134. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Artikel 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
gemäß den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des
Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 30. Juni 1966, G 10/66, das Wort
„Kinder" im § 5 Abs. 1 Z. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
und die Worte „Eltern" und „Kinder" im ersten
Teil des § 8 Abs. 1 Z. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
(„2. in der Unfall- und
Pensionsversicherung die im Betrieb der Eltern,
Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern als Dienstnehmer
oder Lehrlinge beschäftigten Kinder,
Enkel, Wahl- oder Stiefkinder, ferner") als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des
31. Mai 1967 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.