134. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145
Salzkammergut Straße wird im Bereich der
Stadtgemeinde Vöcklabruck wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 0,0 (neu) an der B 1 Wiener Straße (bei deren
km 243,743) und bindet bei km 0,252 (neu)/
km 11,36 (alt) wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden
Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der
Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei
der Stadtgemeinde Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. 549.88/Änderung 648.90 im
Maßstab 1 :1000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.