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134_1982 AT

134. Verordnung: Zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebene Konzessionsprüfungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Zum Nachweis der Befähigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs vorgeschriebene Konzessionsprüfungen

Auf Grund des § 5 a Abs. 3 und 6 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz vom 15. Oktober

1981, BGBl. Nr. 486, wird verordnet

Geltungsbereich

§ 1. Die nachfolgenden Bestimmungen über den

Prüfungsstoff, die Prüfungskommission, die Zulassung

zur Prüfung, die Durchführung der Prüfung

sowie die Prüfungsgebühr gelten für das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe,

das Mietwagen-Gewerbe,

das Taxi-Gewerbe und das mit Pferden

betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe.

Gegenstände der Prüfung

§ 2. (1) Der vom Prüfling zu beherrschende Prüfungsstoff

umfaßt je nach der Art des angestrebten

Gewerbes die für die selbständige Ausübung dieses

Gewerbes notwendigen Kenntnisse aus folgenden

Sachgebieten

1. Für Konzessionen zur Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes

(§ 3 Abs. 1 Z 1 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes) und des mit Omnibussen betriebenen

Mietwagen-Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes)

a) Schriftlicher Teil

Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation

unter Berücksichtigung der einschlägigen

Tarife.

b) Mündlicher Teil

aa) Grundsätze der den Straßenverkehr

betreffenden Rechtsvorschriften;

zuständige Behörden,

bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden

Straßenpersonenverkehr,

cc) Pflichten des Zulassungsbesitzers

nach dem Kraftfahrrecht,

dd) gewerberechtliche Vorschriften,

ee) Rechtsvorschriften für den Kraftfahrlinienverkehr,

ff) die einschlägigen Tarife,

gg) Verkehrsgeographie,

hh) Steuerrecht,

ii) Arbeitsrecht unter besonderer

Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes,

insbesondere Arbeitszeitrecht

einschließlich der einschlägigen

Kollektivverträge,

jj) Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft,

kk) Sozialversicherungsrecht,

11) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes

(unter besonderer Berücksichtigung

des Schadenersatzrechtes, des Versicherungsvertragsrechtes

und des

Dienstnehmerhaftpflichtrechtes) und

des Handelsrechtes sowie

mm) Buchhaltung, Lohnverrechnung und

Kalkulation.

2. Für Konzessionen zur Ausübung des mit Personenkraftwagen

betriebenen Mietwagen-

Gewerbes (§ 3 Abs. 1 Z 2 des Gelegenheitsverkehrs-

Gesetzes) und des Taxi-Gewerbes (§ 3

Abs. 1 Z 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes)

a) Schriftlicher Teil

Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation

unter Berücksichtigung der einschlägigen

Tarife.

b) Mündlicher Teil

aa) Grundsätze der den Straßenverkehr

betreffenden Rechtsvorschriften;

zuständige Behörden,

bb) Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden

Straßenpersonenverkehr,

cc) Pflichten des Zulassungsbesitzers

nach dem Kraftfahrrecht,

dd) gewerberechtliche Vorschriften,

ee) die einschlägigen Tarife,

ff) Verkehrsgeographie,

gg) Steuerrecht,

hh) Arbeitsrecht unter besonderer

Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzrechtes,

insbesondere Arbeitszeitrecht

einschließlich der einschlägigen

Kollektivverträge,

ii) Organisation der Kammern der

gewerblichen Wirtschaft,

jj) Sozialversicherungsrecht,

kk) Grundsätze des bürgerlichen Rechtes

(unter besonderer Berücksichtigung

des Schadenersatzrechtes, des Versicherungsvertragsrechtes

und des

Dienstnehmerhaftpflichtrechtes) und

des Handelsrechtes sowie

11) Buchhaltung, Lohnverrechnung und

Kalkulation.

3. Für Konzessionen zur Ausübung des mit Pferden

betriebenen Platzfuhrwerks-Gewerbes

(§ 2 Abs. 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes)

a) Grundsätze der den Straßenverkehr

betreffenden Rechtsvorschriften; zuständige

Behörden,

b) gewerberechtliche Vorschriften,

c) allfällige für das mit Pferden betriebene

Platzfuhrwerks-Gewerbe geltende Tarife,

d) Ortskenntnisse,

e) Steuerrecht,

f) Arbeitsrecht unter besonderer Berücksichtigung

des Arbeitnehmerschutzrechtes,

insbesondere Arbeitszeitrecht einschließlich

der einschlägigen Kollektivverträge,

g) Organisation der Kammern der gewerblichen

Wirtschaft,

h) Sozialversicherungsrecht sowie

i) Buchhaltung, Lohnverrechnung und Kalkulation.

(2) Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß

Abs. 1 Z 1 abgelegt haben und sich der Prüfung

gemäß Abs. 1 Z 2 unterziehen und umgekehrt, entfallen

die Gegenstände „Steuerrecht", „Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft"

und „Sozialversicherungsrecht" der mündlichen

Prüfung.

(3) Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß

Abs. 1 Z 1 abgelegt haben und sich der Prüfung

gemäß Abs. 1 Z 3 unterziehen und umgekehrt, entfallen

die Gegenstände „Steuerrecht", „Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft"

und „Sozialversicherungsrecht" der mündlichen

Prüfung.

(4) Bei Prüfungswerbern, die die Prüfung gemäß

Abs. 1 Z 2 abgelegt haben und sich der Prüfung

gemäß Abs. 1 Z 3 unterziehen und umgekehrt, entfallen

die Gegenstände „Steuerrecht", „Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft"

und „Sozialversicherungsrecht".

Prüfungskommission

§ 3. (1) Die Prüfungskommissionen sind vom

Landeshauptmann zu bestellen. In diese Kommissionen

hat der Landeshauptmann zwei Personen,

die das betreffende Gewerbe als Gewerbeinhaber

oder Pächter seit mindestens drei Jahren ohne

Unterbrechung ausüben oder in diesem Gewerbe

als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer ebensolange

ohne Unterbrechung tätig sind, auf Grund

eines Vorschlages der zuständigen Fachgruppe zu

berufen. In die Kommissionen sind überdies unter

Berücksichtigung der Fachgebiete der Prüfung

zwei weitere Fachleute zu berufen; die Berufung

eines dieser Fachleute wird vom Landeshauptmann

auf Grund eines Vorschlages der zuständigen Kammer

für Arbeiter und Angestellte vorgenommen.

Wurden Vorschläge nicht innerhalb einer Frist von

vier Wochen erstattet, hat der Landeshauptmann

die jeweilige Berufung nach Anhörung der säumigen

Stelle vorzunehmen. Zum Vorsitzenden der

Kommission hat der Landeshauptmann einen für

diese Aufgabe geeigneten Beamten des höheren

Dienstes zu bestellen.

(2) Von den beiden weiteren Fachleuten (Abs. 1)

muß der eine in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet

der Rechtskunde erforderlich sind. Der andere

Fachmann muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet

der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind.

Prüfungstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens je einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfungen festzulegen und zu veranlassen,

daß diese Termine spätestens drei Monate

vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des betreffenden

Landes und im Mitteilungsblatt der zuständigen

Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft

verlautbart werden.

Voraussetzung für die Zulassung

zur Prüfung

§ 5. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse

nachweist, daß ihm von der im § 5 a Abs. 2 des

Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes vorgeschriebenen

mindestens dreijährigen fachlichen Tätigkeit nicht

mehr als ein halbes Jahr fehlt.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

hat der Prüfungswerber spätestens sechs

Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin (§ 4)

beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

sind anzuschließen

1. Die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege und

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.

(3) Dem Ansuchen sind gegebenenfalls auch

Nachweise über abgelegte Prüfungen anzuschließen,

die gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 das Entfallen von

bestimmten Prüfungsgegenständen bewirken.

Ladung zur Prüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung

zugelassen ist, ist er rechtzeitig zur Prüfung zu

laden. In der Ladung sind dem Prüfungswerber

Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der

schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie jene

Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche

Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsvorgang

§ 8. (1) Die mündliche Prüfung kann für höchstens

sechs Prüfungswerber gemeinsam abgehalten

werden und darf drei Stunden nicht überschreiten.

(2) Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen

und einem mündlichen Teil, so ist mit dem schriftlichen

Teil zu beginnen. Der Zeitraum zwischen

dem Ende des schriftlichen Teiles und dem Beginn

des mündlichen Teiles darf zwei Stunden nicht

unterschreiten und zwei Wochen nicht überschreiten.

(3) Umfang und Niveau der Prüfungsfragen

haben den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

Dabei sind dem Prüfling aus jedem Sachgebiet

so viele Fragen zu stellen, daß sich die Prüfungskommission

ein Urteil über die in dem angestrebten

Gewerbe erforderlichen Kenntnisse bilden

kann. Die Erledigung der Aufgaben der schriftlichen

Prüfung muß vom Prüfling in dreieinhalb

Stunden erwartet werden können; die schriftliche

Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Prüfung ein Zeugnis

entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung

auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Prüfungsgebühr

§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Prüfung eine Gebühr

von 10 vH des Gehaltes eines Bundesbediensteten

der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, einschließlich

einer allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf

einen durch fünfzig teilbaren Schillingbetrag, zu

entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

dem Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine

erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus dem Abs. 1

ergebenden Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zu erstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gibt oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Schlußbestimmung

§ 11. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1982 in

Kraft.

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