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134_1961 AT

134. Bundesgesetz: Weitere Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Weitere Änderung des 3. Schatzscheingesetzes 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das 3. Schatzscheingesetz 1948, BGBl. Nr. 159,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 75/

1959, wird geändert wie folgt

§ 1 hat zu lauten

„§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, zum Zwecke des Erlags der österreichischen

Quote für den Internationalen Währungsfonds,

die Internationale Bank für Wiederaufbau

und Wirtschaftsförderung und die Internationale

Entwicklungsorganisation Bundesschatzscheine

bis zu einem Nennbetrag von 2000 Millionen

Schilling zu begeben."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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