134. Bundesgesetz: Errichtung eines Bundesministeriums für Landesverteidigung und Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zur Besorgung der Geschäfte der obersten
Bundesverwaltung in militärischen Angelegenheiten,
die bisher das Bundeskanzleramt gemäß
dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1955, BGBl.
Nr. 142, womit der Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
in Angelegenheiten der Landesverteidigung
festgesetzt wird, und sonstigen
Rechtsvorschriften wahrgenommen hat, wird das
Bundesministerium für Landesverteidigung errichtet.
Die Angelegenheiten des Kriegsarchivs
verbleiben jedoch im Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes.
(2) Die Bestimmungen des § 5 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, über die Einrichtung
eines Landesverteidigungsrates beim Bundeskanzleramt
bleiben mit der Maßgabe unberührt,
daß an die Stelle des Leiters des Amtes für Landesverteidigung
im Bundeskanzleramt ein vom
Bundesminister für Landesverteidigung zu bestimmender
Beamter des Bundesministeriums für
Landesverteidigung zu treten hat.
§ 2. Das Bundesministerium für Verkehr und
verstaatlichte Betriebe erhält die Bezeichnung
„Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft".
§ 3. (1) Aus dem Wirkungsbereich des bisherigen
Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe werden in den Wirkungsbereich
der Bundesregierung übertragen
1. a) die von ihm bisher auf Grund des Verstaatlichungsgesetzes
vom 26. Juli 1946,
BGBl. Nr. 168, hinsichtlich der jeweiligen
Beteiligungen des Bundes an Unternehmungen
oder der Verwaltung solcher Unternehmungen
wahrzunehmenden Aufgaben;
b) die Angelegenheiten der jeweiligen Beteiligungen
des Bundes an Unternehmungen,
die mit verstaatlichten Unternehmungen
und Betrieben wirtschaftlich zusammenhängen
und durch Verordnung der Bundesregierung
vom 1. Feber 1950, BGBl.
Nr. 47, zur Durchführung des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1949, BGBl.
Nr. 24/1950, über die Auflösung von Bundesministerien
und die Neuordnung des
Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
bestimmt worden sind, sowie die Gemeinnützige
Wohnungs-Gesellschaft m. b.
H. „ÖSW." mit dem Sitz in Linz;
c) die Angelegenheiten der Werksgenossenschaften,
soweit sie Unternehmungen betreffen,
deren Verwaltung bisher in den
Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe gefallen
ist;
d) die Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung
und öffentlichen Aufsicht über
Unternehmungen und sonstige Vermögen
(Vermögenschaften und Vermögensrechte),
soweit sie sich auf dem Verstaatlichungsgesetz
vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168,
unterliegende Unternehmungen beziehen;
e) die Befugnisse hinsichtlich der dem österreichischen
Rundfunkwesen dienenden Vermögen
(Vermögenschaften und Vermögensrechte);
2. die Angelegenheiten des Rundfunks einschließlich
der grundsätzlichen Richtlinien für
die Programmgestaltung und die technische Ausgestaltung
des Rundfunks.
(2) Die Zuständigkeitsbestimmungen des Fernmeldegesetzes,
BGBl. Nr. 170/1949, das die Programmgestaltung
des Rundfunks jedoch nicht
zum Gegenstand hat, werden durch die Bestimmungen
des Abs. 1 Z. 2 nicht berührt.
(3) Mit der Vorbereitung und Durchführung
der Beschlüsse der Bundesregierung in den im
Abs. 1 bezeichneten Angelegenheiten und sonstigen
mit diesen Angelegenheiten verbundenen
Aufgaben, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich
eines anderen Bundesministeriums fallen,
wird das Bundeskanzleramt betraut.
§ 4. (1) Die dem Bund als Anteilseigner an
den im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b angeführten
Unternehmungen gemäß den Bestimmungen
des Gesellschaftsrechtes und sonstiger
Bestimmungen zustehenden Rechte sind von
einer vom Bund zu gründenden Gesellschaft m.
b. H. wahrzunehmen, auf die, soweit dieses Bundesgesetz
nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen
des Gesetzes vom 6. März 1906, RGBl.
Nr. 58, über Gesellschaften m. b. H. anzuwenden
sind. Der Gesellschaft obliegt auch die Ausübung
der Eigentumsrechte an den gemäß Art. 22 des
Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung
eines unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum des
Bundes übertragenen, der Erdölwirtschaft dienenden
Unternehmungen.
(2) Der Bund wird als Gesellschafter in der
Generalversammlung von der Bundesregierung
vertreten.
(3) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der
aus dem Bundeskanzler, dem Vizekanzler, dem
Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister
für soziale Verwaltung, dem Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau und dem Bundesminister
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
besteht. Die dem Aufsichtsrat angehörenden Mitglieder
der Bundesregierung können sich bei der
Ausübung ihres Amtes durch andere dem Aufsichtsrat
angehörende Mitglieder vertreten lassen.
Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Bundeskanzler.
Der Aufsichtsrat faßt seine Beschlüsse
mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
(4) Die Generalversammlung hat drei Geschäftsführer
zu bestellen.
(5) Die Mitglieder der Bundesregierung üben
ihre Funktionen in der im Abs. 1 genannten
Gesellschaft ehrenamtlich, ohne Anspruch auf
Vergütung oder Entschädigung irgendwelcher
Art aus.
§ 5. (1) Der Generalversammlung der Gesellschaft
obliegt es insbesondere
a) über die Verschmelzung, Umwandlung und
Vermögensübertragung der im § 3 Abs. 1
Z. 1 lit. a und b genannten Unternehmungen
zu beschließen;
b) Anträge der Bundesregierung an den
Hauptausschuß des Nationalrates auf Veräußerung
von durch die Gesellschaft verwalteten
Anteilsrechten zu veranlassen, soweit
hiefür gemäß dem Verstaatlichungsgesetz
vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 168,
die Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates erforderlich ist;
c) der Bundesregierung Anträge über die
Durchführung internationaler Abkommen,
die im Zusammenhang mit dem Staatsvertrag
betreffend die Wiederherstellung eines
unabhängigen und demokratischen Österreich,
BGBl. Nr. 152/1955, stehen und die
im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b bezeichneten
Unternehmungen betreffen, zu unterbreiten
und Beschlüsse über zivilrechtliche
Rechtshandlungen zur Durchführung solcher
Abkommen zu fassen.
(2) Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ist es insbesondere
vorbehalten
a) über die Errichtung, Auflösung und Veräußerung
von Konzernunternehmungen
und Zweigniederlassungen von Unternehmungen,
die im § 3 Abs. 1 Z. 1 lit. a und b
genannt sind, zu beschließen;
b) über die Grundsätze der Gewinnverteilung
und Kapitalerhöhung der unter § 3 Abs. 1
Z. 1 lit. a und b fallenden Unternehmungen
zu beschließen;
c) Maßnahmen der Geschäftsführung der Gesellschaft
hinsichtlich der von ihr verwalteten
Unternehmungen zuzustimmen,
aa) die die Erlassung und Abänderung von
Satzungen der unter § 3 Abs. 1 Z. 1
lit. a und b fallenden Unternehmungen
und
bb) die die Wahl und Abberufung des
Aufsichtsrates einer der unter § 3
Abs. 1 Z. 1 lit. a und b fallenden
Aktiengesellschaften oder der Geschäftsführer
einer der unter die genannte
Bestimmung fallenden Gesellschaften
m. b. H. betreffen;
cc) die Angelegenheiten betreffen, in
denen Einstimmigkeit in der Geschäftsführung
nicht erzielt wird.
§ 6. § 6 a des Gesetzes vom 6. März 1906,
RGBl. Nr. 58, über Gesellschaften m. b. H. in
der Fassung des Art. I des Bundesgesetzes vom
4. Juli 1924, BGBl. Nr. 246, ist auf Sacheinlagen
anläßlich der Erhöhung des Stammkapitals der
im § 4 genannten Gesellschaft nicht anzuwenden.
§ 7. Die im § 4 genannte Gesellschaft hat dafür
zu sorgen, daß in den durch dieses Bundesgesetz
erfaßten Unternehmungen ausschließlich
solche Personen Organfunktionen ausüben, die
in wirtschaftlichen Fragen fachlich vorgebildet
und zur Ausübung dieser Organfunktionen befähigt
sind. Bei der Bestellung von Organen sind
das Kräfteverhältnis und die Vorschläge der im
Nationalrat vertretenen politischen Parteien zu
berücksichtigen.
§ 8. Die gemäß § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1949, BGBl. Nr. 24/1950,
über die Auflösung von Bundesministerien und
die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger
Bundesministerien in Verbindung mit § 14
Abs. 2 Z. 3 des Betriebsrätegesetzes, BGBl.
Nr. 97/1947, bisher beim Bundesministerium für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe eingerichtete
staatliche Wirtschaftskommission ist beim Bundeskanzleramt
einzurichten. Den Vorsitz dieser
Kommission führt der Bundeskanzler.
§ 9. (1) Die in den §§ 1 bis 3 aufgezählten
Angelegenheiten umfassen auch die einschlägigen
in den Verwaltungsvorschriften begründeten
Mitwirkungsrechte an der Besorgung von Verwaltungsaufgaben
anderer Bundesministerien.
(2) Soweit Angelegenheiten, die nach den Bestimmungen
der §§ 1, 2 und 3 der Bundesregierung,
dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und dem Bundesministerium für Landesverteidigung
zugewiesen werden, nach den bisher
geltenden Bestimmungen in den Wirkungsbereich
des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
gehören, tritt an deren Stelle in diesen
Angelegenheiten die Zuständigkeit der in den
§§ 1 bis 3 genannten obersten Organe der Vollziehung
des Bundes, und zwar unter Mitwirkung
der sachlich beteiligten Bundesministerien, soweit
eine solche Mitwirkung in den geltenden Rechtsvorschriften
festgelegt ist.
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe des in diesem Bundesgesetz
festgesetzten Wirkungsbereiches die
Bundesregierung, das Bundeskanzleramt, das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und das Bundesministerium für
Landesverteidigung betraut; soweit durch dieses
Bundesgesetz Bestimmungen des Gesetzes vom
6. März 1906, RGBl. Nr. 58, über die Gesellschaften
m. b. H. abgeändert werden, obliegt die
Vollziehung des vorliegenden Bundesgesetzes
dem Bundesministerium für Justiz.