134. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 bis 11 und 34 des Arbeiterkammergesetzes,
BGBl. Nr. 105/1954, wird
für die Wahl der Kammerräte in die Kammern
für Arbeiter und Angestellte (im folgenden kurz
„Arbeiterkammern" genannt) nachstehende
Wahlordnung erlassen
Anordnung der Wahlen.
§ 1. (1) Der Vorstand der Arbeiterkammer hat
den Termin der Wahl unter Bedachtnahme darauf
festzulegen, daß zwischen der Wahlausschreibung
(Wahlkundmachung, § 7 lit. a) und dem
ersten Wahltag ein Zeitraum von mindestens
fünfzehn Wochen offen bleibt.
(2) Findet die Wahl an mehr als einem Tage
statt, so müssen die Wahltage zeitlich unmittelbar
aufeinanderfolgen und einer davon ein Sonntag
oder ein gesetzlicher Feiertag sein. Sollte die
Wahl jedoch nur an einem Tag stattfinden, so
muß dieser ein Sonntag oder ein gesetzlicher
Feiertag sein.
Zahl der Kammerräte.
§ 2. In die einzelnen Arbeiterkammern sind
Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl
zu wählen
Wahlkörper der Arbeiterkammern.
§ 3. (1) Die Wahl der Kammerräte erfolgt in
Wahlkörpern. Zu ihrer Durchführung wird im
Bereich jeder Arbeiterkammer je ein Wahlkörper
a) für Arbeiter,
b) für Angestellte,
c) für Verkehrsbedienstete
gebildet.
(2) In den einzelnen Wahlkörpern wählen
a) im Wahlkörper der Arbeiter: alle wahlberechtigten
Personen, die nach den Sozialversicherungsvorschriften
zur Pensionsversicherung
der Arbeiter gehören oder die
nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit
zur Pensionsversicherung der Arbeiter gehören
würden;
b) im Wahlkörper der Angestellten: alle
wahlberechtigten Personen, die nach den
Sozialversicherungsvorschriften zur Pensionsversicherung
der Angestellten gehören
oder nach den Merkmalen ihrer Berufstätigkeit
gehören würden;
c) im Wahlkörper der Verkehrsbediensteten
alle in den dem öffentlichen Verkehr dienenden
Betrieben (wie Eisenbahnen, Straßenbahnen,
Seilbahnen, Lifte, Schiffahrtsbetriebe,
Luftfahrtsbetriebe, Post-, Telegraphen-
und Fernsprechanstalten, Rundfunk)
beschäftigten Arbeiter und Angestellten.
(3) Wahlberechtigte Personen, die am Tage
der Wahlausschreibung arbeitslos sind, wählen
in dem Wahlkörper (Abs. 2), dem sie nach ihrem
letzten Dienstverhältnis zugehörten.
Mandate der Wahlkörper.
§ 4. Von den Kammerrat-Mandaten entfallen
auf den Wahlkörper
Organe zur Durchführung der
Arbeiterkammerwahl.
§ 5. (1) Vor jeder Wahl der Kammerräte ist
zu ihrer Durchführung für den gesamten Kammerbereich
eine Hauptwahlkommission, für
jeden Wahlkreis eine Zweigwahlkommission und
für jeden Wahlsprengel eine Sprengelwahlkommission
zu bilden und am Standort der Arbeiterkammer
ein Wahlbüro einzurichten.
(2) In der Arbeiterkammer Wien ist zur Entscheidung
über Einsprüche im Wahlverfahren
eine Einspruchskommission zu bilden.
Bildung der Hauptwahlkommission.
§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission wird aus
dem Wahlkommissär beziehungsweise seinem
Vertreter sowie aus mindestens sechs und höchstens
zehn weiteren Mitgliedern und aus einer
der Zahl der Mitglieder entsprechenden Anzahl
von Ersatzmitgliedern gebildet. Der Wahlkommissär
und sein Vertreter werden vom Bundesministerium
für soziale Verwaltung bestellt.
Zwei Mitglieder und deren Ersatzmitglieder
werden von der Vertretung der Gemeinde entsendet,
in der die Arbeiterkammer ihren Standort
hat. Diese brauchen nicht kammerzugehörig
sein. Die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
werden vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung auf Grund von Vorschlägen berufen,
die die Arbeiterkammer innerhalb von sieben
Tagen nach Anordnung der Wahl zu erstatten
hat. Diese Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen
der Arbeiterkammer zugehören und zu ihr
wahlberechtigt sein.
(2) Der Wahlkommissär und sein Vertreter
sind binnen sieben Tagen nach Anordnung der
Wahl (§ 1 Abs. 1), die von der Arbeiterkammer
vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder
spätestens am siebenten Tag nach dem Einlangen
des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen
und die von der Gemeindevertretung zu
entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder
binnen vierzehn Tagen nach Anordnung der
Wahl dem Wahlkommissär namhaft zu machen.
(3) Der Wahlkommissär, sein Vertreter und
die übrigen Mitglieder der Hauptwahlkommission
bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden,
bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission
gemäß § 5 Abs. 1 im Amte. Scheidet
ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus
oder unterläßt es, sein Amt auszuüben, so hat
die Arbeiterkammer ein anderes Mitglied beziehungsweise
Ersatzmitglied vorzuschlagen.
Aufgaben der Hauptwahlkommission.
§ 7. Die Hauptwahlkommission hat
a) die Wahlausschreibung mittels Wahlkundmachung
zu erlassen;
b) die richtiggestellten Wählerverzeichnisse
und die ausgefüllten Wähleranlageblätter
von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
entgegenzunehmen und unverzüglich
an das Wahlbüro weiterzuleiten;
c) die Zahl und Abgrenzung der Wahlkreise
und den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen
zu bestimmen sowie die Wahlsprengel
festzulegen;
d) die Wählbarkeit der Wahlwerber und die
Gültigkeit der Wahlvorschläge zu prüfen,
darüber zu entscheiden und die Wahlvorschläge
zu verlautbaren;
e) über Berufungen gegen die Entscheidungen
der Zweigwahlkommissionen und der Einspruchskommission
zu entscheiden (§ 27
Abs. 7);
f) die Wahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen
zu prüfen und das endgültige
Wahlergebnis festzustellen;
g) die Mandate zuzuweisen und das Gesamtwahlergebnis
zu verlautbaren;
h) für die Wahl in die Vollversammlung der
Arbeiterkammer Wien die Stunden zur
Stimmabgabe (Wahlzeit) festzulegen.
Sitz und Geschäftsführung der
Hauptwahlkommission.
§ 8. Die Hauptwahlkommission hat ihren Sitz
am Standort der Arbeiterkammer. Den Vorsitz
führt der vom Bundesministerium für soziale
Verwaltung bestellte Wahlkommissär oder dessen
Vertreter. Der Vorsitzende leitet die Beratungen
und Abstimmungen der Hauptwahlkommission
und trifft die zur Abwicklung des
Wahlverfahrens notwendigen Verfügungen, soweit
nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen
dieser Verordnung hiefür zuständig
ist; sofern die Bestimmungen dieser Wahlordnung
keine Festlegung enthalten, ist hiebei in
sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der
Nationalrats-Wahlordnung vorzugehen.
Bildung der Zweigwahlkommissionen.
§ 9. (1) Jede Zweigwahlkommission1 besteht
aus dem Wahlleiter oder seinem Stellvertreter
und sechs weiteren Mitgliedern, für die ebenso
viele Ersatzmitglieder zu berufen sind. Fünf Mitglieder
und deren Ersatzmitglieder werden von
der Arbeiterkammer bestellt und müssen das
Wahlrecht zu ihr haben. Ein Mitglied und ein
Ersatzmitglied wird von der Vertretung der Gemeinde
entsendet, in der die Zweigwahlkommission
ihren Amtssitz hat. Dieses Mitglied braucht
nicht der Arbeiterkammer zugehören.
(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter
werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde,
in Wien vom Magistrat der Stadt
Wien, bestellt. Sie sind möglichst dem Stande
der rechtskundigen Beamten zu entnehmen und
dem Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen
nach Ausschreibung der Wahl von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (in Wien vom
Magistrat der Stadt Wien) namhaft zu machen.
Innerhalb der gleichen Frist hat auch die Gemeindevertretung
das von ihr zu entsendende
Mitglied und Ersatzmitglied dem Wahlkommissär
bekanntzugeben.
(3) Die Mitglieder der Zweigwahlkommissionen
sind spätestens drei Wochen nach der Wahlausschreibung
zu bestellen.
Aufgaben der Zweigwahlkommissionen.
§ 10. Die Zweigwahlkommissionen haben
a) die Wählerlisten aufzulegen, sofern hiefür
nicht das Wahlbüro zuständig ist (§ 27
Abs. 1);
b) über Einsprüche gegen die Wählerlisten zu
entscheiden, sofern nicht hiefür eine Einspruchskommission
vorgesehen ist (§ 5
Abs. 2);
c) die Wahllokale zu bestimmen, sofern nicht
hiefür das Wahlbüro zuständig ist (§ 37
Abs. 1);
d) die Stunden zur Stimmabgabe festzusetzen,
sofern dies nicht durch die Hauptwahlkommission
erfolgt (§ 7 lit. h);
e) gegebenenfalls die gemäß § 50 Abs. 3 übermittelten
Wahlkuverte zu öffnen und die
Stimmenzählung vorzunehmen;
f) die Abstimmungsergebnisse und die Wahlakten
von den Sprengelwahlkommissionen
entgegenzunehmen, die Zahl der abgegebenen
Stimmen und das Abstimmungsergebnis
in ihrem Wahlkreis festzustellen.
Bildung der Sprengelwahlkommissionen.
§ 11. (1) Jede Sprengelwahlkommission besteht
aus mindestens drei, höchstens jedoch aus sieben
Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmitgliedern;
diese müssen das Wahlrecht zu der Arbeiterkammer
besitzen. Den Vorsitz führt das von
der Arbeiterkammer hiezu bestellte Mitglied beziehungsweise
sein Stellvertreter.
(2) Die Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden
sowie deren Stellvertreter und die Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen
innerhalb von zehn Wochen nach der
Wahlausschreibung zu bestellen.
Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen.
§ 12. Die Sprengelwahlkommission hat die
Wahl im Sprengel durchzuführen, die abgegebenen
Stimmzettel entgegenzunehmen, die Zahl der
abgegebenen Stimmen und das Abstimmungsergebnis
im Sprengel festzustellen, das Wahlprotokoll
auszufertigen und alle Wahlakten an
die Zweigwahlkommission abzugeben.
Bildung des Wahlbüros.
§ 13. (1) Der Leiter des Wahlbüros (§ 5 Abs. 1)
in der Arbeiterkammer und dessen Stellvertreter
sind vom Wahlkommissär (§ 6 Abs. 1) unverzüglich
nach dessen Bestellung zu berufen. Das
übrige Personal zur Besorgung der dem Wahlbüro
obliegenden Geschäfte sowie die notwendige
Einrichtung und den Bürobedarf stellt die Arbeiterkammer
bei.
(2) Das Wahlbüro hat die Wählerverzeichnisse
von der Hauptwahlkommission entgegenzunehmen,
die Wahlberechtigten in den Wahlsprengeln
zusammenzufassen, die Wählerlisten anzulegen
und alle zur Vorbereitung der Wahl erforderlichen
Arbeiten zu besorgen, soweit diese
nicht anderen Stellen übertragen sind.
Bildung der Einspruchskommission in Wien.
§ 14. (1) Zur Entscheidung gemäß § 27 Abs. 5
dieser Wahlordnung wird in. der Arbeiterkammer
Wien eine Einspruchskommission (§ 5
Abs. 2) gebildet. Sie besteht aus dem Leiter des
Wahlbüros, der den Vorsitz innehat, bei dessen
Verhinderung aus seinem Vertreter, und aus
sechs weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern,
die von der Arbeiterkammer bestellt werden.
Die Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen das
Wahlrecht zu der Arbeiterkammer besitzen.
(2) Die Mitglieder der Einspruchskommission
sind innerhalb von acht Wochen nach der Wahlausschreibung
von der Arbeiterkammer zu bestellen.
Pflichtenangelobung.
§ 15. (1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter
haben vor Antritt ihres Amtes in die
Hand des Bundesministers für soziale Verwaltung
oder des von ihm Beauftragten gewissenhafte
Pflichterfüllung und strenge Unparteilichkeit zu
geloben. Ein gleiches Gelöbnis haben die Vorsitzenden
der Zweigwahlkommissionen und
deren Stellvertreter sowie der Leiter des Wahlbüros
und dessen Vertreter in die Hand des
Wahlkommissärs und die Vorsitzenden der
Sprengelwahlkommissionen und ihre Vertreter
in die Hand des Vorsitzenden der zuständigen
Zweigwahlkommission abzulegen.
(2) Die Vorsitzenden der Kommissionen haben
deren Mitglieder unverzüglich nach Bildung der
Kommission zur ersten Sitzung einzuberufen.
Zu Beginn der Sitzung hat der Vorsitzende die
Mitglieder zur gewissenhaften Pflichterfüllung
und strengen Unparteilichkeit aufzufordern.
Geschäftsführung und Beschlußfassung der
Kommissionen.
§ 16. (1) Die Hauptwahlkommission, die Zweigwahlkommissionen,
die Sprengelwahlkommissionen
und die Einspruchskommission in der
Arbeiterkammer Wien sind beschlußfähig, wenn
außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter
mindestens die halbe Anzahl der stimmberechtigten
Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder
anwesend ist. Die von der Gemeindevertretung
entsendeten Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Bei Verhinderung eines Mitgliedes ist
dessen Ersatzmitglied stimmberechtigt.
(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt
ab. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt jene Meinung
als beschlossen, der der Vorsitzende beitritt.
(3) Über die Beratungen und Entschließungen
der Kommissionen sind Niederschriften anzulegen,
die der Vorsitzende zu unterfertigen hat.
Stellung und Entschädigung der Kommissionsmitglieder.
§ 17. (1) Das Amt eines Mitgliedes und das
Amt eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission,
der Zweigwahlkommissionen, der
Sprengelwahlkommissionen und der Einspruchskommission
in der Arbeiterkammer Wien ist
ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen Annahme
jeder kammerzugehörige Dienstnehmer verpflichtet
ist, der am Sitz der betreffenden Wahlkommission
(Einspruchskommission) seinen ordentlichen
Wohnsitz oder seinen Aufenthaltsort hat.
(2) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern
gebührt für ihre Teilnahme an den Arbeiten
einer Wahlkommission oder der Einspruchskommission
nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme
eine Entschädigung in Geld.
Hierüber entscheidet der Vorstand der Arbeiterkammer.
Vertrauensmänner in der Hauptwahlkommission.
§ 18. (1) Jede Gruppe von Wählern, die Wahlvorschläge
überreicht, welche den Bestimmungen
des § 8 Abs. 4 Arbeiterkammergesetz entsprechen,
kann gleichzeitig mit der Einbringung
der Wahlvorschläge (§ 34) zwei Vertrauensmänner
für die Hauptwahlkommission namhaft
machen. Sie sind vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission
jenen Sitzungen beizuziehen, in
denen über die Wählbarkeit der Wahlwerber,
die Gültigkeit der Wahlvorschläge, die Überprüfung
der Wahlergebnisse und die Zuweisung
der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen
verhandelt wird. Den Vertrauensmännern steht
ein Stimmrecht nicht zu.
(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission
ist berechtigt, einen Vertrauensmann, der die
Verhandlungen stört, von der Teilnahme auszuschließen.
Dem Betroffenen steht dagegen innerhalb
von acht Tagen nach dem Ausschluß die Beschwerde
an das Bundesministerium für soziale
Verwaltung offen.
Ausschreibung der Wahl.
§ 19. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb
von drei Wochen nach Anordnung der Wahl
(§ 1 Abs. 1) die Ausschreibung der Wahl in die
Arbeiterkammer durch öffentlichen Anschlag
kundzumachen. Die Kundmachung hat zu enthalten
das Datum des Wahltages, die Zahl der
zu wählenden Kammerräte, die wichtigsten Angaben
über die Wählbarkeit und die Wahlberechtigung,
die Bekanntgabe der Wahlkörper, in denen
gewählt wird, und der Zuweisung zu den einzelnen
Wahlkörpern, die Bekanntgabe, wann und
wo die Wahlvorschläge eingebracht werden können
und welche Verpflichtungen den Dienstnehmern
und den Dienstgebern bei der Vorbereitung
der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten
obliegen.
Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel.
§ 20. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb
einer Woche nach der Wahlausschreibung
die Wahlkreise und den Amtssitz jeder Zweig-
wahlkommission sowie innerhalb fünf Wochen
nach Wahlausschreibung die Wahlsprengel festzulegen.
Wahlberechtigung.
§ 21. (1) Wahlberechtigt zu den Arbeiterkammern
sind ohne Unterschied der Staatsbürgerschaft
alle arbeiterkammerzugehörigen Personen,
die am Tage der Wahlausschreibung das achtzehnte
Lebensjahr vollendet haben, — abgesehen
vom Erfordernis des Wahlalters und der österreichischen
Staatsbürgerschaft — vom Wahlrecht
zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, in
Österreich mindestens ein Jahr lang in einem die
Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer begründenden
Dienstverhältnis beschäftigt waren und innerhalb
des Bereiches derjenigen Arbeiterkammer,
in der sie das Wahlrecht ausüben, in Beschäftigung
stehen. Als in Beschäftigung stehend sind
auch Personen anzusehen, die im Bundesheer
Präsenzdienst leisten und deren Dienstverhältnis
nicht gelöst ist.
(2) Wenn sich im Wahlverfahren Zweifel über
die Arbeiterkammerzugehörigkeit ergeben, gilt
als arbeiterkammerzugehörig im Sinne des Abs. 1
derjenige, von dem im Monat der Wahlausschreibung
die Arbeiterkammerumlage einbehalten
wurde beziehungsweise dem sie vorgeschrieben
war.
(3) Wahlberechtigt sind ferner Personen, die
nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses
bis zum Tage der Wahlausschreibung
nicht länger als zwanzig Wochen ununterbrochen
arbeitslos waren, sofern sie die
übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
erfüllen.
Erfassung der wahlberechtigten Dienstnehmer.
§ 22. (1) Auf Antrag der Arbeiterkammer
haben die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
durch Anfrage bei den die Versicherungsbeiträge
abrechnenden Stellen die Anzahl
und die Standorte der einzelnen Betriebe
(Betriebs- oder Arbeitsstätten), für die sie Beiträge
abrechnen, und die Anzahl der dort beschäftigten
Arbeiter und Angestellten zu ermitteln
und der Arbeiterkammer unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben nach Antragstellung gemäß
Abs. 1 auf Grund der bei ihnen aufliegenden
Versicherungsunterlagen für die einzelnen von
ihnen ermittelten Betriebe (Betriebs-, Arbeitsstätten)
Wählerverzeichnisse (Anlage 1), getrennt nach
Arbeitern und Angestellten und in alphabetischer
Reihenfolge der Wähler, anzufertigen. Diese Unterscheidung
entfällt bei Verkehrsbetrieben. Für
die Wählerverzeichnisse ist je nach Zugehörigkeit
der zu verzeichnenden Dienstnehmer zu dem
Wahlkörper der Arbeiter oder der Angestellten
oder der Verkehrsbediensteten ein unterschiedlich
gefärbtes helles Papier zu verwenden. Die fertiggestellten
Wählerverzeichnisse sind unverzüglich
nach Ausschreibung der Kammerwahl, spätestens
jedoch eine Woche danach, den Dienstgebern beziehungsweise
deren Bevollmächtigten zu übermitteln.
(3) In die Wählerverzeichnisse sind aufzunehmen
der Familien- und der Vorname, das Geburtsdatum,
die Wohnadresse, die Angabe der
Art der Beschäftigung und die Angabe, seit wann
der Dienstnehmer als Arbeiter oder Angestellter
in Beschäftigung steht, sowie die Angabe, ob er
am Tage der Wahlausschreibung im Bereiche der
Arbeiterkammer in einem Dienstverhältnis beschäftigt
war.
(4) Gemeinsam mit den Wählerverzeichnissen
ist allen Dienstgebern beziehungsweise ihren Bevollmächtigten
für die einzelnen gemäß Abs. 1
ermittelten Betriebe (Betriebs-, Arbeitsstätten)
eine der Betriebsbelegschaft entsprechende Anzahl
von Wähleranlageblättern (Anlage 2) zu übermitteln.
Diese müssen alle für die Beurteilung des
Wahlrechtes maßgebenden Daten und die genauen
Angaben über den Standort des Betriebes
(der Betriebs-, Arbeitsstätte) und die Bezeichnung
und Anschrift der Firma (des Unternehmens)
enthalten.
(5) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben die richtiggestellten Wählerverzeichnisse
und die ausgefüllten Wähleranlageblätter
von den Dienstgebern entgegenzunehmen
und unverzüglich der Hauptwahlkommission
(§ 6) zu übermitteln.
Anlage der Wählerverzeichnisse.
§ 23. (1) Die Dienstgeber oder ihre Bevollmächtigten
haben die ihnen übermittelten Wähleranlageblätter
(§ 22 Abs. 4) unverzüglich an ihre
Dienstnehmer mit der Aufforderung weiterzugeben,
das Wähleranlageblatt binnen einer Woche
nach Empfangnahme ausgefüllt zurückzugeben.
Sie haben vorzusorgen, daß die ausgefüllten
Wähleranlageblätter bis zu diesem Zeitpunkt bei
ihnen wieder eingesammelt sind.
(2) Jeder wahlberechtigte Dienstnehmer hat das
ihm von seinem Dienstgeber (dessen Bevollmächtigten)
eingehändigte Wähleranlageblatt vollständig
auszufüllen, eigenhändig zu unterschreiben
und innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist dem
Dienstgeber (dessen Bevollmächtigten) zurückzugeben.
(3) Jeder Dienstnehmer darf bloß ein Wähleranlageblatt
ausfüllen und abgeben, und zwar auch
dann, wenn er bei mehr als einem Dienstgeber
beschäftigt ist. Trifft letzteres zu, so ist das
Wähleranlageblatt in jenem Betrieb auszufüllen
und dem Dienstgeber zurückzugeben, wo der
Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.
Verpflichtung der Dienstgeber.
§ 24. (1) Die Dienstgeber (deren Bevollmächtigte)
haben die vom Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung übermittelten Wählerverzeichnisse
(§ 22 Abs. 2) an Hand der Personalevidenz
und der ausgefüllten Wähleranlageblätter
genau zu überprüfen. Sie haben die in den
Wählerverzeichnissen enthaltenen Angaben durch
Eintragungen darüber zu ergänzen, ob der
Dienstnehmer am Tage der Wahlausschreibung
in ihrem Betrieb beschäftigt war und durch Vornahme
der notwendigen Richtigstellungen dafür
Sorge zu tragen, daß alle wahlberechtigten
Dienstnehmer, die am Tage der Wahlausschreibung
in ihrem Betrieb (Unternehmen) beschäftigt
waren, im Wählerverzeichnis angeführt sind. Die
Dienstgeber sind für die restlose Richtigstellung
der Wählerverzeichnisse verantwortlich.
(2) Die überprüften und richtiggestellten
Wählerverzeichnisse sind vom Dienstgeber oder
dessen Bevollmächtigten — in Betrieben, in denen
eine gesetzliche Betriebsvertretung (Betriebsrat,
Vertrauensmänner, Personalvertretung) errichtet
ist, auch von dieser — zu unterfertigen und im
Betrieb (in der Betriebs-, Arbeitsstätte) durch
drei Tage hindurch so aufzulegen, daß jeder im
Betrieb beschäftigte Dienstnehmer Einsicht
nehmen kann.
(3) Nach Ablauf der Auflagefrist (Abs. 2),
spätestens jedoch drei Wochen nach dem Tage
der Wahlausschreibung, haben die Dienstgeber
(deren Bevollmächtigte) die richtiggestellten
Wählerverzeichnisse sowie die ausgefüllten
Wähleranlageblätter dem Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung zurückzusenden.
Erfassung der wahlberechtigten Arbeitslosen.
§ 25. Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos waren, haben innerhalb
von drei Wochen nach dem Tage der Wahlausschreibung
selbst auf geeignete Weise bei der
zuständigen Zweigwahlkommission, in Wien
beim Wahlbüro, die Aufnahme in die Wählerliste
zu beantragen. Dem Antrag sind ein ausgefülltes
und gefertigtes Wähleranlageblatt und eine Bestätigung
über die Beendigung des letzten Dienstverhältnisses
und der Meldezettel anzuschließen.
Anlage der Wählerlisten.
§ 26. (1) Das Wahlbüro der Arbeiterkammer
hat die Wählerlisten nach den festgelegten Wahlkreisen,
Wahlsprengeln und innerhalb derselben
nach Wahlkörpern, alphabetisch geordnet nach
Betrieben, zusammenzustellen. Maßgebend für
die örtliche Einteilung ist der Standort des Betriebes
beziehungsweise der Arbeitsstätte, in dem
die Wahlberechtigten am Tage der Wahlausschreibung
beschäftigt waren, bei Arbeitslosen
ihr ordentlicher Wohnsitz oder wenn ein solcher
nicht gegeben ist, ihr Aufenthaltsort.
(2) Jeder Wahlberechtigte darf nur in eine von
den Wählerlisten aufgenommen werden; er ist in
die Wählerliste jenes Wahlsprengels aufzunehmen,
in dessen Bereich der Betrieb beziehungsweise die
Arbeitsstätte gelegen ist, in der er am Tage der
Wahlausschreibung beschäftigt war.
(3) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos waren und daher im
Wählerverzeichnis eines Betriebes nicht aufscheinen,
sind in die Wählerliste jenes Wahlsprengels
aufzunehmen, in dessen Bereich sie am
Tage der Wahlausschreibung ihren ordentlichen
Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort hatten.
Auflage der Wählerlisten und Einspruchsverfahren.
§ 27. (1) Die Wählerlisten sind spätestens am
65. Tage nach der Wahlausschreibung von der
Zweigwahlkommission, in Wien vom Wahlbüro,
an ihrem Sitz mit der Bekanntmachung öffentlich
aufzulegen, daß Einsprüche binnen zwei
Wochen nach Auflegung der Wählerlisten beim
Vorsitzenden der Zweigwahlkommission, in Wien
bei der Einspruchskommission, eingebracht
werden können.
(2) Innerhalb der Einspruchsfrist kann jeder
Wahlberechtigte persönlich oder durch Bevollmächtigte
sowie jeder Dienstgeber, der wahlberechtigte
Dienstnehmer beschäftigt, wegen der
Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter
oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
oder wegen vermeintlich unrichtiger
Zuweisung zum Wahlkörper bei der Zweigwahlkommission,
in Wien bei der Einspruchskommission,
schriftlich Einspruch erheben. Einsprüche
können auch gemeinsam vorgelegt werden.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der
Wählerlisten an dürfen Eintragungen, Änderungen
oder Streichungen nur noch auf Grund einer
Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,
wie zum Beispiel Schreibfehler.
(4) Die Zweigwahlkommission, in Wien die
Einspruchskommission!, hat Personen, gegen
deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch
erhoben wurde, hievon binnen zwei Tagen nach
Einlangen des Einspruches zu verständigen. Einwendungen
des Betroffenen können nur berücksichtigt
werden, wenn sie innerhalb weiterer
sieben Tage beim Leiter der Zweigwahlkommission,
in Wien bei der Einspruchskommission,
vorgebracht werden.
(5) Über die Einsprüche entscheidet die Zweigwahlkommission,
in Wien die Einspruchskommission,
binnen zwei Wochen nach Ablauf der
Einspruchsfrist (Abs. 1), auch wenn in dieser
Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten
nicht eingelangt ist.
(6) Die Entscheidung ist von der Zweigwahlkommission,
in Wien von der Einspruchskom-
mission, dem Einspruchswerber sowie dem von
der Entscheidung unmittelbar Betroffenen sofort
schriftlich mitzuteilen.
(7) Der Einspruchswerber und der von der
Entscheidung unmittelbar Betroffene können
gegen die Entscheidung binnen dreier Tage nach
ihrer Zustellung bei der Hauptwahlkommission
schriftlich Berufung einlegen. Gegen die Entscheidung
der Hauptwahlkommission kann nicht
berufen werden.
§ 28. (1) Erfordern die Entscheidungen (§ 27
Abs. 5 und .7) eine Richtigstellung oder Ergänzung
der Wählerliste, so hat die Zweigwahlkommission,
in Wien das Wahlbüro, sie sofort durchzuführen.
(2) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
haben die Zweigwahlkommissionen,
in Wien das Wahlbüro, die Wählerliste
abzuschließen. Die abgeschlossenen Wählerlisten
sind der Wahl zugrunde zu legen.
Mithilfeverpflichtung.
§ 29. Die Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft, ihre Fachgruppen, einschließlich der
Gremien und Innungen, die Landwirtschaftskammern,
die Landarbeiterkammern, die Träger
der gesetzlichen Sozialversicherung, die Arbeitsämter,
die Dienstgeber der kammerzugehörigen
Personen und die Betriebsvertretungen sind, soweit
nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen,
verpflichtet, dem Wahlbüro in der
Arbeiterkammer und den Wahlkommissionen
die zur Anlegung der Wählerlisten erforderlichen
Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die von
ihnen geführten Verzeichnisse der Dienstgeber
und der Dienstnehmer zu gewähren.
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte.
§ 30. (1) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
haben nur jene Wahlberechtigten, die
a) nach dem Tage der Wahlausschreibung ihr
Dienstverhältnis gewechselt oder im Falle
der Arbeitslosigkeit ihren ordentlichen
Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort in eine
andere Gemeinde oder in einen anderen
Wahlsprengel innerhalb des. Kammerbereiches
oder in ein anderes Bundesland
verlegt haben;
b) sich während der Wahlzeit in Ausübung
ihres Dienstes beziehungsweise Präsenzdienstes
beim Bundesheer außerhalb des
Wahlsprengeis aufhalten müssen;
c) sich am Wahltage in einer Kranken-, Heil- oder
Pflegeanstalt in Pflege befinden oder
dort Pflegedienste verrichten müssen;
d) Mitglieder, Ersatzmitglieder, Hilfspersonen
oder Wahlzeugen einer Wahlkommission
sind.
(2) Mit Ausnahme der in den Landeshauptstädten
— der Bundeshauptstadt Wien — Beschäftigten
erhalten auch jene Wahlberechtigten
eine Wahlkarte, deren ordentlicher Wohnsitz
oder dauernder Aufenthaltsort außerhalb des
Wahlkreises liegt, in dem der Wahlberechtigte
beschäftigt ist. Ein Anspruch auf Ausstellung der
Wahlkarte ist jedoch nicht gegeben, wenn versucht
wird, den Wahlberechtigten an der Ausübung
des Wahlrechtes im Betriebssprengel zu hindern.
Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte.
§ 31. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist vom
ersten Tage der Auflegung der Wählerliste bis
spätestens am fünften Tage vor dem ersten Wahltag
mündlich oder schriftlich bei der Zweigwahlkommission
zu beantragen, in deren Wählerliste
der Wahlberechtigte eingetragen ist, in Wien
beim Wahlbüro. Bei der Antragstellung ist vorzulegen
a) im Falle des § 30 lit. a die Bestätigung des
Dienstgebers, bei dem der Dienstnehmer
nunmehr beschäftigt ist, oder des zuständigen
Krankenversicherungsträgers und von
Wählern, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos waren, der Meldezettel;
b) im Falle des § 30 lit. b eine Bescheinigung
des Dienstgebers oder der gesetzlichen Betriebsvertretung,
bei Präsenzdienstleistung
im Bundesheer eine Bescheinigung der zuständigen
Militärdienststelle, aus der die Berufung
des Antragstellers zu einer der dort
angeführten Dienstverrichtungen hervorgeht;
c) im Falle des § 30 lit. c die Bestätigung der
Anstaltsleitung; soweit es sich um Wahlberechtigte
handelt, die Pflegedienste verrichten
müssen, kann die Bestätigung hierüber
auch von der gesetzlichen Betriebsvertretung
ausgestellt werden;
d) im Falle des § 30 lit. d eine Bescheinigung
des Vorsitzenden der Wahlkommission, aus
der die Berufung des Antragstellers zu einer
der dort angeführten Funktionen hervorgeht.
(2) Die Wahlkarte kann persönlich oder von
einem hiezu Bevollmächtigten behoben werden.
Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht
das Rechtsmittel der Berufung nicht zu.
Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte.
§ 32. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte, für
die das Formular in der Anlage 3 zu verwenden
ist, muß in der Wählerliste in der Rubrik „Anmerkung"
bei dem betreffenden Wahlberechtigten
mit dem Wort „Wahlkarte" auffallend ersichtlich
gemacht und der Name des Wahlberechtigten
so durchgestrichen werden, daß er noch
lesbar bleibt.
(2) In keinem Falle darf für eine abhanden gekommene
oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte
eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.
Wählbarkeit.
§ 33. (1) Wählbar als Mitglied der Vollversammlung
einer Arbeiterkammer ist jeder zur
Arbeiterkammer wahlberechtigte Dienstnehmer
österreichischer Staatsangehörigkeit, der am Tage
der Wahlausschreibung das 24. Lebensjahr vollendet,
mindestens zwei Jahre in Österreich in
einem die Zugehörigkeit zur Arbeiterkammer
begründenden Dienstverhältnis gearbeitet hat
und nicht bereits Mitglied der Vollversammlung
einer anderen Arbeiterkammer oder Wahlkandidat
für eine solche ist.
(2) Vorstandsmitglieder und Angestellte von
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen der
Dienstnehmer können auch in einen anderen
Wahlkörper als den gewählt werden, der ihrer
Berufsausübung entspricht, alle übrigen Wahlwerber
sind nur in den Wahlkörper wählbar,
dem sie ihrer Berufsausübung nach angehören.
Einbringung der Wahlvorschläge.
§ 34. (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für
jeden Wahlkörper (§ 3) und spätestens am
56. Tage vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission
zu überreichen. Sie müssen enthalten
1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe
und die Angabe, für welchen Wahlkörper der
Wahlvorschlag eingebracht wird;
2. die Wahlwerber der Wahlgruppen, jedoch
höchstens doppelt so viele als in den betreffenden
Wahlkörper zu wählen sind; sie sind in
der beantragten mit arabischen Ziffern bezeichneten
Reihenfolge unter Angabe des
Familien- und des Vornamens, der Geburtsdaten,
des Ortes und der Art der Beschäftigung,
der Zeit, während der sie bis zum Tage
der Wahlausschreibung in Österreich als Arbeiter
oder Angestellte beschäftigt waren, und
des ordentlichen Wohnsitzes oder des Aufenthaltsortes
anzuführen;
3. die eigenhändig unterfertigte Bestätigung jedes
einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten
Wahlwerbers, daß er mit seiner Aufnahme in
den Wahlvorschlag einverstanden ist;
4. den Namen des zustellungsbevollmächtigten
Vertreters; fehlt ein solcher, dann gilt jener
Wahlwerber als zustellungsbevollmächtigt,
dessen Name an erster Stelle des Wahlvorschlages
steht.
(2) Der Wahlvorschlag muß von wenigstens einhundert
Wahlberechtigten des Wahlkörpers
unterschrieben sein; andernfalls gilt er nicht als
eingebracht.
(3) Zugleich mit der Einbringung des Wahlvorschlages
sind für die Hauptwahlkommission
auch die Vertrauensmänner der Wählergruppe
namhaft zu machen.
Prüfung der Wahlvorschläge.
§ 35. (1) Die Hauptwahlkommission prüft unverzüglich,
ob die eingebrachten Wahlvorschläge
die erforderliche Zahl von Unterschriften enthalten
und ob die Wahlwerber wählbar sind.
Fehlt einem Wahlvorschlag die Bezeichnung der
wahlwerbenden Gruppe oder des Wahlkörpers,
für die (den) er eingebracht wird, oder trägt er
nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften,
so ist der Zustellungsbevollmächtigte zur Behebung
des Mangels aufzufordern. Werden die
fehlenden Angaben oder die Unterschriften nicht
nachgebracht, so gilt der Wahlvorschlag als nicht
eingebracht. Wahlwerber, die nicht wählbar oder
die überzählig sind, sowie Wahlwerber, für die
keine Bestätigung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 beigebracht
wird, sind vom Wahlvorschlag zu streichen.
In beiden Fällen, sowie dann, wenn der Wahlvorschlag
andere erhebliche Mängel aufweist, ist der
zustellungsbevollmächtigte Vertreter der Wählergruppe
innerhalb von zehn Tagen hievon entsprechend
zu verständigen.
(2) Jede Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag
eingebracht hat, kann diesen bis spätestens
am zwanzigsten Tage vor dem ersten Wahltag
durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter
ergänzen und richtigstellen.
(3) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben
oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen
der wahlwerbenden Gruppen, so hat der Vorsitzende
der Hauptwahlkommission zu versuchen,
in einer gemeinsamen Besprechung mit den Vertretern
dieser Wahlvorschläge ein Einvernehmen
über die Unterscheidung der Gruppenbezeichnung
herbeizuführen. Mißlingt dieser Versuch,
so sind die schon bei der letzten Wahl der Vollversammlungsmitglieder
(Kammerräte) auf den
veröffentlichten Wahlvorschlägen enthaltenen
Bezeichnungen zu belassen, von den übrigen
Wahlvorschlägen aber so lange der jeweils zuletzt
eingereichte Wahlvorschlag zur Verbesserung
zurückzuweisen, bis eine hinreichende Unterscheidung
der Wahlvorschläge erzielt ist.
Verlautbarung der Wahlvorschläge.
§ 36. Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge
am vierzehnten Tage vor dem ersten
Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge
spätestens vier Tage nachher in der
Reihenfolge ihrer Einbringung im „Amtsblatt zur
Wiener Zeitung" zu verlautbaren und zwar unter
Angabe der Bezeichnung der wahlwerbenden
Gruppe und des Listenführers im Wahlvorschlag
sowie des Wahlkörpers, für den die Wahlvor-
schläge eingebracht worden sind, derart, daß der
Inhalt des Wahlvorschlages ausreichend ersichtlich
ist.
Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit.
§ 37. (1) Die Zweigwahlkommissionen, in Wien
das Wahlbüro, haben spätestens drei Wochen
vor dem ersten Wahltag für jeden Wahlsprengel
mindestens ein Wahllokal — für die Betriebe der
Eisenbahnen, des Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienstes
sowie für Krankenanstalten erforderlichenfalls
ein verlegbares Wahllokal — zu
bestimmen und die Stunden für die Stimmabgabe
festzulegen. In Wien erfolgt die Festlegung
der Wahlzeit durch die Hauptwahlkommission
(§ 7 lit. h).
(2) Spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag
hat das Wahlbüro die Wahllokale, die Zuteilung
der Wahlsprengel und der Wahlberechtigten
zu den einzelnen Wahllokalen, die Wahlzeit
und die die Durchführung der Wahl betreffenden
Anordnungen in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Ausstattung der Wahllokale.
§ 38. (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung
der Wahl geeignet sein und dürfen sich
nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe
oder einer politischen Partei befinden. Innerhalb
eines Betriebes darf ein Raum nur aus wahlökonomischen
Gründen und nur mit Zustimmung
der Hauptwahlkommission als Wahllokal
verwendet werden. In den Betrieben der Eisenbahnen
und des Post-, Telegraphen- und Fernsprechdienstes
ist die Errichtung von geeigneten
Wahllokalen jedoch zulässig.
(2) Die Wahllokale und die zur Durchführung
der Wahl notwendigen Einrichtungsgegenstände,
wie Tische für die Wahlkommission und die
Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzellen
samt der notwendigen Einrichtung sind erforderlichenfalls
von der Gemeinde des Wahlortes
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Einrichtung der Wahlzellen.
§ 39. (1) Jedes Wahllokal muß zumindest eine
Wahlzelle haben. Soweit es tunlich ist, können
aus wahlökonomischen Gründen auch mehrere
Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so
beschaffen sein, daß der Wähler ungestört und
ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen
kann.
(2) Als Wahlzelle kann jede Absonderungseinrichtung
im Wahllokal dienen, die den Anforderungen
der Geheimhaltung entspricht. Sie ist
so auszustatten, daß der Wähler die Möglichkeit
hat, einen Stimmzettel auszufüllen.
Wahlzeugen.
§ 40. Jede Wählergruppe, die einen gültigen
Wahlvorschlag eingebracht hat, ist berechtigt, in
jedes Wahllokal zwei Wahlzeugen zu entsenden.
Sie sind spätestens am achten Tage vor der Wahl
vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter dem
Wahlbüro in der Arbeiterkammer schriftlich
namhaft zu machen. Jeder Wahlzeuge erhält als
solcher einen Ausweis, mit dem er sich beim
Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission auszuweisen
hat. Den Wahlzeugen steht keine Einflußnahme
auf den Gang der Wahlhandlung zu.
Durchführung der Wahl im Wahlsprengel.
§ 41. (1) Die Durchführung der Wahl im Wahlsprengel
obliegt der Sprengelwahlkommission
unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat
dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe
und Ordnung abläuft und die Bestimmungen
dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jedermann
im Wahllokal hat seine die Durchführung
der Wahlhandlung betreffenden Anordnungen zu
befolgen.
(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten Zeit
die Wahlhandlung ein, übergibt der Sprengelwahlkommission
die Wählerlisten, die Wahlkuverte
und eine hinreichende Anzahl leerer
Stimmzettel und prüft unmittelbar vor Beginn
des Wahlganges, ob die Wahlurne leer ist.
(3) Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern
der Sprengelwahlkommission nur von
den Wahlzeugen, den zur Wahl erscheinenden
Wählern, Geleitpersonen (§ 46 Abs. 1), dem
Wahlkommissär und dessen Vertreter (§ 6), dem
Wahlleiter und dessen Vertreter (§ 9), dem Leiter
des Wahlbüros und dessen Beauftragten betreten
werden. Wähler, die weder Mitglied der
Sprengelwahlkommission sind noch als Wahlzeuge
fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich
nach der Stimmabgabe zu verlassen.
Form der Wahlkuverte und Stimmzettel.
§ 42. (1) Für die einzelnen Wahlkörper sind,
übereinstimmend mit der Farbe der jeweils in
Betracht kommenden Wählerlisten, gleichfarbige
und undurchsichtige Wahlkuverte zu verwenden,
jedoch ohne Unterscheidung nach Geschlecht der
Wähler in jedem Wahlkörper für Frauen und
Männer in der gleichen Farbe.
(2) Für die Stimmzettel ist weißes Normalpapier
in der Größe von 10 cm X 15 cm zu verwenden,
wobei Abweichungen bis zu 0'5 cm
unerheblich sind.
(3) Auf den Wahlkuverten dürfen weder
Worte, Bemerkungen noch irgendwelche Zeichen
angebracht werden.
Teilnahme an der Wahl.
§ 43. An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen,
deren Name in den abgeschlossenen
Wählerlisten enthalten ist. Sie können nur in
einem der vorgesehenen Wahlkörper wählen und
nur eine Stimme abgeben.
Ort der Wahl.
§ 44. (1) Das Wahlrecht kann grundsätzlich
nur vor der Wahlkommission ausgeübt werden,
bei der die Wählerliste aufliegt, in der die wahlberechtigte
Person eingetragen ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte
sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb
des Sprengeis ausüben, in welchem die Wählerliste
aufliegt, in der sie eingetragen sind, im Bereiche
einer anderen Arbeiterkammer jedoch nur dann,
wenn dort gleichfalls Arbeiterkammerwahlen
stattfinden.
Feststellung der Person des Wählers.
§ 45. (1) Jeder Wähler hat vor die Sprengelwahlbehörde
zu treten, anzugeben, welchem
Wahlkörper er zugehört, in welchem Betrieb er
am Tage der Wahlausschreibung beschäftigt war,
sodann seinen Namen zu nennen und sich mittels
einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen
Urkunde über seine Person auszuweisen.
Wähler, die am Tage der Wahlausschreibung arbeitslos
waren, haben an Stelle des Betriebes ihre
Wohnadresse anzugeben.
(2) Als Urkunden zur Glaubhaftmachung der
Person des Wählers kommen insbesondere in Betracht
Geburts- und Trauscheine, Pässe, Postausweise,
Führerscheine, amtliche Legitimationen
jeder Art, wie überhaupt alle unter Beidruck
eines Amtssiegels ausgefertigten Urkunden, die
den Personenstand des Wählers erkennen lassen.
(3) Hat ein Wähler keine Urkunde der im
Abs. 2 bezeichneten Art, so ist er dennoch zur
Abstimmung zuzulassen, wenn er der Mehrheit
der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt
ist. Dieser Umstand ist in der Niederschrift
über den Wahlvorgang ausdrücklich zu vermerken.
Ausübung des Wahlrechtes.
§ 46. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben, doch können sich Blinde und
Bresthafte von einer Geleitperson führen und
diese für sich abstimmen lassen. In allen anderen
Fällen darf die Wahlzelle stets nur vom Wähler
allein betreten werden.
(2) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen
und ist er in der Wählerliste eingetragen, so
erhält er vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission
ein leeres Wahlkuvert und auf Verlangen
einen leeren Stimmzettel. Der Wähler hat
hierauf in die Wahlzelle zu gehen und sich für
einen der kundgemachten Wahlvorschläge entweder
durch dessen Bezeichnung oder durch die
Angabe eines Wahlwerbers des Wahlvorschlages
zu entscheiden. Er hat sodann den ausgefüllten
Stimmzettel in das Kuvert zu legen, aus der
Wahlzelle zu treten und das Kuvert geschlossen
dem Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission
zu übergeben, der es uneröffnet in die Urne zu
legen hat.
(3) Nach Abgabe des Stimmzettels ist der Name
des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission
in der Wählerliste abzustreichen; der
Name des Wählers, der seine Wahlstimme abgegeben
hat, ist in ein fortlaufend numeriertes Abstimmungsverzeichnis,
unter Anführung seiner
Nummer in der Wählerliste, einzutragen.
Stimmabgabe auf Grund der Wahlkarte.
§ 47. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt
worden ist, haben außer der Wahlkarte
auch eine Urkunde gemäß § 45 Abs. 2 vorzuweisen.
(2) Wird mit Wahlkarte gewählt, so hat der
Vorsitzende der Wahlkommission den ihm überreichten
Umschlag in einen zweiten Umschlag
unter Anschluß der Wahlkarte zu legen. Der
zweite Umschlag ist zu verschließen, mit der Bezeichnung
der zuständigen Arbeiterkammer zu
versehen und uneröffnet nach Abschluß der Wahl
mit den übrigen Wahlakten der Zweigwahlkommission
und von dieser der Hauptwahlkommission
einzusenden. Diese ordnet die Wahlkuverte
und leitet die Kuverte kammerfremder Wähler
ungeöffnet an die in Betracht kommenden Hauptwahlkommissionen
weiter. Die Namen der Wahlkartenwähler
des eigenen Arbeiterkammersprengels
sind am Schluß der Wählerliste unter fortlaufender
Numerierung einzutragen, besonders
kenntlich zu machen und in der Niederschrift
über den Wahlvorgang zu vermerken. Die auf
diese Weise abgegebenen Wahlstimmen sind unter
Wahrung des Wahlgeheimnisses bei Feststellung
des Gesamtwahlergebnisses zu berücksichtigen.
Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission.
§ 48. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung
zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission
nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe
über die Identität des Wählers Zweifel
ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe
aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern
der Wahlkommission und den Wahlzeugen
sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden
Wählern nur so lange Einspruch erhoben
werden, als die Person, deren Wahlberechtigung
angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben
hat.
(2) Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission
muß vor Fortsetzung des Wahlaktes erfolgen.
Sie ist endgültig.
Gültigkeit der Stimmzettel.
§ 49. (1) Gültig ist jeder Stimmzettel, der für
einen gültigen Wahlvorschlag abgegeben wurde,
die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe oder
des Listenführers oder eines nachfolgenden Wahlwerbers
enthält oder sonst eindeutig den Willen
des Wählers erkennen läßt und den Bestimmungen
des § 42 entspricht.
(2) Ein Stimmzettel ist insbesondere dann ungültig,
wenn sein Ausmaß über die tolerierte Differenz
hinaus abweicht, wenn er zwei oder mehrere
wahlwerbende Gruppen bezeichnet, wenn er
keine wahlwerbenden Gruppen, aber zwei oder
mehrere Bewerber verschiedener wahlwerbender
Gruppen bezeichnet oder eine wahlwerbende
Gruppe und außerdem einen Bewerber bezeichnet,
dessen Namen in einem anderen Wahlvorschlag
enthalten ist.
(3) Wenn ein Kuvert mehrere gültig ausgefüllte
Stimmzettel derselben wahlwerbenden
Gruppe enthält, so ist nur eine Wahlstimme gültig;
enthält es mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel,
die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen
lauten, so sind alle Stimmzettel ungültig.
Stimmenzählung in den Wahlsprengeln.
§ 50. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die
Stimmabgabe festgesetzten Zeit und nachdem
alle bis dahin im Wahllokal oder dem zugehörigen
Warteraum erschienenen Wähler ihre Stimme
abgegeben haben, erklärt der Vorsitzende der
Sprengelwahlkommission die Stimmabgabe für
geschlossen und schließt das Wahllokal, in dem
nur die Mitglieder der Sprengelwahlkommission
und die Wahlzeugen verbleiben dürfen.
(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission
entleert sodann an jedem Wahltag die Wahlurne,
nachdem die darin befindlichen Wahlkuverte
gut vermischt wurden, und stellt fest
a) die Zahl der aus der Urne entnommenen
Kuverte, getrennt nach Wahlkörpern;
b) die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis
(§ 46 Abs. 3) eingetragenen Wähler;
c) die Zahl der in den Wählerlisten als Wahlkartenwähler
gekennzeichneten Personen
(§ 47 Abs. 2).
(3) Sind in einem Wahlkörper weniger als zehn
Stimmen abgegeben worden, dann sind diese
Kuverte ungeöffnet unter sicherem Verschluß und
versiegelt mit den übrigen Wahlurkunden an die
zuständige Zweigwahlkommission zwecks Vornahme
der Stimmenzählung weiterzuleiten.
(4) Die Sprengelwahlkommission öffnet sodann
die aus der Urne entnommenen Kuverte, prüft
die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt getrennt
für jeden Wahlkörper fest
a) die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper
abgegebenen Stimmen;
b) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen
gültigen Stimmen;
c) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen
ungültigen Stimmen;
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge (§ 36)
entfallende Stimmenzahl;
e) die Anzahl der allenfalls gemäß Abs. 3 an
die Zweigwahlkommission weitergeleiteten
Wahlkuverte.
Wahlniederschrift der Sprengelwahlkommission.
§ 51. (1) Die Sprengelwahlkommission hat den
Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
Die Niederschrift hat zu enthalten: die Bezeichnung
des Wahlsprengels, des Wahllokales
und des Wahltages, der Mitglieder der Sprengelwahlkommission,
die Zeit des Beginnes und der
Beendigung der Wahlhandlung, die Entscheidungen
der Sprengelwahlkommission über die Zulassung
oder Nichtzulassung von Wählern, die
Eintragung von Wahlkartenwählern, die Angabe
der Anzahl der allenfalls an die Zweigwahlkommission
gemäß § 50 Abs. 3 weitergeleiteten verschlossenen
Wahlkuverte eines Wahlkörpers, die
sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission,
außergewöhnliche Vorkommnisse während
der Wahlhandlung und das örtliche Ergebnis der
Wahl.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Sprengelwahlkommission zu unterfertigen.
Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der
Grund hiefür anzugeben. Wird an mehreren
Tagen gewählt, ist die Niederschrift jeden Tag
unter Beilage aller Stimmzettel in einem vom
Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission versiegelten
Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl
aufzubewahren.
(3) Nach Beendigung der Stimmabgabe ist
die Niederschrift unter Anschluß der Wählerliste,
des Abstimmungsverzeichnisses, des Verzeichnisses
der Wahlkartenwähler, ferner der gültigen
und ungültigen Stimmzettel und der gemäß § 47
Abs. 2 abgegebenen und der gemäß § 50 Abs. 3
ungeöffnet gebliebenen Umschläge in einem vom
Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission versiegelten
Umschlag ungesäumt der Zweigwahlkommission
zu übermitteln.
Feststellung des Wahlergebnisses.
§ 52. (1) Die Zweigwahlkommission sammelt
die allenfalls von ihren zugehörigen Sprengelwahlkommissionen
gemäß § 47 Abs. 2 und § 50
Abs. 3 weitergeleiteten verschlossenen Wahlkuverte
und ermittelt für ihren Wahlkreis in
sinngemäßer Anwendung der Verfahrensbestimmungen
des § 50 Abs. 1 und 2 das Wahlergebnis
in den in Betracht kommenden Wahlkörpern.
(2) Die Zweigwahlkommission hat nach
Öffnung der von den Sprengelwahlkommissionen
übermittelten Umschläge die Wahlakten auf ihre
Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen,
das Abstimmungsverhältnis für ihren Wahlkreis
genau festzustellen und den Vorgang in einer
Niederschrift, die von den Mitgliedern der Zweigwahlkommission
zu unterfertigen ist, zu beurkunden.
Hierauf hat sie sämtliche Wahlakten
ihres Wahlkreises in einem versiegelten Umschlag
der Hauptwahlkommission einzusenden.
(3) Die Hauptwahlkommission überprüft die
Wahlergebnisse der örtlichen Wahlen, prüft die
Gültigkeit der gemäß § 47 Abs. 2 abgegebenen
Stimmen und stellt das Gesamtergebnis der
Wahlen fest.
Zuteilung der Mandate.
§ 53. (1) Die Kammerrat-Mandate werden auf
die in den gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen
Wahlkörper angeführten Wahlwerber
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mittels
der Wahlzahl aufgeteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet: die
Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen
gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe
geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter jede
dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese ihr
Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel,
Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, nach
der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen
Zahlen, als Mitglieder in den betreffenden
Wahlkörper zu wählen sind.
(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele
Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für
den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen
enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung
mehrere Wahlvorschläge auf ein Mandat den
gleichen Anspruch haben, so entscheidet über die
Zuteilung dieses Mandates die größere Zahl der
Reststimmen und, sind auch diese Zahlen gleich
groß, das Los.
(4) Den im einzelnen Wahlvorschlag angeführten
Bewerbern werden nach der Reihenfolge
ihrer Nennung die auf den Wahlvorschlag entfallenden
Mandate zugeteilt. Die auf einen Wahlvorschlag
den gewählten Mitgliedern folgenden
Personen gelten nach ihrer Reihung als Ersatzmänner
dieser Mitglieder.
Kundmachung des Wahlergebnisses.
§ 54. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll
festzulegen und von der Hauptwahlkommission
spätestens vierzehn Tage nach
dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
(2) Die Gewählten sind durch den Wahlkommissär
sofort zu verständigen. Erklärt der Gewählte
nicht binnen acht Tagen nach der Verständigung
von seiner Wahl die Ablehnung, so
gilt die Wahl als angenommen.
(3) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu
tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die
sonstigen Wahlakten bis zum Abschluß der
Arbeiterkammerwahl aufbewahrt und dem gewählten
Vorstand der Kammer übergeben
werden.
Wahlschutz.
§ 55. Auf die Wahlen in die Arbeiterkammer
finden die Bestimmungen des Gesetzes vom
26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18, soweit sie den
Schutz der Wahlfreiheit regeln, Anwendung.
Fristenberechnung.
§ 56. Für die Berechnung und den Lauf der
in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen
gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172.
Wahlkosten.
§ 57. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahlen in die Arbeiterkammern ergeben,
sind, soweit in dieser Verordnung nichts
anderes (§ 38 Abs. 2) bestimmt wird, von den
Arbeiterkammern zu tragen.
Außerkrafttreten von Vorschriften.
§ 58. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 118/1954, außer Kraft.