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134_1964 AT

134. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesstraßengesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesstraßengesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesstraßengesetz, BGBl. Nr. 59/1948,

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 127/

1954, BGBl. Nr. 56/1958, BGBl. Nr. 100/1959,

BGBl. Nr. 135/1961 und BGBl. Nr. 11/1962 und

der Kundmachung BGBl. Nr. 65/1963, wird abgeändert

wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die in den angeschlossenen, einen Bestandteil

dieses Bundesgesetzes bildenden Verzeichnissen

A, B, C, D, E, H, I und J angeführten

Straßenzüge und die in den Verzeichnissen F, G

und K angeführten Straßenzüge, letztere einschließlich

ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen zu

anderen öffentlichen Straßen, werden nach Maßgabe

des § 31 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes

wegen ihrer Bedeutung für den Durchzugsverkehr

als Bundesstraßen erklärt. Die in den Verzeichnissen

als Autobahnen angeführten Straßenzüge

sind Bundesstraßen, welche ohne höhengleiche

Kreuzungen angelegt, mit besonderen Anschlußstellen

für Zu- und Abfahrt ausgestattet und einschließlich

ihrer Zu- und Abfahrtsstraßen zu

diesen Anschlußstellen nur dem Schnellverkehr

mit nicht an Oberleitungen gebundenen Kraftfahrzeugen

im Sinne des § 1 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes

1955, BGBl. Nr. 223, gewidmet

sind."

2. Im § 2 Abs. 1 ist statt des Wortes „ihrem"

das Wort „seinem" zu setzen.

3. Im § 10 Abs. 1 und 2 ist statt des Wortes

„Straßenverwaltung" das Wort „Bundesstraßenverwaltung"

zu setzen.

4. Im § 15 Abs. 1, 2 und 5 sind statt der

Worte „Gesetzes vom 18. Februar 1878, R. G. Bl.

Nr. 30" die Worte „Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71" zu setzen. Im § 15 Abs. 2

ist statt des Wortes „Enteignungserkenntnis" das

Wort „Enteignungsbescheid" und im § 15 Abs. 4

statt des Wortes „Enteignungserkenntnisses" das

Wort „Enteignungsbescheides" zu setzen.

5. § 15 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes

über die Notwendigkeit, den Gegenstand

und den Umfang der Enteignung ist die Berufung

an das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zulässig. Eine Berufung bezüglich der

Höhe der im Verwaltungswege zuerkannten Entschädigung

ist unzulässig. Doch steht es jedem der

beiden Teile frei, binnen einem Jahr nach Rechtskraft

des Enteignungsbescheides die Entscheidung

über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht

zu begehren, in dessen Sprengel sich

der Gegenstand der Enteignung befindet. Mit

Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche

Entscheidung über die Höhe der Entschädigung

außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche

Festsetzung der Entschädigung kann ohne

Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen

werden. Bei Zurücknahme des Antrages

gilt der im Enteignungsbescheid bestimmte

Entschädigungsbetrag als vereinbart."

6. § 19 a Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 über

optische und akustische Reklamen und Ankündigungen

gelten an Autobahnen innerhalb der

in Abs. 2 und 4 genannten Zonen."

7. Im § 19 a Abs. 6 ist statt der Zahl „3" die

Zahl „4" zu setzen.

8. Im § 26 Abs. 1 ist statt des Wortes „Straßenverwaltung"

das Wort „Bundesstraßenverwaltung"

zu setzen.

9. Dem § 31 Abs. 2 ist anzufügen

„des Verzeichnisses J am 1. Juli 1964",

„des Verzeichnisses K am 1. Juli 1964".

10. Im Verzeichnis A, Burgenland, Eisenstädter

Straße, hat die Beschreibung der Strecke zu

lauten

„Eisenstädter Straße 211

Von der Staatsgrenze gegen Preßburg über

Kittsee zur Budapester Straße in Gattendorf

und von dieser in Parndorf über

Schützen, Eisenstadt, Wulkaprodersdorf,

Mattersburg, Weppersdorf, Oberpullendorf,

Dörfl, Piringsdorf, Langeck, Bernstein,

Oberwart, Stegersbach, St. Michael

und Güssing zur Fürstenfelder Straße in

Heiligenkreuz im Lafnitztal und von dieser

bei Eltendorf über Königsdorf, Henndorf

und Jennersdorf zur Landesgrenze bei

Welten (205 km) mit einer Abzweigung

von Eisenstadt nach Müllendorf zur Ödenburger

Straße (6 km)."

Im Verzeichnis A, Burgenland, ist bei der Zusammenrechnung

der Straßenlängen statt der

Zahl „369" die Zahl „360" zu setzen.

11. Im Verzeichnis A, Niederösterreich, Hainfelder

Straße, ist statt des Wortes „Scheibmühl"

das Wort „Traisen" zu setzen.

12. Im Verzeichnis A, Niederösterreich, Mariazeller

Straße, ist statt des Wortes „Scheibmühl"

das Wort „Traisen" zu setzen.

13. Im Verzeichnis A, Niederösterreich, Ödenburger

Straße, hat die Beschreibung der Strecke

zu lauten

„Ödenburger Straße 25

Von der Wiener Landesgrenze bei der Siedlung

Rustenfeld über Leopoldsdorf, Achau,

Münchendorf und Ebreichsdorf zur Landesgrenze

bei Wampersdorf".

Im Verzeichnis A, Niederösterreich, ist bei der

Zusammenrechnung der Straßenlängen statt der

Zahl „1033" die Zahl „1031" zu setzen.

14. Die im Verzeichnis A, Oberösterreich, angeführte

Braunauer Straße wird als Bundesstraße

mit 1. Juli 1964 aufgelassen.

15. Die im Verzeichnis A, Oberösterreich, angeführte

Schallerbacher Straße wird als Bundesstraße

mit 1. Juli 1964 aufgelassen.

Im Verzeichnis A, Oberösterreich, ist bei der

Zusammenrechnung der Straßenlängen statt der

Zahl „863" die Zahl „741" zu setzen.

16. Im Verzeichnis A, Wien, Ödenburger

Straße, hat die Beschreibung der Strecke zu

lauten

„Ödenburger Straße 3

Von der ehemaligen Wiener Stadtgrenze

bei Rothneusiedl-Oberlaa bis zur Landesgrenze

bei der Siedlung Rustenfeld".

17. Im Verzeichnis A, Wien, Wiener Straße,

hat die Beschreibung der Strecke zu lauten

„Wiener Straße 16

Von der Triester Straße über die Altmannsdorfer

Straße — Grünbergstraße —

Linke Wienzeile — Hadikgasse — Hackinger

Straße — in Richtung Auhof und

Schönbrunner Schloßstraße — Hietzinger

Kai — in Richtung Auhof und weiter bis

zur Landesgrenze bei km 13'278".

Im Verzeichnis A, Wien, ist bei der Zusammenrechnung

der Straßenlängen statt der Zahl „15"

die Zahl „28" zu setzen.

18. Im Verzeichnis A hat die Zusammenstellung

zu lauten

19. Im Verzeichnis B, Burgenland, Günser

Straße, hat die Beschreibung der Strecke zu

lauten

„Günser Straße 37

Von der Staatsgrenze bei Neckenmarkt

über Horitschon, Großwarasdorf, Unterpullendorf,

Mannersdorf a. d. Rabnitz und

Liebing zur Kirchschlager Straße in

Lockenhaus (34 km) mit einer Abzweigung

von Mannersdorf zur Staatsgrenze bei

Güns (2 km) und einer Abzweigung von

Liebing zur Staatsgrenze bei Güns

(1 km)".

Im Verzeichnis B, Burgenland, ist bei der

Zusammenrechnung der Straßenlängen statt der

Zahl „65" die Zahl „81" zu setzen.

20. Im Verzeichnis B, Niederösterreich, Voralpenstraße,

ist nach dem Worte „Steyr" einzufügen

„mit einer Verbindungsstrecke bei

km 0792 zur Amstetten—Weyer Straße bei

km 7'620 (km 2'5)."

In der Rubrik „Länge km" ist statt der Zahl

„30" die Zahl „32'5" zu setzen.

21. Im Verzeichnis B, Niederösterreich, sind

statt der Worte „Wachauer Straße" die Worte

„Aggsteiner Straße" zu setzen.

22. Im Verzeichnis B, Niederösterreich, Kamptalstraße,

ist in der Rubrik „Länge km" statt der

Zahl „39" die Zahl „29'405" zu setzen.

Im Verzeichnis B, Niederösterreich, Mistelbacher

Straße, ist in der Rubrik „Länge km"

statt der Zahl „75" die Zahl „73910" zu setzen.

Im Verzeichnis B, Niederösterreich, ist bei der

Zusammenrechnung der Straßenlängen statt der

Zahl „282" die Zahl „273'815" zu setzen.

Im Verzeichnis B hat die Zusammenstellung zu

lauten

23. Im Verzeichnis C, Niederösterreich, Gutensteiner

Straße, sind statt des Wortes „Haidenhof"

die Worte „Amt Mitterbach" zu setzen.

24. Im Verzeichnis C, Niederösterreich, Hörn—

Freistädter Straße, hat die Beschreibung der

Strecke zu lauten

„Hörn—Freistädter Straße 70

Von der Horner Straße in Horn über

Neupölla, Franzen, Ottenstein zur Zwettler

Straße in Rastenfeld und von der

Krems—Waidhofener Straße in Zwettl

über Merzenstein und Groß Gerungs zur

Landesgrenze bei Karlstift".

25. Im Verzeichnis C, Niederösterreich, Erdölstraße,

ist in der Rubrik „Länge km" statt der

Zahl „22" die Zahl „19418" und bei der Zusammenrechnung

der Straßenlängen statt der

Zahl „341" die Zahl „327'418" zu setzen.

Im Verzeichnis C, Zusammenstellung, Niederösterreich,

ist statt der Zahl „341" die Zahl

„327'418" und bei der Zusammenrechnung statt

der Zahl „1011" die Zahl „997'418" zu setzen.

26. Im Verzeichnis D, Burgenland, Rabnitztalstraße,

hat die Beschreibung der Strecke zu

lauten

„Rabnitztalstraße . 28

Von der Landesgrenze bei Kirchschlag über

Karl, Ober- und Unterrabnitz zur Eisenstädter

Straße bei Piringsdorf und von

dieser in Oberpullendorf zur Günser

Straße in Unterpullendorf und von dieser

in Unterpullendorf über Frankenau zur

Staatsgrenze bei Lutzmannsburg".

27. Im Verzeichnis D, Steiermark, ist bei der

Zusammenrechnung der Straßenlängen statt der

Zahl „128" die Zahl „90" zu setzen.

Im Verzeichnis D hat die Zusammenstellung

zu lauten

28. Im Verzeichnis E, Niederösterreich, sind

statt der Worte „Stein—Emmersdorfer Straße"

die Worte „Wachauer Straße — Straße am

Strom" zu setzen und in der Beschreibung der

Strecke nach dem Wort „Emmersdorf" in Klammern

die Worte „Rollfähre Melk" einzufügen.

29. Das Verzeichnis F hat zu lauten

„Beschreibung der Strecke

Autobahn Wien—Salzburg

Siebenhirten — Alland — Kirchstetten und

Wien/Margaretengürtel — Schönbrunn — Auhof

— Preßbaum — Kirchstetten, weiter in

Richtung St. Pölten — Amstetten — Linz —

Nettingsdorf — Sattledt — Attersee — Mondsee

zur Staatsgrenze am Walserberg;

Abzweigung von Salzburg über Niederalm

nach Golling; Freindorf bei Linz zur Wiener

Straße in Linz (Bindermichl)."

30. Das Verzeichnis G hat zu lauten

„Beschreibung der Strecke

Autobahn Wien—Villach

Wien/St. Marx — Grenzackergasse/Favoritenstraße

— Inzersdorf — Siebenhirten — Wiener

Neustadt — Allhau — Gleisdorf — Graz —

Wolfsberg — Völkermarkt — Klagenfurt —

Villach zur Staatsgrenze nächst Arnoldstein;

Abzweigung Inzersdorf zur Triester Straße;

Abzweigung Inzersdorf zur Wiener Straße in

Altmannsdorf;

Siebenhirten zur Angerer Straße bei Ader—

klaa."

31. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Purkersdorf

—St. Pöltner Straße, sind statt der Worte

„zur Mariazeller Straße in St. Pölten" die Worte

„zur Wiener Straße in St. Pölten" zu setzen.

32. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Mödling

—Altenmarkter Straße, hat die Beschreibung

der Strecke zu lauten

„Mödling—Altenmarkter Straße 35

Von der Ödenburger Straße in Achau

über Biedermannsdorf, Wr. Neudorf,

Mödling, Gaaden, Heiligenkreuz und

Alland zur Hainfelder Straße bei Altenmarkt".

33. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Marchegger

Straße, ist statt des Wortes „Schloßhof"

das Wort „Groissenbrunn" zu setzen.

34. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Ardagger

Straße, hat die Beschreibung der Strecke

zu lauten

„Ardagger Straße 15

Von der Wiener Straße in Amstetten über

Ardagger und die Donau bei Tiefenbach

zur Landesgrenze".

35. Im Verzeichnis H, Niederösterreich,

Strengberg—Steyr Straße, sind statt der Worte

„zur Voralpenstraße bei Steyr" die Worte „bis

zur Landesgrenze bei Ramingdorf" zu setzen.

36. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, sind

statt der Worte „Tulln—Mautener Straße" die

Worte „Tulln—Mauterner Straße" und statt des

Wortes „Ollenburg" das Wort „Hollenburg" zu

setzen.

37. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Ottenstein

—Allentsteiger Straße, hat die Beschreibung

der Strecke zu lauten;

„Ottenstein—Allentsteiger Straße 19

Von der Horn—Freistädter Straße bei

Ottenstein über Döllersheim und Allentsteig

zur Waidhofener Straße nächst

Göpfritz a. d. Wild".

38. Im Verzeichnis H, Niederösterreich, Zwettler

Straße, hat die Beschreibung der Strecke zu

lauten

„Zwettler Straße 13

Von der Krems—Waidhofener Straße in

Rudmanns über Friedersbach und Rastenfeld

zur Krems—Waidhofener Straße

nächst Marbach im Felde".

Bei der Zusammenrechnung der Straßenlängen

des Verzeichnisses H, Niederösterreich, ist statt

der Zahl „918" die Zahl „922" zu setzen.

39. Das Verzeichnis H, Oberösterreich, hat zu

lauten

„Ardagger Straße 1

Von der Landesgrenze bei Tiefenbach

zur Mauthausener Straße bei Grein".

41. Das Verzeichnis K hat zu lauten

„Beschreibung der Strecke

Autobahn Kufstein—Innsbruck

Staatsgrenze Kufstein — Wörgl — Innsbruck/

Anschlußstelle Ost;

Wörgl zur Wiener Straße bei Söll.

Autobahn Innsbruck—Brenner

Innsbruck/Anschlußstelle Ost — Schönberg —

Staatsgrenze Brennerpaß.

Autobahn Bregenz—Feldkirch

Staatsgrenze nördlich Lochau — Bregenz —

Lauterach — Dornbirn zur Wiener Straße bei

Feldkirch;

Lauterach zur Staatsgrenze nächst Höchst;

Feldkirch zur Staatsgrenze.

Autobahn Wien/St. Marx—Wien/Aspern

St. Marx — Erdberger Mais — Donaubrücke

nächst Stadlau — Aspern — Aderklaa.

Autobahn Wien/Erdberger Mais—Flughafen

Schwechat

Erdberger Mais — Kaiserebersdorf — Schwechat

— Flughafen.

Autobahn Wien/Donaukanal—Wien/Stammersdorf

Donaukanal/Adalbert Stifter-Gasse — Donaubrücke

(Nordbrücke) — Großjedlersdorf zur

Brünner Straße nördlich Stammersdorf.

Autobahn Linz—Schärding

Linz — Grieskirchen zur Staatsgrenze bei

Schärding; Grieskirchen — Wels — Sattledt."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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