Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134_1953 AT

134. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, womit das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen abgeändert wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes, womit das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Artikel III des Bundesgesetzes vom 18. Mai

1949, BGBl. Nr. 124, in der Fassung des Bundesgesetzes

vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 31/

1951, womit das Gesetz über die Beaufsichtigung

der privaten Versicherungsunternehmungen und

Bausparkassen abgeändert wird, hat zu lauten

„Artikel III.

Artikel I tritt am 31. Dezember 1954 außer

Kraft."

Artikel IL

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1953

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →