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134_1988 AT

134. Verordnung: Änderung der Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Änderung der Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe

Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Berggesetzes

1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen und dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 3. Juni 1985,

BGBl. Nr. 287, über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe

wird wie folgt geändert

Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt

„§ 4. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten flüssigen

Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 1

anzuwenden ist, ein Abschlag von 5% des Wertes

nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden

Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins

von 15% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des

Berggesetzes 1975.

§ 5. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten gasförmigen

Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht

der § 2 anzuwenden ist, ein Abschlag von 2,5% des

Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom

geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen

Förderzins von 12,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2

des Berggesetzes 1975."

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