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134_1994 AT

134. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen

Auf Grund der §§ 5, 11, 12 Abs. 1 und 13 des Schiffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989, in der Fassung BGBl. Nr. 452/1992 wird nach Maßgabe des § 156 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres, für Land- und Forstwirtschaft sowie für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern auf Wasserstraßen, BGBl. Nr. 744/1992, wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehende Arbeitnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt."

2. In § 2 Abs. 1 Z 29 wird der Ausdruck „idF BGBl. Nr. 43/1990" durch „idF BGBl. Nr. 164/ 1993" ersetzt.

3. In § 2 Abs. 1 Z 30 wird der Ausdruck „idF BGBl. Nr. 57/1990" durch „idF BGBl. Nr. 54/ 19,93" ersetzt.

4. § 4 Abs. 4 lautet

„(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen die folgenden Höchstmassen von gefährlichen Gütern in Versandstücken (Freimengen) ohne besondere Bewilligung auf einem Fahrzeug befördert werden, ohne daß die §§ 5 bis 52 anzuwenden sind.

Die Freimenge, die auf einem Fahrzeug befördert werden darf, ergibt sich aus Spalte 2, wenn nur Stoffe aus einer Zeile befördert werden, und aus Spalte 3 unter Einhaltung der Höchstmassen pro

Zeile aus Spalte 2, wenn Stoffe aus verschiedenen Zeilen befördert werden, wobei die Massen aus Spalte 3 addiert werden dürfen."

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Bei der Beförderung von Freimengen müssen folgende Auflagen erfüllt werden

1. die Güter müssen innerhalb der Laderäume untergebracht werden; dies gilt nicht für Güter in

a) Containern mit vollwandigen, spritzwasserdichten Wänden;

b) Straßenfahrzeugen mit vollwandigen, spritzwasserdichten Wänden;

c) Tankcontainern und Straßentankfahrzeugen;

2. die Güter verschiedener Klassen müssen durch einen horizontalen Abstand von mindestens 3 m voneinander getrennt sein; sie dürfen nicht übereinander gestaut werden. Dies gilt nicht für

a) Container mit geschlossenen Metallwänden;

b) Straßenfahrzeuge mit geschlossenen Metallwänden;

3. für Seeschiffe und für Binnenschiffe, wenn letztere nur Container geladen haben, gelten die vorgenannten Bedingungen auch als erfüllt, wenn die Stau- und Trennvorschriften des IMDG-Code eingehalten sind und dies im Beförderungspapier eingetragen ist."

6. In § 27 Abs. 1 lit. a entfällt der Ausdruck „Ziffer 2, 13,"

7. In § 27 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „12, 13 oder"

8. In § 30 entfällt der Ausdruck „Ziffer 12, 13,"

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