Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134_1990 AT

134. Verordnung: Änderung der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Änderung der Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen 1989

Auf Grund der §§ 3 Abs. 3 und 8 Abs. 5 des

Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen — LRG-K,

BGBl. Nr. 380/1988, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und

Familie verordnet

Die Luftreinhalteverordnung für Kesselanlagen

1989 - LRV-K 1989, BGBl. Nr. 19, wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 7 lautet

„(7) Zur Bestimmung des 2-, 3-, 7-, 8 —

TCDD-Äquivalentes (§ 18 Abs. 4) sind folgende

PCDD- und PCDF-Kongenere zu erfassen

Die Messung der Emissionskonzentrationen

dieser Kongenere hat durch Aufnahme von

mindestens drei Meßwerten je über eine Meßdauer

von mindestens drei Stunden und höchstens zehn

Stunden zu erfolgen. Die gemessenen Massekonzentrationen

sind jeweils durch Multiplikation mit

den angegebenen Äquivalenz-Faktoren zu bewerten.

Das 2-, 3-, 7-, 8 — TCDD-Äquivalent wird als

Gesamtsumme der bewerteten Kongener-Massekonzentrationen

gebildet. Für den Fall, daß die

Massekonzentration eines Kongeners bei der

Messung nicht nachweisbar ist, ist dessen Wert mit

0 anzunehmen. Das Meßergebnis ist auf den für

den verwendeten Brennstoff hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte

geltenden Bezugswert der Volumenkonzentration

an Sauerstoff (O2) im Verbrennungsgas

zu beziehen (§ 18 Abs. 3, § 19 Abs. 2, § 20

Abs. 2)."

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Zur Bestimmung der Emissionskonzentration

von Kohlenmonoxid im Verbrennungsgas sind

drei Meßwerte als aufeinanderfolgende Halbstundenmittelwerte

aufzunehmen."

3. Nach § 18 wird folgender § 18 a einschließlich

seiner Überschrift eingefügt

„Grenzwerte für Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung

§ 18 a. (1) Als Dampfkesselanlagen der Krankenhausabfallverbrennung

gelten Anlagen, in denen

Abfälle aus dem medizinischen Bereich gemäß

ÖNORM S 2104, Ausgabe März 1988, als Brennstoff

verwendet werden.

(2) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas

dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen

Massestrom an Brennstoff von nicht

mehr als 750 kg/h folgende Grenzwerte nicht

überschreiten

(3) Die Emissionskonzentrationen im Verbrennungsgas

dürfen bei Anlagen mit einem durchschnittlichen

Massestrom an Brennstoff von mehr

als 750 kg/h jene Grenzwerte, welche gemäß § 18

Abs. 2 für Großanlagen der Müllverbrennung

gelten, nicht überschreiten.

(4) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 bis 8 sind

sinngemäß anzuwenden."

4. § 22 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Feuerungen von Dampfkesselanlagen, die ausschließlich

mit konventionellen Brennstoffen beschickt

werden und bei denen zumindest 80% der

Brennstoffwärmeleistung durch eine Brennstoffart

erbracht werden, gelten nicht als Mischfeuerungen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →