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134_1987 AT

134. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Änderung des Klubfinanzierungsgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Klubfinanzierungsgesetz 1985, BGBl.

Nr. 156, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 214/1986 wird wie folgt geändert

§ 2 a lautet

„§ 2 a. Darüber hinaus gebührt jedem Klub, der

in Ausschüssen des Nationalrates vertreten ist, ein

Beitrag in der Höhe des Jahresbruttobezuges von

vier Vertragsbediensteten des Bundes der Entlohnungsgruppe

a, Entlohnungsstufe 20. Für Klubs mit

mehr als zehn Abgeordneten erhöht sich dieser Beitrag

für je 20 angefangene Abgeordnete um den

Jahresbruttobezug von zwei Vertragsbediensteten

des Bundes der Entlohnungsgruppe a, Entlohnungsstufe

20."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit sie nicht dem Präsidenten des Nationalrates

obliegt, der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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