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134_1963 AT

134. Verordnung: Lehrpläne der Volks-, Haupt- und Sonderschulen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Lehrpläne der Volks-, Haupt- und Sonderschulen.

Artikel I.

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6,

10, 16 und 23, wird verordnet

§ 1. Für die Volksschule wird der in der Anlage

A enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der

darin im vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht) tait 1. September

1963 in Kraft gesetzt.

§ 2. Für die Hauptschule wird der in der Anlage

B enthaltene Lehrplan (mit Ausnahme der

darin im vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht) mit 1. September

1963 in Kraft gesetzt.

§ 3. (1) Für die Allgemeine Sonderschule wird

der in der Anlage C/1, für die Sonderschule für

taubstumme Kinder der in der Anlage C/2, für

die Sonderschule für blinde Kinder der in der Anlage

C/3 und für die Sonderschule für schwerstbehinderte

Kinder der in der Anlage C/4 enthaltene

Lehrplan (mit Ausnahme der darin jeweils

im vierten Teil wiedergegebenen Lehrpläne

für den Religionsunterricht) mit 1. September

1963 in Kraft gesetzt.

(2) Für die Sonderschule für körperbehinderte

Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit

der Schüler der Lehrplan der Volksschule,

der Hauptschule oder einer Sonderschule

anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel

vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden

für die 1. bis 4. Schulstufe vier, für die 5. bis

7. Schulstufe drei und für die 8. Schulstufe zwei

Wochenstunden für therapeutische und funktionelle

Übungen, die der Behinderung der Schüler

entsprechen, festgesetzt. Als solche kommen in

Betracht

a) Bewegungstherapie: Zur Anbahnung der

lebensnotwendigen Bewegungen, Erhöhung

der motorischen Kraft, Vergrößerung

des Bewegungsumfanges behinderter Gelenke,

Koordination der Bewegungsabläufe.

b) Unterwassertherapie: Zur Schulung und

Förderung des Bewegungsablaufes bei bestimmten

Gebrechen unter Ausnützung der

besonderen Wirkung des warmen Wassers.

c) Spezielle Übungstherapie für Handgeschädigte

Zur Schulung der kranken Hand,

zum Erwerb und zur Automatisierung der

Greifbewegung und der Zusammenarbeit

beider Hände, zur Pflege kombinierter Bewegungsformen.

d) Von den für therapeutische und funktionelle

Übungen vorgesehenen Wochenstunden

in der 5. und 6. Schulstufe können je

zwei Wochenstunden und in der 7. und

8. Schulstufe je eine Wochenstunde für den

Unterricht in Maschinschreiben verwendet

werden.

(3) Für die Sonderschule für sprachgestörte

Kinder gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit

der Schüler der Lehrplan der Volksschule,

der Hauptschule oder einer Sonderschule

anderer Art. Über die in der jeweiligen Stundentafel

vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus werden

zwei Wochenstunden je Schulstufe für sprachtherapeutische

Übungen festgesetzt.

(4) Für die Sonderschule für schwerhörige Kinder

gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit

der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der

Hauptschule oder einer Sonderschule anderer Art

mit der Maßgabe, daß in der 1. bis 4. Schulstufe

an die Stelle des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung"

der Pflichtgegenstand „Ablesen" tritt

und in der 5. und 6. Schulstufe das Wochenstundenausmaß

des Pflichtgegenstandes „Musikerziehung"

eine Wochenstunde zu betragen hat, während

die zweite Wochenstunde für den Pflichtgegenstand

„Ablesen" zu verwenden ist. Ferner

werden über die in der jeweiligen Stundentafel

vorgesehene Gesamtstundenzahl hinaus für die

1. bis 4. Schulstufe je drei und für die 5. bis

8. Schulstufe je zwei Wochenstunden für therapeutische

und funktionelle Übungen festgesetzt.

Als solche kommen in Betracht

a) Übungen zur systematischen Hörerziehung

mit Hilfe elektro-akustischer Hörprothesen

(individuelle Hörgeräte, Trainergeräte,

Hör- und Sprechanlagen und ähnliches);

b) Übungen zur Verbesserung fehlerhafter

Artikulation;

c) Übungen zum Abbau behinderungsbedingter

Leistungsrückstände.

(5) Für die Sonderschule für sehgestörte Kinder

gilt je nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit

der Schüler der Lehrplan der Volksschule, der

Hauptschule oder einer Sonderschule anderer Art.

Über die in der jeweiligen Stundentafel vorgesehene

Gesamtstundenzahl hinaus werden für die

5. bis 7. Schulstufe je zwei Wochenstunden und

für die 8. Schulstufe eine Wochenstunde für den

Pflichtgegenstand „Maschinschreiben" festgesetzt.

(6) Für die Sondererziehungsschule gilt der

Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder

einer Sonderschule anderer Art. Über die in der

jeweiligen Stundentafel vorgesehene Gesamtstundenzahl

hinaus wird eine Wochenstunde je Schulstufe

für besondere Erziehungsmaßnahmen (Verfügungsstunde)

festgesetzt.

(7) Für die Heilstättensonderschule gilt der

Lehrplan der Volksschule, der Hauptschule oder

einer Sonderschule anderer Art mit der Maßgabe,

daß an Stelle der darin jeweils vorgesehenen Stundentafel

das Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände

vom Schulleiter auf Grund eines

Gutachtens des behandelnden Arztes unter Bedachtnahme

auf den Gesundheitszustand, das

Alter und die Bildungsfähigkeit des Schülers zu

bestimmen ist. Die im betreffenden Lehrplan für

die einzelnen Schulstufen vorgesehene Gesamtwochenstundenzahl

darf dabei nicht überschritten

werden.

(8) Für Sprachheilkurse an Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie an polytechnischen Lehrgängen

wird das Stundenausmaß mit zwei

Wochenstunden je Kurs festgesetzt.

§ 4. (1) Die Landesschulräte werden gemäß § 6

Abs. 1 des Schulorganisationsgesetzes ermächtigt,

im Rahmen der Bestimmungen der in den §§ 1

bis 3 genannten Lehrpläne nach den örtlichen Erfordernissen

zusätzliche Lehrplanbestimmungen

zu erlassen. Insbesondere haben sie folgende Angelegenheiten

zu regeln

a) Soweit in den Lehrplänen nur die Mindest-

und Höchstzahl des Wochenstundenausmaßes

einzelner Unterrichtsgegenstände angegeben

ist, haben sie das Stundenausmaß

im Rahmen der vorgesehenen Grenzen zu

bestimmen;

b) hinsichtlich der im Lehrplan der Volksschule

vorgesehenen Freigegenstände und der für

die Ausbauvolksschule vorgesehenen relativen

Pflichtgegenstände haben sie das

Wochenstundenausmaß in den einzelnen

Schulstufen zu bestimmen und die Aufteilung

des im Lehrplan angegebenen Lehrstoffes

auf die einzelnen Schulstufen vorzunehmen;

c) für die geteilte einklassige Volksschule und

für die geteilt geführte 1. Klasse der zweiklassigen

Volksschule haben sie das Stundenausmaß

der einzelnen Unterrichtsgegenstände

im Rahmen der Bestimmungen des

Lehrplanes der Volksschule festzusetzen;

d) für die einzelnen Hauptschulen haben sie zu

bestimmen, welche der im Lehrplan vorgesehenen

Fremdsprachen jeweils als Pflichtgegenstand

zu führen ist;

e) hinsichtlich der im § 3 Abs. 2 bis 7 genannten

Sonderschulen und der im § 3 Abs. 8

genannten Sprachheilkurse haben sie den

Lehrstoff der therapeutischen und funktionellen

Übungen sowie der Pflichtgegenstände

„Maschinschreiben" und „Ablesen"

zu bestimmen und auf die einzelnen Schulstufen

aufzuteilen;

f) für die Sonderschulen für mehrfach behinderte

Kinder haben sie Lehrpläne zu erlassen,

wobei die Bestimmungen der nach

den Behinderungsarten in Betracht kommenden

Sonderschullehrpläne soweit als

möglich heranzuziehen sind. Die Gesamtstundenzahl

in den einzelnen Schulstufen

darf hiebei die höchste in den in Betracht

kommenden Sonderschullehrplänen vorgesehene

Gesamtstundenzahl nicht überschreiten.

(s) Bezüglich der Übungsschulen (Volks-,

Haupt- und Sonderschulen), die einer Pädagogischen

Akademie zum Zwecke lehrplanmäßig vorgesehener

Übungen eingegliedert sind, ist für die

im Abs. 1 genannten Maßnahmen das Bundesministerium

für Unterricht zuständig.

Artikel II.

Bekanntmachung.

Die jeweils im vierten Teil der Anlagen wiedergegebenen

Lehrpläne für den Religionsunterricht

wurden von den betreffenden Kirchen und

Religionsgesellschaften erlassen und werden hiemit

gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1962, BGBl. Nr. 243, bekanntgemacht.

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