134. Notenwechsel über die Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen und der Österreichischen Bundesregierung betreffend die Tagung der ECE-Expertengruppe für die Verwertung von Asche
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
DER GENERALDIREKTOR
DES BÜROS DER VEREINTEN NATIONEN
IN GENF
Herr Botschafter,
Ich beehre mich, nachstehend den Wortlaut
einer Vereinbarung zwischen den Vereinten
Nationen und der Österreichischen Bundesregierung
(in der Folge als „die Regierung" bezeichnet)
bekanntzugeben, die sich auf die Tagung
der ECE-Expertengruppe für die Verwertung
von Asche bezieht, welche über Einladung der
Regierung vom 1. bis 2. April 1968 in Österreich
stattfinden soll. Dieser Wortlaut wurde im
Verlauf von Besprechungen zwischen den Vertretern
der Regierung und des Büros der Vereinten
Nationen in Genf ausgearbeitet, und ich
darf annehmen, daß die Regierung die Vereinbarung
geprüft und genehmigt hat.
„VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN VEREINTEN
NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN
BUNDESREGIERUNG BETREFFEND
DIE TAGUNG DER ECE-EXPERTENGRUPPE
FÜR DIE VERWERTUNG
VON ASCHE, DIE VOM 1. BIS 2. APRIL 1968
IN ÖSTERREICH STATTFINDEN SOLL
1. Die Tagungsteilnehmer werden durch den
Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (ECE) gemäß
der Verfahrensordnung der Kommission und
ihrer Unterorgane eingeladen werden.
2. Die Regierung wird allen Personen, deren
Anwesenheit bei der Tagung durch die Vereinten
Nationen autorisiert ist, keine Hindernisse
für die Reise zu der und die Abreise von der
Tagung setzen; sie wird die für diese Personen
erforderlichen Sichtvermerke unverzüglich und
kostenlos ausstellen lassen. Das Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen wird angewendet werden.
3. In Übereinstimmung mit der am 21. Dezember
1965 von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen angenommenen Resolution 2116
(XX), die vorsieht, daß eine Regierung, die eine
Einladung zur Abhaltung einer Tagung auf
ihrem Hoheitsgebiet ausspricht, die Rückerstattung
der entstehenden zusätzlichen Kosten übernimmt,
erklärt sich die Regierung bereit, den
Vereinten Nationen folgende Ausgaben zu ersetzen
Reisekosten, Tagesdiäten und Endgebühren
für Beamte der Vereinten Nationen, die an
der Tagung teilnehmen, sowie Luftfracht oder
Übergepäck für alle Dokumente und Protokolle,
die allenfalls von Genf nach Österreich und zurück
transportiert werden müssen.
4. Der genaue Gesamtbetrag, der von der Regierung
ersetzt werden soll, wird von den Vereinten
Nationen festgelegt werden; eine entsprechend
belegte Kostenaufstellung wird der
Regierung zur Begleichung innerhalb von drei
Monaten übermittelt werden.
5. Die Regierung wird für die Tagung angemessene
Einrichtungen einschließlich Personal, Räumlichkeiten
und Büromaterial gemäß der Anlage
zur Verfügung stellen.
6. Die Regierung ist verantwortlich für alle
Ansprüche, die gegen die Vereinten Nationen
geltend gemacht werden wegen Schäden an den
im Verlauf der Tagung benützten Einrichtungen
und wegen Schäden an Personen oder Vermögenswerten,
die Dritten verursacht werden, sowie
für Ansprüche, die aus Anlaß der Anstellung
von sur-place-Personal entstehen. Die Regierung
wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten
gegen alle derartigen Ansprüche schad- und klaglos
halten.
7. Die Regierung wird die zuständigen Polizeibehörden
von der Abhaltung der Tagung in
Kenntnis setzen und angemessenen Polizeischutz
anfordern."
Ich beehre mich vorzuschlagen, daß diese Note
und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung
zwischen den Vereinten Nationen und
der Österreichischen Bundesregierung darstellen,
die mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt
und die sodann für die Dauer der Tagung sowie
für jenen zusätzlichen Zeitraum, der für die Vorbereitung
und Abwicklung der Tagung nötig ist,
in Kraft bleibt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
P. P. Spinelli m. p.
Stellvertretender Generalsekretär
S. E. Botschafter Rudolf Martins
Ständiger Vertreter Österreichs
beim Büro der Vereinten Nationen in Genf
3, rue de Varembé
1202 Genf
ANLAGE
EINRICHTUNGEN UND HILFSMITTEL,
DIE VON DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG
IM ZUSAMMENHANG
MIT DER TAGUNG DER ECE-EXPERTENGRUPPE
FÜR DIE VERWERTUNG VON
ASCHE, DIE VOM 1. BIS 2. APRIL 1968 IN
ÖSTERREICH STATTFINDEN SOLL, BEREITZUSTELLEN
SIND
I. PERSONAL
— eine Stenotypistin für Englisch
— eine Auskunftsperson für die Anmeldung,
die Auskunftserteilung und die Beschaffung
von Dokumenten
— Vier Dolmetscher für eine halb-simultane
Übersetzung in Englisch, Französisch und
Russisch
— Übersetzungs- und Vervielfältigungseinrichtungen
für den Kurzbericht über die
Tagung.
II. RÄUMLICHKEITEN
— einen mit einer Übersetzungsanlage ausgestatteten
Tagungsraum, der maximal
30 Personen faßt
— ein Büro für das Sekretariat der Vereinten
Nationen.
III. BÜROEINRICHTUNG
— eine Schreibmaschine mit englischer Tastatur
— Einrichtungen für die Projektion von
Filmen, Diapositiven und Tabellen
— normales Büromaterial.
DER. STÄNDIGE VERTRETER
ÖSTERREICHS
BEIM BÜRO DER VEREINTEN NATIONEN
IN GENF
Genf, 12. Marx 1968
Herr Generaldirektor,
Ich beehre mich, den Erhalt Ihrer Note
vom 5. März 1968 zu bestätigen, die wie folgt
lautet
„Ich beehre mich, nachstehend den Wortlaut
einer Vereinbarung zwischen den Vereinten Nationen
und der Österreichischen Bundesregierung
(in der Folge als „die Regierung" bezeichnet) bekanntzugeben,
die sich auf die Tagung der ECE-
Expertengruppe für die Verwertung von Asche
bezieht, welche über Einladung der Regierung
vom 1. bis 2. April 1968 in Österreich stattfinden
soll. Dieser Wortlaut wurde im Verlauf von Besprechungen
zwischen den Vertretern der Regierung
und des Büros der Vereinten Nationen
in Genf ausgearbeitet, und ich darf annehmen,
daß die Regierung die Vereinbarung geprüft und
genehmigt hat.,
VEREINBARUNG ZWISCHEN DEN VEREINTEN
NATIONEN UND DER ÖSTERREICHISCHEN
BUNDESREGIERUNG BETREFFEND
DIE TAGUNG DER ECE-EXPERTENGRUPPE
FÜR DIE VERWERTUNG
VON ASCHE, DIE VOM 1. BIS 2. APRIL 1968
IN ÖSTERREICH STATTFINDEN SOLL
1. Die Tagungsteilnehmer werden durch den
Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa (ECE) gemäß
der Verfahrensordnung der Kommission und
ihrer Unterorgane eingeladen werden.
2. Die Regierung wird allen Personen, deren
Anwesenheit bei der Tagung durch die Vereinten
Nationen autorisiert ist, keine Hindernisse für
die Reise zu der und die Abreise von der Tagung
setzen; sie wird die für diese Personen erforderlichen
Sichtvermerke unverzüglich und kostenlos
ausstellen lassen. Das Übereinkommen über
die Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen wird angewendet werden.
3. In Übereinstimmung mit der am 21. Dezember
1965 von der Generalversammlung der
Vereinten Nationen angenommenen Resolution
2116 (XX), die vorsieht, daß eine Regierung, die
eine Einladung zur Abhaltung einer Tagung auf
ihrem Hoheitsgebiet ausspricht, die Rückerstattung
der entstehenden zusätzlichen Kosten
übernimmt, erklärt sich die Regierung bereit,
den Vereinten Nationen folgende Ausgaben zu
ersetzen: Reisekosten, Tagesdiäten und Endgebühren
für Beamte der Vereinten Nationen, die
an der Tagung teilnehmen, sowie Luftfracht oder
Übergepäck für alle Dokumente und Protokolle,
die allenfalls von Genf nach Österreich und zurück
transportiert werden müssen.
4. Der genaue Gesamtbetrag, der von der Regierung
ersetzt werden soll, wird von den Vereinten
Nationen festgelegt werden; eine entsprechend
belegte Kostenaufstellung wird der
Regierung zur Begleichung innerhalb von drei
Monaten übermittelt werden.
5. Die Regierung wird für die Tagung angemessene
Einrichtungen einschließlich Personal,
Räumlichkeiten und Büromaterial gemäß der
Anlage zur Verfügung stellen.
6. Die Regierung ist verantwortlich für alle
Ansprüche, die gegen die Vereinten Nationen
geltend gemacht werden wegen Schäden an den
im Verlauf der Tagung benützten Einrichtungen
und wegen Schäden an Personen oder Vermögenswerten,
die Dritten verursacht werden, sowie
für Ansprüche, die aus Anlaß der Anstellung
von sur-place-Personal entstehen. Die Regierung
wird die Vereinten Nationen und ihre Beamten
gegen alle derartigen Ansprüche schad- und klaglos
halten.
7. Die Regierung wird die zuständigen Polizeibehörden
von der Abhaltung der Tagung in
Kenntnis setzen und angemessenen Polizeischutz
anfordern.'
Ich beehre mich vorzuschlagen, daß diese Note
und Ihre zustimmende Antwort eine Vereinbarung
zwischen den Vereinten Nationen und der
Österreichischen Bundesregierung darstellen, die
mit dem Datum Ihrer Antwort in Kraft tritt
und die sodann für die Dauer der Tagung sowie
für jenen zusätzlichen Zeitraum, der für die Vorbereitung
und Abwicklung der Tagung nötig ist,
in Kraft bleibt."
In Beantwortung Ihrer Note habe ich die
Ehre zu bestätigen, daß die Österreichische Bundesregierung
diese Vereinbarung geprüft und genehmigt
hat. Die Regierung stimmt zu, daß Ihre
Note und diese Antwort eine Vereinbarung
zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und den Vereinten Nationen im Sinne des
letzten Absatzes Ihrer Note darstellt.
Empfangen Sie, Herr Generaldirektor, die
Versicherung meiner vorzüglichsten Hochachtung.
R. Martins m. p.
Außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter
S. E. Herrn P. P. Spinelli
Stellvertretender Generalsekretär
Generaldirektor des Büros der
Vereinten Nationen in Genf
Genf