134. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische
Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Inneres verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 8. Mai 1981, BGBl. Nr. 277,
mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig
zum Sperrgebiet erklärt werden, wird wie folgt
geändert
1. Der § 1 hat zu lauten
„§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen
bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes
Allentsteig, deren Abgrenzung in den Anlagen 1 bis
4 im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet
erklärt. Die in diesem Gebiet gelegenen
Teile der Landeshauptstraße 56, der Landeshauptstraße
75 sowie die in der Anlage 4 blau dargestellten
Wanderwege gelten jedoch nur während der
Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung
dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet."
2. Im § 2 sind die Worte „Anlagen 2 und 3"
durch „Anlagen 2 bis 4" zu ersetzen.
Artikel II
Der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung
vom 8. Mai 1981, BGBl. Nr. 277,
mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig
zum Sperrgebiet erklärt werden, ist eine Anlage 4
(Beilage zu dieser Verordnung) anzufügen.
Artikel III
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1983 in
Kraft.