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134_1998 AT

134. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 768/1996, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 4 lautet

„(4) Schüler von allgemeinen Schulen, die die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht

erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, die allgemeine Schulpflicht an einer mittleren

oder höheren Schule zu erfüllen. Sie sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes

bevorzugt zu reihen. Schüler von Sonderschulen, die die 9. Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr vor

Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der

allgemeinen Schulpflicht an einer Polytechnischen Schule oder, bei Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen,

an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen.“

2. Im § 6 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt

„(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste

Schulstufe zu erfolgen.

(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten

Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.

(2c) Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die

Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine

Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Vor

der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner

hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der

Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein

schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten

des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen

Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich

bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.

Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der

Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung

der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die

Vorschulstufe zu erfolgen.“

3. § 7 Abs. 2, 6 und 7 entfällt.

4. Im § 7 Abs. 4 wird die Wendung „gemäß Abs. 2“ durch die Wendung „gemäß § 6 Abs. 2b“ ersetzt.

5. § 7 Abs. 5 lautet

„(5) Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu

entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im

Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung – schriftlich bekanntzugeben.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die

Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule

einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der

Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“

6. § 7 Abs. 8 lautet

„(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, daß die Schulreife (§ 6 Abs. 2b) doch

nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf das Verfahren

finden der zweite bis letzte Satz des Abs. 5 Anwendung. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder

sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf

und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe

zulässig.“

7. § 7 Abs. 11 lautet

„(11) Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch

der 1. Schulstufe (Abs. 8) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch

der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die

Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer

der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe

erfolgreich abgeschlossen wird.“

8. Die Überschrift des Abschnittes D lautet

„D. Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht“

9. § 14 samt Überschrift entfällt.

10. § 23 Abs. 3 lautet

„(3) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Landesschulrat

einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern

der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich

zuständige Landesschulrat. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.“

11. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 134/1998 treten wie folgt in Kraft

1. § 23 Abs. 3 tritt mit 1. September 1998 in Kraft,

2. § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2a bis 2d, der Entfall des § 7 Abs. 2, 6 und 7, § 7 Abs. 4, 5, 8 und 11, die

Überschrift des Abschnittes D sowie der Entfall des § 14 samt Überschrift treten mit 1. September

1999 in Kraft.“

BGBlPdf 134. Verordnung: Sitzungsgelder der Telekom-Control-Kommission

Auf Grund des § 112 Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I

Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für

die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld

beträgt jedoch mindestens 3600 S.

§ 2. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

BGBlPdf 134. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M56 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Airbag-Gasgeneratoren mit verdichtetem Gas oder Airbag-Module mit verdichtetem Gas oder Gurtstraffer mit verdichtetem Gas, UN 3353

Die Multilaterale Vereinbarung M56 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Airbag-Gasgeneratoren mit verdichtetem Gas oder Airbag-Module mit verdichtetem Gas oder Gurtstraffer mit

verdichtetem Gas, UN 3353 (BGBl. III Nr. 38/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 86/1998) wurde von Frankreich am 24. Juni 1998 unterzeichnet.

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