134. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Klubfinanzierungsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 156, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 214/1986 wird wie folgt geändert
§ 2 a lautet
„§ 2 a. Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der
in Ausschüssen des Nationalrates vertreten ist, ein
Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von
vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe
a, Entlohnungsstufe 20. Für Klubs mit
mehr als zehn Abgeordneten erhöht sich dieser Beitrag
für je 20 angefangene Abgeordnete um den
Jahresbruttobezug von zwei Vertragsbediensteten
des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe
20."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates
obliegt, der Bundesminister für Finanzen
betraut.