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134_1958 AT

134. Bundesgesetz: Reststückegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Reststückegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Sind Reststücke einer Wertpapierart

(§ 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)

vorhanden, so stehen 40 v. H. der Reststücke

den Eigentümern, die weder in der Anmeldefrist

(§ 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)

noch in der Nachzüglerfrist (§ 19 Abs. 1 des

Wertpapierbereinigungsgesetzes) angemeldet haben,

zur Verfügung.

(2) Die verbleibenden 60 v. H. der Reststücke

(Schlußstücke) fallen der Republik Österreich zur

Entschädigung für entzogene Wertpapiere nach

Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Regelung

zu.

(3) Ergeben sich bei dieser Aufteilung (Abs. 1

und 2) Spitzen, so fallen diese der Republik

Österreich zu.

(4) Auf Aktien, die dem § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 81/1947, unterliegen,

sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden;

solche Reststücke gehen in das Eigentum

der Republik Österreich über. Hingegen

gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auch

für Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung

gemäß § 1 des Verstaatlichungsgesetzes,

BGBl. Nr. 168/1946, und gemäß § 3

Abs. 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.

Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte

ausgestellt gewesen sind.

§ 2. Das Bundesministerium für Finanzen hat

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen,

ob Reststücke einer Wertpapierart zur

Anmeldung zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1).

§ 3. (1) Ansprüche auf Reststücke sind binnen

einem Jahr nach der Kundmachung (§ 2) bei der

Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)

vom Berechtigten anzumelden.

(2) Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen.

(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 4,

5 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 6 bis 16, § 19 Abs. 1

erster Satz und Abs. 2, §§ 20, 22, 25 bis 27, § 28

Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

sowie der §§ 2, 3 und 7 Abs. 2 des

Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes sinngemäß

anzuwenden.

(4) Bei Übertragung von Reststücken auf

Grund des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Bundesrepublik Deutschland

zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen,

BGBl. Nr. 119/1958, ist § 11 des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden.

(5) Die nach Durchführung dieses Verfahrens

verbleibenden Stücke fallen als Schlußstücke der

Republik Österreich zu.

§ 4. Mit Reststücken und Schlußstücken verbundene

Spesen sind von den Erwerbern anteilmäßig

bar zu vergüten, im Falle des Verkaufes

der Stück (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes)

vom Erlös anteilmäßig

einzubehalten.

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) sofern § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes

anzuwenden ist,

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen;

b) sofern § 11 Abs. 4, der übrige § 20, die

§§ 26, 27 Abs. 2 und 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes

anzuwenden sind, das

Bundesministerium für Justiz;

c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das

Bundesministerium für Finanzen.

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