134. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen, am Grenzübergang Passau-Mariahilf
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung
von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung
der Änderungsabkommen vom 21. Januar
1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16,September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die
Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen
am Grenzübergang Passau-Mariahilf folgende
Vereinbarungen vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Passau-Mariahilf werden
auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
— die Landesstraße 506 von der gemeinsamen
Grenze bis zum Schlagbaum vor
dem österreichischen Dienstgebäude,
— den die Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz, der nördlich und östlich von
der Grundstücksgrenze, südlich von einer
gedachten Geraden, die in Verlängerung
des Schlagbaums zur östlichen Grundstücksgrenze
verläuft, sowie westlich von
der Landesstraße 506 begrenzt wird,
— im österreichischen Dienstgebäude den
Vorraum und den Sanitärraum,
b) den den deutschen Bediensteten zu alleinigen
Benutzung überlassenen Bürocontainer.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
1. April 1989 in Kraft tritt und die schriftlich auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines
Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. Februar 1989
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Zl. 42.40.23/2-A/89
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 13. Februar 1989 — 510-511.13/3 OST - zu
bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, (es folgt
der weitere Text der deutschen Note) auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 bildet, die am 1. April 1989 in Kraft tritt
und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. Februar 1989
L.S.
An das
Auswärtige Amt