134_1985
AT
134. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 134. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau
1985_134_0 134. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 112 Gesäuse Straße im Bereich der Gemeinde Hieflau
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 112 Gesäuse Straße
von km 133,566 bis km 134,322 wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom
18. Oktober 1976, BGBl. Nr. 613, bestimmten —
Abschnitt für den Durchzugsverkehr entbehrlich
wurde, als Bundesstraße aufgelassen.