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134_1959 AT

134. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung.

Auf Grund der §§ 7 bis 11 und 34 des Arbeiterkammergesetzes,

BGBl. Nr. 105/1954, wird

für die Wahl der Kammerräte in die Kammern

für Arbeiter und Angestellte (im folgenden kurz

„Arbeiterkammern" genannt) nachstehende

Wahlordnung erlassen

Anordnung der Wahlen.

§ 1. (1) Der Vorstand der Arbeiterkammer hat

den Termin der Wahl unter Bedachtnahme darauf

festzulegen, daß zwischen der Wahlausschreibung

(Wahlkundmachung, § 7 lit. a) und dem

ersten Wahltag ein Zeitraum von mindestens

fünfzehn Wochen offen bleibt.

(2) Findet die Wahl an mehr als einem Tage

statt, so müssen die Wahltage zeitlich unmittelbar

aufeinanderfolgen und einer davon ein Sonntag

oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Sollte die

Wahl jedoch nur an einem Tag stattfinden, so

muß dieser ein Sonntag oder ein gesetzlicher

Feiertag sein.

Zahl der Kammerräte.

§ 2. In die einzelnen Arbeiterkammern sind

Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl

zu wählen

Wahlkörper der Arbeiterkammern.

§ 3. (1) Die Wahl der Kammerräte erfolgt in

Wahlkörpern. Zu ihrer Durchführung wird im

Bereich jeder Arbeiterkammer je ein Wahlkörper

a) für Arbeiter,

b) für Angestellte,

c) für Verkehrsbedienstete

gebildet.

(2) In den einzelnen Wahlkörpern wählen

a) im Wahlkörper der Arbeiter: alle wahlberechtigten

Personen, die nach den Sozialversicherungsvorschriften

zur Pensionsversicherung

der Arbeiter gehören oder die

nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit

zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören

würden;

b) im Wahlkörper der Angestellten: alle

wahlberechtigten Personen, die nach den

Sozialversicherungsvorschriften zur Pensionsversicherung

der Angestellten gehören

oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit

gehören würden;

c) im Wahlkörper der Verkehrsbediensteten

alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden

Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen,

Seilbahnen, Lifte, Schiffahrtsbetriebe,

Luftfahrtsbetriebe, Post-, Telegraphen-

und Fernsprechanstalten, Rundfunk)

beschäftigten Arbeiter und Angestellten.

(3) Wahlberechtigte Personen, die am Tage

der Wahlausschreibung arbeitslos sind, wählen

in dem Wahlkörper (Abs. 2), dem sie nach ihrem

letzten Dienstverhältnis zugehörten.

Mandate der Wahlkörper.

§ 4. Von den Kammerrat-Mandaten entfallen

auf den Wahlkörper

Organe zur Durchführung der

Arbeiterkammerwahl.

§ 5. (1) Vor jeder Wahl der Kammerräte ist

zu ihrer Durchführung für den gesamten Kammerbereich

eine Hauptwahlkommission, für

jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission und

für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission

zu bilden und am Standort der Arbeiterkammer

ein Wahlbüro einzurichten.

(2) In der Arbeiterkammer Wien ist zur Entscheidung

über Einsprüche im Wahlverfahren

eine Einspruchskommission zu bilden.

Bildung der Hauptwahlkommission.

§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission wird aus

dem Wahlkommissär beziehungsweise seinem

Vertreter sowie aus mindestens sechs und höchstens

zehn weiteren Mitgliedern und aus einer

der Zahl der Mitglieder entsprechenden Anzahl

von Ersatzmitgliedern gebildet. Der Wahlkommissär

und sein Vertreter werden vom Bundesministerium

für soziale Verwaltung bestellt.

Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder

werden von der Vertretung der Gemeinde entsendet,

in der die Arbeiterkammer ihren Standort

hat. Diese brauchen nicht kammerzugehörig

sein. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

werden vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung auf Grund von Vorschlägen berufen,

die die Arbeiterkammer innerhalb von sieben

Tagen nach Anordnung der Wahl zu erstatten

hat. Diese Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen

der Arbeiterkammer zugehören und zu ihr

wahlberechtigt sein.

(2) Der Wahlkommissär und sein Vertreter

sind binnen sieben Tagen nach Anordnung der

Wahl (§ 1 Abs. 1), die von der Arbeiterkammer

vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder

spätestens am siebenten Tag nach dem Einlangen

des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen

und die von der Gemeindevertretung zu

entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder

binnen vierzehn Tagen nach Anordnung der

Wahl dem Wahlkommissär namhaft zu machen.

(3) Der Wahlkommissär, sein Vertreter und

die übrigen Mitglieder der Hauptwahlkommission

bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden,

bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission

gemäß § 5 Abs. 1 im Amte. Scheidet

ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus

oder unterläßt es, sein Amt auszuüben, so hat

die Arbeiterkammer ein anderes Mitglied beziehungsweise

Ersatzmitglied vorzuschlagen.

Aufgaben der Hauptwahlkommission.

§ 7. Die Hauptwahlkommission hat

a) die Wahlausschreibung mittels Wahlkundmachung

zu erlassen;

b) die richtiggestellten Wählerverzeichnisse

und die ausgefüllten Wähleranlageblätter

von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

entgegenzunehmen und unverzüglich

an das Wahlbüro weiterzuleiten;

c) die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise

und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen

zu bestimmen sowie die Wahlsprengel

festzulegen;

d) die Wählbarkeit der Wahlwerber und die

Gültigkeit der Wahlvorschläge zu prüfen,

darüber zu entscheiden und die Wahlvorschläge

zu verlautbaren;

e) über Berufungen gegen die Entscheidungen

der Zweigwahlkommissionen und der Einspruchskommission

zu entscheiden (§ 27

Abs. 7);

f) die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen

zu prüfen und das endgültige

Wahlergebnis festzustellen;

g) die Mandate zuzuweisen und das Gesamtwahlergebnis

zu verlautbaren;

h) für die Wahl in die Vollversammlung der

Arbeiterkammer Wien die Stunden zur

Stimmabgabe (Wahlzeit) festzulegen.

Sitz und Geschäftsführung der

Hauptwahlkommission.

§ 8. Die Hauptwahlkommission hat ihren Sitz

am Standort der Arbeiterkammer. Den Vorsitz

führt der vom Bundesministerium für soziale

Verwaltung bestellte Wahlkommissär oder dessen

Vertreter. Der Vorsitzende leitet die Beratungen

und Abstimmungen der Hauptwahlkommission

und trifft die zur Abwicklung des

Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit

nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen

dieser Verordnung hiefür zuständig

ist; sofern die Bestimmungen dieser Wahlordnung

keine Festlegung enthalten, ist hiebei in

sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der

Nationalrats-Wahlordnung vorzugehen.

Bildung der Zweigwahlkommissionen.

§ 9. (1) Jede Zweigwahlkommission1 besteht

aus dem Wahlleiter oder seinem Stellvertreter

und sechs weiteren Mitgliedern, für die ebenso

viele Ersatzmitglieder zu berufen sind. Fünf Mitglieder

und deren Ersatzmitglieder werden von

der Arbeiterkammer bestellt und müssen das

Wahlrecht zu ihr haben. Ein Mitglied und ein

Ersatzmitglied wird von der Vertretung der Gemeinde

entsendet, in der die Zweigwahlkommission

ihren Amtssitz hat. Dieses Mitglied braucht

nicht der Arbeiterkammer zugehören.

(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter

werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,

in Wien vom Magistrat der Stadt

Wien, bestellt. Sie sind möglichst dem Stande

der rechtskundigen Beamten zu entnehmen und

dem Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen

nach Ausschreibung der Wahl von der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien vom

Magistrat der Stadt Wien) namhaft zu machen.

Innerhalb der gleichen Frist hat auch die Gemeindevertretung

das von ihr zu entsendende

Mitglied und Ersatzmitglied dem Wahlkommissär

bekanntzugeben.

(3) Die Mitglieder der Zweigwahlkommissionen

sind spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung

zu bestellen.

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen.

§ 10. Die Zweigwahlkommissionen haben

a) die Wählerlisten aufzulegen, sofern hiefür

nicht das Wahlbüro zuständig ist (§ 27

Abs. 1);

b) über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu

entscheiden, sofern nicht hiefür eine Einspruchskommission

vorgesehen ist (§ 5

Abs. 2);

c) die Wahllokale zu bestimmen, sofern nicht

hiefür das Wahlbüro zuständig ist (§ 37

Abs. 1);

d) die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzen,

sofern dies nicht durch die Hauptwahlkommission

erfolgt (§ 7 lit. h);

e) gegebenenfalls die gemäß § 50 Abs. 3 übermittelten

Wahlkuverte zu öffnen und die

Stimmenzählung vorzunehmen;

f) die Abstimmungsergebnisse und die Wahlakten

von den Sprengelwahlkommissionen

entgegenzunehmen, die Zahl der abgegebenen

Stimmen und das Abstimmungsergebnis

in ihrem Wahlkreis festzustellen.

Bildung der Sprengelwahlkommissionen.

§ 11. (1) Jede Sprengelwahlkommission besteht

aus mindestens drei, höchstens jedoch aus sieben

Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern;

diese müssen das Wahlrecht zu der Arbeiterkammer

besitzen. Den Vorsitz führt das von

der Arbeiterkammer hiezu bestellte Mitglied beziehungsweise

sein Stellvertreter.

(2) Die Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden

sowie deren Stellvertreter und die Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen

innerhalb von zehn Wochen nach der

Wahlausschreibung zu bestellen.

Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen.

§ 12. Die Sprengelwahlkommission hat die

Wahl im Sprengel durchzuführen, die abgegebenen

Stimmzettel entgegenzunehmen, die Zahl der

abgegebenen Stimmen und das Abstimmungsergebnis

im Sprengel festzustellen, das Wahlprotokoll

auszufertigen und alle Wahlakten an

die Zweigwahlkommission abzugeben.

Bildung des Wahlbüros.

§ 13. (1) Der Leiter des Wahlbüros (§ 5 Abs. 1)

in der Arbeiterkammer und dessen Stellvertreter

sind vom Wahlkommissär (§ 6 Abs. 1) unverzüglich

nach dessen Bestellung zu berufen. Das

übrige Personal zur Besorgung der dem Wahlbüro

obliegenden Geschäfte sowie die notwendige

Einrichtung und den Bürobedarf stellt die Arbeiterkammer

bei.

(2) Das Wahlbüro hat die Wählerverzeichnisse

von der Hauptwahlkommission entgegenzunehmen,

die Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln

zusammenzufassen, die Wählerlisten anzulegen

und alle zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen

Arbeiten zu besorgen, soweit diese

nicht anderen Stellen übertragen sind.

Bildung der Einspruchskommission in Wien.

§ 14. (1) Zur Entscheidung gemäß § 27 Abs. 5

dieser Wahlordnung wird in. der Arbeiterkammer

Wien eine Einspruchskommission (§ 5

Abs. 2) gebildet. Sie besteht aus dem Leiter des

Wahlbüros, der den Vorsitz innehat, bei dessen

Verhinderung aus seinem Vertreter, und aus

sechs weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern,

die von der Arbeiterkammer bestellt werden.

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen das

Wahlrecht zu der Arbeiterkammer besitzen.

(2) Die Mitglieder der Einspruchskommission

sind innerhalb von acht Wochen nach der Wahlausschreibung

von der Arbeiterkammer zu bestellen.

Pflichtenangelobung.

§ 15. (1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter

haben vor Antritt ihres Amtes in die

Hand des Bundesministers für soziale Verwaltung

oder des von ihm Beauftragten gewissenhafte

Pflichterfüllung und strenge Unparteilichkeit zu

geloben. Ein gleiches Gelöbnis haben die Vorsitzenden

der Zweigwahlkommissionen und

deren Stellvertreter sowie der Leiter des Wahlbüros

und dessen Vertreter in die Hand des

Wahlkommissärs und die Vorsitzenden der

Sprengelwahlkommissionen und ihre Vertreter

in die Hand des Vorsitzenden der zuständigen

Zweigwahlkommission abzulegen.

(2) Die Vorsitzenden der Kommissionen haben

deren Mitglieder unverzüglich nach Bildung der

Kommission zur ersten Sitzung einzuberufen.

Zu Beginn der Sitzung hat der Vorsitzende die

Mitglieder zur gewissenhaften Pflichterfüllung

und strengen Unparteilichkeit aufzufordern.

Geschäftsführung und Beschlußfassung der

Kommissionen.

§ 16. (1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen,

die Sprengelwahlkommissionen

und die Einspruchskommission in der

Arbeiterkammer Wien sind beschlußfähig, wenn

außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter

mindestens die halbe Anzahl der stimmberechtigten

Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder

anwesend ist. Die von der Gemeindevertretung

entsendeten Mitglieder haben kein Stimmrecht.

Bei Verhinderung eines Mitgliedes ist

dessen Ersatzmitglied stimmberechtigt.

(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt

ab. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung

als beschlossen, der der Vorsitzende beitritt.

(3) Über die Beratungen und Entschließungen

der Kommissionen sind Niederschriften anzulegen,

die der Vorsitzende zu unterfertigen hat.

Stellung und Entschädigung der Kommissionsmitglieder.

§ 17. (1) Das Amt eines Mitgliedes und das

Amt eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission,

der Zweigwahlkommissionen, der

Sprengelwahlkommissionen und der Einspruchskommission

in der Arbeiterkammer Wien ist

ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme

jeder kammerzugehörige Dienstnehmer verpflichtet

ist, der am Sitz der betreffenden Wahlkommission

(Einspruchskommission) seinen ordentlichen

Wohnsitz oder seinen Aufenthaltsort hat.

(2) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern

gebührt für ihre Teilnahme an den Arbeiten

einer Wahlkommission oder der Einspruchskommission

nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme

eine Entschädigung in Geld.

Hierüber entscheidet der Vorstand der Arbeiterkammer.

Vertrauensmänner in der Hauptwahlkommission.

§ 18. (1) Jede Gruppe von Wählern, die Wahlvorschläge

überreicht, welche den Bestimmungen

des § 8 Abs. 4 Arbeiterkammergesetz entsprechen,

kann gleichzeitig mit der Einbringung

der Wahlvorschläge (§ 34) zwei Vertrauensmänner

für die Hauptwahlkommission namhaft

machen. Sie sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission

jenen Sitzungen beizuziehen, in

denen über die Wählbarkeit der Wahlwerber,

die Gültigkeit der Wahlvorschläge, die Überprüfung

der Wahlergebnisse und die Zuweisung

der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen

verhandelt wird. Den Vertrauensmännern steht

ein Stimmrecht nicht zu.

(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission

ist berechtigt, einen Vertrauensmann, der die

Verhandlungen stört, von der Teilnahme auszuschließen.

Dem Betroffenen steht dagegen innerhalb

von acht Tagen nach dem Ausschluß die Beschwerde

an das Bundesministerium für soziale

Verwaltung offen.

Ausschreibung der Wahl.

§ 19. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb

von drei Wochen nach Anordnung der Wahl

(§ 1 Abs. 1) die Ausschreibung der Wahl in die

Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag

kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten

das Datum des Wahltages, die Zahl der

zu wählenden Kammerräte, die wichtigsten Angaben

über die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung,

die Bekanntgabe der Wahlkörper, in denen

gewählt wird, und der Zuweisung zu den einzelnen

Wahlkörpern, die Bekanntgabe, wann und

wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können

und welche Verpflichtungen den Dienstnehmern

und den Dienstgebern bei der Vorbereitung

der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten

obliegen.

Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel.

§ 20. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb

einer Woche nach der Wahlausschreibung

die Wahlkreise und den Amtssitz jeder Zweig-

wahlkommission sowie innerhalb fünf Wochen

nach Wahlausschreibung die Wahlsprengel festzulegen.

Wahlberechtigung.

§ 21. (1) Wahlberechtigt zu den Arbeiterkammern

sind ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft

alle arbeiterkammerzugehörigen Personen,

die am Tage der Wahlausschreibung das achtzehnte

Lebensjahr vollendet haben, — abgesehen

vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen

Staatsbürgerschaft — vom Wahlrecht

zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, in

Österreich mindestens ein Jahr lang in einem die

Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer begründenden

Dienstverhältnis beschäftigt waren und innerhalb

des Bereiches derjenigen Arbeiterkammer,

in der sie das Wahlrecht ausüben, in Beschäftigung

stehen. Als in Beschäftigung stehend sind

auch Personen anzusehen, die im Bundesheer

Präsenzdienst leisten und deren Dienstverhältnis

nicht gelöst ist.

(2) Wenn sich im Wahlverfahren Zweifel über

die Arbeiterkammerzugehörigkeit ergeben, gilt

als arbeiterkammerzugehörig im Sinne des Abs. 1

derjenige, von dem im Monat der Wahlausschreibung

die Arbeiterkammerumlage einbehalten

wurde beziehungsweise dem sie vorgeschrieben

war.

(3) Wahlberechtigt sind ferner Personen, die

nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses

bis zum Tage der Wahlausschreibung

nicht länger als zwanzig Wochen ununterbrochen

arbeitslos waren, sofern sie die

übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

erfüllen.

Erfassung der wahlberechtigten Dienstnehmer.

§ 22. (1) Auf Antrag der Arbeiterkammer

haben die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

durch Anfrage bei den die Versicherungsbeiträge

abrechnenden Stellen die Anzahl

und die Standorte der einzelnen Betriebe

(Betriebs- oder Arbeitsstätten), für die sie Beiträge

abrechnen, und die Anzahl der dort beschäftigten

Arbeiter und Angestellten zu ermitteln

und der Arbeiterkammer unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben nach Antragstellung gemäß

Abs. 1 auf Grund der bei ihnen aufliegenden

Versicherungsunterlagen für die einzelnen von

ihnen ermittelten Betriebe (Betriebs-, Arbeitsstätten)

Wählerverzeichnisse (Anlage 1), getrennt nach

Arbeitern und Angestellten und in alphabetischer

Reihenfolge der Wähler, anzufertigen. Diese Unterscheidung

entfällt bei Verkehrsbetrieben. Für

die Wählerverzeichnisse ist je nach Zugehörigkeit

der zu verzeichnenden Dienstnehmer zu dem

Wahlkörper der Arbeiter oder der Angestellten

oder der Verkehrsbediensteten ein unterschiedlich

gefärbtes helles Papier zu verwenden. Die fertiggestellten

Wählerverzeichnisse sind unverzüglich

nach Ausschreibung der Kammerwahl, spätestens

jedoch eine Woche danach, den Dienstgebern beziehungsweise

deren Bevollmächtigten zu übermitteln.

(3) In die Wählerverzeichnisse sind aufzunehmen

der Familien- und der Vorname, das Geburtsdatum,

die Wohnadresse, die Angabe der

Art der Beschäftigung und die Angabe, seit wann

der Dienstnehmer als Arbeiter oder Angestellter

in Beschäftigung steht, sowie die Angabe, ob er

am Tage der Wahlausschreibung im Bereiche der

Arbeiterkammer in einem Dienstverhältnis beschäftigt

war.

(4) Gemeinsam mit den Wählerverzeichnissen

ist allen Dienstgebern beziehungsweise ihren Bevollmächtigten

für die einzelnen gemäß Abs. 1

ermittelten Betriebe (Betriebs-, Arbeitsstätten)

eine der Betriebsbelegschaft entsprechende Anzahl

von Wähleranlageblättern (Anlage 2) zu übermitteln.

Diese müssen alle für die Beurteilung des

Wahlrechtes maßgebenden Daten und die genauen

Angaben über den Standort des Betriebes

(der Betriebs-, Arbeitsstätte) und die Bezeichnung

und Anschrift der Firma (des Unternehmens)

enthalten.

(5) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben die richtiggestellten Wählerverzeichnisse

und die ausgefüllten Wähleranlageblätter

von den Dienstgebern entgegenzunehmen

und unverzüglich der Hauptwahlkommission

(§ 6) zu übermitteln.

Anlage der Wählerverzeichnisse.

§ 23. (1) Die Dienstgeber oder ihre Bevollmächtigten

haben die ihnen übermittelten Wähleranlageblätter

(§ 22 Abs. 4) unverzüglich an ihre

Dienstnehmer mit der Aufforderung weiterzugeben,

das Wähleranlageblatt binnen einer Woche

nach Empfangnahme ausgefüllt zurückzugeben.

Sie haben vorzusorgen, daß die ausgefüllten

Wähleranlageblätter bis zu diesem Zeitpunkt bei

ihnen wieder eingesammelt sind.

(2) Jeder wahlberechtigte Dienstnehmer hat das

ihm von seinem Dienstgeber (dessen Bevollmächtigten)

eingehändigte Wähleranlageblatt vollständig

auszufüllen, eigenhändig zu unterschreiben

und innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist dem

Dienstgeber (dessen Bevollmächtigten) zurückzugeben.

(3) Jeder Dienstnehmer darf bloß ein Wähleranlageblatt

ausfüllen und abgeben, und zwar auch

dann, wenn er bei mehr als einem Dienstgeber

beschäftigt ist. Trifft letzteres zu, so ist das

Wähleranlageblatt in jenem Betrieb auszufüllen

und dem Dienstgeber zurückzugeben, wo der

Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

Verpflichtung der Dienstgeber.

§ 24. (1) Die Dienstgeber (deren Bevollmächtigte)

haben die vom Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung übermittelten Wählerverzeichnisse

(§ 22 Abs. 2) an Hand der Personalevidenz

und der ausgefüllten Wähleranlageblätter

genau zu überprüfen. Sie haben die in den

Wählerverzeichnissen enthaltenen Angaben durch

Eintragungen darüber zu ergänzen, ob der

Dienstnehmer am Tage der Wahlausschreibung

in ihrem Betrieb beschäftigt war und durch Vornahme

der notwendigen Richtigstellungen dafür

Sorge zu tragen, daß alle wahlberechtigten

Dienstnehmer, die am Tage der Wahlausschreibung

in ihrem Betrieb (Unternehmen) beschäftigt

waren, im Wählerverzeichnis angeführt sind. Die

Dienstgeber sind für die restlose Richtigstellung

der Wählerverzeichnisse verantwortlich.

(2) Die überprüften und richtiggestellten

Wählerverzeichnisse sind vom Dienstgeber oder

dessen Bevollmächtigten — in Betrieben, in denen

eine gesetzliche Betriebsvertretung (Betriebsrat,

Vertrauensmänner, Personalvertretung) errichtet

ist, auch von dieser — zu unterfertigen und im

Betrieb (in der Betriebs-, Arbeitsstätte) durch

drei Tage hindurch so aufzulegen, daß jeder im

Betrieb beschäftigte Dienstnehmer Einsicht

nehmen kann.

(3) Nach Ablauf der Auflagefrist (Abs. 2),

spätestens jedoch drei Wochen nach dem Tage

der Wahlausschreibung, haben die Dienstgeber

(deren Bevollmächtigte) die richtiggestellten

Wählerverzeichnisse sowie die ausgefüllten

Wähleranlageblätter dem Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung zurückzusenden.

Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen.

§ 25. Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos waren, haben innerhalb

von drei Wochen nach dem Tage der Wahlausschreibung

selbst auf geeignete Weise bei der

zuständigen Zweigwahlkommission, in Wien

beim Wahlbüro, die Aufnahme in die Wählerliste

zu beantragen. Dem Antrag sind ein ausgefülltes

und gefertigtes Wähleranlageblatt und eine Bestätigung

über die Beendigung des letzten Dienstverhältnisses

und der Meldezettel anzuschließen.

Anlage der Wählerlisten.

§ 26. (1) Das Wahlbüro der Arbeiterkammer

hat die Wählerlisten nach den festgelegten Wahlkreisen,

Wahlsprengeln und innerhalb derselben

nach Wahlkörpern, alphabetisch geordnet nach

Betrieben, zusammenzustellen. Maßgebend für

die örtliche Einteilung ist der Standort des Betriebes

beziehungsweise der Arbeitsstätte, in dem

die Wahlberechtigten am Tage der Wahlausschreibung

beschäftigt waren, bei Arbeitslosen

ihr ordentlicher Wohnsitz oder wenn ein solcher

nicht gegeben ist, ihr Aufenthaltsort.

(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine von

den Wählerlisten aufgenommen werden; er ist in

die Wählerliste jenes Wahlsprengels aufzunehmen,

in dessen Bereich der Betrieb beziehungsweise die

Arbeitsstätte gelegen ist, in der er am Tage der

Wahlausschreibung beschäftigt war.

(3) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos waren und daher im

Wählerverzeichnis eines Betriebes nicht aufscheinen,

sind in die Wählerliste jenes Wahlsprengels

aufzunehmen, in dessen Bereich sie am

Tage der Wahlausschreibung ihren ordentlichen

Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort hatten.

Auflage der Wählerlisten und Einspruchsverfahren.

§ 27. (1) Die Wählerlisten sind spätestens am

65. Tage nach der Wahlausschreibung von der

Zweigwahlkommission, in Wien vom Wahlbüro,

an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung öffentlich

aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei

Wochen nach Auflegung der Wählerlisten beim

Vorsitzenden der Zweigwahlkommission, in Wien

bei der Einspruchskommission, eingebracht

werden können.

(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder

Wahlberechtigte persönlich oder durch Bevollmächtigte

sowie jeder Dienstgeber, der wahlberechtigte

Dienstnehmer beschäftigt, wegen der

Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter

oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

oder wegen vermeintlich unrichtiger

Zuweisung zum Wahlkörper bei der Zweigwahlkommission,

in Wien bei der Einspruchskommission,

schriftlich Einspruch erheben. Einsprüche

können auch gemeinsam vorgelegt werden.

(3) Vom ersten Tage der Auflegung der

Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen

oder Streichungen nur noch auf Grund einer

Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen

werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,

wie zum Beispiel Schreibfehler.

(4) Die Zweigwahlkommission, in Wien die

Einspruchskommission!, hat Personen, gegen

deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch

erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach

Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen

des Betroffenen können nur berücksichtigt

werden, wenn sie innerhalb weiterer

sieben Tage beim Leiter der Zweigwahlkommission,

in Wien bei der Einspruchskommission,

vorgebracht werden.

(5) Über die Einsprüche entscheidet die Zweigwahlkommission,

in Wien die Einspruchskommission,

binnen zwei Wochen nach Ablauf der

Einspruchsfrist (Abs. 1), auch wenn in dieser

Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten

nicht eingelangt ist.

(6) Die Entscheidung ist von der Zweigwahlkommission,

in Wien von der Einspruchskom-

mission, dem Einspruchswerber sowie dem von

der Entscheidung unmittelbar Betroffenen sofort

schriftlich mitzuteilen.

(7) Der Einspruchswerber und der von der

Entscheidung unmittelbar Betroffene können

gegen die Entscheidung binnen dreier Tage nach

ihrer Zustellung bei der Hauptwahlkommission

schriftlich Berufung einlegen. Gegen die Entscheidung

der Hauptwahlkommission kann nicht

berufen werden.

§ 28. (1) Erfordern die Entscheidungen (§ 27

Abs. 5 und .7) eine Richtigstellung oder Ergänzung

der Wählerliste, so hat die Zweigwahlkommission,

in Wien das Wahlbüro, sie sofort durchzuführen.

(2) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

haben die Zweigwahlkommissionen,

in Wien das Wahlbüro, die Wählerliste

abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten

sind der Wahl zugrunde zu legen.

Mithilfeverpflichtung.

§ 29. Die Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft, ihre Fachgruppen, einschließlich der

Gremien und Innungen, die Landwirtschaftskammern,

die Landarbeiterkammern, die Träger

der gesetzlichen Sozialversicherung, die Arbeitsämter,

die Dienstgeber der kammerzugehörigen

Personen und die Betriebsvertretungen sind, soweit

nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,

verpflichtet, dem Wahlbüro in der

Arbeiterkammer und den Wahlkommissionen

die zur Anlegung der Wählerlisten erforderlichen

Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von

ihnen geführten Verzeichnisse der Dienstgeber

und der Dienstnehmer zu gewähren.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.

§ 30. (1) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

haben nur jene Wahlberechtigten, die

a) nach dem Tage der Wahlausschreibung ihr

Dienstverhältnis gewechselt oder im Falle

der Arbeitslosigkeit ihren ordentlichen

Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort in eine

andere Gemeinde oder in einen anderen

Wahlsprengel innerhalb des. Kammerbereiches

oder in ein anderes Bundesland

verlegt haben;

b) sich während der Wahlzeit in Ausübung

ihres Dienstes beziehungsweise Präsenzdienstes

beim Bundesheer außerhalb des

Wahlsprengeis aufhalten müssen;

c) sich am Wahltage in einer Kranken-, Heil- oder

Pflegeanstalt in Pflege befinden oder

dort Pflegedienste verrichten müssen;

d) Mitglieder, Ersatzmitglieder, Hilfspersonen

oder Wahlzeugen einer Wahlkommission

sind.

(2) Mit Ausnahme der in den Landeshauptstädten

— der Bundeshauptstadt Wien — Beschäftigten

erhalten auch jene Wahlberechtigten

eine Wahlkarte, deren ordentlicher Wohnsitz

oder dauernder Aufenthaltsort außerhalb des

Wahlkreises liegt, in dem der Wahlberechtigte

beschäftigt ist. Ein Anspruch auf Ausstellung der

Wahlkarte ist jedoch nicht gegeben, wenn versucht

wird, den Wahlberechtigten an der Ausübung

des Wahlrechtes im Betriebssprengel zu hindern.

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte.

§ 31. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist vom

ersten Tage der Auflegung der Wählerliste bis

spätestens am fünften Tage vor dem ersten Wahltag

mündlich oder schriftlich bei der Zweigwahlkommission

zu beantragen, in deren Wählerliste

der Wahlberechtigte eingetragen ist, in Wien

beim Wahlbüro. Bei der Antragstellung ist vorzulegen

a) im Falle des § 30 lit. a die Bestätigung des

Dienstgebers, bei dem der Dienstnehmer

nunmehr beschäftigt ist, oder des zuständigen

Krankenversicherungsträgers und von

Wählern, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos waren, der Meldezettel;

b) im Falle des § 30 lit. b eine Bescheinigung

des Dienstgebers oder der gesetzlichen Betriebsvertretung,

bei Präsenzdienstleistung

im Bundesheer eine Bescheinigung der zuständigen

Militärdienststelle, aus der die Berufung

des Antragstellers zu einer der dort

angeführten Dienstverrichtungen hervorgeht;

c) im Falle des § 30 lit. c die Bestätigung der

Anstaltsleitung; soweit es sich um Wahlberechtigte

handelt, die Pflegedienste verrichten

müssen, kann die Bestätigung hierüber

auch von der gesetzlichen Betriebsvertretung

ausgestellt werden;

d) im Falle des § 30 lit. d eine Bescheinigung

des Vorsitzenden der Wahlkommission, aus

der die Berufung des Antragstellers zu einer

der dort angeführten Funktionen hervorgeht.

(2) Die Wahlkarte kann persönlich oder von

einem hiezu Bevollmächtigten behoben werden.

Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht

das Rechtsmittel der Berufung nicht zu.

Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte.

§ 32. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für

die das Formular in der Anlage 3 zu verwenden

ist, muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung"

bei dem betreffenden Wahlberechtigten

mit dem Wort „Wahlkarte" auffallend ersichtlich

gemacht und der Name des Wahlberechtigten

so durchgestrichen werden, daß er noch

lesbar bleibt.

(2) In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene

oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte

eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.

Wählbarkeit.

§ 33. (1) Wählbar als Mitglied der Vollversammlung

einer Arbeiterkammer ist jeder zur

Arbeiterkammer wahlberechtigte Dienstnehmer

österreichischer Staatsangehörigkeit, der am Tage

der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr vollendet,

mindestens zwei Jahre in Österreich in

einem die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer

begründenden Dienstverhältnis gearbeitet hat

und nicht bereits Mitglied der Vollversammlung

einer anderen Arbeiterkammer oder Wahlkandidat

für eine solche ist.

(2) Vorstandsmitglieder und Angestellte von

kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der

Dienstnehmer können auch in einen anderen

Wahlkörper als den gewählt werden, der ihrer

Berufsausübung entspricht, alle übrigen Wahlwerber

sind nur in den Wahlkörper wählbar,

dem sie ihrer Berufsausübung nach angehören.

Einbringung der Wahlvorschläge.

§ 34. (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für

jeden Wahlkörper (§ 3) und spätestens am

56. Tage vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission

zu überreichen. Sie müssen enthalten

1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe

und die Angabe, für welchen Wahlkörper der

Wahlvorschlag eingebracht wird;

2. die Wahlwerber der Wahlgruppen, jedoch

höchstens doppelt so viele als in den betreffenden

Wahlkörper zu wählen sind; sie sind in

der beantragten mit arabischen Ziffern bezeichneten

Reihenfolge unter Angabe des

Familien- und des Vornamens, der Geburtsdaten,

des Ortes und der Art der Beschäftigung,

der Zeit, während der sie bis zum Tage

der Wahlausschreibung in Österreich als Arbeiter

oder Angestellte beschäftigt waren, und

des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes

anzuführen;

3. die eigenhändig unterfertigte Bestätigung jedes

einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten

Wahlwerbers, daß er mit seiner Aufnahme in

den Wahlvorschlag einverstanden ist;

4. den Namen des zustellungsbevollmächtigten

Vertreters; fehlt ein solcher, dann gilt jener

Wahlwerber als zustellungsbevollmächtigt,

dessen Name an erster Stelle des Wahlvorschlages

steht.

(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens einhundert

Wahlberechtigten des Wahlkörpers

unterschrieben sein; andernfalls gilt er nicht als

eingebracht.

(3) Zugleich mit der Einbringung des Wahlvorschlages

sind für die Hauptwahlkommission

auch die Vertrauensmänner der Wählergruppe

namhaft zu machen.

Prüfung der Wahlvorschläge.

§ 35. (1) Die Hauptwahlkommission prüft unverzüglich,

ob die eingebrachten Wahlvorschläge

die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten

und ob die Wahlwerber wählbar sind.

Fehlt einem Wahlvorschlag die Bezeichnung der

wahlwerbenden Gruppe oder des Wahlkörpers,

für die (den) er eingebracht wird, oder trägt er

nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften,

so ist der Zustellungsbevollmächtigte zur Behebung

des Mangels aufzufordern. Werden die

fehlenden Angaben oder die Unterschriften nicht

nachgebracht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht

eingebracht. Wahlwerber, die nicht wählbar oder

die überzählig sind, sowie Wahlwerber, für die

keine Bestätigung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 beigebracht

wird, sind vom Wahlvorschlag zu streichen.

In beiden Fällen, sowie dann, wenn der Wahlvorschlag

andere erhebliche Mängel aufweist, ist der

zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe

innerhalb von zehn Tagen hievon entsprechend

zu verständigen.

(2) Jede Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag

eingebracht hat, kann diesen bis spätestens

am zwanzigsten Tage vor dem ersten Wahltag

durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter

ergänzen und richtigstellen.

(3) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben

oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen

der wahlwerbenden Gruppen, so hat der Vorsitzende

der Hauptwahlkommission zu versuchen,

in einer gemeinsamen Besprechung mit den Vertretern

dieser Wahlvorschläge ein Einvernehmen

über die Unterscheidung der Gruppenbezeichnung

herbeizuführen. Mißlingt dieser Versuch,

so sind die schon bei der letzten Wahl der Vollversammlungsmitglieder

(Kammerräte) auf den

veröffentlichten Wahlvorschlägen enthaltenen

Bezeichnungen zu belassen, von den übrigen

Wahlvorschlägen aber so lange der jeweils zuletzt

eingereichte Wahlvorschlag zur Verbesserung

zurückzuweisen, bis eine hinreichende Unterscheidung

der Wahlvorschläge erzielt ist.

Verlautbarung der Wahlvorschläge.

§ 36. Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge

am vierzehnten Tage vor dem ersten

Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge

spätestens vier Tage nachher in der

Reihenfolge ihrer Einbringung im „Amtsblatt zur

Wiener Zeitung" zu verlautbaren und zwar unter

Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden

Gruppe und des Listenführers im Wahlvorschlag

sowie des Wahlkörpers, für den die Wahlvor-

schläge eingebracht worden sind, derart, daß der

Inhalt des Wahlvorschlages ausreichend ersichtlich

ist.

Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit.

§ 37. (1) Die Zweigwahlkommissionen, in Wien

das Wahlbüro, haben spätestens drei Wochen

vor dem ersten Wahltag für jeden Wahlsprengel

mindestens ein Wahllokal — für die Betriebe der

Eisenbahnen, des Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienstes

sowie für Krankenanstalten erforderlichenfalls

ein verlegbares Wahllokal — zu

bestimmen und die Stunden für die Stimmabgabe

festzulegen. In Wien erfolgt die Festlegung

der Wahlzeit durch die Hauptwahlkommission

(§ 7 lit. h).

(2) Spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag

hat das Wahlbüro die Wahllokale, die Zuteilung

der Wahlsprengel und der Wahlberechtigten

zu den einzelnen Wahllokalen, die Wahlzeit

und die die Durchführung der Wahl betreffenden

Anordnungen in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Ausstattung der Wahllokale.

§ 38. (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung

der Wahl geeignet sein und dürfen sich

nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe

oder einer politischen Partei befinden. Innerhalb

eines Betriebes darf ein Raum nur aus wahlökonomischen

Gründen und nur mit Zustimmung

der Hauptwahlkommission als Wahllokal

verwendet werden. In den Betrieben der Eisenbahnen

und des Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienstes

ist die Errichtung von geeigneten

Wahllokalen jedoch zulässig.

(2) Die Wahllokale und die zur Durchführung

der Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände,

wie Tische für die Wahlkommission und die

Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzellen

samt der notwendigen Einrichtung sind erforderlichenfalls

von der Gemeinde des Wahlortes

kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Einrichtung der Wahlzellen.

§ 39. (1) Jedes Wahllokal muß zumindest eine

Wahlzelle haben. Soweit es tunlich ist, können

aus wahlökonomischen Gründen auch mehrere

Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so

beschaffen sein, daß der Wähler ungestört und

ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen

kann.

(2) Als Wahlzelle kann jede Absonderungseinrichtung

im Wahllokal dienen, die den Anforderungen

der Geheimhaltung entspricht. Sie ist

so auszustatten, daß der Wähler die Möglichkeit

hat, einen Stimmzettel auszufüllen.

Wahlzeugen.

§ 40. Jede Wählergruppe, die einen gültigen

Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in

jedes Wahllokal zwei Wahlzeugen zu entsenden.

Sie sind spätestens am achten Tage vor der Wahl

vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter dem

Wahlbüro in der Arbeiterkammer schriftlich

namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält als

solcher einen Ausweis, mit dem er sich beim

Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission auszuweisen

hat. Den Wahlzeugen steht keine Einflußnahme

auf den Gang der Wahlhandlung zu.

Durchführung der Wahl im Wahlsprengel.

§ 41. (1) Die Durchführung der Wahl im Wahlsprengel

obliegt der Sprengelwahlkommission

unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat

dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe

und Ordnung abläuft und die Bestimmungen

dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jedermann

im Wahllokal hat seine die Durchführung

der Wahlhandlung betreffenden Anordnungen zu

befolgen.

(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit

die Wahlhandlung ein, übergibt der Sprengelwahlkommission

die Wählerlisten, die Wahlkuverte

und eine hinreichende Anzahl leerer

Stimmzettel und prüft unmittelbar vor Beginn

des Wahlganges, ob die Wahlurne leer ist.

(3) Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern

der Sprengelwahlkommission nur von

den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden

Wählern, Geleitpersonen (§ 46 Abs. 1), dem

Wahlkommissär und dessen Vertreter (§ 6), dem

Wahlleiter und dessen Vertreter (§ 9), dem Leiter

des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten

werden. Wähler, die weder Mitglied der

Sprengelwahlkommission sind noch als Wahlzeuge

fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich

nach der Stimmabgabe zu verlassen.

Form der Wahlkuverte und Stimmzettel.

§ 42. (1) Für die einzelnen Wahlkörper sind,

übereinstimmend mit der Farbe der jeweils in

Betracht kommenden Wählerlisten, gleichfarbige

und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden,

jedoch ohne Unterscheidung nach Geschlecht der

Wähler in jedem Wahlkörper für Frauen und

Männer in der gleichen Farbe.

(2) Für die Stimmzettel ist weißes Normalpapier

in der Größe von 10 cm X 15 cm zu verwenden,

wobei Abweichungen bis zu 0'5 cm

unerheblich sind.

(3) Auf den Wahlkuverten dürfen weder

Worte, Bemerkungen noch irgendwelche Zeichen

angebracht werden.

Teilnahme an der Wahl.

§ 43. An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen,

deren Name in den abgeschlossenen

Wählerlisten enthalten ist. Sie können nur in

einem der vorgesehenen Wahlkörper wählen und

nur eine Stimme abgeben.

Ort der Wahl.

§ 44. (1) Das Wahlrecht kann grundsätzlich

nur vor der Wahlkommission ausgeübt werden,

bei der die Wählerliste aufliegt, in der die wahlberechtigte

Person eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte

sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb

des Sprengeis ausüben, in welchem die Wählerliste

aufliegt, in der sie eingetragen sind, im Bereiche

einer anderen Arbeiterkammer jedoch nur dann,

wenn dort gleichfalls Arbeiterkammerwahlen

stattfinden.

Feststellung der Person des Wählers.

§ 45. (1) Jeder Wähler hat vor die Sprengelwahlbehörde

zu treten, anzugeben, welchem

Wahlkörper er zugehört, in welchem Betrieb er

am Tage der Wahlausschreibung beschäftigt war,

sodann seinen Namen zu nennen und sich mittels

einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen

Urkunde über seine Person auszuweisen.

Wähler, die am Tage der Wahlausschreibung arbeitslos

waren, haben an Stelle des Betriebes ihre

Wohnadresse anzugeben.

(2) Als Urkunden zur Glaubhaftmachung der

Person des Wählers kommen insbesondere in Betracht

Geburts- und Trauscheine, Pässe, Postausweise,

Führerscheine, amtliche Legitimationen

jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck

eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die

den Personenstand des Wählers erkennen lassen.

(3) Hat ein Wähler keine Urkunde der im

Abs. 2 bezeichneten Art, so ist er dennoch zur

Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit

der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt

ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift

über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.

Ausübung des Wahlrechtes.

§ 46. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben, doch können sich Blinde und

Bresthafte von einer Geleitperson führen und

diese für sich abstimmen lassen. In allen anderen

Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler

allein betreten werden.

(2) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen

und ist er in der Wählerliste eingetragen, so

erhält er vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission

ein leeres Wahlkuvert und auf Verlangen

einen leeren Stimmzettel. Der Wähler hat

hierauf in die Wahlzelle zu gehen und sich für

einen der kundgemachten Wahlvorschläge entweder

durch dessen Bezeichnung oder durch die

Angabe eines Wahlwerbers des Wahlvorschlages

zu entscheiden. Er hat sodann den ausgefüllten

Stimmzettel in das Kuvert zu legen, aus der

Wahlzelle zu treten und das Kuvert geschlossen

dem Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission

zu übergeben, der es uneröffnet in die Urne zu

legen hat.

(3) Nach Abgabe des Stimmzettels ist der Name

des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission

in der Wählerliste abzustreichen; der

Name des Wählers, der seine Wahlstimme abgegeben

hat, ist in ein fortlaufend numeriertes Abstimmungsverzeichnis,

unter Anführung seiner

Nummer in der Wählerliste, einzutragen.

Stimmabgabe auf Grund der Wahlkarte.

§ 47. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt

worden ist, haben außer der Wahlkarte

auch eine Urkunde gemäß § 45 Abs. 2 vorzuweisen.

(2) Wird mit Wahlkarte gewählt, so hat der

Vorsitzende der Wahlkommission den ihm überreichten

Umschlag in einen zweiten Umschlag

unter Anschluß der Wahlkarte zu legen. Der

zweite Umschlag ist zu verschließen, mit der Bezeichnung

der zuständigen Arbeiterkammer zu

versehen und uneröffnet nach Abschluß der Wahl

mit den übrigen Wahlakten der Zweigwahlkommission

und von dieser der Hauptwahlkommission

einzusenden. Diese ordnet die Wahlkuverte

und leitet die Kuverte kammerfremder Wähler

ungeöffnet an die in Betracht kommenden Hauptwahlkommissionen

weiter. Die Namen der Wahlkartenwähler

des eigenen Arbeiterkammersprengels

sind am Schluß der Wählerliste unter fortlaufender

Numerierung einzutragen, besonders

kenntlich zu machen und in der Niederschrift

über den Wahlvorgang zu vermerken. Die auf

diese Weise abgegebenen Wahlstimmen sind unter

Wahrung des Wahlgeheimnisses bei Feststellung

des Gesamtwahlergebnisses zu berücksichtigen.

Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission.

§ 48. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung

zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission

nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe

über die Identität des Wählers Zweifel

ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe

aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern

der Wahlkommission und den Wahlzeugen

sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden

Wählern nur so lange Einspruch erhoben

werden, als die Person, deren Wahlberechtigung

angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben

hat.

(2) Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission

muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen.

Sie ist endgültig.

Gültigkeit der Stimmzettel.

§ 49. (1) Gültig ist jeder Stimmzettel, der für

einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben wurde,

die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder

des Listenführers oder eines nachfolgenden Wahlwerbers

enthält oder sonst eindeutig den Willen

des Wählers erkennen läßt und den Bestimmungen

des § 42 entspricht.

(2) Ein Stimmzettel ist insbesondere dann ungültig,

wenn sein Ausmaß über die tolerierte Differenz

hinaus abweicht, wenn er zwei oder mehrere

wahlwerbende Gruppen bezeichnet, wenn er

keine wahlwerbenden Gruppen, aber zwei oder

mehrere Bewerber verschiedener wahlwerbender

Gruppen bezeichnet oder eine wahlwerbende

Gruppe und außerdem einen Bewerber bezeichnet,

dessen Namen in einem anderen Wahlvorschlag

enthalten ist.

(3) Wenn ein Kuvert mehrere gültig ausgefüllte

Stimmzettel derselben wahlwerbenden

Gruppe enthält, so ist nur eine Wahlstimme gültig;

enthält es mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel,

die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen

lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig.

Stimmenzählung in den Wahlsprengeln.

§ 50. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die

Stimmabgabe festgesetzten Zeit und nachdem

alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen

Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimme

abgegeben haben, erklärt der Vorsitzende der

Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für

geschlossen und schließt das Wahllokal, in dem

nur die Mitglieder der Sprengelwahlkommission

und die Wahlzeugen verbleiben dürfen.

(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission

entleert sodann an jedem Wahltag die Wahlurne,

nachdem die darin befindlichen Wahlkuverte

gut vermischt wurden, und stellt fest

a) die Zahl der aus der Urne entnommenen

Kuverte, getrennt nach Wahlkörpern;

b) die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis

(§ 46 Abs. 3) eingetragenen Wähler;

c) die Zahl der in den Wählerlisten als Wahlkartenwähler

gekennzeichneten Personen

(§ 47 Abs. 2).

(3) Sind in einem Wahlkörper weniger als zehn

Stimmen abgegeben worden, dann sind diese

Kuverte ungeöffnet unter sicherem Verschluß und

versiegelt mit den übrigen Wahlurkunden an die

zuständige Zweigwahlkommission zwecks Vornahme

der Stimmenzählung weiterzuleiten.

(4) Die Sprengelwahlkommission öffnet sodann

die aus der Urne entnommenen Kuverte, prüft

die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt getrennt

für jeden Wahlkörper fest

a) die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper

abgegebenen Stimmen;

b) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen

gültigen Stimmen;

c) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen

ungültigen Stimmen;

d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge (§ 36)

entfallende Stimmenzahl;

e) die Anzahl der allenfalls gemäß Abs. 3 an

die Zweigwahlkommission weitergeleiteten

Wahlkuverte.

Wahlniederschrift der Sprengelwahlkommission.

§ 51. (1) Die Sprengelwahlkommission hat den

Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung

des Wahlsprengels, des Wahllokales

und des Wahltages, der Mitglieder der Sprengelwahlkommission,

die Zeit des Beginnes und der

Beendigung der Wahlhandlung, die Entscheidungen

der Sprengelwahlkommission über die Zulassung

oder Nichtzulassung von Wählern, die

Eintragung von Wahlkartenwählern, die Angabe

der Anzahl der allenfalls an die Zweigwahlkommission

gemäß § 50 Abs. 3 weitergeleiteten verschlossenen

Wahlkuverte eines Wahlkörpers, die

sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission,

außergewöhnliche Vorkommnisse während

der Wahlhandlung und das örtliche Ergebnis der

Wahl.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Sprengelwahlkommission zu unterfertigen.

Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der

Grund hiefür anzugeben. Wird an mehreren

Tagen gewählt, ist die Niederschrift jeden Tag

unter Beilage aller Stimmzettel in einem vom

Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission versiegelten

Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl

aufzubewahren.

(3) Nach Beendigung der Stimmabgabe ist

die Niederschrift unter Anschluß der Wählerliste,

des Abstimmungsverzeichnisses, des Verzeichnisses

der Wahlkartenwähler, ferner der gültigen

und ungültigen Stimmzettel und der gemäß § 47

Abs. 2 abgegebenen und der gemäß § 50 Abs. 3

ungeöffnet gebliebenen Umschläge in einem vom

Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission versiegelten

Umschlag ungesäumt der Zweigwahlkommission

zu übermitteln.

Feststellung des Wahlergebnisses.

§ 52. (1) Die Zweigwahlkommission sammelt

die allenfalls von ihren zugehörigen Sprengelwahlkommissionen

gemäß § 47 Abs. 2 und § 50

Abs. 3 weitergeleiteten verschlossenen Wahlkuverte

und ermittelt für ihren Wahlkreis in

sinngemäßer Anwendung der Verfahrensbestimmungen

des § 50 Abs. 1 und 2 das Wahlergebnis

in den in Betracht kommenden Wahlkörpern.

(2) Die Zweigwahlkommission hat nach

Öffnung der von den Sprengelwahlkommissionen

übermittelten Umschläge die Wahlakten auf ihre

Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen,

das Abstimmungsverhältnis für ihren Wahlkreis

genau festzustellen und den Vorgang in einer

Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission

zu unterfertigen ist, zu beurkunden.

Hierauf hat sie sämtliche Wahlakten

ihres Wahlkreises in einem versiegelten Umschlag

der Hauptwahlkommission einzusenden.

(3) Die Hauptwahlkommission überprüft die

Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, prüft die

Gültigkeit der gemäß § 47 Abs. 2 abgegebenen

Stimmen und stellt das Gesamtergebnis der

Wahlen fest.

Zuteilung der Mandate.

§ 53. (1) Die Kammerrat-Mandate werden auf

die in den gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen

Wahlkörper angeführten Wahlwerber

nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels

der Wahlzahl aufgeteilt.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die

Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen

gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe

geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede

dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr

Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel,

Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach

der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen

Zahlen, als Mitglieder in den betreffenden

Wahlkörper zu wählen sind.

(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele

Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für

den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen

enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung

mehrere Wahlvorschläge auf ein Mandat den

gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die

Zuteilung dieses Mandates die größere Zahl der

Reststimmen und, sind auch diese Zahlen gleich

groß, das Los.

(4) Den im einzelnen Wahlvorschlag angeführten

Bewerbern werden nach der Reihenfolge

ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden

Mandate zugeteilt. Die auf einen Wahlvorschlag

den gewählten Mitgliedern folgenden

Personen gelten nach ihrer Reihung als Ersatzmänner

dieser Mitglieder.

Kundmachung des Wahlergebnisses.

§ 54. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll

festzulegen und von der Hauptwahlkommission

spätestens vierzehn Tage nach

dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen.

(2) Die Gewählten sind durch den Wahlkommissär

sofort zu verständigen. Erklärt der Gewählte

nicht binnen acht Tagen nach der Verständigung

von seiner Wahl die Ablehnung, so

gilt die Wahl als angenommen.

(3) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu

tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die

sonstigen Wahlakten bis zum Abschluß der

Arbeiterkammerwahl aufbewahrt und dem gewählten

Vorstand der Kammer übergeben

werden.

Wahlschutz.

§ 55. Auf die Wahlen in die Arbeiterkammer

finden die Bestimmungen des Gesetzes vom

26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, soweit sie den

Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.

Fristenberechnung.

§ 56. Für die Berechnung und den Lauf der

in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen

gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172.

Wahlkosten.

§ 57. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahlen in die Arbeiterkammern ergeben,

sind, soweit in dieser Verordnung nichts

anderes (§ 38 Abs. 2) bestimmt wird, von den

Arbeiterkammern zu tragen.

Außerkrafttreten von Vorschriften.

§ 58. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 118/1954, außer Kraft.

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