134. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung der Bundesabgabenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/
1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 201/1965 wird abgeändert wie folgt
1. § 3 Abs. 1 und Abs. 2 haben zu lauten
„§ 3. (1) Abgaben im Sinn dieses Bundesgesetzes
sind, wenn nicht anderes angeordnet ist,
neben den im § 1 bezeichneten Abgaben und Beiträgen
auch die im § 2 lit. a angeführten Abgabenvergütungen,
Beihilfen und Rückforderungsansprüche
sowie die zollgesetzlich vorgesehenen
Ersatzforderungen und ferner die zu diesen Abgaben,
Beiträgen, Rückforderungsansprüchen
und Ersatzforderungen zu erhebenden Nebenansprüche
aller Art.
(2) Zu den Nebenansprüchen gehören insbesondere
a) die Abgabenerhöhungen,
b) der Verspätungszuschlag,
c) die im Abgabenverfahren auflaufenden
Kosten und die in diesem Verfahren festgesetzten
Zwangs- und Ordnungsstrafen
sowie die Kosten der Ersatzvornahme,
d) die Nebengebühren der Abgaben, wie die
Stundungszinsen, der Säumniszuschlag, die
Mahngebühr und die Kosten (Gebühren
und Auslagenersätze) des Vollstreckungs- und
Sicherungsverfahrens."
2. Im § 48 haben die Bezeichnung „(1)" und
die Vorschriften des Abs. 2 zu entfallen.
3. Im § 57 Abs. 1 hat der zweite Satz zu lauten
„Für alle übrigen den Steuerabzug vom Arbeitslohn
betreffenden abgabenbehördlichen Amtshandlungen
ist das Finanzamt der Betriebsstätte
im Sinn der Vorschriften über den Steuerabzug
vom Arbeitslohn örtlich zuständig."
4. § 57 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In Angelegenheiten der Beiträge der
Dienstgeber zu dem nach den Vorschriften über
den Familienlastenausgleich bestehenden Ausgleichsfonds
ist das Finanzamt der Betriebsstätte
(Abs. 1) örtlich zuständig."
5. Im § 59 hat der Klammerausdruck „(§§ 85
bis 92 des Einkommensteuergesetzes 1953, BGBl.
Nr. 1/1954, und Aufsichtsratsabgabe)" zu entfallen.
6. § 71 hat zu lauten
„§ 71. (1) An Stelle des gemäß §§ 53 bis 70
örtlich zuständigen Finanz(Zoll)amtes kann aus
Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur
Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens,
für die Erhebung einer Abgabe ein anderes
sachlich zuständiges Finanz(Zoll)amt bestimmt
werden, sofern nicht überwiegende Interessen des
Abgabepflichtigen entgegenstehen.
(2) Die Verfügung gemäß Abs. 1 trifft die den
beteiligten Ämtern gemeinsame Oberbehörde."
7. Der letzte Satz des § 81 Abs. 2 hat zu
lauten
„Die übrigen Personen, die im Inland einen
Wohnsitz haben, sind hievon zu verständigen."
8. Dem § 96 ist anzufügen
„Ausfertigungen, die in Lochkartentechnik oder
in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden,
bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung."
9. § 102 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 102. (1) Wenn es von der Abgabenbehörde
aus besonders wichtigen Gründen angeordnet
wird, sind die schriftlichen Ausfertigungen zu
eigenen Handen zuzustellen."
10. § 111 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag
von 10.000 S nicht übersteigen."
11. § 125 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Wenn sich eine Verpflichtung zur Buchführung
nicht schon aus § 124 ergibt, sind Unternehmer
und Unternehmen, die nach dem letzten
Feststellungsbescheid (§ 190) oder Abgabenbescheid
(§ 198) entweder
a) einen Gesamtumsatz (einschließlich des
steuerfreien Umsatzes), jedoch ausgenommen
die Umsätze aus selbständiger Arbeit
im Sinne der einkommensteuerrechtlichen
Vorschriften von mehr als 2 Millionen S
oder
b) ein Betriebsvermögen im Sinne der §§ 57
und 59 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 148, mit einem Einheitswert von mehr
als 600.000 S oder
c) ein land- und forstwirtschaftliches Vermögen
mit einem Einheitswert von mehr
als 600.000 S oder
d) einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von
mehr als 100.000 S
gehabt haben, verpflichtet, für Zwecke der Erhebung
der Abgaben vom Einkommen, Ertrag
und Vermögen Bücher zu führen und auf Grund
jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse
zu machen."
12. § 188 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Vorschriften des Abs. 1 finden keine
Anwendung, wenn das unbewegliche Vermögen
(Abs. 1 lit. a und d) nicht im Inland gelegen oder
wenn die Gesellschaft oder Gemeinschaft (Abs. 1
lit. b) weder ihre Geschäftsleitung, noch ihren
Sitz, noch eine Betriebsstätte im Inland hat. Eine
Feststellung nach Abs. 1 lit. d hat zu unterbleiben,
wenn hinsichtlich aller Grundstücksanteile
Wohnungseigentum besteht."
13. § 204 hat zu lauten
„§ 204. (1) Der festgesetzte Abgabenbetrag
oder die Summe der in einem Bescheid festgesetzten
Abgabenbeträge ist auf einen vollen
Schillingbetrag abzurunden oder aufzurunden.
Hiebei werden Beträge bis einschließlich
50 Groschen abgerundet, Beträge über 50 Groschen
aufgerundet.
(2) Für die Selbstberechnung von Abgaben
(§ 201) gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen
die Selbstberechnung und Abfuhr einbehaltener
Steuerabzugsbeträge (§ 202), gilt
Abs. 1 sinngemäß für die Endsumme des abzuführenden
Betrages."
14. § 238 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Verjährung fälliger Abgaben wird
durch jede zur Durchsetzung des Anspruches
unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung,
wie durch Mahnung, durch Vollstreckungsmaßnahmen,
durch Bewilligung einer
Zahlungserleichterung oder durch Erlassung eines
Bescheides gemäß §§ 201 und 202 unterbrochen.
Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung
eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist
neu zu laufen."
15. § 260 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) Feststellungsbescheide über Feststellungen
gemäß § 186, soweit sie wirtschaftliche Einheiten
oder Untereinheiten des Betriebsvermögens
(mit Ausnahme von Betriebsgrundstücken)
betreffen, sowie über Feststellungen
gemäß §§ 187 und 188;"
16. § 270 Abs. 3, letzter Satz, hat zu lauten
„Ein Mitglied muß von einer gesetzlichen Berufsvertretung
selbständiger Berufe, ein weiteres von
einer gesetzlichen Berufsvertretung unselbständiger
Berufe entsendet sein, während das dritte
Mitglied von der gesetzlichen Berufsvertretung
des Berufungswerbers entsendet sein soll."
17. § 276 Abs. 1 zweiter Satz hat zu lauten
„Ein solcher Bescheid wirkt wie eine Entscheidung
über die Berufung, es sei denn, daß der Berufungswerber
binnen einer Frist von einem
Monat nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung
beantragt, die Berufung der Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorzulegen."
18. § 280 hat zu lauten
„§ 280. Auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge,
die der Abgabenbehörde zweiter Instanz
im Laufe des Berufungsverfahrens zur Kenntnis
gelangen, ist Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch
das Berufungsbegehren geändert oder ergänzt
wird."
19. § 295 hat zu lauten
„§ 295. (1) Ist ein Bescheid von einem Feststellungsbescheid
abzuleiten, so ist er ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist
oder nicht, im Fall der Änderung oder der nachträglichen
Erlassung des Feststellungsbescheides
von Amts wegen durch einen neuen Bescheid zu
ersetzen. Mit der Erlassung des neuen Bescheides
kann gewartet werden, bis der geänderte oder
nachträglich erlassene Feststellungsbescheid rechtskräftig
geworden ist.
(2) Ist ein Abgabenbescheid von einem Meß- oder
Zerlegungsbescheid abzuleiten, so ist er ohne
Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten
ist oder nicht, im Fall der Änderung oder der
nachträglichen Erlassung des Meß- oder Zer-
legungsbescheides von Amts wegen durch einen
neuen Bescheid zu ersetzen. Mit der Erlassung
des neuen Bescheides kann gewartet werden, bis
der geänderte oder nachträglich erlassene Meß- oder
Zerlegungsbescheid rechtskräftig geworden
ist."
Artikel II
Die Bestimmung des Art. I Z. 11 ist ab
1. Jänner 1970 anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.