134. Verordnung: Änderung der Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 77 Abs. 4 des Berggesetzes
1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 520/1982 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen und dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 3. Juni 1985,
BGBl. Nr. 287, über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe
wird wie folgt geändert
Nach § 3 werden folgende §§ 4 und 5 angefügt
„§ 4. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten flüssigen
Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht der § 1
anzuwenden ist, ein Abschlag von 5% des Wertes
nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom geltenden
Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen Förderzins
von 15% des Wertes nach § 77 Abs. 2 des
Berggesetzes 1975.
§ 5. Für die ab 1. Jänner 1988 geförderten gasförmigen
Kohlenwasserstoffe wird, soweit nicht
der § 2 anzuwenden ist, ein Abschlag von 2,5% des
Wertes nach § 77 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 vom
geltenden Förderzins festgesetzt. Dies ergibt einen
Förderzins von 12,5% des Wertes nach § 77 Abs. 2
des Berggesetzes 1975."