134. Bundesgesetz: Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 768/1996, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 4 lautet
„(4) Schüler von allgemeinen Schulen, die die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, die allgemeine Schulpflicht an einer mittleren
oder höheren Schule zu erfüllen. Sie sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes
bevorzugt zu reihen. Schüler von Sonderschulen, die die 9. Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr vor
Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der
allgemeinen Schulpflicht an einer Polytechnischen Schule oder, bei Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen,
an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen.“
2. Im § 6 werden nach Abs. 2 folgende Abs. 2a bis 2d eingefügt
„(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste
Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten
Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
(2c) Ergeben sich anläßlich der Schülereinschreibung Gründe für die Annahme, daß das Kind die
Schulreife nicht besitzt oder verlangen die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten eine
Überprüfung der Schulreife, hat der Schulleiter zu entscheiden, ob das Kind die Schulreife aufweist. Vor
der Entscheidung hat der Schulleiter erforderlichenfalls ein schulärztliches Gutachten einzuholen. Ferner
hat er die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen, sofern diese nicht bereits bei der
Schülereinschreibung erfolgt ist oder im Zuge des Verfahrens nochmals erforderlich ist. Er hat auch ein
schulpsychologisches Gutachten einzuholen, wenn dies die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten
des Kindes verlangen oder dies zur Feststellung der Schulreife erforderlich erscheint und die Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes zustimmen. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung schriftlich
bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig.
Die Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der
Schule einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung
der Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die
Vorschulstufe zu erfolgen.“
3. § 7 Abs. 2, 6 und 7 entfällt.
4. Im § 7 Abs. 4 wird die Wendung „gemäß Abs. 2“ durch die Wendung „gemäß § 6 Abs. 2b“ ersetzt.
5. § 7 Abs. 5 lautet
„(5) Über das Ansuchen um vorzeitige Aufnahme hat der Schulleiter ohne unnötigen Aufschub zu
entscheiden. Die Entscheidung ist den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten unverzüglich – im
Falle der Ablehnung unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung – schriftlich bekanntzugeben.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die
Berufung ist schriftlich, telegraphisch oder mittels Telekopie innerhalb von zwei Wochen bei der Schule
einzubringen und hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Gegen die Entscheidung der
Schulbehörde erster Instanz ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.“
6. § 7 Abs. 8 lautet
„(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, daß die Schulreife (§ 6 Abs. 2b) doch
nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. Auf das Verfahren
finden der zweite bis letzte Satz des Abs. 5 Anwendung. Aus dem gleichen Grund können die Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind vom Besuch der ersten Schulstufe abmelden. Der Widerruf
und die Abmeldung sind jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die 1. Schulstufe
zulässig.“
7. § 7 Abs. 11 lautet
„(11) Im Falle des Widerrufes der vorzeitigen Aufnahme bzw. im Falle des Abmeldens vom Besuch
der 1. Schulstufe (Abs. 8) können die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten das Kind zum Besuch
der Vorschulstufe anmelden. Die Anmeldung ist beim Leiter der Volksschule, an der das Kind die
Vorschulstufe besuchen soll, vorzunehmen. Die Dauer des Besuches der Vorschulstufe ist in die Dauer
der allgemeinen Schulpflicht nur einzurechnen, wenn während der allgemeinen Schulpflicht die 9. Schulstufe
erfolgreich abgeschlossen wird.“
8. Die Überschrift des Abschnittes D lautet
„D. Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht“
9. § 14 samt Überschrift entfällt.
10. § 23 Abs. 3 lautet
„(3) Ansuchen um Befreiung vom Besuch der Berufsschule gemäß Abs. 2 sind beim Landesschulrat
einzubringen. Zuständig zur Entscheidung ist der nach dem Wohnort des Berufsschulpflichtigen, sofern
der Berufsschulpflichtige jedoch bereits eine Berufsschule besucht, der nach deren Standort örtlich
zuständige Landesschulrat. Gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.“
11. Dem § 30 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 134/1998 treten wie folgt in Kraft
1. § 23 Abs. 3 tritt mit 1. September 1998 in Kraft,
2. § 5 Abs. 4, § 6 Abs. 2a bis 2d, der Entfall des § 7 Abs. 2, 6 und 7, § 7 Abs. 4, 5, 8 und 11, die
Überschrift des Abschnittes D sowie der Entfall des § 14 samt Überschrift treten mit 1. September
1999 in Kraft.“
Auf Grund des § 112 Abs. 7 des Bundesgesetzes betreffend die Telekommunikation, BGBl. I
Nr. 100/1997, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Jedem stimmberechtigten Mitglied der Telekom-Control-Kommission gebührt an einem Tag für
die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 900 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld
beträgt jedoch mindestens 3600 S.
§ 2. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
Die Multilaterale Vereinbarung M56 nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Airbag-Gasgeneratoren mit verdichtetem Gas oder Airbag-Module mit verdichtetem Gas oder Gurtstraffer mit
verdichtetem Gas, UN 3353 (BGBl. III Nr. 38/1998, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 86/1998) wurde von Frankreich am 24. Juni 1998 unterzeichnet.