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134_1965 AT

134. Bundesgesetz: Einbringung einer Sacheinlage bei der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Einbringung einer Sacheinlage bei der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, die dem Bund gegen die Schoeller-

Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft zustehende,

am 14. September 1960 aus Mitteln des

Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen

begründete Darlehensforderung in der

gegenwärtig aushaftenden Höhe von 17,000.000 S

(einschließlich Zinsen) als Sacheinlage zur Erhöhung

des Grundkapitals der Gesellschaft einzubringen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt betraut.

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