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134_1973 AT

134. Kundmachung: Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Kundmachung: Kennzeichen des algerischen Institutes für Weinbau und Wein

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1

des Markenschutzgesetzes 1970 auf das Kennzeichen

des algerischen Institutes für Weinbau

und Wein, das im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht

aufliegt, Anwendung findet.

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