134. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Art. 57 hat zu lauten
„Art. 57 (1) Die Mitglieder des Nationalrates
dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes
geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der
in diesem Beruf gemachten mündlichen oder
schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat
verantwortlich gemacht werden.
(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen
wegen einer strafbaren Handlung — den Fall
der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung
eines Verbrechens ausgenommen — nur mit Zustimmung
des Nationalrates verhaftet werden.
Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei
Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung
des Nationalrates.
(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates
ohne Zustimmung des Nationalrates wegen
einer strafbaren Handlung nur dann behördlich
verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem
Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit
des betreffenden Abgeordneten steht. Die
Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates
über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges
einzuholen, wenn dies der betreffende
Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder
des mit diesen Angelegenheiten betrauten
ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines
solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung
sofort zu unterbleiben oder ist
eine solche abzubrechen.
(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in
allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat
über ein entsprechendes Ersuchen der zur
Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb
von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke
der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates
hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens
am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung
zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird
in diese Frist nicht eingerechnet.
(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat
bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde
dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die
geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn
es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit
der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige
Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben
oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.
(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt
mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten
Nationalrates, bei Organen des Nationalrates,
deren Funktion über diesen Zeitpunkt
hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.
(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz
über die Geschäftsordnung des Nationalrates."
Artikel II
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit
1. Oktober 1979 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.