134. Verordnung: Änderung der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3 und 8 Abs. 5 des
Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen — LRG-K,
BGBl. Nr. 380/1988, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und
Familie verordnet
Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen
1989 - LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 7 lautet
„(7) Zur Bestimmung des 2-, 3-, 7-, 8 —
TCDD-Äquivalentes (§ 18 Abs. 4) sind folgende
PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen
Die Messung der Emissionskonzentrationen
dieser Kongenere hat durch Aufnahme von
mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer
von mindestens drei Stunden und höchstens zehn
Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massekonzentrationen
sind jeweils durch Multiplikation mit
den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten.
Das 2-, 3-, 7-, 8 — TCDD-Äquivalent wird als
Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massekonzentrationen
gebildet. Für den Fall, daß die
Massekonzentration eines Kongeners bei der
Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit
0 anzunehmen. Das Meßergebnis ist auf den für
den verwendeten Brennstoff hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte
geltenden Bezugswert der Volumenkonzentration
an Sauerstoff (O2) im Verbrennungsgas
zu beziehen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 20
Abs. 2)."
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) Zur Bestimmung der Emissionskonzentration
von Kohlenmonoxid im Verbrennungsgas sind
drei Meßwerte als aufeinanderfolgende Halbstundenmittelwerte
aufzunehmen."
3. Nach § 18 wird folgender § 18 a einschließlich
seiner Überschrift eingefügt
„Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung
§ 18 a. (1) Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung
gelten Anlagen, in denen
Abfälle aus dem medizinischen Bereich gemäß
ÖNORM S 2104, Ausgabe März 1988, als Brennstoff
verwendet werden.
(2) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas
dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen
Massestrom an Brennstoff von nicht
mehr als 750 kg/h folgende Grenzwerte nicht
überschreiten
(3) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas
dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen
Massestrom an Brennstoff von mehr
als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß § 18
Abs. 2 für Großanlagen der Müllverbrennung
gelten, nicht überschreiten.
(4) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 8 sind
sinngemäß anzuwenden."
4. § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Feuerungen von Dampfkesselanlagen, die ausschließlich
mit konventionellen Brennstoffen beschickt
werden und bei denen zumindest 80% der
Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart
erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen."