134. Bundesgesetz: Investitionsbegünstigungsgesetz 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Zu Lasten der Gewinne der in den
Kalenderjahren 1949 und 1950 endenden Wirtschaftsjahre
können steuerfrei Rücklagen für die
Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens sowie für die
Wiederherstellung von Betriebsgebäuden gebildet
werden (Investitionsrücklage).
(2) Die Begünstigung des Abs. (1) kann für die
in den Kalenderjahren 1949 und 1950 endenden
Wirtschaftsjahre von Steuerpflichtigen in Anspruch
genommen werden, die Gewinne aus Land- und
Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielt
haben.
(3) Die Begünstigung gemäß Abs. (1) und Abs. (2)
kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen
werden, die den Gewinn gemäß § 4,
Abs. (1), oder § 5 des Einkommensteuergesetzes
ermitteln.
(4) Durch Inanspruchnahme der Begünstigung
des Abs. (1) wird das Recht zur Vornahme von
Absetzungen für Abnutzung gemäß § 7 des Einkommensteuergesetzes
nicht berührt.
§ 2. Die Zuweisungen an die Investitionsrücklage
dürfen in den einzelnen Wirtschaftsjahren
20 v. H. des Gewinnes und insgesamt die Höhe
der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten
nicht übersteigen.
§ 3. (1) Die Investitionsrücklage ist für die im
§ 1 aufgezählten Aufwendungen der in den Kalenderjahren
1949 bis 1952 endenden Wirtschaftsjahre
zu verwenden. Derart verwendete Rücklagen
(Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder
auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu
übertragen. Nach diesem Zeitpunkte nicht verwendete
Rücklagen (Rücklagenteile) sind in dem
im. Kalenderjahr 1953 endenden Wirtschaftsjahre
aufzulösen und nachzuversteuern. Werden Rücklagen
{Rücklagenteile) nicht bestimmungsgemäß
verwendet, so sind sie im Zeitpunkte der Verwendung
nachzuversteuern; eine Nachversteuerung
hat auch in jenen Fällen zu erfolgen, wo
die unter Verwendung der Rücklage angeschafften
oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
vor Ablauf des im Kalenderjahr 1952
endenden Wirtschaftsjahres ohne Ersatz durch
andere abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
veräußert werden.
(2) Die Nachversteuerung gemäß Abs. (1) hat
durch Berichtigung der Veranlagung jener Jahre
zu erfolgen, in denen die Rücklagen (Rücklagenteile)
gebildet wurden.
(3) In den Fällen, wo Beihilfen nach dem landwirtschaftlichen
Wiederaufbaugesetz vom 26. Juli
1946, B.G.Bl. Nr. 176, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, B. G. Bl.
Nr. 123, oder Fondshilfen nach dem Wohnhaus-
Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, B.G.Bl.
Nr. 130, oder sonstige Beihilfen aus öffentlichen
Mitteln gewährt werden, vermindern sich die aus
der Rücklage zu deckenden Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um die gewährten Beihilfen
oder Fondshilfen.
§ 4. Überschreiten die nach § 3 nachzuversteuernden
Teile der Rücklage 20 v. H. der
Gesamtzuweisungen oder ist die Rücklage zur
Gänze zu versteuern, so erhöhen sich die Einkommen
(Körperschaft)stcuer und die Gewerbesteuer,
welche auf die zu versteuernden Beträge
verhältnismäßig entfallen, um je 10 v. H. des
gewöhnlichen Ausmaßes für jedes Kalenderjahr,
um das die Steuer später entrichtet wird. Das
Finanzamt kann von einer solchen Erhöhung der
Steuern ganz oder teilweise Abstand nehmen,
wenn die Vornahme der Investition zur Gänze
oder teilweise aus entschuldbaren Gründen unterblieben
ist.
§ 5. Die Begünstigung nach § 1 kommt nur
jenen Rücklagen zu, die in der Bilanz besonders
ausgewiesen und als Investitionsrücklagen im
Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet sind.
§ 6. Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß
§ 4, Abs. (3), des Einkommensteuergesetzes ermitteln,
dürfen in den Kalenderjahren 1949 und
1950 Ausgaben für Investitionen der im § 1 angeführten
Art bis zu einem Betrage von 20 v. H.
des Gewinnes des Kalenderjahres, in dem die
Investition durchgeführt wurde, als Betriebsausgabe
in Abzug bringen.
§ 7. (1) Die Begünstigung nach § 6 wird nur
gewährt, wenn die Steuerpflichtigen den Gegenstand
der Investition in der Steuererklärung eindeutig
kennzeichnen und ein Verzeichnis der durch
Verwendung der Rücklage angeschafften oder hergestellten
Investitionsgüter errichten. Das Verzeichnis
hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen
Investitionsgutes zu enthalten: Anschaffungstag,
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
Name und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche
Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen
Absetzung für Abnutzung und den gemäß § 7
des Einkommensteuergesetzes noch absetzbaren
Betrag.
(2) Wird ein Verzeichnis (Anlagekartei) gemäß
§ 7, Abs. (2), des Einkommensteuergesetzes geführt,
so ist die Errichtung eines Verzeichnisses
gemäß Abs. (1) nicht erforderlich.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.