134. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung in Betreff des Prüfungs- und Zeugniswesens für Bewerber um die Konzession zu einem Baugewerbe, ferner in Betreff der bei Vereinigung mehrerer Baugewerbe in einer Person zu gewährenden Erleichterungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des ersten und zweiten Absatzes
des § 13 des Gesetzes vom 26. Dezember 1893,
RGBl. Nr. 193, betreffend die Regelung der
konzessionierten Baugewerbe, sowie des § 23
Abs. 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung
der Gewerberechtsnovelle 1965, BGBl. Nr. 59,
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung der Ministerien des Innern,
des Handels und für Kultus und Unterricht vom
27. Dezember 1893, RGBl. Nr. 195, in Betreff
des Prüfungs- und Zeugniswesens für Bewerber
um die Konzession zu einem Baugewerbe, ferner
in Betreff der bei Vereinigung mehrerer Baugewerbe
in einer Person zu gewährenden Erleichterungen,
in der Fassung der Verordnung vom
22. November 1952, BGBl. Nr. 228, wird abgeändert
und ergänzt wie folgt
1. Der Abschnitt I hat zu lauten
„A. BESTIMMUNGEN ÜBER BAUGEWERBEPRÜFUNGEN
Prüfungsgegenstände für Bewerber um eine Baumeisterberechtigung
§ 1. (1) Gegenstände der Prüfung für Bewerber
um eine Konzession für das Gewerbe der Baumeister
sind
1. Die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein
größeres Gebäude auf einem gegebenen Bauplatz
nach gegebenem Programm, mit allen notwendigen
Grundrissen, Schnitten und Ansichten, mit
der Darstellung der Einzelheiten der wichtigsten
Konstruktionen samt deren Bemessung; die Ausarbeitung
einer funktioneilen Baubeschreibung
und eines Teiles des Leistungsverzeichnisses sowie
der Kostenberechnung einer Teilleistung unter
Berücksichtigung der vorkommenden Professionistenarbeiten;
2. die schriftliche und zeichnerische Beantwortung
von Fragen aus Mathematik, Darstellender
Geometrie, Vermessungswesen, Baustatik und
Hochbau;
3. die mündliche Beantwortung
a) von Fragen aus Gebäudelehre, Bauhygiene,
Baustofflehre, Baumaschinenkunde und
Baubetriebslehre;
b) von Fragen aus der Baupraxis, aus Buchhaltung,
über bau- und feuerpolizeiliche
Vorschriften, Normen und Dienstnehmerschutzvorschriften
sowie von einschlägigen
Fragen über die Behördenorganisation, das
Verwaltungsverfahrensrecht und Gewerberecht.
(2) Die Prüfungsaufgaben und -fragen sind der
Praxis zu entnehmen und sollen ihrem Schwierigkeitsgrad
nach dem Lehrstoff der vergleichbaren
Unterrichtsgegenstände einer Höheren
Lehranstalt für Hochbau oder für Tiefbau angepaßt
sein.
Prüfungsgegenstände für Bewerber um eine
Maurermeisterberechtigung
§ 2. (1) Gegenstände der Prüfung für Bewerber
um eine Konzession für das Gewerbe der
Maurermeister sind
1. Die Ausarbeitung eines Entwurfes für ein
Gebäude auf einem gegebenen Bauplatz nach
gegebenem Programm unter Berücksichtigung des
landwirtschaftlichen Bauwesens, mit allen notwendigen
Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
mit der Darstellung der Einzelheiten der wichtigsten
Konstruktionen samt deren Bemessung; die
Ausarbeitung einer funktioneilen Baubeschreibung
und eines Teiles des Leistungsverzeichnisses
sowie der Kostenberechnung einer Teilleistung
unter Berücksichtigung der vorkommenden Professionistenarbeiten;
2. die schriftliche und zeichnerische Beantwortung
von Fragen aus Mathematik, Darstellender
Geometrie, Baustatik und Hochbau;
3. die mündliche Beantwortung
a) von Fragen aus Bauhygiene, Baustofflehre,
Baumaschinenkunde und Baubetriebslehre;
b) von Fragen aus der Baupraxis, aus Buchhaltung,
über bau- und feuerpolizeiliche
Vorschriften, Normen und Dienstnehmerschutzvorschriften
sowie von einschlägigen
Fragen über die Behördenorganisation, das
Verwaltungsverfahrensrecht und Gewerberecht.
(2) Die Prüfungsaufgaben und -fragen sind der
Praxis zu entnehmen und sollen ihrem Schwierigkeitsgrad
nach dem Lehrstoff der vergleichbaren
Unterrichtsgegenstände an einer Bauhandwerkerschule
für Maurer angepaßt sein.
Prüfungsgegenstände für Bewerber um eine Steinmetzmeisterberechtigung
§ 3. (1) Gegenstände der Prüfung für Bewerber
um eine Konzession für das Gewerbe der Steinmetzmeister
sind
1. Die Zeichnung von in Stein auszuführenden
Objekten oder Baubestandteilen mit den erforderlichen
Grundrissen, Schnitten und Ansichten
und mit Beigabe von schriftlichen Erläuterungen
über ihre Konstruktion und die allenfalls notwendige
Fundierung, erforderlichenfalls mit Beigabe
einer axionometrischen Darstellung konstruktiver
Einzelheiten sowie die Ausarbeitung
einer zugehörigen Kostenberechnung;
2. die schriftliche und zeichnerische Beantwortung
von Fragen aus Mathematik, Darstellender
Geometrie, Baustatik, Formenlehre, Stilkunde
und Schriftzeichnen;
3. die mündliche Beantwortung
a) von Fragen aus Steinmaterialkunde, Baustofflehre
und Steinmaschinenkunde;
b) von Fragen aus der Baupraxis, aus Buchhaltung,
über Bauvorschriften, Normen
und Dienstnehmerschutzvorschriften sowie
von einschlägigen Fragen über die Behördenorganisation,
das Verwaltungsverfahrensrecht
und Gewerberecht.
(2) Die Fragen sind der Praxis zu entnehmen
und sollen ihrem Schwierigkeitsgrad nach dem
Lehrstoff der vergleichbaren Unterrichtsgegenstände
an einer Bauhandwerkerschule für Steinmetze
angepaßt sein.
Prüfungsgegenstände für Bewerber um eine
Zimmermeisterberechtigung
§ 4. (1) Gegenstände der Prüfung für Bewerber
um eine Konzession für das Gewerbe der Zimmermeister
sind
1. Die Ausmittlung von Dachflächen und die
Dachstuhlkonstruktion für einen komplizierten
Grundriß, Entwerfen eines Holz- oder Riegelwandbaues
mit den dazugehörigen Werksätzen
und Grundrissen, Aufrissen und Profilen sowie
Bemessung der einzelnen Konstruktionsteile,
einer Gerüstung unter erschwerten Verhältnissen;
Entwerfen von Schalungen und sonstigen zimmermannsmäßigen
Konstruktionen, auch solchen des
Wasserbaues, Brückenbaues, Uferschutz- und
Wehrbaues sowie die schriftliche Erläuterung
eines Entwurfes und die Verfassung eines Teiles
des Leistungsverzeichnisses sowie der Kostenberechnung
einer Teilleistung für diesen Entwurf;
2. die schriftliche und zeichnerische Beantwortung
von Fragen aus Mathematik, Darstellender
Geometrie (insbesondere die zeichnerische
Darstellung von . Holzverbindungen), Baustatik
und Holzbau;
3. die mündliche Beantwortung
a) von Fragen aus Bauhygiene, Baustofflehre
(insbesondere Holzmaterialkunde, Holzschutz)
und Maschinenkunde;
b) von Fragen aus der Baupraxis, aus Buchhaltung,
über bau- und feuerpolizeiliche
Vorschriften, Normen und Dienstnehmerschutzvorschriften
sowie von einschlägigen
Fragen über die Behördenorganisation, das
Verwaltungsverfahrensrecht und Gewerberecht.
(2) Die Prüfungsaufgaben und -fragen sind der
Praxis zu entnehmen und sollen ihrem Schwierigkeitsgrad
nach dem Lehrstoff der vergleichbaren
Unterrichtsgegenstände an einer Bauhandwerkerschule
für Zimmerer angepaßt sein.
Prüfungsgegenstände für Bewerber um eine
Brunnenmeisterberechtigung
§ 5. (1) Gegenstände der Prüfung für Bewerber
um eine Konzession für das Gewerbe der Brunmenmeister
sind
1. Die schriftliche und zeichnerische Beantwortung
von Fragen aus dem Gebiete des Brunnenmeistergewerbes
sowie von einschlägigen
Fragen aus Mathematik, Darstellender Geometrie
und Baustatik, wie die Erläuterung der Arbeitsverfahren,
die Darstellung von Holzverbindungen
u. dgl., die Bemessung von Konstruktionsteilen
bei Schachtbrunnen, Schachtabdeckungen
und anderen Brunnenmeisterarbeiten, sowie die
Erstellung einer Kostenberechnung;
2. die mündliche Beantwortung von Fragen
aus dem Gebiete des Brunnenmeistergewerbes,
insbesondere über die verschiedenen Verfahren
zur Herstellung, Ausgestaltung oder Instandsetzung
von Brunnen aller Art, Quellfassungen
und ländlichen Wasserleitungen, über Brunnenbüchsen,
Verrohrungen, Brunnenfilter, Pumpen
und deren Antriebe, Pumpversuche, Wasseruntersuchungen,
Sickergruben, Grundwasser,
Hygiene der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung,
aus Boden- und Materialkunde,
Sprengmittelwesen, über Werkzeuge und Geräte,
Rettungsmaßnahmen nach Unfällen, bau- und
wasserrechtliche Vorschriften, Normen, Dienstnehmerschutzvorschriften,
Buchhaltung, sowie
von einschlägigen Fragen über die Behörden-
Organisation, das Verwaltungsverfahrensrecht
und Gewerberecht.
(2) Die Fragen sind der Praxis des Brunnenmeistergewerbes
zu entnehmen.
Dauer der Prüfungen
§ 6. (1) Die gesamte Dauer des nichtmündlichen
Teiles der Prüfung darf
a) bei der Prüfung für die Berechtigung für
das Baumeistergewerbe 14 Arbeitstage,
b) bei der Prüfung für die Berechtigung für
das Maurermeister- und Zimmermeistergewerbe
10 Arbeitstage,
c) bei der Prüfung für die Berechtigung für
das Steinmetzmeistergewerbe 8 Arbeitstage,
d) bei der Prüfung für die Berechtigung für
das Brunnenmeistergewerbe 2 Arbeitstage
nicht überschreiten.
(2) Die tägliche Dauer des nichtmündlichen
Teiles der in Abs. 1 unter lit. a bis d genannten
Prüfung darf 7 Stunden nicht überschreiten.
(3) Die Dauer des mündlichen Teiles der Baumeisterprüfung
darf — je Prüfling — nicht mehr
als eineinhalb Stunden, die Dauer des mündlichen
Teiles der anderen Baugewerbeprüfungen
— je Prüfling — nicht mehr als eine Stunde betragen.
Teilweise Ersetzung der Prüfung durch Schulbesuch
§ 7. (1) Die Ablegung der in § 1 Abs. 1 Z. 2
und Z. 3 lit. a, § 2 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a,
§ 3 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a sowie § 4 Abs. 1
Z. 2 und Z. 3 lit. a genannten Teile der Prüfung
wird ersetzt
1. durch Zeugnisse über die erfolgreiche Ablegung
der 1. Staatsprüfung oder der Einzelprüfungen
aus allen Gegenständen derselben an
der Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur
einer Technischen Hochschule im Zusammenhalt
mit Zeugnissen über die an einer
solchen Fakultät mit Erfolg abgelegten Prüfungen
und den Besuch der damit verbundenen Übungen
aus folgenden Gegenständen der 2. Staatsprüfung
Baustatik, Hochbau, Gebäudelehre,
Baubetriebslehre, Geodäsie;
2. durch das Zeugnis über die an der Technischen
Hochschule in Graz, Fakultät für Bauingenieurwesen
und Architektur, Studienrichtung
Wirtschaftsingenieure, Wahlrichtung Bauwesen,
mit Erfolg abgelegte 2. Staatsprüfung;
3. durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Reifeprüfung an einer Höheren Lehranstalt
für Hochbau oder für Tiefbau.
(2) Die Ablegung der in § 4 Abs. 1 Z. 2 und
Z. 3 lit. a genannten Teile der Prüfung wird
auch durch Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Reifeprüfung an einer Höheren Lehranstalt
für Holzbau ersetzt.
(3) Die Ablegung der in § 1 Abs. 1 Z. 1, Z. 2
und Z. 3 lit. a, § 2 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3
lit. a, § 3 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a, § 4
Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z: 3 lit. a sowie § 5 Abs. 1
Z. 1 genannten Teile der Prüfung wird ersetzt
durch Zeugnisse über die an einer Technischen
Hochschule, Fakultät für Bauingenieurwesen und
Architektur, ausgenommen an den Unterabteilungen
für Vermessungswesen und Wirtschaftsingenieure,
mit Erfolg abgelegte 2. Staatsprüfung.
Zeitpunkt der Ablegung der Prüfungen
§ 8. (1) Die Baugewerbeprüfungen können mit
der in Abs. 2 vorgesehenen Ausnahme nur ungeteilt
und erst nach Vollendung der praktischen
Ausbildung (§§ 11 und 12 des Gesetzes vom
26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) abgelegt
werden.
(2) Bewerber um eine Baumeisterberechtigung
können die Prüfung über die in § 1 Abs. 1 Z. 2
und Z. 3 lit. a angeführten Gegenstände bereits
nach Erlernung des Gewerbes (§ 10 des Gesetzes
vom 26. Dezember 1893, RGBl. Nr. 193) ablegen.
Prüfungstermine
§ 9. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Vornahme von
Baugewerbeprüfungen jeder Art festzusetzen und
den Prüfungstermin spätestens zwei Monate vor
Beginn der Prüfung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.
In dieser Kundmachung ist auch der
Zeitpunkt festzusetzen, bis zu dem das Ansuchen
um Zulassung zur Prüfung (§ 10) zu stellen ist.
Zulassung zur Prüfung
§ 10. (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer das
betreffende Baugewerbe nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 10 des Gesetzes vom 26. Dezember
1893, RGBl. Nr. 193, erlernt und —
außer in den Fällen des § 8 Abs. 2 — eine prak-
tische Ausbildung in dem betreffenden Baugewerbe
nach Maßgabe der Bestimmungen der
§§ 11 und 12 dieses Gesetzes erhalten hat.
(2) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
ist schriftlich an den Landeshauptmann zu stellen,
der über die Zulassung entscheidet; dem Ansuchen
sind die Nachweise der im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen für die Prüfungszulassung
und die gemäß § 7 etwa für eine teilweise
Ersetzung der Prüfung in Betracht kommenden
Zeugnisse anzuschließen.
Prüfungskommission
§ 11. (1) Die Baugewerbeprüfüngen sind vor
einer Kommission abzulegen, die der Landeshauptmann
am Sitze des Amtes der Landesregierung
einzusetzen hat.
(2) Die Prüfungskommission besteht
a) für Bewerber um Berechtigungen für das
Baumeistergewerbe aus vier Mitgliedern,
und zwar
1. aus dem Leiter der für technische Angelegenheiten
des Bauwesens zuständigen
Abteilung des Amtes der Landesregierung
oder seinem Vertreter als Vorsitzenden,
2. aus einem höheren Beamten des Landesbaudienstes,
3. aus einem Hochschulprofessor an einer
Technischen Hochschule oder einem Fachlehrer
an einer Höheren Lehranstalt für
Hochbau oder für Tiefbau oder aus einem
Architekten für Hochbau oder einem Zivilingenieur
für Hochbau oder für Bauwesen
oder einem Ingenieurkonsulenten für Bauwesen,
4. aus dem Inhaber einer Konzession für
das Baumeistergewerbe;
b) für Bewerber um Berechtigungen für das
Maurermeister-, Steinmetzmeister-, Zimmermeister-
oder Brunnenmeistergewerbe
aus drei Mitgliedern, und zwar
1. aus einem höheren Beamten des Landesbaudienstes
als Vorsitzenden,
2. aus einem Hochschulprofessor an einer
Technischen Hochschule oder einem Fachlehrer
an einer Höheren Lehranstalt für
Hochbau oder für Tiefbau oder aus einem
Architekten für Hochbau oder einem Zivilingenieur
für Hochbau oder für Bauwesen
oder einem Ingenieurkonsulenten für Bauwesen;
3. je nach dem Gewerbe, für das die Berechtigung
angestrebt wird, aus dem Inhaber
einer Konzession für das Maurermeister-,
Steinmetzmeister-, Zimmermeister- oder
Brunnenmeistergewerbe, bei Prüfungen für
Bewerber um eine Berechtigung für das
Maurermeistergewerbe auch aus dem Inhaber
einer Konzession für das Baumeistergewerbe.
(3) Die Mitglieder der Kommission gemäß
Abs. 2 lit. a Z. 2 bis 4 und lit. b sind vom Landeshauptmann
auf die Dauer von drei Jahren zu
bestellen. Für jedes Mitglied ist mindestens ein
Ersatzmitglied zu bestellen. Vor Bestellung des
Mitgliedes und des Ersatzmitgliedes aus dem
Kreise der Ziviltechniker ist der Vorschlag der
zuständigen Ingenieurkammer, vor Bestellung des
Mitgliedes und Ersatzmitgliedes aus dem Kreise
der Gewerbetreibenden der Vorschlag der zuständigen
Fachgruppe einzuholen.
§ 12. Der Vorsitzende hat dem Landeshauptmann
oder seinem Stellvertreter die gewissenhafte
und unparteiische Ausübung seines Amtes mit
Handschlag zu geloben. Den übrigen Mitgliedern
der Prüfungskommission hat der Vorsitzende
dieses Gelöbnis abzunehmen.
§ 13. Der Vorsitzende hat die Prüfer vor Beginn
der Prüfung über allfällige Ausschließungsgründe
(§ 14) zu befragen; er entscheidet über
den Ausschluß. Bei der Zusammensetzung der
Prüfungskommission ist bereits auf allfällige Ausschließungsgründe
nach Möglichkeit Bedacht zu
nehmen.
§ 14. Vom Amte eines Prüfers sind ausgeschlossen
a) die beiden letzten Dienstgeber des Prüflings,
b) Personen, die mit dem Prüfling in gerader
Linie verwandt oder verschwägert oder in
der Seitenlinie bis zum vierten Grad verwandt
oder bis zum zweiten Grad verschwägert
oder mit ihm verheiratet oder
verheiratet gewesen sind,
c) die Wahl- und Pflegeeltern und der gesetzliche
Vertreter des Prüflings und
d) Personen, deren Unvoreingenommenheit
gegenüber dem Prüfling aus anderen Gründen
in Zweifel gezogen werden muß.
Nichtöffentlichkeit der Prüfung
§ 15. Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Der
Vorsitzende hat jedoch für jeden Prüfling höchstens
je zwei Personen, die das Vertrauen des
Prüflings genießen, die Anwesenheit beim mündlichen
Teil der Prüfung zu gestatten.
Prüfungsvorgang
§ 16. (1) Die schriftlichen und zeichnerischen
Prüfungsaufgaben und -fragen sind vor der Prüfung
von der Prüfungskommission schriftlich
festzulegen und bis zu ihrem Gebrauche geheimzuhalten.
Die Prüfungskommission kann denselben
Vorgang hinsichtlich der mündlich zu beantwortenden
Fragen einhalten.
(2) Die Ausarbeitung der Zeichnungen und die
schriftliche Beantwortung der Prüfungsaufgaben
und -fragen ist von einem Mitglied der Prüfungskommission
oder einer vom Vorsitzenden der
Prüfungskommission bestellten Aufsichtsperson
zu überwachen.
(3) Die Benützung von Zahlentafeln, Logarithmentabellen,
Formelbüchern, Normblättern,
Rechenschiebern und Gesetzbüchern ist in der
Regel gestattet; die Prüfungskommission kann
jedoch die Benützung von Behelfen für bestimmte
Prüfungsaufgaben untersagen. Die Benützung
von Rechnungs- oder Konstruktionsbeispielen,
von Lehrbüchern, ausdrücklich von der Benützung
ausgeschlossenen sonstigen Behelfen oder
fremde Hilfe zieht den sofortigen Abbruch der
Prüfung mit der weiteren Wirkung nach sich,
daß eine neuerliche Zulassung zur Prüfung nicht
vor einem Jahr erfolgen darf. Vom Abbruch der
Prüfung sind die Ämter der anderen Landesregierungen
zu verständigen.
Beurteilung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 17. (1) Die Beurteilung der Ergebnisse der
Prüfung hinsichtlich der einzelnen Prüfungsgegenstände,
der in den Ziffern der Abs. 1 der
§§ 1 bis 5 angeführten Teile der Prüfung sowie
die Wertung des Gesamtergebnisses der Prüfung
obliegt der Prüfungskommission.
(2) Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die erfolgreiche Ablegung der nichtmündlichen
Prüfung bildet die Voraussetzung für die
Ablegung der mündlichen Prüfung.
(4) Das Ergebnis der Prüfung ist dem Prüfling
durch den Vorsitzenden vor der vollzähligen
Kommission bekanntzugeben. Über die bestandene
Prüfung ist dem Geprüften ein Zeugnis
auszustellen, das auf „bestanden" zu lauten hat.
Prüfungsprotokoll
§ 18. Über den Verlauf der Prüfung und der
Beratung der Prüfungskommission ist ein Protokoll
aufzunehmen, das sämtliche Gegenstände der
Prüfung, die Beurteilung der Lösung der gestellten
Prüfungsaufgaben und -fragen, die gesonderte
Beurteilung der einzelnen Prüfungsteile,
die Wertung des Gesamtergebnisses der Prüfung
sowie alle sonstigen wesentlichen Vorkommnisse,
wie etwa den Abbruch der Prüfung, festzuhalten
hat. Das Protokoll ist von allen Prüfern zu unterzeichnen.
Wiederholungsprüfungen
§ 19. (1) Bewerber, die die nichtmündliche
Prüfung nicht bestanden haben, können die Prüfung
erst nach Ablauf eines Jahres wiederholen;
ihre Namen sind den Ämtern der anderen Landesregierungen
bekanntzugeben.
(2) Bewerber, die lediglich die mündliche Prüfung
nicht bestanden haben, können die Prüfung
bereits nach Ablauf eines halben Jahres wiederholen.
Die Wiederholungsprüfung, die vor derselben
Prüfungskommission abzulegen ist, vor
der der nichtmündliche Teil der Prüfung abgelegt
wurde, erstreckt sich in diesem Falle nur auf
den mündlichen Teil der Prüfung.
Folge der Nichtbetätigung im Baugewerbe nach
Prüfungsablegung
§ 20. Eine erfolgreich abgelegte Baugewerbeprüfung
wird nicht mehr als Nachweis der Befähigung
anerkannt, wenn sich der Geprüfte
zehn Jahre lang nicht in dem betreffenden Baugewerbe
selbständig oder in unselbständiger Stellung
betätigt hat.
B. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE PRÜFUNGSGEBÜHREN
Allgemeines
§ 21. Der Prüfungswerber hat nach Maßgabe
der Bestimmungen der §§ 22 bis 28 einen Kostenbeitrag
als Prüfungsgebühr zu entrichten; auf
diesen Betrag haben die Mitglieder der Prüfungskommission
zu gleichen Teilen Anspruch.
Höhe der Gebühren
§ 22. (1) Die Gebühr für die Ablegung der
Prüfung für Bewerber um eine Konzession für
das Baumeistergewerbe beträgt S 720'—.
(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung
nach § 1 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit: a abgelegt, so
beträgt die Prüfungsgebühr S 480'—.
(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung
nach § 1 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a abgelegt,
so beträgt die Prüfungsgebühr S 240'—.
(4) Für eine Teilprüfung nach § 1 Abs. 1 Z. 2
und Z. 3 lit. a beträgt die Prüfungsgebühr
S 240'—, für die spätere Teilprüfung aus den
übrigen Gegenständen S 480'—.
§ 23. (1) Die Gebühr für die Ablegung der
Prüfung für Bewerber um eine Konzession für
das Maurermeister-, Steinmetzmeister- oder Zimmermeistergewerbe
beträgt S 540'—.
(2) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung
nach § 2 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3 lit. a, § 3 Abs. 1
Z. 2 und Z. 3 lit. a oder § 4 Abs. 1 Z. 2 und Z. 3
lit. a abgelegt, so beträgt die Prüfungsgebühr
S 360'—.
(3) Wird die Prüfung ohne die Teilprüfung
nach § 2 Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a, § 3
Abs. 1 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a oder § 4 Abs. 1
Z. 1, Z. 2 und Z. 3 lit. a abgelegt, so beträgt die
Prüfungsgebühr S 180'—.
§ 24. Die Gebühr für die Ablegung der Prüfung
für Bewerber um eine Konzession für das
Brunnenmeistergewerbe beträgt S 360'—.
§ 25. (1) Wird gleichzeitig mit der Prüfung
für Bewerber um eine Baumeister- oder Maurermeisterberechtigung
auch die Prüfung für Bewerber
um eine Steinmetzmeister-, Zimmermeister-
oder Brunnenmeisterberechtigung (§ 30
Z. 1 dieser Verordnung) abgelegt, so erhöht sich
für jedes der zusätzlich angestrebten Gewerbe die
Prüfungsgebühr gegenüber den in § 22 Abs. 1
und § 23 Abs. 1 genannten Beträgen um je
S 180'—, gegenüber den in § 22 Abs. 2 und § 23
Abs. 2 genannten Beträgen um je S 120'— und
gegenüber den in § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 3
genannten Beträgen um je S 60"—.
(2) Der Betrag, um den die Prüfungsgebühren
nach Abs. 1 erhöht werden, kommt dem Gewerbetreibenden
zu, um den die Prüfungskommission
verstärkt werden mußte. Mußte die Prüfungskommission
um mehrere Gewerbetreibende
verstärkt werden, so kommt ihnen der obige Betrag
zu gleichen Teilen zu.
§ 26. Wird gleichzeitig mit der Prüfung für
Bewerber um eine Zimmermeisterberechtigung
auch die Prüfung für Bewerber um die Brunnenmeisterberechtigung
(§ 30 Z. 2 dieser Verordnung)
abgelegt, so erhöht sich die Prüfungsgebühr
gegenüber den in § 23 Abs. 1 bis 3 genannten
Beträgen um je S 120'—. Dieser Betrag
kommt dem Brunnenmeister zu, um den die Prüfungskommission
verstärkt werden mußte.
§ 27. (1) Wird eine Prüfung wegen Abbruchs,
Nichtbestehens des nichtmündlichen Teiles der
Prüfung oder wegen entsprechender Nichtbetätigung
im betreffenden Baugewerbe (§ 16 Abs. 3,
§ 19. Abs. 1 und § 20 dieser Verordnung) neuerlich
abgelegt, so sind Prüfungsgebühren nach den
vorstehenden Bestimmungen zu entrichten.
(2) Im Falle der Wiederholung des mündlichen
Teiles der Prüfung (§ 19 Abs. 2 dieser Verordnung)
beträgt die Prüfungsgebühr bei Baumeisterprüfungen
S 240'—, bei Maurermeister-, Steinmetzmeister-
und Zimmermeisterprüfungen
S 180'— und bei Brunnenmeisterprüfungen
S 120'—.
Ermäßigung der Gebühren
§ 28. Der Landeshauptmann kann aus rücksichtswürdigen,
in der Person des Prüflings
gelegenen Gründen, wobei insbesondere auf die
Einkommensverhältnisse und die Sorgepflichten
des Prüflings Bedacht zu nehmen ist, die Prüfungsgebühren
bis auf ein Viertel ermäßigen.
Rückerstattung von Prüfungsgebühren
§ 29. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
zurückzuerstatten, wenn er zur Prüfung
nicht zugelassen wird, wenn er spätestens acht
Tage vor dem Prüfungstermin zurücktritt oder
nachweisbar durch außerordentliche Umstände
am Erscheinen bei der Prüfung verhindert war."
2. Im Abschnitt II erhält der bisherige § 16 die
Bezeichnung § 30.
3. Abschnitt III entfällt.
Artikel II
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
treten außer Kraft
a) die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau vom 24. Dezember
1952, BGBl. Nr. 24/1953, über die
Taxen für Baugewerbeprüfungen,
b) die Verordnung des Ministeriums des Innern
im Einvernehmen mit den Ministerien für
Cultus und Unterricht und des Handels
vom 21. Jänner 1896, RGBl. Nr. 21, betreffend
die gänzliche oder teilweise Rückerstattung
der Prüfungstaxe an Bewerber
um Bau-, Maurer-, Steinmetz-, Zimmer-
und Brunnenmeisterberechtigungen, welche
vor Ablegung der Prüfung von derselben
zurücktreten.
2. Ansuchen um die Verleihung der Konzession
für ein Baugewerbe, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung eingebracht worden
sind, sind nach den bisherigen Vorschriften zu
behandeln; auf Grund der bisher in Geltung gestandenen
Bestimmungen mit Erfolg abgelegte
Prüfungen gelten als Prüfung nach den Bestimmungen
des Art. I dieser Verordnung.
3. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1967 in
Kraft.