Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134_1955 AT

134. Verordnung: Hagelversicherungs-Förderungsverordnung 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Hagelversicherungs-Förderungsverordnung 1955.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 6 des

Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 64/1955, wird verordnet

§ 1. (1) Der Hundertsatz, um welchen die vertragsmäßigen

Hagelversicherungsprämien für das

Wirtschaftsjahr 1955 verbilligt werden, wird

unter Zugrundelegung der vom Bund und dem

einzelnen Bundesland gewährten Beihilfe festgesetzt

wie folgt

(2) Der für ein Bundesland festgesetzte Verbilligungssatz

ist für Versicherungsnehmer maßgebend,

die in diesem Bundesland versicherte

Risken (Kulturflächen) haben.

§ 2. (1) Der Gutschein im Sinne des § 2 Abs. 2

des Bundesgesetzes wird von der Österreichischen

Hagelversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit

auf den Namen des Anspruchsberechtigten

ausgestellt und ist nicht übertragbar; er ist bis

zum 30. November des Schadensjahres zur Einlösung

einzureichen.

(2) Auf der Rückseite des Gutscheines hat der

Einreicher zu bestätigen, daß er dem Anspruchsberechtigten

landwirtschaftliche Produktionsmittel

im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

geliefert hat, deren Preis den Einlösungsbetrag

erreicht oder übersteigt.

(3) Für die Feststellung des Entschädigungsbetrages

gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

sind sämtliche Schadensfälle eines Versicherungsjahres

aus dem gleichen Versicherungsvertrag zusammenzurechnen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →