Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134_1989 AT

134. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen, am Grenzübergang Passau-Mariahilf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen, am Grenzübergang Passau-Mariahilf

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fassung

der Änderungsabkommen vom 21. Januar

1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16,September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die

Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen

am Grenzübergang Passau-Mariahilf folgende

Vereinbarungen vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Passau-Mariahilf werden

auf österreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

— die Landesstraße 506 von der gemeinsamen

Grenze bis zum Schlagbaum vor

dem österreichischen Dienstgebäude,

— den die Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz, der nördlich und östlich von

der Grundstücksgrenze, südlich von einer

gedachten Geraden, die in Verlängerung

des Schlagbaums zur östlichen Grundstücksgrenze

verläuft, sowie westlich von

der Landesstraße 506 begrenzt wird,

— im österreichischen Dienstgebäude den

Vorraum und den Sanitärraum,

b) den den deutschen Bediensteten zu alleinigen

Benutzung überlassenen Bürocontainer.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

1. April 1989 in Kraft tritt und die schriftlich auf

diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 13. Februar 1989

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 42.40.23/2-A/89

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 13. Februar 1989 — 510-511.13/3 OST - zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, (es folgt

der weitere Text der deutschen Note) auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 bildet, die am 1. April 1989 in Kraft tritt

und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 13. Februar 1989

L.S.

An das

Auswärtige Amt

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →