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134_1967 AT

134. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung in Betreff des Prüfungs- und Zeugniswesens für Bewerber um die Konzession zu einem Baugewerbe, ferner in Betreff der bei Vereinigung mehrerer Baugewerbe in einer Person zu gewährenden Erleichterungen

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Auf Grund des ersten und zweiten Absatzes

des § 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893,

RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der

konzessionierten Baugewerbe, sowie des § 23

Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung

der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59,

wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung der Ministerien des Innern,

des Handels und für Kultus und Unterricht vom

27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195, in Betreff

des Prüfungs- und Zeugniswesens für Bewerber

um die Konzession zu einem Baugewerbe, ferner

in Betreff der bei Vereinigung mehrerer Baugewerbe

in einer Person zu gewährenden Erleichterungen,

in der Fassung der Verordnung vom

22. November 1952, BGBl. Nr. 228, wird abgeändert

und ergänzt wie folgt

1. Der Abschnitt I hat zu lauten

„A. BESTIMMUNGEN ÜBER BAUGEWERBEPRÜFUNGEN

Prüfungsgegenstände für Bewerber um eine Baumeisterberechtigung

§ 1. (1) Gegenstände der Prüfung für Bewerber

um eine Konzession für das Gewerbe der Baumeister

sind

1. Die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein

größeres Gebäude auf einem gegebenen Bauplatz

nach gegebenem Programm, mit allen notwendigen

Grundrissen, Schnitten und Ansichten, mit

der Darstellung der Einzelheiten der wichtigsten

Konstruktionen samt deren Bemessung; die Ausarbeitung

einer funktioneilen Baubeschreibung

und eines Teiles des Leistungsverzeichnisses sowie

der Kostenberechnung einer Teilleistung unter

Berücksichtigung der vorkommenden Professionistenarbeiten;

2. die schriftliche und zeichnerische Beantwortung

von Fragen aus Mathematik, Darstellender

Geometrie, Vermessungswesen, Baustatik und

Hochbau;

3. die mündliche Beantwortung

a) von Fragen aus Gebäudelehre, Bauhygiene,

Baustofflehre, Baumaschinenkunde und

Baubetriebslehre;

b) von Fragen aus der Baupraxis, aus Buchhaltung,

über bau- und feuerpolizeiliche

Vorschriften, Normen und Dienstnehmerschutzvorschriften

sowie von einschlägigen

Fragen über die Behördenorganisation, das

Verwaltungsverfahrensrecht und Gewerberecht.

(2) Die Prüfungsaufgaben und -fragen sind der

Praxis zu entnehmen und sollen ihrem Schwierigkeitsgrad

nach dem Lehrstoff der vergleichbaren

Unterrichtsgegenstände einer Höheren

Lehranstalt für Hochbau oder für Tiefbau angepaßt

sein.

Prüfungsgegenstände für Bewerber um eine

Maurermeisterberechtigung

§ 2. (1) Gegenstände der Prüfung für Bewerber

um eine Konzession für das Gewerbe der

Maurermeister sind

1. Die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein

Gebäude auf einem gegebenen Bauplatz nach

gegebenem Programm unter Berücksichtigung des

landwirtschaftlichen Bauwesens, mit allen notwendigen

Grundrissen, Schnitten und Ansichten,

mit der Darstellung der Einzelheiten der wichtigsten

Konstruktionen samt deren Bemessung; die

Ausarbeitung einer funktioneilen Baubeschreibung

und eines Teiles des Leistungsverzeichnisses

sowie der Kostenberechnung einer Teilleistung

unter Berücksichtigung der vorkommenden Professionistenarbeiten;

2. die schriftliche und zeichnerische Beantwortung

von Fragen aus Mathematik, Darstellender

Geometrie, Baustatik und Hochbau;

3. die mündliche Beantwortung

a) von Fragen aus Bauhygiene, Baustofflehre,

Baumaschinenkunde und Baubetriebslehre;

b) von Fragen aus der Baupraxis, aus Buchhaltung,

über bau- und feuerpolizeiliche

Vorschriften, Normen und Dienstnehmerschutzvorschriften

sowie von einschlägigen

Fragen über die Behördenorganisation, das

Verwaltungsverfahrensrecht und Gewerberecht.

(2) Die Prüfungsaufgaben und -fragen sind der

Praxis zu entnehmen und sollen ihrem Schwierigkeitsgrad

nach dem Lehrstoff der vergleichbaren

Unterrichtsgegenstände an einer Bauhandwerkerschule

für Maurer angepaßt sein.

Prüfungsgegenstände für Bewerber um eine Steinmetzmeisterberechtigung

§ 3. (1) Gegenstände der Prüfung für Bewerber

um eine Konzession für das Gewerbe der Steinmetzmeister

sind

1. Die Zeichnung von in Stein auszuführenden

Objekten oder Baubestandteilen mit den erforderlichen

Grundrissen, Schnitten und Ansichten

und mit Beigabe von schriftlichen Erläuterungen

über ihre Konstruktion und die allenfalls notwendige

Fundierung, erforderlichenfalls mit Beigabe

einer axionometrischen Darstellung konstruktiver

Einzelheiten sowie die Ausarbeitung

einer zugehörigen Kostenberechnung;

2. die schriftliche und zeichnerische Beantwortung

von Fragen aus Mathematik, Darstellender

Geometrie, Baustatik, Formenlehre, Stilkunde

und Schriftzeichnen;

3. die mündliche Beantwortung

a) von Fragen aus Steinmaterialkunde, Baustofflehre

und Steinmaschinenkunde;

b) von Fragen aus der Baupraxis, aus Buchhaltung,

über Bauvorschriften, Normen

und Dienstnehmerschutzvorschriften sowie

von einschlägigen Fragen über die Behördenorganisation,

das Verwaltungsverfahrensrecht

und Gewerberecht.

(2) Die Fragen sind der Praxis zu entnehmen

und sollen ihrem Schwierigkeitsgrad nach dem

Lehrstoff der vergleichbaren Unterrichtsgegenstände

an einer Bauhandwerkerschule für Steinmetze

angepaßt sein.

Prüfungsgegenstände für Bewerber um eine

Zimmermeisterberechtigung

§ 4. (1) Gegenstände der Prüfung für Bewerber

um eine Konzession für das Gewerbe der Zimmermeister

sind

1. Die Ausmittlung von Dachflächen und die

Dachstuhlkonstruktion für einen komplizierten

Grundriß, Entwerfen eines Holz- oder Riegelwandbaues

mit den dazugehörigen Werksätzen

und Grundrissen, Aufrissen und Profilen sowie

Bemessung der einzelnen Konstruktionsteile,

einer Gerüstung unter erschwerten Verhältnissen;

Entwerfen von Schalungen und sonstigen zimmermannsmäßigen

Konstruktionen, auch solchen des

Wasserbaues, Brückenbaues, Uferschutz- und

Wehrbaues sowie die schriftliche Erläuterung

eines Entwurfes und die Verfassung eines Teiles

des Leistungsverzeichnisses sowie der Kostenberechnung

einer Teilleistung für diesen Entwurf;

2. die schriftliche und zeichnerische Beantwortung

von Fragen aus Mathematik, Darstellender

Geometrie (insbesondere die zeichnerische

Darstellung von . Holzverbindungen), Baustatik

und Holzbau;

3. die mündliche Beantwortung

a) von Fragen aus Bauhygiene, Baustofflehre

(insbesondere Holzmaterialkunde, Holzschutz)

und Maschinenkunde;

b) von Fragen aus der Baupraxis, aus Buchhaltung,

über bau- und feuerpolizeiliche

Vorschriften, Normen und Dienstnehmerschutzvorschriften

sowie von einschlägigen

Fragen über die Behördenorganisation, das

Verwaltungsverfahrensrecht und Gewerberecht.

(2) Die Prüfungsaufgaben und -fragen sind der

Praxis zu entnehmen und sollen ihrem Schwierigkeitsgrad

nach dem Lehrstoff der vergleichbaren

Unterrichtsgegenstände an einer Bauhandwerkerschule

für Zimmerer angepaßt sein.

Prüfungsgegenstände für Bewerber um eine

Brunnenmeisterberechtigung

§ 5. (1) Gegenstände der Prüfung für Bewerber

um eine Konzession für das Gewerbe der Brunmenmeister

sind

1. Die schriftliche und zeichnerische Beantwortung

von Fragen aus dem Gebiete des Brunnenmeistergewerbes

sowie von einschlägigen

Fragen aus Mathematik, Darstellender Geometrie

und Baustatik, wie die Erläuterung der Arbeitsverfahren,

die Darstellung von Holzverbindungen

u. dgl., die Bemessung von Konstruktionsteilen

bei Schachtbrunnen, Schachtabdeckungen

und anderen Brunnenmeisterarbeiten, sowie die

Erstellung einer Kostenberechnung;

2. die mündliche Beantwortung von Fragen

aus dem Gebiete des Brunnenmeistergewerbes,

insbesondere über die verschiedenen Verfahren

zur Herstellung, Ausgestaltung oder Instandsetzung

von Brunnen aller Art, Quellfassungen

und ländlichen Wasserleitungen, über Brunnenbüchsen,

Verrohrungen, Brunnenfilter, Pumpen

und deren Antriebe, Pumpversuche, Wasseruntersuchungen,

Sickergruben, Grundwasser,

Hygiene der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,

aus Boden- und Materialkunde,

Sprengmittelwesen, über Werkzeuge und Geräte,

Rettungsmaßnahmen nach Unfällen, bau- und

wasserrechtliche Vorschriften, Normen, Dienstnehmerschutzvorschriften,

Buchhaltung, sowie

von einschlägigen Fragen über die Behörden-

Organisation, das Verwaltungsverfahrensrecht

und Gewerberecht.

(2) Die Fragen sind der Praxis des Brunnenmeistergewerbes

zu entnehmen.

Dauer der Prüfungen

§ 6. (1) Die gesamte Dauer des nichtmündlichen

Teiles der Prüfung darf

a) bei der Prüfung für die Berechtigung für

das Baumeistergewerbe 14 Arbeitstage,

b) bei der Prüfung für die Berechtigung für

das Maurermeister- und Zimmermeistergewerbe

10 Arbeitstage,

c) bei der Prüfung für die Berechtigung für

das Steinmetzmeistergewerbe 8 Arbeitstage,

d) bei der Prüfung für die Berechtigung für

das Brunnenmeistergewerbe 2 Arbeitstage

nicht überschreiten.

(2) Die tägliche Dauer des nichtmündlichen

Teiles der in Abs. 1 unter lit. a bis d genannten

Prüfung darf 7 Stunden nicht überschreiten.

(3) Die Dauer des mündlichen Teiles der Baumeisterprüfung

darf — je Prüfling — nicht mehr

als eineinhalb Stunden, die Dauer des mündlichen

Teiles der anderen Baugewerbeprüfungen

— je Prüfling — nicht mehr als eine Stunde betragen.

Teilweise Ersetzung der Prüfung durch Schulbesuch

§ 7. (1) Die Ablegung der in § 1 Abs. 1 Z. 2

und Z. 3 lit. a, § 2 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a,

§ 3 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a sowie § 4 Abs. 1

Z. 2 und Z. 3 lit. a genannten Teile der Prüfung

wird ersetzt

1. durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung

der 1. Staatsprüfung oder der Einzelprüfungen

aus allen Gegenständen derselben an

der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur

einer Technischen Hochschule im Zusammenhalt

mit Zeugnissen über die an einer

solchen Fakultät mit Erfolg abgelegten Prüfungen

und den Besuch der damit verbundenen Übungen

aus folgenden Gegenständen der 2. Staatsprüfung

Baustatik, Hochbau, Gebäudelehre,

Baubetriebslehre, Geodäsie;

2. durch das Zeugnis über die an der Technischen

Hochschule in Graz, Fakultät für Bauingenieurwesen

und Architektur, Studienrichtung

Wirtschaftsingenieure, Wahlrichtung Bauwesen,

mit Erfolg abgelegte 2. Staatsprüfung;

3. durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Reifeprüfung an einer Höheren Lehranstalt

für Hochbau oder für Tiefbau.

(2) Die Ablegung der in § 4 Abs. 1 Z. 2 und

Z. 3 lit. a genannten Teile der Prüfung wird

auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Reifeprüfung an einer Höheren Lehranstalt

für Holzbau ersetzt.

(3) Die Ablegung der in § 1 Abs. 1 Z. 1, Z. 2

und Z. 3 lit. a, § 2 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3

lit. a, § 3 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a, § 4

Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z: 3 lit. a sowie § 5 Abs. 1

Z. 1 genannten Teile der Prüfung wird ersetzt

durch Zeugnisse über die an einer Technischen

Hochschule, Fakultät für Bauingenieurwesen und

Architektur, ausgenommen an den Unterabteilungen

für Vermessungswesen und Wirtschaftsingenieure,

mit Erfolg abgelegte 2. Staatsprüfung.

Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungen

§ 8. (1) Die Baugewerbeprüfungen können mit

der in Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme nur ungeteilt

und erst nach Vollendung der praktischen

Ausbildung (§§ 11 und 12 des Gesetzes vom

26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) abgelegt

werden.

(2) Bewerber um eine Baumeisterberechtigung

können die Prüfung über die in § 1 Abs. 1 Z. 2

und Z. 3 lit. a angeführten Gegenstände bereits

nach Erlernung des Gewerbes (§ 10 des Gesetzes

vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) ablegen.

Prüfungstermine

§ 9. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Vornahme von

Baugewerbeprüfungen jeder Art festzusetzen und

den Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor

Beginn der Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

In dieser Kundmachung ist auch der

Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem das Ansuchen

um Zulassung zur Prüfung (§ 10) zu stellen ist.

Zulassung zur Prüfung

§ 10. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das

betreffende Baugewerbe nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 10 des Gesetzes vom 26. Dezember

1893, RGBl. Nr. 193, erlernt und —

außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 — eine prak-

tische Ausbildung in dem betreffenden Baugewerbe

nach Maßgabe der Bestimmungen der

§§ 11 und 12 dieses Gesetzes erhalten hat.

(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

ist schriftlich an den Landeshauptmann zu stellen,

der über die Zulassung entscheidet; dem Ansuchen

sind die Nachweise der im Abs. 1 angeführten

Voraussetzungen für die Prüfungszulassung

und die gemäß § 7 etwa für eine teilweise

Ersetzung der Prüfung in Betracht kommenden

Zeugnisse anzuschließen.

Prüfungskommission

§ 11. (1) Die Baugewerbeprüfüngen sind vor

einer Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann

am Sitze des Amtes der Landesregierung

einzusetzen hat.

(2) Die Prüfungskommission besteht

a) für Bewerber um Berechtigungen für das

Baumeistergewerbe aus vier Mitgliedern,

und zwar

1. aus dem Leiter der für technische Angelegenheiten

des Bauwesens zuständigen

Abteilung des Amtes der Landesregierung

oder seinem Vertreter als Vorsitzenden,

2. aus einem höheren Beamten des Landesbaudienstes,

3. aus einem Hochschulprofessor an einer

Technischen Hochschule oder einem Fachlehrer

an einer Höheren Lehranstalt für

Hochbau oder für Tiefbau oder aus einem

Architekten für Hochbau oder einem Zivilingenieur

für Hochbau oder für Bauwesen

oder einem Ingenieurkonsulenten für Bauwesen,

4. aus dem Inhaber einer Konzession für

das Baumeistergewerbe;

b) für Bewerber um Berechtigungen für das

Maurermeister-, Steinmetzmeister-, Zimmermeister-

oder Brunnenmeistergewerbe

aus drei Mitgliedern, und zwar

1. aus einem höheren Beamten des Landesbaudienstes

als Vorsitzenden,

2. aus einem Hochschulprofessor an einer

Technischen Hochschule oder einem Fachlehrer

an einer Höheren Lehranstalt für

Hochbau oder für Tiefbau oder aus einem

Architekten für Hochbau oder einem Zivilingenieur

für Hochbau oder für Bauwesen

oder einem Ingenieurkonsulenten für Bauwesen;

3. je nach dem Gewerbe, für das die Berechtigung

angestrebt wird, aus dem Inhaber

einer Konzession für das Maurermeister-,

Steinmetzmeister-, Zimmermeister- oder

Brunnenmeistergewerbe, bei Prüfungen für

Bewerber um eine Berechtigung für das

Maurermeistergewerbe auch aus dem Inhaber

einer Konzession für das Baumeistergewerbe.

(3) Die Mitglieder der Kommission gemäß

Abs. 2 lit. a Z. 2 bis 4 und lit. b sind vom Landeshauptmann

auf die Dauer von drei Jahren zu

bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein

Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung des

Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus dem

Kreise der Ziviltechniker ist der Vorschlag der

zuständigen Ingenieurkammer, vor Bestellung des

Mitgliedes und Ersatzmitgliedes aus dem Kreise

der Gewerbetreibenden der Vorschlag der zuständigen

Fachgruppe einzuholen.

§ 12. Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann

oder seinem Stellvertreter die gewissenhafte

und unparteiische Ausübung seines Amtes mit

Handschlag zu geloben. Den übrigen Mitgliedern

der Prüfungskommission hat der Vorsitzende

dieses Gelöbnis abzunehmen.

§ 13. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn

der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe

(§ 14) zu befragen; er entscheidet über

den Ausschluß. Bei der Zusammensetzung der

Prüfungskommission ist bereits auf allfällige Ausschließungsgründe

nach Möglichkeit Bedacht zu

nehmen.

§ 14. Vom Amte eines Prüfers sind ausgeschlossen

a) die beiden letzten Dienstgeber des Prüflings,

b) Personen, die mit dem Prüfling in gerader

Linie verwandt oder verschwägert oder in

der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt

oder bis zum zweiten Grad verschwägert

oder mit ihm verheiratet oder

verheiratet gewesen sind,

c) die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche

Vertreter des Prüflings und

d) Personen, deren Unvoreingenommenheit

gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen

in Zweifel gezogen werden muß.

Nichtöffentlichkeit der Prüfung

§ 15. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der

Vorsitzende hat jedoch für jeden Prüfling höchstens

je zwei Personen, die das Vertrauen des

Prüflings genießen, die Anwesenheit beim mündlichen

Teil der Prüfung zu gestatten.

Prüfungsvorgang

§ 16. (1) Die schriftlichen und zeichnerischen

Prüfungsaufgaben und -fragen sind vor der Prüfung

von der Prüfungskommission schriftlich

festzulegen und bis zu ihrem Gebrauche geheimzuhalten.

Die Prüfungskommission kann denselben

Vorgang hinsichtlich der mündlich zu beantwortenden

Fragen einhalten.

(2) Die Ausarbeitung der Zeichnungen und die

schriftliche Beantwortung der Prüfungsaufgaben

und -fragen ist von einem Mitglied der Prüfungskommission

oder einer vom Vorsitzenden der

Prüfungskommission bestellten Aufsichtsperson

zu überwachen.

(3) Die Benützung von Zahlentafeln, Logarithmentabellen,

Formelbüchern, Normblättern,

Rechenschiebern und Gesetzbüchern ist in der

Regel gestattet; die Prüfungskommission kann

jedoch die Benützung von Behelfen für bestimmte

Prüfungsaufgaben untersagen. Die Benützung

von Rechnungs- oder Konstruktionsbeispielen,

von Lehrbüchern, ausdrücklich von der Benützung

ausgeschlossenen sonstigen Behelfen oder

fremde Hilfe zieht den sofortigen Abbruch der

Prüfung mit der weiteren Wirkung nach sich,

daß eine neuerliche Zulassung zur Prüfung nicht

vor einem Jahr erfolgen darf. Vom Abbruch der

Prüfung sind die Ämter der anderen Landesregierungen

zu verständigen.

Beurteilung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

§ 17. (1) Die Beurteilung der Ergebnisse der

Prüfung hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände,

der in den Ziffern der Abs. 1 der

§§ 1 bis 5 angeführten Teile der Prüfung sowie

die Wertung des Gesamtergebnisses der Prüfung

obliegt der Prüfungskommission.

(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die erfolgreiche Ablegung der nichtmündlichen

Prüfung bildet die Voraussetzung für die

Ablegung der mündlichen Prüfung.

(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling

durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen

Kommission bekanntzugeben. Über die bestandene

Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis

auszustellen, das auf „bestanden" zu lauten hat.

Prüfungsprotokoll

§ 18. Über den Verlauf der Prüfung und der

Beratung der Prüfungskommission ist ein Protokoll

aufzunehmen, das sämtliche Gegenstände der

Prüfung, die Beurteilung der Lösung der gestellten

Prüfungsaufgaben und -fragen, die gesonderte

Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile,

die Wertung des Gesamtergebnisses der Prüfung

sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse,

wie etwa den Abbruch der Prüfung, festzuhalten

hat. Das Protokoll ist von allen Prüfern zu unterzeichnen.

Wiederholungsprüfungen

§ 19. (1) Bewerber, die die nichtmündliche

Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung

erst nach Ablauf eines Jahres wiederholen;

ihre Namen sind den Ämtern der anderen Landesregierungen

bekanntzugeben.

(2) Bewerber, die lediglich die mündliche Prüfung

nicht bestanden haben, können die Prüfung

bereits nach Ablauf eines halben Jahres wiederholen.

Die Wiederholungsprüfung, die vor derselben

Prüfungskommission abzulegen ist, vor

der der nichtmündliche Teil der Prüfung abgelegt

wurde, erstreckt sich in diesem Falle nur auf

den mündlichen Teil der Prüfung.

Folge der Nichtbetätigung im Baugewerbe nach

Prüfungsablegung

§ 20. Eine erfolgreich abgelegte Baugewerbeprüfung

wird nicht mehr als Nachweis der Befähigung

anerkannt, wenn sich der Geprüfte

zehn Jahre lang nicht in dem betreffenden Baugewerbe

selbständig oder in unselbständiger Stellung

betätigt hat.

B. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBÜHREN

Allgemeines

§ 21. Der Prüfungswerber hat nach Maßgabe

der Bestimmungen der §§ 22 bis 28 einen Kostenbeitrag

als Prüfungsgebühr zu entrichten; auf

diesen Betrag haben die Mitglieder der Prüfungskommission

zu gleichen Teilen Anspruch.

Höhe der Gebühren

§ 22. (1) Die Gebühr für die Ablegung der

Prüfung für Bewerber um eine Konzession für

das Baumeistergewerbe beträgt S 720'—.

(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung

nach § 1 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit: a abgelegt, so

beträgt die Prüfungsgebühr S 480'—.

(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung

nach § 1 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a abgelegt,

so beträgt die Prüfungsgebühr S 240'—.

(4) Für eine Teilprüfung nach § 1 Abs. 1 Z. 2

und Z. 3 lit. a beträgt die Prüfungsgebühr

S 240'—, für die spätere Teilprüfung aus den

übrigen Gegenständen S 480'—.

§ 23. (1) Die Gebühr für die Ablegung der

Prüfung für Bewerber um eine Konzession für

das Maurermeister-, Steinmetzmeister- oder Zimmermeistergewerbe

beträgt S 540'—.

(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung

nach § 2 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a, § 3 Abs. 1

Z. 2 und Z. 3 lit. a oder § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3

lit. a abgelegt, so beträgt die Prüfungsgebühr

S 360'—.

(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung

nach § 2 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a, § 3

Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a oder § 4 Abs. 1

Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a abgelegt, so beträgt die

Prüfungsgebühr S 180'—.

§ 24. Die Gebühr für die Ablegung der Prüfung

für Bewerber um eine Konzession für das

Brunnenmeistergewerbe beträgt S 360'—.

§ 25. (1) Wird gleichzeitig mit der Prüfung

für Bewerber um eine Baumeister- oder Maurermeisterberechtigung

auch die Prüfung für Bewerber

um eine Steinmetzmeister-, Zimmermeister-

oder Brunnenmeisterberechtigung (§ 30

Z. 1 dieser Verordnung) abgelegt, so erhöht sich

für jedes der zusätzlich angestrebten Gewerbe die

Prüfungsgebühr gegenüber den in § 22 Abs. 1

und § 23 Abs. 1 genannten Beträgen um je

S 180'—, gegenüber den in § 22 Abs. 2 und § 23

Abs. 2 genannten Beträgen um je S 120'— und

gegenüber den in § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 3

genannten Beträgen um je S 60"—.

(2) Der Betrag, um den die Prüfungsgebühren

nach Abs. 1 erhöht werden, kommt dem Gewerbetreibenden

zu, um den die Prüfungskommission

verstärkt werden mußte. Mußte die Prüfungskommission

um mehrere Gewerbetreibende

verstärkt werden, so kommt ihnen der obige Betrag

zu gleichen Teilen zu.

§ 26. Wird gleichzeitig mit der Prüfung für

Bewerber um eine Zimmermeisterberechtigung

auch die Prüfung für Bewerber um die Brunnenmeisterberechtigung

(§ 30 Z. 2 dieser Verordnung)

abgelegt, so erhöht sich die Prüfungsgebühr

gegenüber den in § 23 Abs. 1 bis 3 genannten

Beträgen um je S 120'—. Dieser Betrag

kommt dem Brunnenmeister zu, um den die Prüfungskommission

verstärkt werden mußte.

§ 27. (1) Wird eine Prüfung wegen Abbruchs,

Nichtbestehens des nichtmündlichen Teiles der

Prüfung oder wegen entsprechender Nichtbetätigung

im betreffenden Baugewerbe (§ 16 Abs. 3,

§ 19. Abs. 1 und § 20 dieser Verordnung) neuerlich

abgelegt, so sind Prüfungsgebühren nach den

vorstehenden Bestimmungen zu entrichten.

(2) Im Falle der Wiederholung des mündlichen

Teiles der Prüfung (§ 19 Abs. 2 dieser Verordnung)

beträgt die Prüfungsgebühr bei Baumeisterprüfungen

S 240'—, bei Maurermeister-, Steinmetzmeister-

und Zimmermeisterprüfungen

S 180'— und bei Brunnenmeisterprüfungen

S 120'—.

Ermäßigung der Gebühren

§ 28. Der Landeshauptmann kann aus rücksichtswürdigen,

in der Person des Prüflings

gelegenen Gründen, wobei insbesondere auf die

Einkommensverhältnisse und die Sorgepflichten

des Prüflings Bedacht zu nehmen ist, die Prüfungsgebühren

bis auf ein Viertel ermäßigen.

Rückerstattung von Prüfungsgebühren

§ 29. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

zurückzuerstatten, wenn er zur Prüfung

nicht zugelassen wird, wenn er spätestens acht

Tage vor dem Prüfungstermin zurücktritt oder

nachweisbar durch außerordentliche Umstände

am Erscheinen bei der Prüfung verhindert war."

2. Im Abschnitt II erhält der bisherige § 16 die

Bezeichnung § 30.

3. Abschnitt III entfällt.

Artikel II

1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

treten außer Kraft

a) die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 24. Dezember

1952, BGBl. Nr. 24/1953, über die

Taxen für Baugewerbeprüfungen,

b) die Verordnung des Ministeriums des Innern

im Einvernehmen mit den Ministerien für

Cultus und Unterricht und des Handels

vom 21. Jänner 1896, RGBl. Nr. 21, betreffend

die gänzliche oder teilweise Rückerstattung

der Prüfungstaxe an Bewerber

um Bau-, Maurer-, Steinmetz-, Zimmer-

und Brunnenmeisterberechtigungen, welche

vor Ablegung der Prüfung von derselben

zurücktreten.

2. Ansuchen um die Verleihung der Konzession

für ein Baugewerbe, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung eingebracht worden

sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu

behandeln; auf Grund der bisher in Geltung gestandenen

Bestimmungen mit Erfolg abgelegte

Prüfungen gelten als Prüfung nach den Bestimmungen

des Art. I dieser Verordnung.

3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in

Kraft.

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