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134. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Landesverteidigung und Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Landesverteidigung und Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der obersten

Bundesverwaltung in militärischen Angelegenheiten,

die bisher das Bundeskanzleramt gemäß

dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl.

Nr. 142, womit der Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

in Angelegenheiten der Landesverteidigung

festgesetzt wird, und sonstigen

Rechtsvorschriften wahrgenommen hat, wird das

Bundesministerium für Landesverteidigung errichtet.

Die Angelegenheiten des Kriegsarchivs

verbleiben jedoch im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.

(2) Die Bestimmungen des § 5 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, über die Einrichtung

eines Landesverteidigungsrates beim Bundeskanzleramt

bleiben mit der Maßgabe unberührt,

daß an die Stelle des Leiters des Amtes für Landesverteidigung

im Bundeskanzleramt ein vom

Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender

Beamter des Bundesministeriums für

Landesverteidigung zu treten hat.

§ 2. Das Bundesministerium für Verkehr und

verstaatlichte Betriebe erhält die Bezeichnung

„Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft".

§ 3. (1) Aus dem Wirkungsbereich des bisherigen

Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe werden in den Wirkungsbereich

der Bundesregierung übertragen

1. a) die von ihm bisher auf Grund des Verstaatlichungsgesetzes

vom 26. Juli 1946,

BGBl. Nr. 168, hinsichtlich der jeweiligen

Beteiligungen des Bundes an Unternehmungen

oder der Verwaltung solcher Unternehmungen

wahrzunehmenden Aufgaben;

b) die Angelegenheiten der jeweiligen Beteiligungen

des Bundes an Unternehmungen,

die mit verstaatlichten Unternehmungen

und Betrieben wirtschaftlich zusammenhängen

und durch Verordnung der Bundesregierung

vom 1. Feber 1950, BGBl.

Nr. 47, zur Durchführung des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1949, BGBl.

Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien

und die Neuordnung des

Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

bestimmt worden sind, sowie die Gemeinnützige

Wohnungs-Gesellschaft m. b.

H. „ÖSW." mit dem Sitz in Linz;

c) die Angelegenheiten der Werksgenossenschaften,

soweit sie Unternehmungen betreffen,

deren Verwaltung bisher in den

Wirkungsbereich des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe gefallen

ist;

d) die Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung

und öffentlichen Aufsicht über

Unternehmungen und sonstige Vermögen

(Vermögenschaften und Vermögensrechte),

soweit sie sich auf dem Verstaatlichungsgesetz

vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168,

unterliegende Unternehmungen beziehen;

e) die Befugnisse hinsichtlich der dem österreichischen

Rundfunkwesen dienenden Vermögen

(Vermögenschaften und Vermögensrechte);

2. die Angelegenheiten des Rundfunks einschließlich

der grundsätzlichen Richtlinien für

die Programmgestaltung und die technische Ausgestaltung

des Rundfunks.

(2) Die Zuständigkeitsbestimmungen des Fernmeldegesetzes,

BGBl. Nr. 170/1949, das die Programmgestaltung

des Rundfunks jedoch nicht

zum Gegenstand hat, werden durch die Bestimmungen

des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.

(3) Mit der Vorbereitung und Durchführung

der Beschlüsse der Bundesregierung in den im

Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten und sonstigen

mit diesen Angelegenheiten verbundenen

Aufgaben, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich

eines anderen Bundesministeriums fallen,

wird das Bundeskanzleramt betraut.

§ 4. (1) Die dem Bund als Anteilseigner an

den im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b angeführten

Unternehmungen gemäß den Bestimmungen

des Gesellschaftsrechtes und sonstiger

Bestimmungen zustehenden Rechte sind von

einer vom Bund zu gründenden Gesellschaft m.

b. H. wahrzunehmen, auf die, soweit dieses Bundesgesetz

nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen

des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl.

Nr. 58, über Gesellschaften m. b. H. anzuwenden

sind. Der Gesellschaft obliegt auch die Ausübung

der Eigentumsrechte an den gemäß Art. 22 des

Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung

eines unabhängigen und demokratischen Österreich,

BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum des

Bundes übertragenen, der Erdölwirtschaft dienenden

Unternehmungen.

(2) Der Bund wird als Gesellschafter in der

Generalversammlung von der Bundesregierung

vertreten.

(3) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der

aus dem Bundeskanzler, dem Vizekanzler, dem

Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister

für soziale Verwaltung, dem Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesminister

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

besteht. Die dem Aufsichtsrat angehörenden Mitglieder

der Bundesregierung können sich bei der

Ausübung ihres Amtes durch andere dem Aufsichtsrat

angehörende Mitglieder vertreten lassen.

Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Bundeskanzler.

Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse

mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit

entscheidet der Vorsitzende.

(4) Die Generalversammlung hat drei Geschäftsführer

zu bestellen.

(5) Die Mitglieder der Bundesregierung üben

ihre Funktionen in der im Abs. 1 genannten

Gesellschaft ehrenamtlich, ohne Anspruch auf

Vergütung oder Entschädigung irgendwelcher

Art aus.

§ 5. (1) Der Generalversammlung der Gesellschaft

obliegt es insbesondere

a) über die Verschmelzung, Umwandlung und

Vermögensübertragung der im § 3 Abs. 1

Z. 1 lit. a und b genannten Unternehmungen

zu beschließen;

b) Anträge der Bundesregierung an den

Hauptausschuß des Nationalrates auf Veräußerung

von durch die Gesellschaft verwalteten

Anteilsrechten zu veranlassen, soweit

hiefür gemäß dem Verstaatlichungsgesetz

vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168,

die Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates erforderlich ist;

c) der Bundesregierung Anträge über die

Durchführung internationaler Abkommen,

die im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag

betreffend die Wiederherstellung eines

unabhängigen und demokratischen Österreich,

BGBl. Nr. 152/1955, stehen und die

im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b bezeichneten

Unternehmungen betreffen, zu unterbreiten

und Beschlüsse über zivilrechtliche

Rechtshandlungen zur Durchführung solcher

Abkommen zu fassen.

(2) Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ist es insbesondere

vorbehalten

a) über die Errichtung, Auflösung und Veräußerung

von Konzernunternehmungen

und Zweigniederlassungen von Unternehmungen,

die im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b

genannt sind, zu beschließen;

b) über die Grundsätze der Gewinnverteilung

und Kapitalerhöhung der unter § 3 Abs. 1

Z. 1 lit. a und b fallenden Unternehmungen

zu beschließen;

c) Maßnahmen der Geschäftsführung der Gesellschaft

hinsichtlich der von ihr verwalteten

Unternehmungen zuzustimmen,

aa) die die Erlassung und Abänderung von

Satzungen der unter § 3 Abs. 1 Z. 1

lit. a und b fallenden Unternehmungen

und

bb) die die Wahl und Abberufung des

Aufsichtsrates einer der unter § 3

Abs. 1 Z. 1 lit. a und b fallenden

Aktiengesellschaften oder der Geschäftsführer

einer der unter die genannte

Bestimmung fallenden Gesellschaften

m. b. H. betreffen;

cc) die Angelegenheiten betreffen, in

denen Einstimmigkeit in der Geschäftsführung

nicht erzielt wird.

§ 6. § 6 a des Gesetzes vom 6. März 1906,

RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften m. b. H. in

der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom

4. Juli 1924, BGBl. Nr. 246, ist auf Sacheinlagen

anläßlich der Erhöhung des Stammkapitals der

im § 4 genannten Gesellschaft nicht anzuwenden.

§ 7. Die im § 4 genannte Gesellschaft hat dafür

zu sorgen, daß in den durch dieses Bundesgesetz

erfaßten Unternehmungen ausschließlich

solche Personen Organfunktionen ausüben, die

in wirtschaftlichen Fragen fachlich vorgebildet

und zur Ausübung dieser Organfunktionen befähigt

sind. Bei der Bestellung von Organen sind

das Kräfteverhältnis und die Vorschläge der im

Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu

berücksichtigen.

§ 8. Die gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950,

über die Auflösung von Bundesministerien und

die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger

Bundesministerien in Verbindung mit § 14

Abs. 2 Z. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.

Nr. 97/1947, bisher beim Bundesministerium für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe eingerichtete

staatliche Wirtschaftskommission ist beim Bundeskanzleramt

einzurichten. Den Vorsitz dieser

Kommission führt der Bundeskanzler.

§ 9. (1) Die in den §§ 1 bis 3 aufgezählten

Angelegenheiten umfassen auch die einschlägigen

in den Verwaltungsvorschriften begründeten

Mitwirkungsrechte an der Besorgung von Verwaltungsaufgaben

anderer Bundesministerien.

(2) Soweit Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen

der §§ 1, 2 und 3 der Bundesregierung,

dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und dem Bundesministerium für Landesverteidigung

zugewiesen werden, nach den bisher

geltenden Bestimmungen in den Wirkungsbereich

des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

gehören, tritt an deren Stelle in diesen

Angelegenheiten die Zuständigkeit der in den

§§ 1 bis 3 genannten obersten Organe der Vollziehung

des Bundes, und zwar unter Mitwirkung

der sachlich beteiligten Bundesministerien, soweit

eine solche Mitwirkung in den geltenden Rechtsvorschriften

festgelegt ist.

§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe des in diesem Bundesgesetz

festgesetzten Wirkungsbereiches die

Bundesregierung, das Bundeskanzleramt, das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und das Bundesministerium für

Landesverteidigung betraut; soweit durch dieses

Bundesgesetz Bestimmungen des Gesetzes vom

6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über die Gesellschaften

m. b. H. abgeändert werden, obliegt die

Vollziehung des vorliegenden Bundesgesetzes

dem Bundesministerium für Justiz.

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