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134. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern).

Auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. Juni

1948, BGBl. Nr. 156, über Schutzimpfungen

gegen Pocken (Blattern) und des § 28 des Epidemiegesetzes

1950, BGBl. Nr. 186, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Unterricht verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 22. November 1948,

BGBl. Nr. 7/1949, in der Fassung der Kundmachung

vom 7. November 1949, BGBl. Nr. 263,

über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern)

wird abgeändert und ergänzt wie folgt

1. Die Überschrift zu § 1 hat zu lauten: „Öffentliche

Impfungen."

2. Im Abs. 1 des § 1 sind an Stelle der Worte

„in den Monaten Mai, Juni, September und Oktober

eines jeden Jahres" die Worte „während

eines jeden Jahres wiederholt" zu setzen.

3. Im Abs. 2 des § 1 sind an Stelle der Worte

„die Impftermine zu verschieben" die Worte

„die öffentlichen Pocken Schutzimpfungen auszusetzen",

und an Stelle der Worte „Abhaltung

des Impftermines" die Worte „Vornahme der

öffentlichen Pockenschutzimpfung" zu setzen.

Ferner sind an Stelle der Worte „des Amtes der

Landesregierung" die Worte „des Landeshauptmannes"

zu setzen.

4. In den Abs. 1 und 2 des § 2 ist an Stelle

des Wortes „März" das Wort „Feber" zu setzen.

5. Der erste Satz des Abs. 2 des § 2 hat zu

lauten

„(2) Die Liste der nach § 2 Abs. 2 des Impfgesetzes

(Anlage 2) Impfpflichtigen ist von den

Schulen (Erziehungsanstalten) beziehungsweise

von Anstalten, Betrieben oder Dienststellen, bei

freiberuflich tätigen Ärzten und Hebammen von

den zuständigen Berufsvertretungen bis Ende

Feber eines jeden Jahres anzufertigen."

6. Dem § 2 wird der folgende Abs. 3 angefügt

„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

bis 15. März eines jeden Jahres der Bundesstaatlichen

Impfstoffgewinnungsanstalt die Zahl der

in den Impflisten verzeichneten Impfpflichtigen

mitzuteilen."

7. Im Abs. 3 des § 3 ist an Stelle des Wortes

„fünf" das Wort „fünfzehn" zu setzen.

8. § 5 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„(2) Der Arzt darf den Impfstoff nur innerhalb

der angegebenen Verwendungsfrist, längstens

jedoch binnen vierzehn Tagen nach Empfang

verwenden und hat ihn bis dahin vor Licht geschützt

und kühl (möglichst im Kühlschrank

oder in einem kühlen Keller) aufzubewahren."

9. § 6 erhält folgende Fassung

„§ 6. Pflichten der Apotheken.

Die Apotheken haben

a) den Impfstoff von der Bundesstaatlichen

Impfstoffgewinnungsanstalt direkt oder im

Wege des Drogengroßhandels zu beziehen,

b) ihn vor Licht geschützt im Kühlschrank

aufzubewahren,

c) ihn nur auf ärztliche Verschreibung abzugeben,

d) ihn nur in der gelieferten Originalpackung

und innerhalb der darauf ersichtlichen

Verwendungsfrist abzugeben,

e) in einem besonderen Geschäftsbuch die

Eingänge an Impfstoff unter laufender

Numerierung und Angabe der VB.-Nummer

der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt,

des Namens des Empfängers,

des Tages der Abgabe und der Anzahl der

abgegebenen Impfstoffportionen zu vermerken."

10. Nach § 6 wird ein neuer § 6 a mit folgendem

Wortlaut eingefügt

„§ 6a. Pflichten der Drogengroßhandlungen.

Die Drogengroßhandlungen haben

a) den Impfstoff nur von der Bundesstaatlichen

Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien

zu beziehen,

b) ihn vor Licht geschützt im Kühlschrank

aufzubewahren,

c) ihn nur in der gelieferten Originalpackung

und innerhalb der darauf ersichtlichen

Verwendungsfrist an Apotheken abzugeben,

d) in einem besonderen Geschäftsbuch die

Eingänge an Impfstoff unter laufender

Numerierung und Angabe der VB.-Nummer

der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt,

des Namens des Empfängers,

des Tages der Abgabe und der Anzahl der

abgegebenen Impfstoffportionen zu vermerken."

11. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Impfärzte.

Zur Durchführung der öffentlichen Impfungen

sind als Impfärzte die Amtsärzte der Bezirks-

Verwaltungsbehörden beziehungsweise die Gemeindeärzte

(Sprengel-, Kreis- und Distriktsärzte)

gegen Entschädigung durch die im § 14

Abs. 2 genannten Stellen heranzuziehen. Als

Impfärzte sind insbesondere jene Ärzte zu verwenden,

die einen Fortbildungslehrgang für

Impfärzte besucht haben."

12. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten

„(4) Sie haben sich über das Vorliegen von

Befreiungsgründen (§ 9) zu informieren und

gegebenenfalls den Impfling von der Impfung

zurückzustellen. Hierüber ist eine unentgeltliche

Bestätigung (Anlage 5) auszustellen."

13. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Befreiung von der

Impfpflicht.

(1) Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit

im Sinne des § 4 lit. a des Impfgesetzes ist anzunehmen

a) dauernd,

aa) wenn der Impfpflichtige zur Zeit der

beabsichtigten Pockenschutz-Erstimpfung

älter als drei Jahre ist;

bb) wenn der Impfpflichtige an Erkrankungen

des Zentralnervensystems oder

seiner Hüllen oder an Folgezuständen

solcher Erkrankungen, zum Beispiel

Meningitis, Encephalitis verschiedener

Ätiologie, Krampfanfällen und Epilepsie,

geistiger oder motorischer Entwicklungsverzögerung

(Geburtsschädigung

oder Kernikterus) oder an allgemeinen

heredodegenerativen Erkrankungen

leidet; ferner Impfpflichtige,

deren Eltern oder Geschwister

an heredodegenerativen Erkrankungen

leiden;

b) vorübergehend,

aa) längstens bis zu zwei Monaten nach

klinischer Abheilung einer akut fieberhaften

Erkrankung (Infektionskrankheit),

bei Lues congenita, ferner bei

akuter oder chronischer Mittelohrentzündung,

bei akuten Ernährungsstörungen

und Darmkatarrh, bei

akuten Erkrankungen der Atmungsorgane,

bei frischen Augenbindehaut-

und Lidrandentzündungen sowie bei

Keratoconjunctivitis scrofulosa, bei

akuten Erkrankungen der Haut, wie

Urticaria, Verbrühungen, Verbrennungen,

Glutealerythemen, eitrigen

Hautausschlägen; ferner bei begründeter

Annahme, daß der Impfpflichtige

kurze Zeit (innerhalb der Inkubationszeit)

vor der Impfung der Ansteckung

mit einer Infektionskrankheit ausgesetzt

war;

bb) längstens bis zu einem Jahr, wenn der

Impfpflichtige an allergischen Erkrankungen

leidet, besonders an Ekzem

(Neurodermitis), an Asthma bronchiale

vom Zeitpunkt der Anfallsfreiheit,

an chronischen Hautkrankheiten,

an florider Rachitis und Spasmophilie,

an schweren chronischen Ernährungsstörungen,

an Bluterkrankungen,

wie erwiesener Anämie (mit

Blutbefund), an haemorrhagischer

Diathese, an Nierenerkrankungen, besonders

Nephritis und Nephrose, an

rheumatischem Fieber, an angeborenen

dekompensierten Herzfehlern, Entzündungen

des Herzmuskels oder der

Herzinnenhaut, an Schilddrüsenüberfunktion

und an aktiver Tuberkulose

oder nach Infektionskrankheiten mit

schwerem Verlauf und Komplikationen;

Folgezustände nach Embryopathien;

cc) bei Zusammentreffen der Pockenschutzimpfung

mit anderen Schutzimpfungen

1. einen Monat, wenn der Impfpflichtige

innerhalb eines Monats vor der

Pockenschutzimpfung einer aktiven

Diphtherie-, Tetanus-, Pertussis-,

Typhus-, Paratyphus- oder Cholera-

Schutzimpfung unterzogen

wurde;

2. bis zu höchstens zwei Monaten,

wenn der Impfpflichtige innerhalb

von zwei Monaten vor der

Pockenschutzimpfung einer Teilimpfung

einer Poliomyelitis-Schutzimpfung

oder einer Schutzimpfung

gegen Grippe unterzogen wurde

oder eine Serumeinspritzung erhalten

hat;

3. bis zu drei Monaten, wenn der

Impfpflichtige innerhalb dreier Monate

vor der Pockenschutzimpfung

einer BCG-Impfung unterzogen

wurde;

dd) während der Schwangerschaft (jedenfalls

aber in der ersten Schwangerschaftshälfte);

ee) wenn sich in ständiger Wohngemeinschaft

mit dem Impfpflichtigen Personen

mit Hautausschlägen sowie Eiterungen

jeder Art, mit einer akuten.

Infektionskrankheit oder sonstigen

fieberhaften Allgemeinerkrankung befinden.

(2) Wird vom Privatarzt eine mehr als zweimalige

oder im Einzelfall eine längere als zweijährige

Zurückstellung des Impfpflichtigen beantragt,

ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde

(Gesundheitsamt) einzuholen."

14. Im zweiten Satz des § 10 sind nach den

Worten „Wohnadresse der Impflinge", die

Worte „VB.-Nummer des verwendeten Impfstoffes,"

einzufügen. Im vorletzten Satz des § 10

hat es an Stelle des Wortes „fünf" „fünfzehn"

zu heißen. Ferner ist im letzten Satz vor dem

Wort „Apotheke" das Wort „öffentlichen" einzuschalten.

15. Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten

„(2) Bei kutaner Impfung gilt die Erstimpfung

als erfolgreich, wenn mindestens eine Pustel zur

regelrechten Entwicklung gekommen ist, die

Wiederimpfung, wenn sich mindestens ein Impfschnitt

zum Knötchen, Bläschen oder zur Pustel

entwickelt hat. Die intrakutane Impfung gilt

als erfolgreich, wenn ein Infiltrat mit Rötung

aufgetreten ist."

16. Dem § 11 werden die folgenden Abs. 3

und 4 neu angefügt

„(3) Im Impfzeugnis hat der Impfarzt bei kutaner

Impfung zu vermerken, ob

a) keine sichtbare Reaktion.

b) eine Knötchenreaktion,

c) eine Bläschenreaktion oder

d) eine Pustelreaktion

vorgelegen ist. Es ist nur die Impfstelle mit der

stärksten Reaktion zu berücksichtigen.

(4) Bei intrakutaner Impfung ist im Impfzeugnis

Größe und Stärke der Rötung sowie des

Infiltrates zu vermerken."

17. Im Abs. 2 des § 12 hat es an Stelle „1. Dezember"

„31. Dezember", im Abs. 3 an Stelle

von „15. Jänner" „15. April" und im Abs. 4

an Stelle von „1. März" „1. Juni" zu heißen.

Ferner sind im Abs. 3 die Worte „den Ämtern

der Landesregierungen" durch die Worte „dem

Landeshauptmann" und im Abs. 4 die Worte

„die Ämter der Landesregierungen haben" durch

die Worte „der Landeshauptmann hat" zu ersetzen.

18. Dem § 12 wird ein neuer Abs. 5 mit folgendem

Wortlaut angefügt

„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

außerdem die Bundesstaatliche Impfstoffgewinnungsanstalt

von allfällig aufgetretenen schwereren

Impfschädigungen oder deren Verdacht

sofort zu benachrichtigen."

19. Die Anlagen 1 bis 8 zu dieser Verordnung

erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.

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