134. Verordnung: Lehrpläne der Volks-, Haupt- und Sonderschulen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,
10, 16 und 23, wird verordnet
§ 1. Für die Volksschule wird der in der Anlage
A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der
darin im vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht) tait 1. September
1963 in Kraft gesetzt.
§ 2. Für die Hauptschule wird der in der Anlage
B enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der
darin im vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht) mit 1. September
1963 in Kraft gesetzt.
§ 3. (1) Für die Allgemeine Sonderschule wird
der in der Anlage C/1, für die Sonderschule für
taubstumme Kinder der in der Anlage C/2, für
die Sonderschule für blinde Kinder der in der Anlage
C/3 und für die Sonderschule für schwerstbehinderte
Kinder der in der Anlage C/4 enthaltene
Lehrplan (mit Ausnahme der darin jeweils
im vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne
für den Religionsunterricht) mit 1. September
1963 in Kraft gesetzt.
(2) Für die Sonderschule für körperbehinderte
Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit
der Schüler der Lehrplan der Volksschule,
der Hauptschule oder einer Sonderschule
anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel
vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden
für die 1. bis 4. Schulstufe vier, für die 5. bis
7. Schulstufe drei und für die 8. Schulstufe zwei
Wochenstunden für therapeutische und funktionelle
Übungen, die der Behinderung der Schüler
entsprechen, festgesetzt. Als solche kommen in
Betracht
a) Bewegungstherapie: Zur Anbahnung der
lebensnotwendigen Bewegungen, Erhöhung
der motorischen Kraft, Vergrößerung
des Bewegungsumfanges behinderter Gelenke,
Koordination der Bewegungsabläufe.
b) Unterwassertherapie: Zur Schulung und
Förderung des Bewegungsablaufes bei bestimmten
Gebrechen unter Ausnützung der
besonderen Wirkung des warmen Wassers.
c) Spezielle Übungstherapie für Handgeschädigte
Zur Schulung der kranken Hand,
zum Erwerb und zur Automatisierung der
Greifbewegung und der Zusammenarbeit
beider Hände, zur Pflege kombinierter Bewegungsformen.
d) Von den für therapeutische und funktionelle
Übungen vorgesehenen Wochenstunden
in der 5. und 6. Schulstufe können je
zwei Wochenstunden und in der 7. und
8. Schulstufe je eine Wochenstunde für den
Unterricht in Maschinschreiben verwendet
werden.
(3) Für die Sonderschule für sprachgestörte
Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit
der Schüler der Lehrplan der Volksschule,
der Hauptschule oder einer Sonderschule
anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel
vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden
zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachtherapeutische
Übungen festgesetzt.
(4) Für die Sonderschule für schwerhörige Kinder
gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit
der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der
Hauptschule oder einer Sonderschule anderer Art
mit der Maßgabe, daß in der 1. bis 4. Schulstufe
an die Stelle des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung"
der Pflichtgegenstand „Ablesen" tritt
und in der 5. und 6. Schulstufe das Wochenstundenausmaß
des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung"
eine Wochenstunde zu betragen hat, während
die zweite Wochenstunde für den Pflichtgegenstand
„Ablesen" zu verwenden ist. Ferner
werden über die in der jeweiligen Stundentafel
vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus für die
1. bis 4. Schulstufe je drei und für die 5. bis
8. Schulstufe je zwei Wochenstunden für therapeutische
und funktionelle Übungen festgesetzt.
Als solche kommen in Betracht
a) Übungen zur systematischen Hörerziehung
mit Hilfe elektro-akustischer Hörprothesen
(individuelle Hörgeräte, Trainergeräte,
Hör- und Sprechanlagen und ähnliches);
b) Übungen zur Verbesserung fehlerhafter
Artikulation;
c) Übungen zum Abbau behinderungsbedingter
Leistungsrückstände.
(5) Für die Sonderschule für sehgestörte Kinder
gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit
der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der
Hauptschule oder einer Sonderschule anderer Art.
Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene
Gesamtstundenzahl hinaus werden für die
5. bis 7. Schulstufe je zwei Wochenstunden und
für die 8. Schulstufe eine Wochenstunde für den
Pflichtgegenstand „Maschinschreiben" festgesetzt.
(6) Für die Sondererziehungsschule gilt der
Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder
einer Sonderschule anderer Art. Über die in der
jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl
hinaus wird eine Wochenstunde je Schulstufe
für besondere Erziehungsmaßnahmen (Verfügungsstunde)
festgesetzt.
(7) Für die Heilstättensonderschule gilt der
Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder
einer Sonderschule anderer Art mit der Maßgabe,
daß an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel
das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände
vom Schulleiter auf Grund eines
Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme
auf den Gesundheitszustand, das
Alter und die Bildungsfähigkeit des Schülers zu
bestimmen ist. Die im betreffenden Lehrplan für
die einzelnen Schulstufen vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl
darf dabei nicht überschritten
werden.
(8) Für Sprachheilkurse an Volks-, Haupt- und
Sonderschulen sowie an polytechnischen Lehrgängen
wird das Stundenausmaß mit zwei
Wochenstunden je Kurs festgesetzt.
§ 4. (1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6
Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,
im Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1
bis 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen
zusätzliche Lehrplanbestimmungen
zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten
zu regeln
a) Soweit in den Lehrplänen nur die Mindest-
und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes
einzelner Unterrichtsgegenstände angegeben
ist, haben sie das Stundenausmaß
im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu
bestimmen;
b) hinsichtlich der im Lehrplan der Volksschule
vorgesehenen Freigegenstände und der für
die Ausbauvolksschule vorgesehenen relativen
Pflichtgegenstände haben sie das
Wochenstundenausmaß in den einzelnen
Schulstufen zu bestimmen und die Aufteilung
des im Lehrplan angegebenen Lehrstoffes
auf die einzelnen Schulstufen vorzunehmen;
c) für die geteilte einklassige Volksschule und
für die geteilt geführte 1. Klasse der zweiklassigen
Volksschule haben sie das Stundenausmaß
der einzelnen Unterrichtsgegenstände
im Rahmen der Bestimmungen des
Lehrplanes der Volksschule festzusetzen;
d) für die einzelnen Hauptschulen haben sie zu
bestimmen, welche der im Lehrplan vorgesehenen
Fremdsprachen jeweils als Pflichtgegenstand
zu führen ist;
e) hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 bis 7 genannten
Sonderschulen und der im § 3 Abs. 8
genannten Sprachheilkurse haben sie den
Lehrstoff der therapeutischen und funktionellen
Übungen sowie der Pflichtgegenstände
„Maschinschreiben" und „Ablesen"
zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen
aufzuteilen;
f) für die Sonderschulen für mehrfach behinderte
Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen,
wobei die Bestimmungen der nach
den Behinderungsarten in Betracht kommenden
Sonderschullehrpläne soweit als
möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl
in den einzelnen Schulstufen
darf hiebei die höchste in den in Betracht
kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene
Gesamtstundenzahl nicht überschreiten.
(s) Bezüglich der Übungsschulen (Volks-,
Haupt- und Sonderschulen), die einer Pädagogischen
Akademie zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener
Übungen eingegliedert sind, ist für die
im Abs. 1 genannten Maßnahmen das Bundesministerium
für Unterricht zuständig.
Artikel II.
Bekanntmachung.
Die jeweils im vierten Teil der Anlagen wiedergegebenen
Lehrpläne für den Religionsunterricht
wurden von den betreffenden Kirchen und
Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit
gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.