134. Verordnung: Zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebene Konzessionsprüfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 a Abs. 3 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz vom 15. Oktober
1981, BGBl. Nr. 486, wird verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen über den
Prüfungsstoff, die Prüfungskommission, die Zulassung
zur Prüfung, die Durchführung der Prüfung
sowie die Prüfungsgebühr gelten für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe,
das Mietwagen-Gewerbe,
das Taxi-Gewerbe und das mit Pferden
betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe.
Gegenstände der Prüfung
§ 2. (1) Der vom Prüfling zu beherrschende Prüfungsstoff
umfaßt je nach der Art des angestrebten
Gewerbes die für die selbständige Ausübung dieses
Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus folgenden
Sachgebieten
1. Für Konzessionen zur Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes
(§ 3 Abs. 1 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes) und des mit Omnibussen betriebenen
Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes)
a) Schriftlicher Teil
Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation
unter Berücksichtigung der einschlägigen
Tarife.
b) Mündlicher Teil
aa) Grundsätze der den Straßenverkehr
betreffenden Rechtsvorschriften;
zuständige Behörden,
bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden
Straßenpersonenverkehr,
cc) Pflichten des Zulassungsbesitzers
nach dem Kraftfahrrecht,
dd) gewerberechtliche Vorschriften,
ee) Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,
ff) die einschlägigen Tarife,
gg) Verkehrsgeographie,
hh) Steuerrecht,
ii) Arbeitsrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes,
insbesondere Arbeitszeitrecht
einschließlich der einschlägigen
Kollektivverträge,
jj) Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft,
kk) Sozialversicherungsrecht,
11) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes
(unter besonderer Berücksichtigung
des Schadenersatzrechtes, des Versicherungsvertragsrechtes
und des
Dienstnehmerhaftpflichtrechtes) und
des Handelsrechtes sowie
mm) Buchhaltung, Lohnverrechnung und
Kalkulation.
2. Für Konzessionen zur Ausübung des mit Personenkraftwagen
betriebenen Mietwagen-
Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-
Gesetzes) und des Taxi-Gewerbes (§ 3
Abs. 1 Z 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes)
a) Schriftlicher Teil
Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation
unter Berücksichtigung der einschlägigen
Tarife.
b) Mündlicher Teil
aa) Grundsätze der den Straßenverkehr
betreffenden Rechtsvorschriften;
zuständige Behörden,
bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden
Straßenpersonenverkehr,
cc) Pflichten des Zulassungsbesitzers
nach dem Kraftfahrrecht,
dd) gewerberechtliche Vorschriften,
ee) die einschlägigen Tarife,
ff) Verkehrsgeographie,
gg) Steuerrecht,
hh) Arbeitsrecht unter besonderer
Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes,
insbesondere Arbeitszeitrecht
einschließlich der einschlägigen
Kollektivverträge,
ii) Organisation der Kammern der
gewerblichen Wirtschaft,
jj) Sozialversicherungsrecht,
kk) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes
(unter besonderer Berücksichtigung
des Schadenersatzrechtes, des Versicherungsvertragsrechtes
und des
Dienstnehmerhaftpflichtrechtes) und
des Handelsrechtes sowie
11) Buchhaltung, Lohnverrechnung und
Kalkulation.
3. Für Konzessionen zur Ausübung des mit Pferden
betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes
(§ 2 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes)
a) Grundsätze der den Straßenverkehr
betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige
Behörden,
b) gewerberechtliche Vorschriften,
c) allfällige für das mit Pferden betriebene
Platzfuhrwerks-Gewerbe geltende Tarife,
d) Ortskenntnisse,
e) Steuerrecht,
f) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung
des Arbeitnehmerschutzrechtes,
insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich
der einschlägigen Kollektivverträge,
g) Organisation der Kammern der gewerblichen
Wirtschaft,
h) Sozialversicherungsrecht sowie
i) Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation.
(2) Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß
Abs. 1 Z 1 abgelegt haben und sich der Prüfung
gemäß Abs. 1 Z 2 unterziehen und umgekehrt, entfallen
die Gegenstände „Steuerrecht", „Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft"
und „Sozialversicherungsrecht" der mündlichen
Prüfung.
(3) Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß
Abs. 1 Z 1 abgelegt haben und sich der Prüfung
gemäß Abs. 1 Z 3 unterziehen und umgekehrt, entfallen
die Gegenstände „Steuerrecht", „Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft"
und „Sozialversicherungsrecht" der mündlichen
Prüfung.
(4) Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß
Abs. 1 Z 2 abgelegt haben und sich der Prüfung
gemäß Abs. 1 Z 3 unterziehen und umgekehrt, entfallen
die Gegenstände „Steuerrecht", „Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft"
und „Sozialversicherungsrecht".
Prüfungskommission
§ 3. (1) Die Prüfungskommissionen sind vom
Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen
hat der Landeshauptmann zwei Personen,
die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber
oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne
Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe
als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange
ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund
eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu
berufen. In die Kommissionen sind überdies unter
Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung
zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung
eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann
auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer
für Arbeiter und Angestellte vorgenommen.
Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von
vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann
die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen
Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der
Kommission hat der Landeshauptmann einen für
diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren
Dienstes zu bestellen.
(2) Von den beiden weiteren Fachleuten (Abs. 1)
muß der eine in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet
der Rechtskunde erforderlich sind. Der andere
Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet
der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.
Prüfungstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens je einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfungen festzulegen und zu veranlassen,
daß diese Termine spätestens drei Monate
vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden
Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen
Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft
verlautbart werden.
Voraussetzung für die Zulassung
zur Prüfung
§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse
nachweist, daß ihm von der im § 5 a Abs. 2 des
Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen
mindestens dreijährigen fachlichen Tätigkeit nicht
mehr als ein halbes Jahr fehlt.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
hat der Prüfungswerber spätestens sechs
Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4)
beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
sind anzuschließen
1. Die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege und
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
(3) Dem Ansuchen sind gegebenenfalls auch
Nachweise über abgelegte Prüfungen anzuschließen,
die gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 das Entfallen von
bestimmten Prüfungsgegenständen bewirken.
Ladung zur Prüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung
zugelassen ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung zu
laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber
Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der
schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene
Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche
Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsvorgang
§ 8. (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens
sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten
werden und darf drei Stunden nicht überschreiten.
(2) Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen
und einem mündlichen Teil, so ist mit dem schriftlichen
Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen
dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn
des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht
unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.
(3) Umfang und Niveau der Prüfungsfragen
haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
Dabei sind dem Prüfling aus jedem Sachgebiet
so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission
ein Urteil über die in dem angestrebten
Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden
kann. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen
Prüfung muß vom Prüfling in dreieinhalb
Stunden erwartet werden können; die schriftliche
Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis
entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung
auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr
von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten
der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich
einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf
einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu
entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine
erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1
ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gibt oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Schlußbestimmung
§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1982 in
Kraft.