134. Bundesgesetz: Reststückegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Sind Reststücke einer Wertpapierart
(§ 19 Abs. 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)
vorhanden, so stehen 40 v. H. der Reststücke
den Eigentümern, die weder in der Anmeldefrist
(§ 1 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)
noch in der Nachzüglerfrist (§ 19 Abs. 1 des
Wertpapierbereinigungsgesetzes) angemeldet haben,
zur Verfügung.
(2) Die verbleibenden 60 v. H. der Reststücke
(Schlußstücke) fallen der Republik Österreich zur
Entschädigung für entzogene Wertpapiere nach
Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher Regelung
zu.
(3) Ergeben sich bei dieser Aufteilung (Abs. 1
und 2) Spitzen, so fallen diese der Republik
Österreich zu.
(4) Auf Aktien, die dem § 4 des 2. Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 81/1947, unterliegen,
sind die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 nicht anzuwenden;
solche Reststücke gehen in das Eigentum
der Republik Österreich über. Hingegen
gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 auch
für Wertpapiere, die im Zeitpunkt der Verstaatlichung
gemäß § 1 des Verstaatlichungsgesetzes,
BGBl. Nr. 168/1946, und gemäß § 3
Abs. 2 des 2. Verstaatlichungsgesetzes, BGBl.
Nr. 81/1947, über verstaatlichte Anteilsrechte
ausgestellt gewesen sind.
§ 2. Das Bundesministerium für Finanzen hat
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kundzumachen,
ob Reststücke einer Wertpapierart zur
Anmeldung zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1).
§ 3. (1) Ansprüche auf Reststücke sind binnen
einem Jahr nach der Kundmachung (§ 2) bei der
Prüfstelle (§ 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes)
vom Berechtigten anzumelden.
(2) Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen.
(3) Im übrigen sind die Bestimmungen der §§ 4,
5 Abs. 1 und 5 bis 7, §§ 6 bis 16, § 19 Abs. 1
erster Satz und Abs. 2, §§ 20, 22, 25 bis 27, § 28
Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
sowie der §§ 2, 3 und 7 Abs. 2 des
Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes sinngemäß
anzuwenden.
(4) Bei Übertragung von Reststücken auf
Grund des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland
zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen,
BGBl. Nr. 119/1958, ist § 11 des Vermögensvertragsdurchführungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden.
(5) Die nach Durchführung dieses Verfahrens
verbleibenden Stücke fallen als Schlußstücke der
Republik Österreich zu.
§ 4. Mit Reststücken und Schlußstücken verbundene
Spesen sind von den Erwerbern anteilmäßig
bar zu vergüten, im Falle des Verkaufes
der Stück (§ 19 Abs. 2 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes)
vom Erlös anteilmäßig
einzubehalten.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) sofern § 20 Abs. 1 zweiter Satz des Wertpapierbereinigungsgesetzes
anzuwenden ist,
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für
Finanzen;
b) sofern § 11 Abs. 4, der übrige § 20, die
§§ 26, 27 Abs. 2 und 31 des Wertpapierbereinigungsgesetzes
anzuwenden sind, das
Bundesministerium für Justiz;
c) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das
Bundesministerium für Finanzen.