134. Bundesgesetz: Änderung des Tiertransportgesetz-Straße, des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Tiertransportgesetz-Straße – TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995,
wird wie folgt geändert
§ 16 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der
a) dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder
b) dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von
Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG,
ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur
Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl.
Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,
widerspricht,“
Artikel II
Das Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998, wird wie
folgt geändert
1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B
und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B und E erteilt werden, wenn
1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen
hat,
2. keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und
3. der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat;
§ 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“
2. § 14 Abs. 6 entfällt.
3. § 20 Abs. 6 erster Satz entfällt.
4. § 21 Abs. 4 erster Satz entfällt.
5. § 37 Abs. 6 lautet
„(6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen
Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG
mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1000 S sofort eingehoben werden können.“
6. In § 44 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des § 14 Abs. 6 und“.
Artikel III
Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998,
wird wie folgt geändert
§ 99 Abs. 6 lit. a lautet
„a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten
bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und
nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt,“
Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet
In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Österreichischen
Rettungsdienstes einbezogen.
Österreichische Botschaft
Tallinn
Zl. 4.710/12/99
An das
Außenministerium
der Republik Estland
Tallinn
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Estland ihre Hochachtung
und beehrt sich, der Regierung der Republik Estland den Abschluß eines Abkommens zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Aufhebung der
Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll
Artikel 1
(1) Staatsangehörige der Republik Estland, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses
oder eines Diplomatenpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates
einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten
Einreise aufhalten.
(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines
Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von
Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen
Grenzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.
Artikel 2
Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,
eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen
Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem
Tag der ersten Einreise aufhalten.
Artikel 3
Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für
den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen
oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Artikel 4
Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der
andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt
hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in
das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim
Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder
gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.
Artikel 5
Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung,
die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den
Aufenthalt und die Ausreise von Fremden einzuhalten.
Artikel 6
Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht
berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.
Artikel 7
Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die
Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre
Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege zu
notifizieren.
Artikel 8
Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Falls die Regierung der Republik Estland mit vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und
die das Einverständnis der Regierung der Republik Estland zum Ausdruck bringende Antwortnote ein
Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden, welches am 21. Tag nach Durchführung dieses
Notenwechsels in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Republik
Estland die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Tallinn, am 28. Juni 1999
L. S.
(Übersetzung)
Außenministerium
Republik Estland
Zl. 7-2/9560
Das Außenministerium der Republik Estland entbietet der Österreichischen Botschaft seine
Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft GZ 4.710/12/99 zu bestätigen, welche
folgenden Wortlaut hat
„Die Österreichische Botschaft entbietet … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in
deutscher Sprache) … ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“
Das Außenministerium beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Estland mit dem
vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein
Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Österreichischen Bundesregierung
über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bildet, welches am 21. Tag nach Durchführung dieses
Notenwechsels in Kraft tritt.
Das Außenministerium der Republik Estland benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen
Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Tallinn, am 28. Juni 1999
L. S.
Österreichische Botschaft
Tallinn
Das Abkommen tritt mit 19. Juli 1999 in Kraft.