134. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesstraßengesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 127/
1954, BGBl. Nr. 56/1958, BGBl. Nr. 100/1959,
BGBl. Nr. 135/1961 und BGBl. Nr. 11/1962 und
der Kundmachung BGBl. Nr. 65/1963, wird abgeändert
wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die in den angeschlossenen, einen Bestandteil
dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen
A, B, C, D, E, H, I und J angeführten
Straßenzüge und die in den Verzeichnissen F, G
und K angeführten Straßenzüge, letztere einschließlich
ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen zu
anderen öffentlichen Straßen, werden nach Maßgabe
des § 31 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes
wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr
als Bundesstraßen erklärt. Die in den Verzeichnissen
als Autobahnen angeführten Straßenzüge
sind Bundesstraßen, welche ohne höhengleiche
Kreuzungen angelegt, mit besonderen Anschlußstellen
für Zu- und Abfahrt ausgestattet und einschließlich
ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen zu
diesen Anschlußstellen nur dem Schnellverkehr
mit nicht an Oberleitungen gebundenen Kraftfahrzeugen
im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes
1955, BGBl. Nr. 223, gewidmet
sind."
2. Im § 2 Abs. 1 ist statt des Wortes „ihrem"
das Wort „seinem" zu setzen.
3. Im § 10 Abs. 1 und 2 ist statt des Wortes
„Straßenverwaltung" das Wort „Bundesstraßenverwaltung"
zu setzen.
4. Im § 15 Abs. 1, 2 und 5 sind statt der
Worte „Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl.
Nr. 30" die Worte „Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71" zu setzen. Im § 15 Abs. 2
ist statt des Wortes „Enteignungserkenntnis" das
Wort „Enteignungsbescheid" und im § 15 Abs. 4
statt des Wortes „Enteignungserkenntnisses" das
Wort „Enteignungsbescheides" zu setzen.
5. § 15 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes
über die Notwendigkeit, den Gegenstand
und den Umfang der Enteignung ist die Berufung
an das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zulässig. Eine Berufung bezüglich der
Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung
ist unzulässig. Doch steht es jedem der
beiden Teile frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft
des Enteignungsbescheides die Entscheidung
über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht
zu begehren, in dessen Sprengel sich
der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit
Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche
Entscheidung über die Höhe der Entschädigung
außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche
Festsetzung der Entschädigung kann ohne
Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen
werden. Bei Zurücknahme des Antrages
gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte
Entschädigungsbetrag als vereinbart."
6. § 19 a Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 über
optische und akustische Reklamen und Ankündigungen
gelten an Autobahnen innerhalb der
in Abs. 2 und 4 genannten Zonen."
7. Im § 19 a Abs. 6 ist statt der Zahl „3" die
Zahl „4" zu setzen.
8. Im § 26 Abs. 1 ist statt des Wortes „Straßenverwaltung"
das Wort „Bundesstraßenverwaltung"
zu setzen.
9. Dem § 31 Abs. 2 ist anzufügen
„des Verzeichnisses J am 1. Juli 1964",
„des Verzeichnisses K am 1. Juli 1964".
10. Im Verzeichnis A, Burgenland, Eisenstädter
Straße, hat die Beschreibung der Strecke zu
lauten
„Eisenstädter Straße 211
Von der Staatsgrenze gegen Preßburg über
Kittsee zur Budapester Straße in Gattendorf
und von dieser in Parndorf über
Schützen, Eisenstadt, Wulkaprodersdorf,
Mattersburg, Weppersdorf, Oberpullendorf,
Dörfl, Piringsdorf, Langeck, Bernstein,
Oberwart, Stegersbach, St. Michael
und Güssing zur Fürstenfelder Straße in
Heiligenkreuz im Lafnitztal und von dieser
bei Eltendorf über Königsdorf, Henndorf
und Jennersdorf zur Landesgrenze bei
Welten (205 km) mit einer Abzweigung
von Eisenstadt nach Müllendorf zur Ödenburger
Straße (6 km)."
Im Verzeichnis A, Burgenland, ist bei der Zusammenrechnung
der Straßenlängen statt der
Zahl „369" die Zahl „360" zu setzen.
11. Im Verzeichnis A, Niederösterreich, Hainfelder
Straße, ist statt des Wortes „Scheibmühl"
das Wort „Traisen" zu setzen.
12. Im Verzeichnis A, Niederösterreich, Mariazeller
Straße, ist statt des Wortes „Scheibmühl"
das Wort „Traisen" zu setzen.
13. Im Verzeichnis A, Niederösterreich, Ödenburger
Straße, hat die Beschreibung der Strecke
zu lauten
„Ödenburger Straße 25
Von der Wiener Landesgrenze bei der Siedlung
Rustenfeld über Leopoldsdorf, Achau,
Münchendorf und Ebreichsdorf zur Landesgrenze
bei Wampersdorf".
Im Verzeichnis A, Niederösterreich, ist bei der
Zusammenrechnung der Straßenlängen statt der
Zahl „1033" die Zahl „1031" zu setzen.
14. Die im Verzeichnis A, Oberösterreich, angeführte
Braunauer Straße wird als Bundesstraße
mit 1. Juli 1964 aufgelassen.
15. Die im Verzeichnis A, Oberösterreich, angeführte
Schallerbacher Straße wird als Bundesstraße
mit 1. Juli 1964 aufgelassen.
Im Verzeichnis A, Oberösterreich, ist bei der
Zusammenrechnung der Straßenlängen statt der
Zahl „863" die Zahl „741" zu setzen.
16. Im Verzeichnis A, Wien, Ödenburger
Straße, hat die Beschreibung der Strecke zu
lauten
„Ödenburger Straße 3
Von der ehemaligen Wiener Stadtgrenze
bei Rothneusiedl-Oberlaa bis zur Landesgrenze
bei der Siedlung Rustenfeld".
17. Im Verzeichnis A, Wien, Wiener Straße,
hat die Beschreibung der Strecke zu lauten
„Wiener Straße 16
Von der Triester Straße über die Altmannsdorfer
Straße — Grünbergstraße —
Linke Wienzeile — Hadikgasse — Hackinger
Straße — in Richtung Auhof und
Schönbrunner Schloßstraße — Hietzinger
Kai — in Richtung Auhof und weiter bis
zur Landesgrenze bei km 13'278".
Im Verzeichnis A, Wien, ist bei der Zusammenrechnung
der Straßenlängen statt der Zahl „15"
die Zahl „28" zu setzen.
18. Im Verzeichnis A hat die Zusammenstellung
zu lauten
19. Im Verzeichnis B, Burgenland, Günser
Straße, hat die Beschreibung der Strecke zu
lauten
„Günser Straße 37
Von der Staatsgrenze bei Neckenmarkt
über Horitschon, Großwarasdorf, Unterpullendorf,
Mannersdorf a. d. Rabnitz und
Liebing zur Kirchschlager Straße in
Lockenhaus (34 km) mit einer Abzweigung
von Mannersdorf zur Staatsgrenze bei
Güns (2 km) und einer Abzweigung von
Liebing zur Staatsgrenze bei Güns
(1 km)".
Im Verzeichnis B, Burgenland, ist bei der
Zusammenrechnung der Straßenlängen statt der
Zahl „65" die Zahl „81" zu setzen.
20. Im Verzeichnis B, Niederösterreich, Voralpenstraße,
ist nach dem Worte „Steyr" einzufügen
„mit einer Verbindungsstrecke bei
km 0792 zur Amstetten—Weyer Straße bei
km 7'620 (km 2'5)."
In der Rubrik „Länge km" ist statt der Zahl
„30" die Zahl „32'5" zu setzen.
21. Im Verzeichnis B, Niederösterreich, sind
statt der Worte „Wachauer Straße" die Worte
„Aggsteiner Straße" zu setzen.
22. Im Verzeichnis B, Niederösterreich, Kamptalstraße,
ist in der Rubrik „Länge km" statt der
Zahl „39" die Zahl „29'405" zu setzen.
Im Verzeichnis B, Niederösterreich, Mistelbacher
Straße, ist in der Rubrik „Länge km"
statt der Zahl „75" die Zahl „73910" zu setzen.
Im Verzeichnis B, Niederösterreich, ist bei der
Zusammenrechnung der Straßenlängen statt der
Zahl „282" die Zahl „273'815" zu setzen.
Im Verzeichnis B hat die Zusammenstellung zu
lauten
23. Im Verzeichnis C, Niederösterreich, Gutensteiner
Straße, sind statt des Wortes „Haidenhof"
die Worte „Amt Mitterbach" zu setzen.
24. Im Verzeichnis C, Niederösterreich, Hörn—
Freistädter Straße, hat die Beschreibung der
Strecke zu lauten
„Hörn—Freistädter Straße 70
Von der Horner Straße in Horn über
Neupölla, Franzen, Ottenstein zur Zwettler
Straße in Rastenfeld und von der
Krems—Waidhofener Straße in Zwettl
über Merzenstein und Groß Gerungs zur
Landesgrenze bei Karlstift".
25. Im Verzeichnis C, Niederösterreich, Erdölstraße,
ist in der Rubrik „Länge km" statt der
Zahl „22" die Zahl „19418" und bei der Zusammenrechnung
der Straßenlängen statt der
Zahl „341" die Zahl „327'418" zu setzen.
Im Verzeichnis C, Zusammenstellung, Niederösterreich,
ist statt der Zahl „341" die Zahl
„327'418" und bei der Zusammenrechnung statt
der Zahl „1011" die Zahl „997'418" zu setzen.
26. Im Verzeichnis D, Burgenland, Rabnitztalstraße,
hat die Beschreibung der Strecke zu
lauten
„Rabnitztalstraße . 28
Von der Landesgrenze bei Kirchschlag über
Karl, Ober- und Unterrabnitz zur Eisenstädter
Straße bei Piringsdorf und von
dieser in Oberpullendorf zur Günser
Straße in Unterpullendorf und von dieser
in Unterpullendorf über Frankenau zur
Staatsgrenze bei Lutzmannsburg".
27. Im Verzeichnis D, Steiermark, ist bei der
Zusammenrechnung der Straßenlängen statt der
Zahl „128" die Zahl „90" zu setzen.
Im Verzeichnis D hat die Zusammenstellung
zu lauten
28. Im Verzeichnis E, Niederösterreich, sind
statt der Worte „Stein—Emmersdorfer Straße"
die Worte „Wachauer Straße — Straße am
Strom" zu setzen und in der Beschreibung der
Strecke nach dem Wort „Emmersdorf" in Klammern
die Worte „Rollfähre Melk" einzufügen.
29. Das Verzeichnis F hat zu lauten
„Beschreibung der Strecke
Autobahn Wien—Salzburg
Siebenhirten — Alland — Kirchstetten und
Wien/Margaretengürtel — Schönbrunn — Auhof
— Preßbaum — Kirchstetten, weiter in
Richtung St. Pölten — Amstetten — Linz —
Nettingsdorf — Sattledt — Attersee — Mondsee
zur Staatsgrenze am Walserberg;
Abzweigung von Salzburg über Niederalm
nach Golling; Freindorf bei Linz zur Wiener
Straße in Linz (Bindermichl)."
30. Das Verzeichnis G hat zu lauten
„Beschreibung der Strecke
Autobahn Wien—Villach
Wien/St. Marx — Grenzackergasse/Favoritenstraße
— Inzersdorf — Siebenhirten — Wiener
Neustadt — Allhau — Gleisdorf — Graz —
Wolfsberg — Völkermarkt — Klagenfurt —
Villach zur Staatsgrenze nächst Arnoldstein;
Abzweigung Inzersdorf zur Triester Straße;
Abzweigung Inzersdorf zur Wiener Straße in
Altmannsdorf;
Siebenhirten zur Angerer Straße bei Ader—
klaa."
31. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Purkersdorf
—St. Pöltner Straße, sind statt der Worte
„zur Mariazeller Straße in St. Pölten" die Worte
„zur Wiener Straße in St. Pölten" zu setzen.
32. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Mödling
—Altenmarkter Straße, hat die Beschreibung
der Strecke zu lauten
„Mödling—Altenmarkter Straße 35
Von der Ödenburger Straße in Achau
über Biedermannsdorf, Wr. Neudorf,
Mödling, Gaaden, Heiligenkreuz und
Alland zur Hainfelder Straße bei Altenmarkt".
33. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Marchegger
Straße, ist statt des Wortes „Schloßhof"
das Wort „Groissenbrunn" zu setzen.
34. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Ardagger
Straße, hat die Beschreibung der Strecke
zu lauten
„Ardagger Straße 15
Von der Wiener Straße in Amstetten über
Ardagger und die Donau bei Tiefenbach
zur Landesgrenze".
35. Im Verzeichnis H, Niederösterreich,
Strengberg—Steyr Straße, sind statt der Worte
„zur Voralpenstraße bei Steyr" die Worte „bis
zur Landesgrenze bei Ramingdorf" zu setzen.
36. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, sind
statt der Worte „Tulln—Mautener Straße" die
Worte „Tulln—Mauterner Straße" und statt des
Wortes „Ollenburg" das Wort „Hollenburg" zu
setzen.
37. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Ottenstein
—Allentsteiger Straße, hat die Beschreibung
der Strecke zu lauten;
„Ottenstein—Allentsteiger Straße 19
Von der Horn—Freistädter Straße bei
Ottenstein über Döllersheim und Allentsteig
zur Waidhofener Straße nächst
Göpfritz a. d. Wild".
38. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Zwettler
Straße, hat die Beschreibung der Strecke zu
lauten
„Zwettler Straße 13
Von der Krems—Waidhofener Straße in
Rudmanns über Friedersbach und Rastenfeld
zur Krems—Waidhofener Straße
nächst Marbach im Felde".
Bei der Zusammenrechnung der Straßenlängen
des Verzeichnisses H, Niederösterreich, ist statt
der Zahl „918" die Zahl „922" zu setzen.
39. Das Verzeichnis H, Oberösterreich, hat zu
lauten
„Ardagger Straße 1
Von der Landesgrenze bei Tiefenbach
zur Mauthausener Straße bei Grein".
41. Das Verzeichnis K hat zu lauten
„Beschreibung der Strecke
Autobahn Kufstein—Innsbruck
Staatsgrenze Kufstein — Wörgl — Innsbruck/
Anschlußstelle Ost;
Wörgl zur Wiener Straße bei Söll.
Autobahn Innsbruck—Brenner
Innsbruck/Anschlußstelle Ost — Schönberg —
Staatsgrenze Brennerpaß.
Autobahn Bregenz—Feldkirch
Staatsgrenze nördlich Lochau — Bregenz —
Lauterach — Dornbirn zur Wiener Straße bei
Feldkirch;
Lauterach zur Staatsgrenze nächst Höchst;
Feldkirch zur Staatsgrenze.
Autobahn Wien/St. Marx—Wien/Aspern
St. Marx — Erdberger Mais — Donaubrücke
nächst Stadlau — Aspern — Aderklaa.
Autobahn Wien/Erdberger Mais—Flughafen
Schwechat
Erdberger Mais — Kaiserebersdorf — Schwechat
— Flughafen.
Autobahn Wien/Donaukanal—Wien/Stammersdorf
Donaukanal/Adalbert Stifter-Gasse — Donaubrücke
(Nordbrücke) — Großjedlersdorf zur
Brünner Straße nördlich Stammersdorf.
Autobahn Linz—Schärding
Linz — Grieskirchen zur Staatsgrenze bei
Schärding; Grieskirchen — Wels — Sattledt."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.