134. Verordnung: Hagelversicherungs-Förderungsverordnung 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 6 des
Hagelversicherungs-Förderungsgesetzes, BGBl.
Nr. 64/1955, wird verordnet
§ 1. (1) Der Hundertsatz, um welchen die vertragsmäßigen
Hagelversicherungsprämien für das
Wirtschaftsjahr 1955 verbilligt werden, wird
unter Zugrundelegung der vom Bund und dem
einzelnen Bundesland gewährten Beihilfe festgesetzt
wie folgt
(2) Der für ein Bundesland festgesetzte Verbilligungssatz
ist für Versicherungsnehmer maßgebend,
die in diesem Bundesland versicherte
Risken (Kulturflächen) haben.
§ 2. (1) Der Gutschein im Sinne des § 2 Abs. 2
des Bundesgesetzes wird von der Österreichischen
Hagelversicherungsanstalt auf Gegenseitigkeit
auf den Namen des Anspruchsberechtigten
ausgestellt und ist nicht übertragbar; er ist bis
zum 30. November des Schadensjahres zur Einlösung
einzureichen.
(2) Auf der Rückseite des Gutscheines hat der
Einreicher zu bestätigen, daß er dem Anspruchsberechtigten
landwirtschaftliche Produktionsmittel
im Sinne des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
geliefert hat, deren Preis den Einlösungsbetrag
erreicht oder übersteigt.
(3) Für die Feststellung des Entschädigungsbetrages
gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes
sind sämtliche Schadensfälle eines Versicherungsjahres
aus dem gleichen Versicherungsvertrag zusammenzurechnen.