134. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 32 Gföhler Straße im Bereich der Gemeinde Brunn an der Wild
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 32
Gföhler Straße wird im Bereich der Gemeinde
Brunn an der Wild wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 7,300, umfährt Dappach im Osten und
bindet bei km 8,112 in die gemäß § 33 Abs. 5
Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße B
geltende S 3 Waldviertler Schnellstraße ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Brunn an der
Wild aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 32/59-74; Maßstab 1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.