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134_1979 AT

134. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Art. 57 hat zu lauten

„Art. 57 (1) Die Mitglieder des Nationalrates

dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes

geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der

in diesem Beruf gemachten mündlichen oder

schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat

verantwortlich gemacht werden.

(2) Die Mitglieder des Nationalrates dürfen

wegen einer strafbaren Handlung — den Fall

der Ergreifung auf frischer Tat bei Verübung

eines Verbrechens ausgenommen — nur mit Zustimmung

des Nationalrates verhaftet werden.

Desgleichen bedürfen Hausdurchsuchungen bei

Mitgliedern des Nationalrates der Zustimmung

des Nationalrates.

(3) Ansonsten dürfen Mitglieder des Nationalrates

ohne Zustimmung des Nationalrates wegen

einer strafbaren Handlung nur dann behördlich

verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem

Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit

des betreffenden Abgeordneten steht. Die

Behörde hat jedoch eine Entscheidung des Nationalrates

über das Vorliegen eines solchen Zusammenhanges

einzuholen, wenn dies der betreffende

Abgeordnete oder ein Drittel der Mitglieder

des mit diesen Angelegenheiten betrauten

ständigen Ausschusses verlangt. Im Falle eines

solchen Verlangens hat jede behördliche Verfolgungshandlung

sofort zu unterbleiben oder ist

eine solche abzubrechen.

(4) Die Zustimmung des Nationalrates gilt in

allen diesen Fällen als erteilt, wenn der Nationalrat

über ein entsprechendes Ersuchen der zur

Verfolgung berufenen Behörde nicht innerhalb

von acht Wochen entschieden hat; zum Zwecke

der rechtzeitigen Beschlußfassung des Nationalrates

hat der Präsident ein solches Ersuchen spätestens

am vorletzten Tag dieser Frist zur Abstimmung

zu stellen. Die tagungsfreie Zeit wird

in diese Frist nicht eingerechnet.

(5) Im Falle der Ergreifung auf frischer Tat

bei Verübung eines Verbrechens hat die Behörde

dem Präsidenten des Nationalrates sogleich die

geschehene Verhaftung bekanntzugeben. Wenn

es der Nationalrat oder in der tagungsfreien Zeit

der mit diesen Angelegenheiten betraute ständige

Ausschuß verlangt, muß die Haft aufgehoben

oder die Verfolgung überhaupt unterlassen werden.

(6) Die Immunität der Abgeordneten endigt

mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten

Nationalrates, bei Organen des Nationalrates,

deren Funktion über diesen Zeitpunkt

hinausgeht, mit dem Erlöschen dieser Funktion.

(7) Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesgesetz

über die Geschäftsordnung des Nationalrates."

Artikel II

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit

1. Oktober 1979 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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