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134_1957 AT

134. Verordnung: 10. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: 10. Novelle der Dienstzweigeverordnung.

Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des

§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet

In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,

BGBl. Nr. 164/1948, werden im Teil C Abschnitt

II folgende Änderungen vorgenommen

1. Bei Dienstzweig Nr. 80 hat in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" der letzte Satz des

zweiten Absatzes wie folgt zu lauten

„Das Erfordernis einer mindestens zweijährigen

Verwendung als definitiver Beamter des

mittleren Bau- und Erhaltungsdienstes wird ferner

ersetzt durch eine mindestens zweijährige

Verwendung als definitiver Beamter des mittleren

Werkstättendienstes oder eine achtjährige

einschlägige Verwendung als Vertragsbedienste-

ter, sofern der Beamte mindestens zwei Jahre in

probeweiser, der Ernennung auf einen Dienstposten

des Dienstzweiges unmittelbar vorangehender

Verwendung im fachlichen Bau- und

Erhaltungsdienst zurückgelegt hat."

2. Bei Dienstzweig Nr. 102 ist in der Rubrik

„Anstellungserfordernis" folgender dritter Absatz

einzufügen

„Für den Zollhilfsdienst: An Stelle der im Abschnitt

I bestimmten Erfordernisse eine mehrjährige,

mindestens aber acht Jahre dauernde

Verwendung im Verwaltungshilfsdienst (einschließlich

Kanzleidienst) oder im Zollwachdienst

oder in gleichzuwertenden Verwendungen (Praxis),

davon mindestens zwei Jahre in probeweiser

Verwendung im Zollhilfsdienst, ferner

die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für

den Zollhilfsdienst. Der Fachprüfung für den

Zollhilfsdienst ist die Fachprüfung für Zollwachbeamte

und die seinerzeitige erste Fachprüfung

für die Zollwache gleichzuhalten."

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