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134. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Bundesabgabenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Bundesabgabenordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/

1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 201/1965 wird abgeändert wie folgt

1. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 haben zu lauten

„§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes

sind, wenn nicht anderes angeordnet ist,

neben den im § 1 bezeichneten Abgaben und Beiträgen

auch die im § 2 lit. a angeführten Abgabenvergütungen,

Beihilfen und Rückforderungsansprüche

sowie die zollgesetzlich vorgesehenen

Ersatzforderungen und ferner die zu diesen Abgaben,

Beiträgen, Rückforderungsansprüchen

und Ersatzforderungen zu erhebenden Nebenansprüche

aller Art.

(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere

a) die Abgabenerhöhungen,

b) der Verspätungszuschlag,

c) die im Abgabenverfahren auflaufenden

Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten

Zwangs- und Ordnungsstrafen

sowie die Kosten der Ersatzvornahme,

d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die

Stundungszinsen, der Säumniszuschlag, die

Mahngebühr und die Kosten (Gebühren

und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und

Sicherungsverfahrens."

2. Im § 48 haben die Bezeichnung „(1)" und

die Vorschriften des Abs. 2 zu entfallen.

3. Im § 57 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten

„Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn

betreffenden abgabenbehördlichen Amtshandlungen

ist das Finanzamt der Betriebsstätte

im Sinn der Vorschriften über den Steuerabzug

vom Arbeitslohn örtlich zuständig."

4. § 57 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In Angelegenheiten der Beiträge der

Dienstgeber zu dem nach den Vorschriften über

den Familienlastenausgleich bestehenden Ausgleichsfonds

ist das Finanzamt der Betriebsstätte

(Abs. 1) örtlich zuständig."

5. Im § 59 hat der Klammerausdruck „(§§ 85

bis 92 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl.

Nr. 1/1954, und Aufsichtsratsabgabe)" zu entfallen.

6. § 71 hat zu lauten

„§ 71. (1) An Stelle des gemäß §§ 53 bis 70

örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus

Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur

Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens,

für die Erhebung einer Abgabe ein anderes

sachlich zuständiges Finanz(Zoll)amt bestimmt

werden, sofern nicht überwiegende Interessen des

Abgabepflichtigen entgegenstehen.

(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den

beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde."

7. Der letzte Satz des § 81 Abs. 2 hat zu

lauten

„Die übrigen Personen, die im Inland einen

Wohnsitz haben, sind hievon zu verständigen."

8. Dem § 96 ist anzufügen

„Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder

in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden,

bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."

9. § 102 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 102. (1) Wenn es von der Abgabenbehörde

aus besonders wichtigen Gründen angeordnet

wird, sind die schriftlichen Ausfertigungen zu

eigenen Handen zuzustellen."

10. § 111 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag

von 10.000 S nicht übersteigen."

11. § 125 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Wenn sich eine Verpflichtung zur Buchführung

nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer

und Unternehmen, die nach dem letzten

Feststellungsbescheid (§ 190) oder Abgabenbescheid

(§ 198) entweder

a) einen Gesamtumsatz (einschließlich des

steuerfreien Umsatzes), jedoch ausgenommen

die Umsätze aus selbständiger Arbeit

im Sinne der einkommensteuerrechtlichen

Vorschriften von mehr als 2 Millionen S

oder

b) ein Betriebsvermögen im Sinne der §§ 57

und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr

als 600.000 S oder

c) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen

mit einem Einheitswert von mehr

als 600.000 S oder

d) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von

mehr als 100.000 S

gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung

der Abgaben vom Einkommen, Ertrag

und Vermögen Bücher zu führen und auf Grund

jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse

zu machen."

12. § 188 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine

Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen

(Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen oder

wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft (Abs. 1

lit. b) weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren

Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine

Feststellung nach Abs. 1 lit. d hat zu unterbleiben,

wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile

Wohnungseigentum besteht."

13. § 204 hat zu lauten

„§ 204. (1) Der festgesetzte Abgabenbetrag

oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten

Abgabenbeträge ist auf einen vollen

Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.

Hiebei werden Beträge bis einschließlich

50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen

aufgerundet.

(2) Für die Selbstberechnung von Abgaben

(§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.

(3) Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen

die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener

Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt

Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden

Betrages."

14. § 238 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird

durch jede zur Durchsetzung des Anspruches

unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung,

wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen,

durch Bewilligung einer

Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines

Bescheides gemäß §§ 201 und 202 unterbrochen.

Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung

eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist

neu zu laufen."

15. § 260 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) Feststellungsbescheide über Feststellungen

gemäß § 186, soweit sie wirtschaftliche Einheiten

oder Untereinheiten des Betriebsvermögens

(mit Ausnahme von Betriebsgrundstücken)

betreffen, sowie über Feststellungen

gemäß §§ 187 und 188;"

16. § 270 Abs. 3, letzter Satz, hat zu lauten

„Ein Mitglied muß von einer gesetzlichen Berufsvertretung

selbständiger Berufe, ein weiteres von

einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger

Berufe entsendet sein, während das dritte

Mitglied von der gesetzlichen Berufsvertretung

des Berufungswerbers entsendet sein soll."

17. § 276 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten

„Ein solcher Bescheid wirkt wie eine Entscheidung

über die Berufung, es sei denn, daß der Berufungswerber

binnen einer Frist von einem

Monat nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung

beantragt, die Berufung der Abgabenbehörde

zweiter Instanz vorzulegen."

18. § 280 hat zu lauten

„§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge,

die der Abgabenbehörde zweiter Instanz

im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis

gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch

das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt

wird."

19. § 295 hat zu lauten

„§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid

abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht

darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist

oder nicht, im Fall der Änderung oder der nachträglichen

Erlassung des Feststellungsbescheides

von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu

ersetzen. Mit der Erlassung des neuen Bescheides

kann gewartet werden, bis der geänderte oder

nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig

geworden ist.

(2) Ist ein Abgabenbescheid von einem Meß- oder

Zerlegungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne

Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten

ist oder nicht, im Fall der Änderung oder der

nachträglichen Erlassung des Meß- oder Zer-

legungsbescheides von Amts wegen durch einen

neuen Bescheid zu ersetzen. Mit der Erlassung

des neuen Bescheides kann gewartet werden, bis

der geänderte oder nachträglich erlassene Meß- oder

Zerlegungsbescheid rechtskräftig geworden

ist."

Artikel II

Die Bestimmung des Art. I Z. 11 ist ab

1. Jänner 1970 anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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