundesministers für Wissenschaft, Unterricht und
Kultur, der Bundesarbeitskammer, der Wirtschaftskammer Österreich, des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
der Industriellenvereinigung, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, des österreichischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes, vier Vertreter der
Bundesländer sowie den Vertretern von vier vom Bundesminister für Inneres bestimmten, ausschließlich
humanitären oder kirchlichen Einrichtungen, die sich – insbesondere im Rahmen der Flüchtlingsberatung
oder einer Tätigkeit gemäß § 51 Abs. 3 – der Integration oder Flüchtlingsberatung Fremder widmen. Der
Bundesminister für Inneres führt den Vorsitz im Asyl- und Migrationsbeirat und hat bei Stimmengleichheit
die entscheidende Stimme.
(3) Die Mitglieder des Beirates unterliegen der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses.
(4) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Asyl- und Migrationsbeirat die zur Bewältigung der
administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Der Asyl- und
Migrationsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Befugnisse des Vorsitzenden und eine
Vertretungsregelung bei Verhinderung eines Mitgliedes vorgesehen sind.“
7. In § 90 Abs. 4 tritt im Schlusssatz an die Stelle der Wendung „wenn diese von einem Rechtsträger im
Sinne des § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes entgolten wird“ die Wendung „wenn das Vorliegen
sämtlicher hiefür erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird“.
8. § 111 Abs. 6 wird nachstehender Abs. 7 angefügt
„(7) Die §§ 4 Abs. 4, 21 Abs. 3, 36 Abs. 2 Z 5, 51, 51a und 90 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I
Nr. 134/2000 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.“
Artikel II
Änderung des Bundesbetreuungsgesetzes
Das Bundesgesetz, mit dem die Bundesbetreuung von Asylwerbern geregelt wird (Bundesbetreuungsgesetz),
BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994,
wird wie folgt geändert
1. § 13 entfällt.
2. § 14 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 13 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.“
Artikel I
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/1999, insbesondere dessen §§ 6 und 16, sowie auf Grund des § 31b Abs. 2
des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/1999, wird verordnet
§ 1. Für die einzelnen Formen der Hauptschulen werden folgende Lehrpläne (mit Ausnahme der
Lehrpläne für den Religionsunterricht) erlassen
1. Lehrplan der Hauptschule (Anlage 1),
2.Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
(Musikhauptschule) (Anlage 2),
3. Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
(Sporthauptschule) (Anlage 3),
4. Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen Ausbildung
(Skihauptschule) (Anlage 4).
§ 2. (1) Diese Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung treten wie folgt in Kraft
1. § 1 der Verordnung sowie jeweils der vierte und sechste Teil der Anlagen 1 bis 4 treten hinsichtlich
der 1. Klasse mit 1. September 2000, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2001,
hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2002 und hinsichtlich der 4. Klasse mit 1. September
2003 in Kraft,
2. im Übrigen treten die Verordnung sowie die Anlagen zu dieser Verordnung mit 1. September
2000 in Kraft.
Artikel II
Bekanntmachung
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht
Die in den Anlagen jeweils im fünften Teil wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß
§ 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 256/1993, bekannt gegeben.
Gestützt auf Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 2. September 1963 zwischen der Republik
Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender
Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt Kundgemacht in BGBl. Nr. 10/1965 wird
folgende Vereinbarung abgeschlossen
Artikel 1
(1) Am Grenzübergang Wiesenrain/Widnau werden auf schweizerischem Gebiet nebeneinander
liegende Grenzabfertigungsstellen errichtet.
(2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die österreichische
Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Lustenau zugeordnet.
Artikel 2
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a) die von den Bediensteten der beiden Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen und Räume,
und zwar
–einen Abschnitt der Rheinstraße von der Staatsgrenze bis zum gemeinsam genutzten
Zollgebäude einschließlich des Amtsplatzes;
– die im Bereich des Zollgebäudes errichteten Parkplätze;
– den Revisionsraum sowie die Sozial- und Sanitärräume;
– den Parteien-/Kundenbereich in der Abfertigungshalle;
b) die den österreichischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Anlagen und
Räume, und zwar
– den auf der Ostseite gelegenen Teil der Abfertigungshalle;
– das auf der Ostseite gelegene Büro;
– die auf der Nordseite gelegenen Kellerräume.
(2) Zur gegenseitigen Unterstützung im alltäglichen Dienstbetrieb, insbesondere für den Fall der
Bedrohung oder der Gefährdung des Lebens Dienst habender Organe, anwesender Parteien oder
unbeteiligter Dritter sind die Bediensteten der Vertragsstaaten berechtigt, auch in von ihnen üblicherweise
allein benützten Anlagen, Gebäuden und Teilen davon sich gegenseitig Beistand zu leisten.
Artikel 3
(1) Diese Vereinbarung unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat
folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem
der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung
tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
GESCHEHEN zu Wien, am 24. Mai 2000, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache.
Für die Österreichische Bundesregierung
Christian Prosl
Für den Schweizerischen Bundesrat
Claudio Caratsch
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 3 Abs. 1 mit 1. Juli 2000 in Kraft getreten.