134_1965
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134. Bundesgesetz: Einbringung einer Sacheinlage bei der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Einbringung einer Sacheinlage bei der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft
1965_134_0 134. Bundesgesetz: Einbringung einer Sacheinlage bei der Schoeller-Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die dem Bund gegen die Schoeller-
Bleckmann Stahlwerke Aktiengesellschaft zustehende,
am 14. September 1960 aus Mitteln des
Investitionsfonds für verstaatlichte Unternehmungen
begründete Darlehensforderung in der
gegenwärtig aushaftenden Höhe von 17,000.000 S
(einschließlich Zinsen) als Sacheinlage zur Erhöhung
des Grundkapitals der Gesellschaft einzubringen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt betraut.