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134_1978 AT

134. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Brunn an der Wild

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Brunn an der Wild

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 32

Gföhler Straße wird im Bereich der Gemeinde

Brunn an der Wild wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 7,300, umfährt Dappach im Osten und

bindet bei km 8,112 in die gemäß § 33 Abs. 5

Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße B

geltende S 3 Waldviertler Schnellstraße ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Brunn an der

Wild aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 32/59-74; Maßstab 1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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