Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134_1966 AT

134. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 30. Juni 1966, G 10/66, das Wort

„Kinder" im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

und die Worte „Eltern" und „Kinder" im ersten

Teil des § 8 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

(„2. in der Unfall- und

Pensionsversicherung die im Betrieb der Eltern,

Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer

oder Lehrlinge beschäftigten Kinder,

Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, ferner") als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

31. Mai 1967 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →