134. Verordnung: Markscheideverordnung
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 135 Abs. 5, des § 177 Abs. 2 und des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, wird verordnet
INHALTSVERZEICHNIS
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
§ 2. Begriffsbestimmungen
§ 3. Anschluß der markscheiderischen Messungen
§ 4. Bezugssysteme
§ 5. Einheit des Winkelmaßes
§ 6. Sicherung der markscheiderischen Arbeiten
§ 7. Niederschriften
§ 8. Bergbaueigene Festpunkte
§ 9. Zeitpunkt der Messungen unter Tage
§ 10. Wichtige Eintragungen
§ 11. Benachbarte Grubenbaue
§ 12. Einstellung der Tätigkeiten
§ 13. Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders
§ 14. Stabilisierung von Vermessungspunkten
§ 15. Instrumente und Meßgeräte
2. Abschnitt: Vermessungen über Tage
§ 16. Allgemeines
§ 17. Verwendung von Meßpunkten
§ 18. Überprüfung von Meßergebnissen
§ 19. Tagbaumessungen
§ 20. Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen
§ 21. Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen
3. Abschnitt: Vermessungen unter Tage
§ 22. Allgemeines
§ 23. Orientierungsvermessungen
§ 24. Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge
§ 25. Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge
§ 26. Untertägiges Höhennetz
§ 27. Geologische Aufnahmen
§ 28. Genauigkeit – Orientierungsvermessungen
§ 29. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge
§ 30. Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge
§ 31. Genauigkeit – Untertägiges Höhennetz
§ 32. Durchschlagsangaben
§ 33. Grubengebäude geringer Ausdehnung
4. Abschnitt: Bergbaukartenwerk
§ 34. Allgemeines
§ 35. Zeichenträger
§ 36. Flächeninhalte – Rundungen
§ 37. Sicherung des Bergbaukartenwerkes
§ 38. Anforderungen bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerks
§ 39. Übernahme fremder Unterlagen
§ 40. Bestandteile und Inhalt
§ 41. Risse und Karten untertägiger Bergbaue
§ 42. Risse und Karten bei Tagbauen
§ 43. Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz
§ 44. Risse und Karten für Geothermalvorhaben
§ 45. Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen
§ 46. Nachtragsfristen
5. Abschnitt: Erfassung von Bodenbewegungen
§ 47. Lage- und Höhenmessungen
§ 48. Beurteilung der Meßergebnisse
§ 49. Kontrolle
6. Abschnitt: Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
§ 50. Risse und Karten
7. Abschnitt: Schlußbestimmungen
§ 51. Ausnahmebewilligungen
§ 52. Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 53. Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975. Durch sie werden
auch die Abschnitte 2. und 7.3. des Abschnittes C des Anhanges der Richtlinie 92/104/EWG des Rates
der Europäischen Gemeinschaften vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung
der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen
mineralgewinnenden Betrieben (Zwölfte Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie
89/391 EWG) umgesetzt.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. Bergbaukartenwerk – die Gesamtheit der Risse, Karten und Pläne eines Bergbaubetriebes samt
Aufnahmebüchern, Berechnungsheften und zugehörigen Unterlagen;
2. Bergbaueigener Festpunkt – vom Bergbaubetrieb eingemessener Festpunkt;
3. Bohrlochbild – die schnittrißliche Darstellung des Bohrloches mit bohrtechnischen Angaben;
4. Bohrung – die Gesamtheit der sich auf dem Bohrplatz befindenden Einrichtungen für die
Herstellung eines Bohrloches samt den zum Bohrplatz führenden Verkehrswegen sowie den zu
diesem hin- und von ihm wegführenden Leitungen;
5. Feldleitungen – Leitungen in einem Erdöl- oder Erdgasfeld (Sondenfeld eines Salzbergbaus) mit
Ausnahme der Sondenleitungen;
6. Grundriß – eine durch vertikale Projektion auf eine horizontale Ebene entstandene Darstellung;
7. Hauptpolygonzug – Polygonzug, der an das Lagenetz der Orientierungsvermessung anschließt;
8. Karte – eine geometrisch richtige durch Zulage, Ausarbeitung und Vervielfältigung gewonnene
Darstellung in einem kleineren Maßstab als dem Maßstab der Katastralmappe;
9. Markscheiderische Messung – eine Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen
Aufgabe dient;
10. Nebenpolygonzug – Polygonzug, der an einen Hauptpolygonzug anschließt;
11. Netzübersicht – eine Übersicht der bergbaueigenen Festpunkte, in der auch die Festpunkte der
Landesvermessung und die Ziellinien bei den durchgeführten Anschlüssen der bergbaueigenen
Festpunkte an die Festpunkte der Landesvermessung dargestellt sind;
12. Orientierungsvermessung – eine Vermessung zur Lage- und Richtungsübertragung für den
Anschluß des ober- oder untertägigen Lagenetzes des Bergbaubetriebes an das Festpunktfeld im
Sinne des Vermessungsgesetzes oder an bergbaueigene Festpunkte;
13. Plan – eine geometrisch richtige durch Zulage, Ausarbeitung und Vervielfältigung gewonnene,
ein- oder mehrmaßstäbliche Darstellung, die einem bestimmten technischen oder behördlichen
Zweck oder Planungsaufgaben dient;
14.Riß – eine geometrisch und maßstäblich richtige durch Zulage, Ausarbeitung und
Vervielfältigung gewonnene Darstellung im Maßstab der Katastralmappe oder in einem größeren
Maßstab;
15. Schnittriß – eine durch einen gedachten Vertikalschnitt durch die Tagesoberfläche und die
darunter befindlichen Gebirgsschichten entstandene Darstellung in der Schnittebene („Profil“),
wobei die Schnittlinie (Spur) der vertikalen Schnittebene in der horizontalen Ebene rechtwinklig
oder parallel zum Streichen einer Gebirgsschicht verlaufen kann (Querschnitt oder
Längsschnitt);
16. Skizze – eine maßstabslose Zeichnung;
17. Sonde – die Gesamtheit der sich auf dem Sondenplatz befindenden Einrichtungen für die weitere
bergbauliche Verwendung eines Bohrloches samt den zum Sondenplatz führenden
Verkehrswegen sowie den von diesem weg- und zu ihm hinführenden Leitungen;
18. Sondenkopf – der über der Tagöffnung des Bohrloches einer Sonde befindliche Teil der
Einrichtungen;
19. Sondenleitungen – die vom Bohrloch einer Sonde weg- oder zu diesem hinführenden Leitungen;
20. Stabilisieren – die dauerhafte Festlegung von Vermessungspunkten an der Tagesoberfläche oder
unter Tage;
21. Tagbaumessung – Einzelmessung, die der Lösung einer markscheiderischen Aufgabe bei einem
Tagbau dient;
22. Vermessung – die Gesamtheit der zur Lösung einer geodätischen oder markscheiderischen
Aufgabe durchzuführenden Messungen;
23.Verwahrung – vorbeugende dauerhaft wirksame Maßnahmen zur Vermeidung oder
Verminderung von Einwirkungen von Grubenbauen auf die Tagesoberfläche oder
Nachbargrubenbaue;
24. Vollständige Orientierung – Orientierung nach Lage, Richtung und Höhe;
25. Zulage – Erstauftragung von Vermessungsergebnissen auf Zeichenträger.
Anschluß der markscheiderischen Messungen
§ 3. Die markscheiderischen Messungen sind an Fest- und Höhenpunkte der Landesvermessung
anzuschließen.
Bezugssysteme
§ 4. (1) Den markscheiderischen Arbeiten sind die Koordinaten, die sich auf das System der
Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28,
31 und 34 Grad östlich von Ferro) beziehen, zugrunde zu legen.
(2) Die Höhenangaben haben sich auf den Bezugshorizont der Landesvermessung (Höhe über
Adria) zu beziehen.
(3) Beziehen sich Teile des Bergbaukartenwerks auf ein lokales Koordinatensystem, ist der Bezug
auf das System der Landesvermessung durch Ermittlung der Parameter für die Koordinatentransformation
von zumindest vier Punkten sowie durch Anbringen von jeweils zumindest zwei
Randmarken an den Begrenzungen des Zeichenfeldes von Rissen, Karten oder Plänen herzustellen. Die
Beschriftung der Randmarken ist gemäß § 34 Abs. 4 vorzunehmen.
Einheit des Winkelmaßes
§ 5. Als Einheit des Winkelmaßes ist der Neugrad (gon), der 400ste Teil des Vollkreises, oder der
Grad, der 360ste Teil des Vollkreises, zu verwenden. Die verwendete Einheit ist jeweils anzuführen.
Sicherung der markscheiderischen Arbeiten
§ 6. Der verantwortliche Markscheider (§ 160 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) hat die Messungen,
Berechnungen und Zulagen entsprechend den Erfordernissen durch geeignete Kontrollen zu sichern und
für den Fall der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen deren Programme vor dem erstmaligen
Gebrauch auf ihre Eignung und ihr richtiges Arbeiten zu prüfen.
Niederschriften
§ 7. (1) Über Messungen und Berechnungen sind Niederschriften zu führen. Für diese sind
Vordrucke oder angefertigte Ausdrucke zu verwenden. Niederschriften über Messungen
(Messungsniederschriften) sind in Aufnahmebüchern, Niederschriften über Berechnungen
(Berechnungsniederschriften) in Berechnungsheften zusammenzufassen.
(2) Messungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten
1. den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2. die Namen der Ausführenden,
3.die verwendeten Instrumente und Meßgeräte unter Anführung des Herstellers und der
Fabrikationsnummer,
4. die zu berücksichtigenden instrumenten- oder gerätebezogenen Konstanten und Korrekturwerte,
5. die gemessenen Werte und die erforderlichen Erläuterungen,
6. Hinweise auf den Anschluß und Abschluß der Messung,
7. Hinweise auf Umstände, die das Meßergebnis beeinflussen können, wie Witterung, Temperatur,
Luftdruck, Wetterzug, Traufwasser, Verkehr.
Bei Verwendung von selbstregistrierenden Vermessungsinstrumenten oder elektronischen
Datenerfassungsgeräten ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen, dem die vorstehenden Angaben
beizufügen sind.
(3) Berechnungsniederschriften haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten
1. den Ort, Zweck und Tag der Messung,
2.die Namen der Berechnenden und der Kontrollierenden, bei Verwendung von
Datenverarbeitungsanlagen die Typen- und Programmbezeichnung, die Namen der Datenerfasser
sowie die Eingabewerte,
3. die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen,
4. die berechneten Werte und die erforderlichen Erläuterungen,
5.Hinweise auf Messungswidersprüche, Fehlerverteilung, Ausgleichung oder Koordinatentransformationen
sowie auf die Genauigkeit, wenn der Zweck der Messung es erfordert.
Bei Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen ist ein Ausdruck in Klarschrift anzufertigen, dem die
vorstehenden Angaben beizufügen sind.
(4) Niederschriften bei Verwendung selbstrechnender Vermessungsinstrumente haben insbesondere
folgende Angaben zu enthalten
1.die in Abs. 2 Z 1 bis Z 7 genannten Angaben und außerdem die Typen- und
Programmbezeichnung,
2. die Einstellwerte,
3. die Eingabewerte,
4. die Anschluß- und Abschlußwerte mit Hinweisen auf die Entnahmestellen, soweit sie nicht in
den Eingabewerten enthalten sind,
5. die in Abs. 3 Z 4 und Z 5 genannten Angaben.
Es ist ein Ausdruck in Klarschrift beizufügen.
(5) Von der Anfertigung eines Ausdrucks gemäß Abs. 2, 3 und 4, jeweils letzter Satz, kann
abgesehen werden, wenn die Meß- oder Berechnungsergebnisse auf maschinlesbaren Datenträgern
gesichert gespeichert sind und ein Ausdrucken unverzüglich möglich ist.
(6) Die Messungs- und Berechnungsniederschriften sowie die Niederschriften bei Verwendung
selbstrechnender Vermessungsinstrumente müssen dauerhaft, deutlich lesbar und so gestaltet sein, daß sie
in allen Teilen nachvollzogen werden können. Berichtigungen, Änderungen und Streichungen sind so
vorzunehmen, daß die berichtigten, geänderten oder gestrichenen Daten noch deutlich lesbar sind.
Niederschriften, die Messungen betreffen, sind von den Ausführenden, Niederschriften, die
Berechnungen betreffen, von den Berechnenden, zu unterfertigen. Bei Verwendung von
Datenverarbeitungsanlagen sind Niederschriften auch von den Datenerfassern zu unterfertigen.
Kontrollen sind von den Kontrollierenden auf den Niederschriften zu vermerken.
(7) Soweit die berggesetzlichen Vorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Niederschriften
gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die bezüglichen
Bergbauberechtigungen aufrecht sind.
Bergbaueigene Festpunkte
§ 8. Bergbaueigene Festpunkte sind in Punktkarten darzustellen, die den vom Bundesamt für Eich-
und Vermessungswesen geführten Punktkarten nachgebildet sind. Bei mehr als drei bergbaueigenen
Festpunkten sind Netzübersichten zu führen.
Zeitpunkt der Messungen unter Tage
§ 9. (1) Die Messungen sind durchzuführen, solange die einzumessenden Gegenstände noch
vorhanden und zugänglich sind.
(2) Aus Sicherheitsgründen nicht mehr befahrbare oder vor Durchführung von Messungen
unbefahrbar gewordene Grubenbaue oder natürliche Hohlräume sind möglichst genau zu beschreiben und
im Bergbaukartenwerk mit einem bezüglichen Hinweis darzustellen. Sollten derartige Grubenbaue oder
Hohlräume später befahrbar werden, sind sie unverzüglich zu vermessen; erforderlichenfalls ist ihre
Darstellung im Bergbaukartenwerk zu berichtigen.
Wichtige Eintragungen
§ 10. (1) In die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks sind unverzüglich einzutragen
1. Sprengstoff- und Zündmittellager, vorhandene oder vermutete Standwässer, Wasserdämme,
Brandfelder, Brandherde, Branddämme, feste Dämme zum Abschluß von Grubenbauen, Stellen,
an denen Brühungen, Gas- oder Wassereinbrüche, Gebirgsschläge, Schlamm- oder
Sandeinbrüche, Verbrüche, Explosionen oder Verpuffungen aufgetreten sind,
2. Taggegenstände, die eines besonderen Schutzes bedürfen,
3.Auffahrungen, bei deren Fortschreiten Wasser- oder Wetterdurchbrüche, Gebirgsschläge,
Schlamm- oder Sandeinbrüche, Verbrüche oder ähnliche gefährliche Ereignisse zu befürchten
sind,
4. Grenzen von Sicherheitspfeilern und von gesetzlich, durch Verordnung oder behördlich
festgelegten Schutzgebieten.
(2) Über die Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis Z 3 sowie über Sicherheitspfeiler und
Schutzgebiete sind Verzeichnisse zu führen, aus denen insbesondere die Lage, der Zeitpunkt der
Erfassung oder Errichtung, bei gefährlichen Ereignissen auch der Zeitpunkt des Auftretens und die Art
der getroffenen Maßnahmen zu entnehmen sind. In den Verzeichnissen ist die Eintragung in die Risse,
Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks zu vermerken.
Benachbarte Grubenbaue
§ 11. Grubenbaue benachbarter Bergbaubetriebe in einem Abstand bis zu 200 m von eigenen
bestehenden oder geplanten Grubenbauen sind in die Risse, Karten und Pläne des Bergbaukartenwerks
einzutragen. Die dafür erforderlichen Unterlagen hat der benachbarte Bergbauberechtigte dem
eintragungspflichtigen Bergbauberechtigten auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt
auch für natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die
Tätigkeiten der im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 genannten Art ausüben.
Einstellung von Tätigkeiten
§ 12. Werden die Tätigkeiten eines Bergbaubetriebes eingestellt, so ist das Bergbaukartenwerk
vorher vollständig nachzutragen.
Auffahrungen nach Angaben des verantwortlichen Markscheiders
§ 13. Grubenbaue an Begrenzungen von fremden Grubenmaßen, Überscharen, Gewinnungsfeldern,
Abbaufeldern oder fremden Speicherfeldern sowie an Sicherheitspfeilern dürfen nur nach Angaben des
verantwortlichen Markscheiders aufgefahren werden.
Stabilisierung von Vermessungspunkten
§ 14. Vermessungspunkte, die für einen längeren Zeitraum benötigt werden, sind dauerhaft zu
stabilisieren. Über sie ist ein Verzeichnis zu führen, in das auch Angaben über Lage und Höhe der
Vermessungspunkte aufzunehmen sind. Vor Verwendung sind die Vermessungspunkte auf ihre
Brauchbarkeit zu überprüfen.
Instrumente und Meßgeräte
§ 15. (1) Instrumente und Meßgeräte sind vor dem erstmaligen Gebrauch und danach in
regelmäßigen, zwei Jahre nicht übersteigenden Zeiträumen auf ihren gebrauchsfähigen Zustand zu
prüfen. Sie sind so aufzubewahren, daß sie gegen Beschädigungen geschützt sind. Über die Prüfungen
sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) In explosionsgefährdeten Bereichen sind explosionsgeschützte, in schlagwetter- oder
kohlenstaubgefährdeten Bereichen schlagwettergeschützte Instrumente und Meßgeräte zu verwenden, es
sei denn, daß mit einem geeigneten Gerät festgestellt wird, daß keine Explosions-, Schlagwetter- oder
Kohlenstaubexplosionsgefahr besteht.
2. Abschnitt
Vermessungen über Tage
Allgemeines
§ 16. (1) Messungen über Tage sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und
Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Abs. 2 entsprechender Methoden
durchzuführen, wobei der Anschluß an die Festpunkte der Landesvermessung auch durch Polygonzüge
erfolgen kann.
(2) Anschlußmessungen an die Festpunkte der Landesvermessung über Tage sind so vorzunehmen,
daß unter Bedachtnahme auf die mittlere Punktlagegenauigkeit dieser Festpunkte (Triangulierungspunkte
± 0,05 m, Einschaltpunkte ± 0,07 m) die nachstehend angegebene mittlere Punktlagegenauigkeit
eingehalten wird
1. bei der Bestimmung von Standpunkten
± 0,10 m,
2. bei der Bestimmung anderer Punkte
± 0,15 m.
(3) Anschlußmessungen an Höhenfestpunkte der Landesvermessung (Triangulierungspunkte,
Höhenpunkte des Präzisions- und nachgeordneten Nivellements) sind so durchzuführen, daß eine
Höhengenauigkeit von ± 0,02 m eingehalten wird.
(4) Messungen gemäß Abs. 2 und 3 sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies
aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode
zu sichern.
Verwendung von Meßpunkten
§ 17. Vor der weiteren Verwendung von Punkten von Messungen über Tage sind die Lage und die
Höhe der Punkte durch Vergleich der bei der letzten Messung festgestellten Entfernung zweier Punkte
mit der bei der neuen Messung erhaltenen Entfernung und durch Vergleich des bei der letzten Messung
ermittelten Höhenunterschiedes zwischen den beiden Punkten mit dem bei der neuen Messung
festgestellten Höhenunterschied auf Veränderungen zu überprüfen. Bei nicht vertretbaren Veränderungen
(Abweichungen von mehr als ± 0,02 m von der ursprünglichen Lage oder Höhe) ist ein neuer Lage- und
Höhenanschluß herzustellen.
Überprüfung von Meßergebnissen
§ 18. Meßergebnisse sowie Risse, Karten und Pläne sind vor ihrer Verwendung auf Brauchbarkeit
zu überprüfen.
Tagbaumessungen
§ 19. (1) Tagbaumessungen sind nach den technischen und geologisch-lagerstättenkundlichen
Gegebenheiten entsprechenden Methoden durchzuführen. Hiebei ist bei Lage- und Höhenmessungen eine
Genauigkeit von mindestens ± 0,20 m, wenn jedoch Gefahrenzonen vorliegen oder sicherungsbedürftige
Objekte betroffen sind, eine solche von mindestens ± 0,02 m einzuhalten.
(2) In Gefahrenzonen oder bei Vorhandensein von sicherungsbedürftigen Objekten sind
Tagbaumessungen nach der gleichen oder einer gleichwertigen anderen Methode zu sichern.
Einmessung von Ansatzpunkten von Bohrungen und Sondenköpfen
§ 20. Für die Einmessung des Ansatzpunktes von Bohrungen, der Sondenköpfe und der
Aufschlagspunkte bei Erschließung von Vorkommen mineralischer Rohstoffe durch Bohrungen gelten
die §§ 3 bis 7 und die §§ 14 bis 18.
Sonden-, Feld- und andere erdverlegte Leitungen
§ 21. Für die Einmessung von Sonden- und Feldleitungen sowie von anderen erdverlegten
Leitungen gelten die §§ 3 bis 7, § 9 Abs. 1 und § 19 Abs. 1. Die Lage erdverlegter Leitungen kann auch
mit Suchgeräten festgestellt werden. Die festgestellte Lage ist schriftlich festzuhalten.
3. Abschnitt
Vermessungen unter Tage
Allgemeines
§ 22. Vermessungen unter Tage sind auf der Grundlage eines untertägigen Lagenetzes und eines
untertägigen Höhennetzes durchzuführen. Sie sind durch Orientierungsvermessungen an Festpunkte der
Landesvermessung anzuschließen.
Orientierungsvermessungen
§ 23. (1) Orientierungsvermessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und
Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des § 28 entsprechender Methoden
durchzuführen.
(2) Orientierungsvermessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies aus
technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode zu
sichern.
(3) Bei Magnetorientierungen oder Orientierungen mit Vermessungskreiseln sind die erste Messung
und die Wiederholungsmessungen an verschiedenen Stellen des Grubengebäudes durchzuführen. Vor
und nach jedem Meßeinsatz mit Vermessungskreiseln ist die Gerätekonstante an einer Orientierungslinie
zu überprüfen. Bei Bussolen sind vor und nach jedem Meßeinsatz die Deklination und die
Nadelabweichung unter Angabe des Zeitpunktes festzuhalten.
Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge
§ 24. (1) Als Grundlage für die untertägigen Aufnahmen ist ein Hauptpolygonzugnetz anzulegen, an
das die Nebenpolygonzüge gemäß § 25 anzuschließen sind.
(2) Das Hauptpolygonzugnetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern.
Abschnittweise vorgetragene Messungen sind abschließend durch eine durchgehende Messung zu
ersetzen.
(3) Das Hauptpolygonzugnetz ist durch bergbaueigene Festpunkte so zu stabilisieren, daß seine
Erhaltung und Fortführung gesichert bleiben.
(4) Die Hauptpolygonzüge sind durch Koordinatenabschlüsse und, soweit möglich, durch
Richtungsabschlüsse zu sichern. Offene Hauptpolygonzüge sind möglichst zu vermeiden. Können sie
nicht vermieden werden, sind jeweils mindestens zwei unabhängige Messungen durchzuführen.
(5) Bei Fortführung des Hauptpolygonzugnetzes ist an mindestens drei Hauptpolygonzugpunkte
anzuschließen. Ist dies nicht möglich, ist die Richtung neu zu bestimmen und die Lage des
Anschlußpunktes zu kontrollieren. Eine Richtungskontrolle von mindestens zwei benachbarten Seiten
durch Orientierung mit einem Vermessungskreisel ist zulässig.
Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge
§ 25. Für die Aufnahme von Vorrichtungsbauen und Abbauen können Nebenpolygonzüge angelegt
werden, die nicht länger als 1 km sein dürfen. Für Nebenpolygonzüge gilt § 24 Abs. 2, 4 und 5.
Untertägiges Höhennetz
§ 26. (1) Als Grundlage für untertägige Höhenmessungen ist ein Höhennetz anzulegen, das durch
Doppelmessungen oder eine gleichwertige andere Methode zu sichern und durch bergbaueigene
Festpunkte zu stabilisieren ist. Das untertägige Höhennetz ist an Höhenpunkte der Landesvermessung
anzuschließen. Die im § 31 angegebene Genauigkeit ist einzuhalten.
(2) Das Höhennetz ist mit dem Fortschreiten der Grubenbaue zu erweitern.
(3) Bei Fortführung des Höhennetzes sind die Höhen der Anschlußpunkte zu überprüfen. Bei nicht
vertretbaren Veränderungen (Abweichung von mehr als ± 0,02 m) ist eine Neueinmessung der Punkte
durchzuführen.
Geologische Aufnahmen
§ 27. Die geologische Ausbildung und Beschaffenheit von Vorkommen mineralischer Rohstoffe und
der sie umgebenden Gebirgsschichten sind im Zuge des Nachtragens des Bergbaukartenwerks
aufzunehmen und in diesem darzustellen, wenn die geologischen Aufnahmen nicht von einer
fachkundigen anderen Stelle durchgeführt werden.
Genauigkeit – Orientierungsvermessungen
§ 28. (1) Anschlußmessungen an die Festpunkte der Landesvermessung, die der Lageorientierung
des untertägigen Lagenetzes dienen, sind so durchzuführen, daß bei den untertägigen Anschlußpunkten
nach Übertragung eine Punktlagegenauigkeit von mindestens ± 0,10 m eingehalten wird. Bei der Abgabe
von Richtungen nach unter Tage muß eine Genauigkeit von mindestens ± eine Neuminute (0,01 gon)
oder von mindestens ± 30 Sekunden eingehalten werden.
(2) Das untertägige Höhennetz ist bei Teufenmessungen in seigeren Grubenbauen so an die
Höhenpunkte der Landesvermessung anzuschließen, daß die Differenz zweier unabhängiger Messungen
den Betrag von
d [mm] = 5 + 2 L
nicht überschreitet. Hierin ist L die Meßstrecke in hm.
(3) Bei der Übertragung der Höhe durch ein geometrisches Nivellement (Doppelmessung) ist eine
Genauigkeit von mindestens ± 10 mm/km einzuhalten.
(4) Wird die Höhe durch ein trigonometrisches Nivellement übertragen, so ist der Höhenunterschied
jeder Seite aus beiden Endpunkten zu bestimmen und sind die Vertikalwinkel in beiden Fernrohrlagen zu
messen, sofern nicht elektronische Instrumente die Korrektur der Instrumentenfehler in einer
Fernrohrlage vorsehen. Diesfalls ist eine zweite Zielung vorzunehmen. Hiebei ist eine Genauigkeit von
mindestens ± 10 mm/km einzuhalten.
Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Hauptpolygonzüge
§ 29. (1) Bei Winkelmessungen im Hauptpolygonzugnetz und bei dessen Fortführung sind die
Brechungs- und Ergänzungswinkel jeweils in beiden Fernrohrlagen zu messen. Die Differenz der Summe
von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel in bezug auf den Vollkreis darf nicht mehr als
30 Neusekunden (0,003 gon) oder 10 Sekunden betragen.
(2) Bei Längenmessungen im Hauptpolygonzugnetz und bei dessen Fortführung sind die Längen
durch zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf nicht den
Betrag von
d [mm] = 5 + s
überschreiten. Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
(3) Bei Hauptpolygonzugseiten von mehr als 700 m Länge müssen die Längen und die zur
Verebnung dienenden Vertikalwinkel von beiden Endpunkten der Seiten gemessen werden.
(4) Die Längen von Hauptpolygonzugseiten dürfen das 5fache der Länge der Hauptpolygonzugseite,
an die sie jeweils anschließen, nicht überschreiten. Müssen auf Grund der natürlichen Gegebenheiten
größere Längen gewählt werden, ist die Hälfte der in Abs. 1 und 2 angegebenen Werte einzuhalten.
Genauigkeit – Untertägiges Lagenetz – Nebenpolygonzüge
§ 30. (1) Bei Winkelmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die
Brechungs- und Ergänzungswinkel jeweils in beiden Fernrohrlagen zu messen. Die Differenz der Summe
von Brechungswinkel und Ergänzungswinkel in bezug auf den Vollkreis darf nicht mehr als zwei
Neuminuten (0,02 gon) oder eine Minute betragen.
(2) Bei Längenmessungen in Nebenpolygonzügen und bei deren Fortführung sind die Längen durch
zwei unabhängige Messungen zu bestimmen. Die Differenz dieser Messungen darf den Betrag von
d [mm] = 20 + 2s
nicht überschreiten. Hierin ist s die Meßstrecke in hm.
Genauigkeit – Untertägiges Höhennetz
§ 31. Bei untertägigen Höhenmessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 10 mm/km
einzuhalten.
Durchschlagsangaben
§ 32. Die Genauigkeit der für Durchschlagsangaben benötigten Messungen richtet sich nach den
Erfordernissen der Sicherheit und den betrieblichen Anforderungen, die an den Durchschlag zu stellen
sind. Die Genauigkeit hat nötigenfalls größer zu sein als in den §§ 29 bis 31 festgelegt ist.
Grubengebäude geringer Ausdehnung
§ 33. Bei Grubengebäuden, deren horizontale Gesamterstreckung kleiner als 1000 m ist, dürfen die
in den §§ 28 bis 31 festgelegten Werte das Zweifache betragen, wenn obertags nicht mit erheblichen
Einwirkungen durch Bergbautätigkeiten zu rechnen ist und die Abbaue nicht weniger als 100 m von der
Tagesoberfläche entfernt sind. Für Durchschlagsangaben gilt jedoch § 32.
4. Abschnitt
Bergbaukartenwerk
Allgemeines
§ 34. (1) Für Risse, Karten und Pläne sind Zeichenträger zu verwenden, die maßhaltig, dauerhaft
und von hoher Festigkeit sind. Der Maßstab ist, soweit er nicht durch berggesetzliche Bestimmungen
festgelegt ist, nach Zweckmäßigkeit zu wählen.
(2) Die Blattgröße hat sich nach den Endformaten der A-Reihe für Schreibpapier und Drucksachen
zu richten, außer die Übersichtlichkeit des Zeichenfeldes erfordert ein anderes Format. Werden Risse,
Karten oder Pläne gefaltet, sind sie unter Belassung eines genügend breiten Heftrandes auf das Format
A 4 zu falten.
(3) Das Zeichenfeld ist so groß zu bemessen, daß die darzustellenden Gegenstände übersichtlich und
vollständig aufgetragen werden können. Seine Begrenzung hat eine rechteckige Form aufzuweisen.
Außerdem ist ein Heftrand zu belassen. Würde das Zeichenfeld zu groß werden, sind die Risse, Karten
oder Pläne in mehrere Blätter zu unterteilen.
(4) Auf dem Zeichenfeld ist das Gitternetz (Koordinatennetz) im System der Landesvermessung (3-
Grad-Streifen-Stysteme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad
östlich von Ferro) durch Anbringung von Koordinatenkreuzen und Randmarken in Abständen
festzulegen, die unter Bedachtnahme auf die Größe des Zeichenfeldes und den Maßstab zu wählen sind.
An einer Begrenzung des Zeichenfeldes sind den Randmarken die x-Werte der Koordinaten und an einer
weiteren Begrenzung des Zeichenfeldes die y-Werte der Koordinaten beizufügen. Diese sind mit dem
Vorzeichen zu versehen. Die Gitternordrichtung ist auffällig zu markieren. Der zugehörige
Meridianstreifen ist anzugeben. Zur Verminderung der Anzahl der Blätter (Abs. 3) ist eine
Verschwenkung des Gitternetzes gegenüber den Begrenzungen des Zeichenfeldes zulässig. Bei
Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster ist die Lage der einzelnen
Mappenblätter durch Linien zu kennzeichnen. Bei den Mappenblattbegrenzungen sind die
Mappenblattbezeichnungen anzugeben. Ist das Zeichenfeld innerhalb eines Mappenblattes gelegen, ist
die Mappenblattbezeichnung im Zeichenfeld anzuführen.
(5) Am unteren Blattrand ist der Titel vorzusehen. Dieser muß den Namen des Bergbauberechtigten,
die Bezeichnung des Risses, der Karte oder des Planes, den Maßstab und ferner, soweit dies die
Zuordnung des Risses, der Karte oder des Planes erleichtert, auch den politischen Bezirk, den Sprengel
des Bezirksgerichtes sowie die Orts- und Katastralgemeinde, in denen das dargestellte Gebiet liegt,
enthalten. Die Risse, Karten oder Pläne sind unter Angabe der Anzahl der Ausfertigungen sowie des
Datums mit der Unterschrift des verantwortlichen Markscheiders zu versehen.
(6) Sind Koordinaten für Punkte anzugeben, sind sie unter Anführung des zugehörigen
Meridianstreifens am Blattrand tabellarisch zu verzeichnen. Hiebei sind die Koordinaten in Metern auf
zwei Dezimalstellen anzugeben, soweit berggesetzliche Bestimmungen nicht anderes festlegen. Den
y-Werten ist das Vorzeichen beizufügen.
(7) Zeichen und Beschriftungen müssen deutlich lesbar, übersichtlich sowie dauerhaft sein. Es ist
der im Anhang zur Vermessungsverordnung 1994, BGBl. Nr. 562, festgelegte Zeichenschlüssel zu
verwenden. Darin nicht enthaltene Zeichen und die verwendeten Farben sind in einer Legende außerhalb
des Zeichenfeldes darzustellen und zu erläutern.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten auch für die im Berggesetz 1975 angeführten Lagerungskarten, für den
dem Ansuchen um Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete
anzufügenden Lageplan und die beizulegende bergtechnische Übersichtskarte (§ 177 Abs. 1 des
Berggesetzes 1975 und §§ 2 und 3 der Verordnung BGBl. Nr. 89/1981).
Zeichenträger
§ 35. (1) Veränderungen des Zeichenträgers um mehr als 1‰ der Längen sind bei Zulage und
Entnahme von Längen, Flächen und Winkeln zu berücksichtigen.
(2) Bei Vergrößerungen oder Verkleinerungen von Zulegerissen, -karten oder -plänen sind der
Ausgangs- und der Endmaßstab anzugeben.
Flächeninhalte – Rundungen
§ 36. Sind die Eckpunkte der Begrenzungen von Schnittfiguren im Projektionsniveau des Systems
der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems anzugeben, so sind die Flächeninhalte der
Schnittfiguren aus den Koordinaten zu berechnen und auf ganze Quadratmeter zu runden.
Sicherung des Bergbaukartenwerkes
§ 37. (1) Aus dem Bergbaukartenwerk dürfen keine Teile oder Eintragungen entfernt werden.
Unrichtiges ist rot zu durchkreuzen oder rot durchzustreichen.
(2) Änderungen im Bergbaukartenwerk sind so vorzunehmen, daß der ursprüngliche Zustand
erkennbar bleibt und die Änderungen nachvollziehbar sind. Es sind das Datum der Änderung und die
Unterschrift des verantwortlichen Markscheiders beizufügen.
(3) Soweit die berggesetzlichen Bestimmungen nicht anderes bestimmen, ist das Bergbaukartenwerk
gesichert gegen den Zugriff Unbefugter an trockenen Orten aufzubewahren, solange die bezüglichen
Bergbauberechtigungen aufrecht sind. Wird das Bergbaukartenwerk nicht beim Bergbaubetrieb
aufbewahrt, ist bei diesem eine Folge von Kopien der Risse, Karten und Pläne bereitzuhalten.
Anforderungen bei automationsunterstützter Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerks
§ 38. (1) Für die graphische Ausgabe der Darstellung ist ein haltbarer Zeichenträger zu verwenden.
(2) Änderungen müssen nachvollziehbar sein.
(3) Die Hard- und Software-Komponenten, die Zugriffsberechtigung und die Art der
Datensicherung sind dokumentarisch festzuhalten. Bei Änderung einer Komponente sind die Sicherung
und weitere Verwendung des bisherigen Datenbestandes zu gewährleisten. Die Rohdaten jeder
Nachtrags- und Neuvermessung müssen durch Duplizierung oder auf eine andere gleichwertige Art
gesichert werden.
(4) Soweit die berggesetzlichen Bestimmungen nicht anderes bestimmen, sind die Teile des
Bergbaukartenwerks an einem geeigneten Ort, gegen Feuchtigkeit, Wärme, Sonnenbestrahlung und
magnetische Felder geschützt, aufzubewahren, solange die bezüglichen Bergbauberechtigungen aufrecht
sind. Wird das Bergbaukartenwerk nicht beim Bergbaubetrieb aufbewahrt, ist bei diesem eine Folge von
Kopien der Risse, Karten und Pläne bereitzuhalten.
(5) Für die automationsunterstützte Anfertigung und Führung des Bergbaukartenwerks gelten § 34
Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 bis 8, die § 35 Abs. 2, § 36 und § 37 Abs. 1 erster Satz.
Übernahme fremder Unterlagen
§ 39. Übernommene fremde Unterlagen sind als solche zu kennzeichnen; dabei ist auch ihre
Herkunft anzugeben.
Bestandteile und Inhalt
§ 40. (1) Bestandteile des Bergbaukartenwerks sind
1. die im Berggesetz 1975 angeführten Lagerungskarten und Pläne sowie die den Ansuchen um
Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete anzufügenden
Unterlagen (§ 177 Abs. 1 des Berggesetzes 1975),
2. die in den §§ 41 bis 45 genannten Risse und Karten und
3. nicht durch die Markscheideverordnung vorgeschriebene Risse, Karten und Pläne.
(2) Auf die in Abs. 1 Z 1 angeführten Pläne sowie die in Abs. 1 Z 3 nicht durch die
Markscheideverordnung vorgeschriebenen Risse, Karten und Pläne sind die §§ 34 bis 38 nicht
anzuwenden.
Risse und Karten untertägiger Bergbaue
§ 41. (1) Bei untertägigen Bergbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten
anzufertigen und zu führen
1. ein Gewinnungsgrundriß, aus dem die Abbaue auf einer Sohle (in einer Scheibe) zu entnehmen
sind; wenn die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird, können die Abbaue mehrerer Sohlen
(Scheiben) in einem Riß dargestellt werden;
2. ein Übersichtsgrundriß, auf dem die Grubenbaue und allfällige Solesonden dargestellt sind und
sich die Förderwege, die Versorgungsleitungen, allfällige Soleleitungen, die Abführung der
Grubenwässer, die Entwässerungsbohrungen samt Ableitung der Wässer und nach Möglichkeit
die Wetterführung entnehmen lassen;
3. ein Seigerriß oder eine schnittrißliche Darstellung, woraus sich die Grubenbaue einschließlich
der Lagerstättenverhältnisse und die Tagesoberfläche entnehmen lassen;
4. ein Wetterriß, soweit die Wetterführung nicht im Übersichtsgrundriß dargestellt ist;
5. ein Bodenbewegungsriß bei Vorliegen eines im § 47 Abs. 1 genannten Falles;
6. Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach
Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.
(2) Der Gewinnungsgrundriß, der Übersichtsgrundriß und der Wetterriß können zu einem Riß
vereinigt werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
Risse und Karten bei Tagbauen
§ 42. (1) Bei Tagbauen sind für jeden Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen
und zu führen
1. ein Tagbaugrundriß, auf dem auch die bekannten noch offen stehenden Grubenbaue eines
stillgelegten Bergwerks darzustellen sind;
2. soweit es zur Veranschaulichung der Lagerstättenverhältnisse erforderlich ist oder besondere
Gegebenheiten bei der Abbauführung und Abräumung des Deckgebirges zu beachten sind,
schnittrißliche Darstellungen des Tagbaugeländes;
3. ein Bodenbewegungsriß bei Vorliegen eines im § 47 Abs. 1 genannten Falles;
4. Risse oder Karten, aus denen sich die Vorkehrungen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach
Beendigung der Bergbautätigkeit entnehmen lassen.
(2) Steht der Tagbau in Verbindung mit einem in Betrieb befindlichen untertägigen Bergbau, so
können der Tagbaugrundriß und der Gewinnungsgrundriß zu einem Riß vereinigt werden, wenn dadurch
die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
Risse und Karten bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz
§ 43. (1) Bei Kohlenwasserstoffbergbauen und Sondenbergbauen auf Salz sind für jeden
Bergbaubetrieb noch folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen
1. sofern die nachstehenden Darstellungen in einem Riß nicht schon als Unterlage einem Ansuchen
für eine bewilligungspflichtige Bergbauanlage anzuschließen waren, ein Riß im Maßstab der
Katastralmappe für jede Bohrung (Sonde), auf dem die Tagöffnung des Bohrloches, die durch
einzuhaltende Sicherheitsabstände zu schutzbedürftigen Objekten sich ergebenden Bereiche und
die zugehörige Taggegend darzustellen sind; hiebei sind die schutzbedürftigen Objekte
besonders kenntlich zu machen;
2. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1:50000 des Bundesamtes für
Eich- und Vermessungswesen, auf der die Tagöffnungen der Bohrlöcher der Bohrungen und
Sonden darzustellen sind;
3. ein Tagriß, auf dem das jeweilige Solefeld mit den Bergbauanlagen darzustellen ist;
4. eine Übersichtskarte auf Grundlage der Österreichischen Karte 1:50000 des Bundesamtes für
Eich- und Vermessungswesen, auf der die Gewinnungs- und Speicherfelder sowie die Öl-, Gas-
oder Solefelder (Untergrundspeicher) des Bergbaubetriebes darzustellen sind;
5. ein Bodenbewegungsriß bei Vorliegen eines im § 47 Abs.1 genannten Falles;
6. ein Bohrlochbild für jede Bohrung, woraus zu entnehmen sind
a) die Bezeichnung der Bohrung,
b) die Koordinaten und die Höhe des Ansatzpunktes der Bohrung,
c) der Zweck der Bohrung,
d) der Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Bohrung,
e) die Endteufe des Bohrloches, bei Richt- und Horizontalbohrungen außerdem der Verlauf des
Bohrloches, bei anderen Bohrungen nur falls ermittelt.
(2) Die in Abs. 1 Z 2 und Z 4 genannten Übersichtskarten können zu einer Übersichtskarte vereinigt
werden, wenn dadurch die Übersichtlichkeit nicht beeinträchtigt wird.
Risse und Karten für Geothermalvorhaben
§ 44. Bei der Suche und der Erforschung von Vorkommen geothermischer Energie sowie bei der
Gewinnung der Erdwärme aus solchen Vorkommen sind folgende Risse und Karten anzufertigen und zu
führen
1.ein Riß oder eine Karte, woraus die angenommene Begrenzung des Vorkommens
geothermischer Energie, das Betriebsgelände und die zugehörige Taggegend unter
Bedachtnahme auf die Darstellung im Grenz- oder Grundsteuerkataster, insbesondere Gebäude,
Straßen, Eisenbahnen, Gewässer, Anlagen der öffentlichen Versorgung mit Wasser und Energie,
Gas- und Ölfernleitungen, gesetzlich, durch Verordnung oder behördlich festgelegte
Schutzgebiete, Schachtöffnungen, Stollenmundlöcher, Bohrlöcher und Tagbauränder, zu
entnehmen sind;
2. ein Bohrlochbild für jede Bohrung (§ 43 Abs. 1 Z 6).
Risse und Karten für Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen
§ 45. Werden Schaubergwerke, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgruben) betrieben, sind
folgende Risse und Karten anzufertigen und zu führen
1. bei Benützung von Teilen in Betrieb stehender Bergbaue oder von Grubenbauen eines
stillgelegten Bergwerks als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen (Versuchsgrube)
ein Riß oder eine Karte, worauf die Bergbauanlagen und die zugehörige Taggegend darzustellen
sind und sich die maßgebenden geologischen und hydrologischen Verhältnisse entnehmen
lassen; dabei ist auch der Erhaltungszustand der Grubenbaue anzugeben;
2.schnittrißliche Darstellungen der als Schaubergwerk, Heilstollen oder Versuchsstollen
(Versuchsgrube) in Aussicht genommenen Grubenbaue;
3. ein Riß, aus dem sich der Bereich des Schaubergwerks, Heilstollens oder Versuchsstollens (der
Versuchsgrube), die Transport- und Fahrwege, die Versorgungsleitungen, die Wetterführung und
die Wasserhaltung entnehmen lassen.
Nachtragsfristen
§ 46. (1) Es sind nachzutragen
1. die in § 41 genannten Risse und Karten halbjährlich,
2. die in § 42 genannten Risse und Karten bei Festgesteinstagbauen zweijährig, bei Lockergesteinstagbauen
dreijährig,
3. die in § 43 Abs. 1 Z 2 und 4 genannten Karten zweijährig und die in § 43 Abs.1 Z 3 und 5
genannten Risse jährlich,
4. die in § 44 Abs. 1 Z 1 genannten Risse und Karten zweijährig,
5. die in § 45 genannten Risse zweijährig.
(2) Die Berghauptmannschaft kann die in Abs. 1 festgelegten Nachtragsfristen in Einzelfällen durch
Bescheid verkürzen oder verlängern, wenn der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen oder
der Oberfläche vor Gefahren des Bergbaubetriebes dies erfordert oder zuläßt.
5. Abschnitt
Erfassung von Bodenbewegungen
Lage- und Höhenmessungen
§ 47. (1) Bodenbewegungen sind durch Lage- und Höhenmessungen in folgenden Bereichen zu
erfassen
1. in Bergbaugebieten (§ 176 Abs. 1 des Berggesetzes 1975) nach Einstellung der Bergbautätigkeiten
oder wenn Bodenverformungen in solcher Art und in einem solchen Ausmaß
auftreten oder voraussichtlich auftreten werden, daß dadurch Bauten oder andere Anlagen
wesentliche Veränderungen erfahren können, oder wenn die Abbaue weniger als 100 m von der
Tagesoberfläche entfernt sind oder bei einem Tagbau Böschungsbewegungen oder bei einem
Sondenbergbau auf Salz Einwirkungen auf die Tagesoberfläche auftreten oder zu erwarten sind;
2. in Bereichen, die geologisch labil sind oder in denen durch Bergbautätigkeiten weiträumige
Grundwasserabsenkungen auftreten oder zu erwarten sind;
3. in Bereichen mit Bergbauhalden oder -dämmen, an denen Bodenbewegungen auftreten oder zu
erwarten sind;
4.in Bereichen, für die durch Bescheid eine Beobachtungsverpflichtung im Hinblick auf
Einwirkungen auf die Tagesoberfläche festgelegt worden ist.
(2) Die Lage- und Höhenmessungen sind bei Auftreten von Bodenbewegungen unverzüglich, bei
erwarteten Bodenbewegungen erstmals vor Beginn der diese auslösenden Bergbautätigkeiten
vorzunehmen. Sie sind, soweit dies nicht durch Bescheid festgelegt worden ist, danach zweimal je nach
Art und Ausmaß der Bodenbewegungen in Abständen von ein bis sechs Wochen und in der Folge in vom
verantwortlichen Markscheider auf Grund der vorherigen Meßergebnisse festgelegten Abständen zu
wiederholen.
(3) Bei den Lagemessungen ist eine Genauigkeit von mindestens ± 0,02 m, bei den Höhenmessungen
eine Genauigkeit von mindestens ± 10 mm/km einzuhalten.
(4) Die Lage- und Höhenmessungen sind unter Anwendung nach dem Stand der Wissenschaft und
Technik geeigneter sowie den Genauigkeitsanforderungen des Abs. 3 entsprechender Methoden
durchzuführen und an Fest- und Höhenpunkte der Landesvermessung außerhalb der Bereiche, in denen
die Bodenbewegungen zu erfassen sind, anzuschließen. Vor jeder Messung sind die Punkte auf
Veränderungen zu überprüfen. Bei Veränderungen sind die Messungen an andere Fest- und Höhenpunkte
der Landesvermessung anzuschließen.
(5) Die Lage- und Höhenmessungen sind durch eine gleichwertige andere Methode oder, wenn dies
aus technischen oder oberflächenbedingten Gegebenheiten nicht möglich ist, nach der gleichen Methode
zu sichern.
Beurteilung der Meßergebnisse
§ 48. Aus den Ergebnissen der Lage- und Höhenmessungen nach § 47 sind die Bewegungselemente
nach Art und Ausmaß zu bestimmen. Dabei ist auch der zeitliche Ablauf der aufgetretenen
Bodenbewegungen zu ermitteln. Sind Bodenbewegungen zu erwarten, sind diese vorauszuberechnen. Für
die Aufbewahrung der Aufnahmebücher und Berechnungshefte gilt § 7 Abs. 7.
Kontrolle
§ 49. Zur Feststellung von Veränderungen an Bauten und anderen Anlagen in den im § 47 Abs. 1
genannten Bereichen sind die Bauten und Anlagen in regelmäßigen, sechs Wochen nicht übersteigenden
Abständen auf das Vorhandensein von Haarrissen, Stoßlücken und Druckerscheinungen, auf Schieflagen,
auf Längenveränderungen von Bau- oder Anlagenteilen, auf Schiefstellungen, auf horizontale und
vertikale Krümmungen sowie auf Verwindungen zu untersuchen. Erforderlichenfalls sind Mauerbolzen
oder Meßmarken anzubringen.
6. Abschnitt
Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit
Risse und Karten
§ 50. (1) In den gemäß § 41 Abs. 1 Z 6 und § 42 Abs. 1 Z 4 anzufertigenden und zu führenden
Rissen oder Karten sind die tatsächlichen und die im Sinne des § 182 des Berggesetzes 1975
vorgesehenen Nutzungen der Grundstücke oder Grundstücksteile ersichtlich zu machen.
(2) Bis zur Beendigung der Bergbautätigkeit sind in jährlichen Abständen die Ersichtlichmachungen
in den im Abs. 1 genannten Rissen und Karten auf Veränderungen zu überprüfen. Wurden
Veränderungen festgestellt, sind diese in die Risse oder Karten einzutragen.
7. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Ausnahmebewilligungen
§ 51. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann über begründetes Ansuchen in
einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von der Einhaltung
einzelner Bestimmungen dieser Verordnung durch Bescheid bewilligen, wenn keine Beeinträchtigung
des Schutzes des Lebens und der Gesundheit von Personen, von fremden, dem Bergbauberechtigten nicht
zur Benützung überlassenen Sachen sowie der Oberfläche erfolgt und die Richtigkeit sowie die
Vollständigkeit des Bergbaukartenwerks gewährleistet sind.
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften
§ 52. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft
1. die §§ 87 bis 90 der Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937,
2. das XVI. Hauptstück der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/ 1959,
3. § 2 letzter Satz, § 3 letzter Satz und § 5 der Verordnung über die Bezeichnung von
Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981.
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
§ 53. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(2) Nach dieser Verordnung erforderliche Angleichungen sind bis zum 1. Juli 1999 vorzunehmen.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann diese Frist in begründeten Fällen um ein
Jahr verlängern.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
FIN-00100 Helsinki
Keskuskatu 1A
Tel. 171 322
Fax 665 084
Zl. 980/95
Die Österreichische Botschaft Helsinki bezeugt dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Finnlands ihre Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf ho. Note Zl. 2.781/94 vom
22. November 1994, dem geschätzten Ministerium den Austausch von Verbalnoten zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über die Feststellung des
Erlöschens des im Notenwechsel vom 1. Februar 1962 enthaltenen Abkommens zwischen der
Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch
von Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Finnland Kundgemacht in BGBl. Nr. 87/1962 vorzuschlagen
Das im Notenwechsel vom 1. Februar 1962 enthaltene Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch von Gastarbeitnehmern
zwischen Österreich und Finnland ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der
Republik Österreich und der Republik Finnland zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen.
Falls sich die Regierung der Republik Finnland mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Republik Finnland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten
Finnlands eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des eingangs erwähnten Abkommens
vom 1. Februar 1962 darstellen.
Die Österreichische Botschaft Helsinki benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten Finnlands die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Helsinki, am 4. April 1995
L.S.
An das
Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten Finnlands
Helsinki
MINISTERIUM
DER AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
FINNLANDS
Nr. 12 156
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten beehrt sich, den Empfang der Verbalnote
Nr. Zl. 980/95 der Österreichischen Botschaft vom 4. April 1995, die folgenden Wortlaut hat, zu
bestätigen
„Die Österreichische Botschaft Helsinki bezeugt dem Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten
Finnlands ihre Hochachtung und beehrt sich, bezugnehmend auf ho. Note Zl. 2.781/94 vom
22. November 1994, dem geschätzten Ministerium den Austausch von Verbalnoten zwischen der
Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Finnland über die Feststellung des
Erlöschens des im Notenwechsel vom 1. Februar 1962 enthaltenen Abkommens zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch von
Gastarbeitnehmern zwischen Österreich und Finnland vorzuschlagen
Das im Notenwechsel vom 1. Februar 1962 enthaltene Abkommen zwischen der Bundesregierung
der Republik Österreich und der Regierung der Republik Finnland über den Austausch von Gastarbeitnehmern
zwischen Österreich und Finnland ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der
Republik Österreich und der Republik Finnland zur Europäischen Union am 1. Jänner 1995 erloschen.
Falls sich die Regierung der Republik Finnland mit dem Vorschlag der Österreichischen Bundesregierung
einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung der
Republik Finnland zum Ausdruck bringende Antwortnote des Ministeriums der Auswärtigen Angelegenheiten
Finnlands eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des eingangs erwähnten
Abkommens vom 1. Februar 1962 darstellen.
Die Österreichische Botschaft Helsinki benützt diese Gelegenheit, dem Ministerium der Auswärtigen
Angelegenheiten Finnlands die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.“
Das Ministerium hat die Ehre, der Botschaft mitzuteilen, daß die Regierung der Republik Finnland
mit dem Vorschlag der Bundesregierung der Republik Österreich einverstanden ist und daß die
obenerwähnte Note der Botschaft und diese Antwortnote eine einvernehmliche Feststellung über das
Erlöschen des Abkommens über den Austausch von Gastarbeitnehmern zwischen Finnland und
Österreich ab heutigem Datum darstellen.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten benutzt diesen Anlaß, die Österreichische Botschaft
erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Helsinki, den 17. Mai 1995
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
Helsinki