134. Verordnung: 10. Novelle der Dienstzweigeverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 2 und 3 und des
§ 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 105, wird verordnet
In der Anlage 1 zur Dienstzweigeverordnung,
BGBl. Nr. 164/1948, werden im Teil C Abschnitt
II folgende Änderungen vorgenommen
1. Bei Dienstzweig Nr. 80 hat in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" der letzte Satz des
zweiten Absatzes wie folgt zu lauten
„Das Erfordernis einer mindestens zweijährigen
Verwendung als definitiver Beamter des
mittleren Bau- und Erhaltungsdienstes wird ferner
ersetzt durch eine mindestens zweijährige
Verwendung als definitiver Beamter des mittleren
Werkstättendienstes oder eine achtjährige
einschlägige Verwendung als Vertragsbedienste-
ter, sofern der Beamte mindestens zwei Jahre in
probeweiser, der Ernennung auf einen Dienstposten
des Dienstzweiges unmittelbar vorangehender
Verwendung im fachlichen Bau- und
Erhaltungsdienst zurückgelegt hat."
2. Bei Dienstzweig Nr. 102 ist in der Rubrik
„Anstellungserfordernis" folgender dritter Absatz
einzufügen
„Für den Zollhilfsdienst: An Stelle der im Abschnitt
I bestimmten Erfordernisse eine mehrjährige,
mindestens aber acht Jahre dauernde
Verwendung im Verwaltungshilfsdienst (einschließlich
Kanzleidienst) oder im Zollwachdienst
oder in gleichzuwertenden Verwendungen (Praxis),
davon mindestens zwei Jahre in probeweiser
Verwendung im Zollhilfsdienst, ferner
die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung für
den Zollhilfsdienst. Der Fachprüfung für den
Zollhilfsdienst ist die Fachprüfung für Zollwachbeamte
und die seinerzeitige erste Fachprüfung
für die Zollwache gleichzuhalten."