Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134_1991 AT

134. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 145 Salzkammergut Straße im Bereich der Stadtgemeinde Vöcklabruck

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 159/1990 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 145

Salzkammergut Straße wird im Bereich der

Stadtgemeinde Vöcklabruck wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 0,0 (neu) an der B 1 Wiener Straße (bei deren

km 243,743) und bindet bei km 0,252 (neu)/

km 11,36 (alt) wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden

Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der

Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei

der Stadtgemeinde Vöcklabruck aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. 549.88/Änderung 648.90 im

Maßstab 1 :1000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →