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134_1983 AT

134. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig zum Sperrgebiet erklärt werden

Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom

10. Juli 1963, BGBl. Nr. 204, über militärische

Sperrgebiete wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Inneres verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 8. Mai 1981, BGBl. Nr. 277,

mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig

zum Sperrgebiet erklärt werden, wird wie folgt

geändert

1. Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. Die in den folgenden Bestimmungen

bezeichneten Teile des Truppenübungsplatzes

Allentsteig, deren Abgrenzung in den Anlagen 1 bis

4 im einzelnen beschrieben ist, werden zum Sperrgebiet

erklärt. Die in diesem Gebiet gelegenen

Teile der Landeshauptstraße 56, der Landeshauptstraße

75 sowie die in der Anlage 4 blau dargestellten

Wanderwege gelten jedoch nur während der

Dauer militärischer Übungen, die eine Gefährdung

dieser Bereiche bewirken, als Sperrgebiet."

2. Im § 2 sind die Worte „Anlagen 2 und 3"

durch „Anlagen 2 bis 4" zu ersetzen.

Artikel II

Der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung

vom 8. Mai 1981, BGBl. Nr. 277,

mit der Teile des Truppenübungsplatzes Allentsteig

zum Sperrgebiet erklärt werden, ist eine Anlage 4

(Beilage zu dieser Verordnung) anzufügen.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1983 in

Kraft.

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