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134_1968 AT

134. Notenwechsel über die Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die Tagung der ECE-Expertengruppe für die Verwertung von Asche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Notenwechsel über die Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die Tagung der ECE-Expertengruppe für die Verwertung von Asche

(Übersetzung)

DER GENERALDIREKTOR

DES BÜROS DER VEREINTEN NATIONEN

IN GENF

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, nachstehend den Wortlaut

einer Vereinbarung zwischen den Vereinten

Nationen und der Österreichischen Bundesregierung

(in der Folge als „die Regierung" bezeichnet)

bekanntzugeben, die sich auf die Tagung

der ECE-Expertengruppe für die Verwertung

von Asche bezieht, welche über Einladung der

Regierung vom 1. bis 2. April 1968 in Österreich

stattfinden soll. Dieser Wortlaut wurde im

Verlauf von Besprechungen zwischen den Vertretern

der Regierung und des Büros der Vereinten

Nationen in Genf ausgearbeitet, und ich

darf annehmen, daß die Regierung die Vereinbarung

geprüft und genehmigt hat.

„VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN VEREINTEN

NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN

BUNDESREGIERUNG BETREFFEND

DIE TAGUNG DER ECE-EXPERTENGRUPPE

FÜR DIE VERWERTUNG

VON ASCHE, DIE VOM 1. BIS 2. APRIL 1968

IN ÖSTERREICH STATTFINDEN SOLL

1. Die Tagungsteilnehmer werden durch den

Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der

Vereinten Nationen für Europa (ECE) gemäß

der Verfahrensordnung der Kommission und

ihrer Unterorgane eingeladen werden.

2. Die Regierung wird allen Personen, deren

Anwesenheit bei der Tagung durch die Vereinten

Nationen autorisiert ist, keine Hindernisse

für die Reise zu der und die Abreise von der

Tagung setzen; sie wird die für diese Personen

erforderlichen Sichtvermerke unverzüglich und

kostenlos ausstellen lassen. Das Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen wird angewendet werden.

3. In Übereinstimmung mit der am 21. Dezember

1965 von der Generalversammlung der Vereinten

Nationen angenommenen Resolution 2116

(XX), die vorsieht, daß eine Regierung, die eine

Einladung zur Abhaltung einer Tagung auf

ihrem Hoheitsgebiet ausspricht, die Rückerstattung

der entstehenden zusätzlichen Kosten übernimmt,

erklärt sich die Regierung bereit, den

Vereinten Nationen folgende Ausgaben zu ersetzen

Reisekosten, Tagesdiäten und Endgebühren

für Beamte der Vereinten Nationen, die an

der Tagung teilnehmen, sowie Luftfracht oder

Übergepäck für alle Dokumente und Protokolle,

die allenfalls von Genf nach Österreich und zurück

transportiert werden müssen.

4. Der genaue Gesamtbetrag, der von der Regierung

ersetzt werden soll, wird von den Vereinten

Nationen festgelegt werden; eine entsprechend

belegte Kostenaufstellung wird der

Regierung zur Begleichung innerhalb von drei

Monaten übermittelt werden.

5. Die Regierung wird für die Tagung angemessene

Einrichtungen einschließlich Personal, Räumlichkeiten

und Büromaterial gemäß der Anlage

zur Verfügung stellen.

6. Die Regierung ist verantwortlich für alle

Ansprüche, die gegen die Vereinten Nationen

geltend gemacht werden wegen Schäden an den

im Verlauf der Tagung benützten Einrichtungen

und wegen Schäden an Personen oder Vermögenswerten,

die Dritten verursacht werden, sowie

für Ansprüche, die aus Anlaß der Anstellung

von sur-place-Personal entstehen. Die Regierung

wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten

gegen alle derartigen Ansprüche schad- und klaglos

halten.

7. Die Regierung wird die zuständigen Polizeibehörden

von der Abhaltung der Tagung in

Kenntnis setzen und angemessenen Polizeischutz

anfordern."

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß diese Note

und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung

zwischen den Vereinten Nationen und

der Österreichischen Bundesregierung darstellen,

die mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt

und die sodann für die Dauer der Tagung sowie

für jenen zusätzlichen Zeitraum, der für die Vorbereitung

und Abwicklung der Tagung nötig ist,

in Kraft bleibt.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

P. P. Spinelli m. p.

Stellvertretender Generalsekretär

S. E. Botschafter Rudolf Martins

Ständiger Vertreter Österreichs

beim Büro der Vereinten Nationen in Genf

3, rue de Varembé

1202 Genf

ANLAGE

EINRICHTUNGEN UND HILFSMITTEL,

DIE VON DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG

IM ZUSAMMENHANG

MIT DER TAGUNG DER ECE-EXPERTENGRUPPE

FÜR DIE VERWERTUNG VON

ASCHE, DIE VOM 1. BIS 2. APRIL 1968 IN

ÖSTERREICH STATTFINDEN SOLL, BEREITZUSTELLEN

SIND

I. PERSONAL

— eine Stenotypistin für Englisch

— eine Auskunftsperson für die Anmeldung,

die Auskunftserteilung und die Beschaffung

von Dokumenten

— Vier Dolmetscher für eine halb-simultane

Übersetzung in Englisch, Französisch und

Russisch

— Übersetzungs- und Vervielfältigungseinrichtungen

für den Kurzbericht über die

Tagung.

II. RÄUMLICHKEITEN

— einen mit einer Übersetzungsanlage ausgestatteten

Tagungsraum, der maximal

30 Personen faßt

— ein Büro für das Sekretariat der Vereinten

Nationen.

III. BÜROEINRICHTUNG

— eine Schreibmaschine mit englischer Tastatur

— Einrichtungen für die Projektion von

Filmen, Diapositiven und Tabellen

— normales Büromaterial.

DER. STÄNDIGE VERTRETER

ÖSTERREICHS

BEIM BÜRO DER VEREINTEN NATIONEN

IN GENF

Genf, 12. Marx 1968

Herr Generaldirektor,

Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note

vom 5. März 1968 zu bestätigen, die wie folgt

lautet

„Ich beehre mich, nachstehend den Wortlaut

einer Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen

und der Österreichischen Bundesregierung

(in der Folge als „die Regierung" bezeichnet) bekanntzugeben,

die sich auf die Tagung der ECE-

Expertengruppe für die Verwertung von Asche

bezieht, welche über Einladung der Regierung

vom 1. bis 2. April 1968 in Österreich stattfinden

soll. Dieser Wortlaut wurde im Verlauf von Besprechungen

zwischen den Vertretern der Regierung

und des Büros der Vereinten Nationen

in Genf ausgearbeitet, und ich darf annehmen,

daß die Regierung die Vereinbarung geprüft und

genehmigt hat.,

VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN VEREINTEN

NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN

BUNDESREGIERUNG BETREFFEND

DIE TAGUNG DER ECE-EXPERTENGRUPPE

FÜR DIE VERWERTUNG

VON ASCHE, DIE VOM 1. BIS 2. APRIL 1968

IN ÖSTERREICH STATTFINDEN SOLL

1. Die Tagungsteilnehmer werden durch den

Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der

Vereinten Nationen für Europa (ECE) gemäß

der Verfahrensordnung der Kommission und

ihrer Unterorgane eingeladen werden.

2. Die Regierung wird allen Personen, deren

Anwesenheit bei der Tagung durch die Vereinten

Nationen autorisiert ist, keine Hindernisse für

die Reise zu der und die Abreise von der Tagung

setzen; sie wird die für diese Personen erforderlichen

Sichtvermerke unverzüglich und kostenlos

ausstellen lassen. Das Übereinkommen über

die Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen wird angewendet werden.

3. In Übereinstimmung mit der am 21. Dezember

1965 von der Generalversammlung der

Vereinten Nationen angenommenen Resolution

2116 (XX), die vorsieht, daß eine Regierung, die

eine Einladung zur Abhaltung einer Tagung auf

ihrem Hoheitsgebiet ausspricht, die Rückerstattung

der entstehenden zusätzlichen Kosten

übernimmt, erklärt sich die Regierung bereit,

den Vereinten Nationen folgende Ausgaben zu

ersetzen: Reisekosten, Tagesdiäten und Endgebühren

für Beamte der Vereinten Nationen, die

an der Tagung teilnehmen, sowie Luftfracht oder

Übergepäck für alle Dokumente und Protokolle,

die allenfalls von Genf nach Österreich und zurück

transportiert werden müssen.

4. Der genaue Gesamtbetrag, der von der Regierung

ersetzt werden soll, wird von den Vereinten

Nationen festgelegt werden; eine entsprechend

belegte Kostenaufstellung wird der

Regierung zur Begleichung innerhalb von drei

Monaten übermittelt werden.

5. Die Regierung wird für die Tagung angemessene

Einrichtungen einschließlich Personal,

Räumlichkeiten und Büromaterial gemäß der

Anlage zur Verfügung stellen.

6. Die Regierung ist verantwortlich für alle

Ansprüche, die gegen die Vereinten Nationen

geltend gemacht werden wegen Schäden an den

im Verlauf der Tagung benützten Einrichtungen

und wegen Schäden an Personen oder Vermögenswerten,

die Dritten verursacht werden, sowie

für Ansprüche, die aus Anlaß der Anstellung

von sur-place-Personal entstehen. Die Regierung

wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten

gegen alle derartigen Ansprüche schad- und klaglos

halten.

7. Die Regierung wird die zuständigen Polizeibehörden

von der Abhaltung der Tagung in

Kenntnis setzen und angemessenen Polizeischutz

anfordern.'

Ich beehre mich vorzuschlagen, daß diese Note

und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung

zwischen den Vereinten Nationen und der

Österreichischen Bundesregierung darstellen, die

mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt

und die sodann für die Dauer der Tagung sowie

für jenen zusätzlichen Zeitraum, der für die Vorbereitung

und Abwicklung der Tagung nötig ist,

in Kraft bleibt."

In Beantwortung Ihrer Note habe ich die

Ehre zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung

diese Vereinbarung geprüft und genehmigt

hat. Die Regierung stimmt zu, daß Ihre

Note und diese Antwort eine Vereinbarung

zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und den Vereinten Nationen im Sinne des

letzten Absatzes Ihrer Note darstellt.

Empfangen Sie, Herr Generaldirektor, die

Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.

R. Martins m. p.

Außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter

S. E. Herrn P. P. Spinelli

Stellvertretender Generalsekretär

Generaldirektor des Büros der

Vereinten Nationen in Genf

Genf

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