134. Verordnung: Abänderung und Ergänzung der Verordnung über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes vom 30. Juni
1948, BGBl. Nr. 156, über Schutzimpfungen
gegen Pocken (Blattern) und des § 28 des Epidemiegesetzes
1950, BGBl. Nr. 186, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Unterricht verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 22. November 1948,
BGBl. Nr. 7/1949, in der Fassung der Kundmachung
vom 7. November 1949, BGBl. Nr. 263,
über Schutzimpfungen gegen Pocken (Blattern)
wird abgeändert und ergänzt wie folgt
1. Die Überschrift zu § 1 hat zu lauten: „Öffentliche
Impfungen."
2. Im Abs. 1 des § 1 sind an Stelle der Worte
„in den Monaten Mai, Juni, September und Oktober
eines jeden Jahres" die Worte „während
eines jeden Jahres wiederholt" zu setzen.
3. Im Abs. 2 des § 1 sind an Stelle der Worte
„die Impftermine zu verschieben" die Worte
„die öffentlichen Pocken Schutzimpfungen auszusetzen",
und an Stelle der Worte „Abhaltung
des Impftermines" die Worte „Vornahme der
öffentlichen Pockenschutzimpfung" zu setzen.
Ferner sind an Stelle der Worte „des Amtes der
Landesregierung" die Worte „des Landeshauptmannes"
zu setzen.
4. In den Abs. 1 und 2 des § 2 ist an Stelle
des Wortes „März" das Wort „Feber" zu setzen.
5. Der erste Satz des Abs. 2 des § 2 hat zu
lauten
„(2) Die Liste der nach § 2 Abs. 2 des Impfgesetzes
(Anlage 2) Impfpflichtigen ist von den
Schulen (Erziehungsanstalten) beziehungsweise
von Anstalten, Betrieben oder Dienststellen, bei
freiberuflich tätigen Ärzten und Hebammen von
den zuständigen Berufsvertretungen bis Ende
Feber eines jeden Jahres anzufertigen."
6. Dem § 2 wird der folgende Abs. 3 angefügt
„(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
bis 15. März eines jeden Jahres der Bundesstaatlichen
Impfstoffgewinnungsanstalt die Zahl der
in den Impflisten verzeichneten Impfpflichtigen
mitzuteilen."
7. Im Abs. 3 des § 3 ist an Stelle des Wortes
„fünf" das Wort „fünfzehn" zu setzen.
8. § 5 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„(2) Der Arzt darf den Impfstoff nur innerhalb
der angegebenen Verwendungsfrist, längstens
jedoch binnen vierzehn Tagen nach Empfang
verwenden und hat ihn bis dahin vor Licht geschützt
und kühl (möglichst im Kühlschrank
oder in einem kühlen Keller) aufzubewahren."
9. § 6 erhält folgende Fassung
„§ 6. Pflichten der Apotheken.
Die Apotheken haben
a) den Impfstoff von der Bundesstaatlichen
Impfstoffgewinnungsanstalt direkt oder im
Wege des Drogengroßhandels zu beziehen,
b) ihn vor Licht geschützt im Kühlschrank
aufzubewahren,
c) ihn nur auf ärztliche Verschreibung abzugeben,
d) ihn nur in der gelieferten Originalpackung
und innerhalb der darauf ersichtlichen
Verwendungsfrist abzugeben,
e) in einem besonderen Geschäftsbuch die
Eingänge an Impfstoff unter laufender
Numerierung und Angabe der VB.-Nummer
der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt,
des Namens des Empfängers,
des Tages der Abgabe und der Anzahl der
abgegebenen Impfstoffportionen zu vermerken."
10. Nach § 6 wird ein neuer § 6 a mit folgendem
Wortlaut eingefügt
„§ 6a. Pflichten der Drogengroßhandlungen.
Die Drogengroßhandlungen haben
a) den Impfstoff nur von der Bundesstaatlichen
Impfstoffgewinnungsanstalt in Wien
zu beziehen,
b) ihn vor Licht geschützt im Kühlschrank
aufzubewahren,
c) ihn nur in der gelieferten Originalpackung
und innerhalb der darauf ersichtlichen
Verwendungsfrist an Apotheken abzugeben,
d) in einem besonderen Geschäftsbuch die
Eingänge an Impfstoff unter laufender
Numerierung und Angabe der VB.-Nummer
der Bundesstaatlichen Impfstoffgewinnungsanstalt,
des Namens des Empfängers,
des Tages der Abgabe und der Anzahl der
abgegebenen Impfstoffportionen zu vermerken."
11. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Impfärzte.
Zur Durchführung der öffentlichen Impfungen
sind als Impfärzte die Amtsärzte der Bezirks-
Verwaltungsbehörden beziehungsweise die Gemeindeärzte
(Sprengel-, Kreis- und Distriktsärzte)
gegen Entschädigung durch die im § 14
Abs. 2 genannten Stellen heranzuziehen. Als
Impfärzte sind insbesondere jene Ärzte zu verwenden,
die einen Fortbildungslehrgang für
Impfärzte besucht haben."
12. Der Abs. 4 des § 8 hat zu lauten
„(4) Sie haben sich über das Vorliegen von
Befreiungsgründen (§ 9) zu informieren und
gegebenenfalls den Impfling von der Impfung
zurückzustellen. Hierüber ist eine unentgeltliche
Bestätigung (Anlage 5) auszustellen."
13. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Befreiung von der
Impfpflicht.
(1) Eine Gefahr für Leben oder Gesundheit
im Sinne des § 4 lit. a des Impfgesetzes ist anzunehmen
a) dauernd,
aa) wenn der Impfpflichtige zur Zeit der
beabsichtigten Pockenschutz-Erstimpfung
älter als drei Jahre ist;
bb) wenn der Impfpflichtige an Erkrankungen
des Zentralnervensystems oder
seiner Hüllen oder an Folgezuständen
solcher Erkrankungen, zum Beispiel
Meningitis, Encephalitis verschiedener
Ätiologie, Krampfanfällen und Epilepsie,
geistiger oder motorischer Entwicklungsverzögerung
(Geburtsschädigung
oder Kernikterus) oder an allgemeinen
heredodegenerativen Erkrankungen
leidet; ferner Impfpflichtige,
deren Eltern oder Geschwister
an heredodegenerativen Erkrankungen
leiden;
b) vorübergehend,
aa) längstens bis zu zwei Monaten nach
klinischer Abheilung einer akut fieberhaften
Erkrankung (Infektionskrankheit),
bei Lues congenita, ferner bei
akuter oder chronischer Mittelohrentzündung,
bei akuten Ernährungsstörungen
und Darmkatarrh, bei
akuten Erkrankungen der Atmungsorgane,
bei frischen Augenbindehaut-
und Lidrandentzündungen sowie bei
Keratoconjunctivitis scrofulosa, bei
akuten Erkrankungen der Haut, wie
Urticaria, Verbrühungen, Verbrennungen,
Glutealerythemen, eitrigen
Hautausschlägen; ferner bei begründeter
Annahme, daß der Impfpflichtige
kurze Zeit (innerhalb der Inkubationszeit)
vor der Impfung der Ansteckung
mit einer Infektionskrankheit ausgesetzt
war;
bb) längstens bis zu einem Jahr, wenn der
Impfpflichtige an allergischen Erkrankungen
leidet, besonders an Ekzem
(Neurodermitis), an Asthma bronchiale
vom Zeitpunkt der Anfallsfreiheit,
an chronischen Hautkrankheiten,
an florider Rachitis und Spasmophilie,
an schweren chronischen Ernährungsstörungen,
an Bluterkrankungen,
wie erwiesener Anämie (mit
Blutbefund), an haemorrhagischer
Diathese, an Nierenerkrankungen, besonders
Nephritis und Nephrose, an
rheumatischem Fieber, an angeborenen
dekompensierten Herzfehlern, Entzündungen
des Herzmuskels oder der
Herzinnenhaut, an Schilddrüsenüberfunktion
und an aktiver Tuberkulose
oder nach Infektionskrankheiten mit
schwerem Verlauf und Komplikationen;
Folgezustände nach Embryopathien;
cc) bei Zusammentreffen der Pockenschutzimpfung
mit anderen Schutzimpfungen
1. einen Monat, wenn der Impfpflichtige
innerhalb eines Monats vor der
Pockenschutzimpfung einer aktiven
Diphtherie-, Tetanus-, Pertussis-,
Typhus-, Paratyphus- oder Cholera-
Schutzimpfung unterzogen
wurde;
2. bis zu höchstens zwei Monaten,
wenn der Impfpflichtige innerhalb
von zwei Monaten vor der
Pockenschutzimpfung einer Teilimpfung
einer Poliomyelitis-Schutzimpfung
oder einer Schutzimpfung
gegen Grippe unterzogen wurde
oder eine Serumeinspritzung erhalten
hat;
3. bis zu drei Monaten, wenn der
Impfpflichtige innerhalb dreier Monate
vor der Pockenschutzimpfung
einer BCG-Impfung unterzogen
wurde;
dd) während der Schwangerschaft (jedenfalls
aber in der ersten Schwangerschaftshälfte);
ee) wenn sich in ständiger Wohngemeinschaft
mit dem Impfpflichtigen Personen
mit Hautausschlägen sowie Eiterungen
jeder Art, mit einer akuten.
Infektionskrankheit oder sonstigen
fieberhaften Allgemeinerkrankung befinden.
(2) Wird vom Privatarzt eine mehr als zweimalige
oder im Einzelfall eine längere als zweijährige
Zurückstellung des Impfpflichtigen beantragt,
ist die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde
(Gesundheitsamt) einzuholen."
14. Im zweiten Satz des § 10 sind nach den
Worten „Wohnadresse der Impflinge", die
Worte „VB.-Nummer des verwendeten Impfstoffes,"
einzufügen. Im vorletzten Satz des § 10
hat es an Stelle des Wortes „fünf" „fünfzehn"
zu heißen. Ferner ist im letzten Satz vor dem
Wort „Apotheke" das Wort „öffentlichen" einzuschalten.
15. Der Abs. 2 des § 11 hat zu lauten
„(2) Bei kutaner Impfung gilt die Erstimpfung
als erfolgreich, wenn mindestens eine Pustel zur
regelrechten Entwicklung gekommen ist, die
Wiederimpfung, wenn sich mindestens ein Impfschnitt
zum Knötchen, Bläschen oder zur Pustel
entwickelt hat. Die intrakutane Impfung gilt
als erfolgreich, wenn ein Infiltrat mit Rötung
aufgetreten ist."
16. Dem § 11 werden die folgenden Abs. 3
und 4 neu angefügt
„(3) Im Impfzeugnis hat der Impfarzt bei kutaner
Impfung zu vermerken, ob
a) keine sichtbare Reaktion.
b) eine Knötchenreaktion,
c) eine Bläschenreaktion oder
d) eine Pustelreaktion
vorgelegen ist. Es ist nur die Impfstelle mit der
stärksten Reaktion zu berücksichtigen.
(4) Bei intrakutaner Impfung ist im Impfzeugnis
Größe und Stärke der Rötung sowie des
Infiltrates zu vermerken."
17. Im Abs. 2 des § 12 hat es an Stelle „1. Dezember"
„31. Dezember", im Abs. 3 an Stelle
von „15. Jänner" „15. April" und im Abs. 4
an Stelle von „1. März" „1. Juni" zu heißen.
Ferner sind im Abs. 3 die Worte „den Ämtern
der Landesregierungen" durch die Worte „dem
Landeshauptmann" und im Abs. 4 die Worte
„die Ämter der Landesregierungen haben" durch
die Worte „der Landeshauptmann hat" zu ersetzen.
18. Dem § 12 wird ein neuer Abs. 5 mit folgendem
Wortlaut angefügt
„(5) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
außerdem die Bundesstaatliche Impfstoffgewinnungsanstalt
von allfällig aufgetretenen schwereren
Impfschädigungen oder deren Verdacht
sofort zu benachrichtigen."
19. Die Anlagen 1 bis 8 zu dieser Verordnung
erhalten die aus dem Anhang ersichtliche Fassung.