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134_1999 AT

134. Bundesgesetz: Änderung des Tiertransportgesetz-Straße, des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Änderung des Tiertransportgesetz-Straße, des Führerscheingesetzes und der Straßenverkehrsordnung 1960

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Tiertransportgesetz-Straße – TGSt, BGBl. Nr. 411/1994, in der Fassung BGBl. Nr. 457/1995,

wird wie folgt geändert

§ 16 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. einen Tiertransport durchführen läßt oder durchführt, der

a) dem § 5 Abs. 1 oder 2 oder

b) dem Kapitel VII Z 2 bis 5 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von

Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinie 90/425/EWG und 91/496/EWG,

ABl. Nr. L 340 vom 11. Dezember 1991, S 17, in der Fassung der Richtlinie 95/29/EG zur

Änderung der Richtlinie 91/628/EWG über den Schutz von Tieren beim Transport, ABl.

Nr. L 148 vom 30. Juni 1995, S 52,

widerspricht,“

Artikel II

Das Führerscheingesetz – FSG, BGBl. I Nr. 120/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 94/1998, wird wie

folgt geändert

1. In § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Personen, die seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klassen B

und F sind, darf eine Lenkberechtigung für die Klasse B und E erteilt werden, wenn

1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er in dieser Zeit auch andere als leichte Anhänger gezogen

hat,

2. keine Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen und

3. der Antragsteller die praktische Fahrprüfung erfolgreich abgelegt hat;

§ 10 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.“

2. § 14 Abs. 6 entfällt.

3. § 20 Abs. 6 erster Satz entfällt.

4. § 21 Abs. 4 erster Satz entfällt.

5. § 37 Abs. 6 lautet

„(6) Bei Übertretung der in §§ 14 Abs. 1, 3 und 4, 19 Abs. 5 zweiter Satz und 22 Abs. 2 enthaltenen

Bestimmungen sowie bei Nichterfüllung von im Führerschein eingetragenen Auflagen kann § 50 VStG

mit der Maßgabe angewendet werden, daß Geldstrafen bis 1000 S sofort eingehoben werden können.“

6. In § 44 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „des § 14 Abs. 6 und“.

Artikel III

Die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/1998,

wird wie folgt geändert

§ 99 Abs. 6 lit. a lautet

„a) wenn durch die Tat lediglich Sachschaden entstanden ist, die Bestimmungen über das Verhalten

bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden (§ 4 Abs. 5) eingehalten worden sind und

nicht eine Übertretung nach Abs. 1, 1a oder 1b vorliegt,“

BGBlPdf 134. Verordnung: Einbeziehung in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

Auf Grund des § 22a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 16/1999, wird verordnet

In die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung werden die Mitglieder des Österreichischen

Rettungsdienstes einbezogen.

BGBlPdf 134. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Österreichische Botschaft

Tallinn

Zl. 4.710/12/99

An das

Außenministerium

der Republik Estland

Tallinn

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium der Republik Estland ihre Hochachtung

und beehrt sich, der Regierung der Republik Estland den Abschluß eines Abkommens zwischen der

Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland über die Aufhebung der

Sichtvermerkspflicht vorzuschlagen, das folgenden Wortlaut haben soll

Artikel 1

(1) Staatsangehörige der Republik Estland, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses

oder eines Diplomatenpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates

einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Tag der ersten

Einreise aufhalten.

(2) Die Fristen gemäß Absatz 1 werden ab dem Tag der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet eines

Staates, der das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von

Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen

Grenzen Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 in Kraft gesetzt hat, an gerechnet.

Artikel 2

Staatsangehörige der Republik Österreich, die Inhaber eines gültigen gewöhnlichen Reisepasses,

eines Diplomatenpasses oder eines Dienstpasses sind, können visumfrei in das Hoheitsgebiet des anderen

Vertragsstaates einreisen und sich dort bis zu 90 Tage innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem

Tag der ersten Einreise aufhalten.

Artikel 3

Artikel 1 und 2 dieses Abkommens finden keine Anwendung auf Personen, die sich länger als für

den in diesen Artikeln genannten Zeitraum im Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten wollen

oder die beabsichtigen, dort ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Artikel 4

Träger von völkerrechtlichen Privilegien und Immunitäten des einen Vertragsstaates, für die der

andere Vertragsstaat als Empfangs- oder Sitzstaat einen Lichtbildausweis in dieser Eigenschaft ausgestellt

hat, benötigen während der Gültigkeitsdauer dieses Ausweises zum Aufenthalt und zur Wiedereinreise in

das Hoheitsgebiet des ausstellenden Vertragsstaates keinen Einreise- oder Aufenthaltstitel. Beim

Grenzübertritt ist dabei jedoch zusätzlich zu diesem Lichtbildausweis auch der Diplomaten-, Dienst- oder

gewöhnliche Reisepaß vorzuweisen.

Artikel 5

Dieses Abkommen befreit die Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten nicht von der Verpflichtung,

die Gesetze und rechtlichen Bestimmungen des anderen Vertragsstaates betreffend die Einreise, den

Aufenthalt und die Ausreise von Fremden einzuhalten.

Artikel 6

Durch dieses Abkommen wird das Recht der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten nicht

berührt, Personen, die sie als unerwünscht ansehen, die Einreise oder den Aufenthalt zu verweigern.

Artikel 7

Jeder Vertragsstaat kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die

Anwendung dieses Abkommens vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung und ihre

Aufhebung sind dem anderen Vertragsstaat unverzüglich schriftlich auf diplomatischem Wege zu

notifizieren.

Artikel 8

Dieses Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Die Kündigung ist der anderen Seite schriftlich auf diplomatischem Wege zu notifizieren.

Falls die Regierung der Republik Estland mit vorstehendem einverstanden ist, werden diese Note und

die das Einverständnis der Regierung der Republik Estland zum Ausdruck bringende Antwortnote ein

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Estland

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bilden, welches am 21. Tag nach Durchführung dieses

Notenwechsels in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Republik

Estland die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Tallinn, am 28. Juni 1999

L. S.

(Übersetzung)

Außenministerium

Republik Estland

Zl. 7-2/9560

Das Außenministerium der Republik Estland entbietet der Österreichischen Botschaft seine

Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Note der Botschaft GZ 4.710/12/99 zu bestätigen, welche

folgenden Wortlaut hat

„Die Österreichische Botschaft entbietet … (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in

deutscher Sprache) … ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“

Das Außenministerium beehrt sich mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Estland mit dem

vorstehenden vollkommen einverstanden ist, sodaß diese Note zusammen mit der Note der Botschaft ein

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Estland und der Österreichischen Bundesregierung

über die Aufhebung der Sichtvermerkspflicht bildet, welches am 21. Tag nach Durchführung dieses

Notenwechsels in Kraft tritt.

Das Außenministerium der Republik Estland benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen

Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Tallinn, am 28. Juni 1999

L. S.

Österreichische Botschaft

Tallinn

Das Abkommen tritt mit 19. Juli 1999 in Kraft.

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