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134. Bundesgesetz: Investitionsbegünstigungsgesetz 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Bundesgesetz: Investitionsbegünstigungsgesetz 1949.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Zu Lasten der Gewinne der in den

Kalenderjahren 1949 und 1950 endenden Wirtschaftsjahre

können steuerfrei Rücklagen für die

Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens sowie für die

Wiederherstellung von Betriebsgebäuden gebildet

werden (Investitionsrücklage).

(2) Die Begünstigung des Abs. (1) kann für die

in den Kalenderjahren 1949 und 1950 endenden

Wirtschaftsjahre von Steuerpflichtigen in Anspruch

genommen werden, die Gewinne aus Land- und

Forstwirtschaft oder aus Gewerbebetrieb erzielt

haben.

(3) Die Begünstigung gemäß Abs. (1) und Abs. (2)

kann nur von Steuerpflichtigen in Anspruch genommen

werden, die den Gewinn gemäß § 4,

Abs. (1), oder § 5 des Einkommensteuergesetzes

ermitteln.

(4) Durch Inanspruchnahme der Begünstigung

des Abs. (1) wird das Recht zur Vornahme von

Absetzungen für Abnutzung gemäß § 7 des Einkommensteuergesetzes

nicht berührt.

§ 2. Die Zuweisungen an die Investitionsrücklage

dürfen in den einzelnen Wirtschaftsjahren

20 v. H. des Gewinnes und insgesamt die Höhe

der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten

nicht übersteigen.

§ 3. (1) Die Investitionsrücklage ist für die im

§ 1 aufgezählten Aufwendungen der in den Kalenderjahren

1949 bis 1952 endenden Wirtschaftsjahre

zu verwenden. Derart verwendete Rücklagen

(Rücklagenteile) sind auf Kapitalkonto oder

auf eine als versteuert geltende freie Rücklage zu

übertragen. Nach diesem Zeitpunkte nicht verwendete

Rücklagen (Rücklagenteile) sind in dem

im. Kalenderjahr 1953 endenden Wirtschaftsjahre

aufzulösen und nachzuversteuern. Werden Rücklagen

{Rücklagenteile) nicht bestimmungsgemäß

verwendet, so sind sie im Zeitpunkte der Verwendung

nachzuversteuern; eine Nachversteuerung

hat auch in jenen Fällen zu erfolgen, wo

die unter Verwendung der Rücklage angeschafften

oder hergestellten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

vor Ablauf des im Kalenderjahr 1952

endenden Wirtschaftsjahres ohne Ersatz durch

andere abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens

veräußert werden.

(2) Die Nachversteuerung gemäß Abs. (1) hat

durch Berichtigung der Veranlagung jener Jahre

zu erfolgen, in denen die Rücklagen (Rücklagenteile)

gebildet wurden.

(3) In den Fällen, wo Beihilfen nach dem landwirtschaftlichen

Wiederaufbaugesetz vom 26. Juli

1946, B.G.Bl. Nr. 176, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 2. Juni 1948, B. G. Bl.

Nr. 123, oder Fondshilfen nach dem Wohnhaus-

Wiederaufbaugesetz vom 16. Juni 1948, B.G.Bl.

Nr. 130, oder sonstige Beihilfen aus öffentlichen

Mitteln gewährt werden, vermindern sich die aus

der Rücklage zu deckenden Anschaffungs- oder

Herstellungskosten um die gewährten Beihilfen

oder Fondshilfen.

§ 4. Überschreiten die nach § 3 nachzuversteuernden

Teile der Rücklage 20 v. H. der

Gesamtzuweisungen oder ist die Rücklage zur

Gänze zu versteuern, so erhöhen sich die Einkommen

(Körperschaft)stcuer und die Gewerbesteuer,

welche auf die zu versteuernden Beträge

verhältnismäßig entfallen, um je 10 v. H. des

gewöhnlichen Ausmaßes für jedes Kalenderjahr,

um das die Steuer später entrichtet wird. Das

Finanzamt kann von einer solchen Erhöhung der

Steuern ganz oder teilweise Abstand nehmen,

wenn die Vornahme der Investition zur Gänze

oder teilweise aus entschuldbaren Gründen unterblieben

ist.

§ 5. Die Begünstigung nach § 1 kommt nur

jenen Rücklagen zu, die in der Bilanz besonders

ausgewiesen und als Investitionsrücklagen im

Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet sind.

§ 6. Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß

§ 4, Abs. (3), des Einkommensteuergesetzes ermitteln,

dürfen in den Kalenderjahren 1949 und

1950 Ausgaben für Investitionen der im § 1 angeführten

Art bis zu einem Betrage von 20 v. H.

des Gewinnes des Kalenderjahres, in dem die

Investition durchgeführt wurde, als Betriebsausgabe

in Abzug bringen.

§ 7. (1) Die Begünstigung nach § 6 wird nur

gewährt, wenn die Steuerpflichtigen den Gegenstand

der Investition in der Steuererklärung eindeutig

kennzeichnen und ein Verzeichnis der durch

Verwendung der Rücklage angeschafften oder hergestellten

Investitionsgüter errichten. Das Verzeichnis

hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen

Investitionsgutes zu enthalten: Anschaffungstag,

Anschaffungs- oder Herstellungskosten,

Name und Anschrift des Lieferanten, die voraussichtliche

Nutzungsdauer, Betrag der jährlichen

Absetzung für Abnutzung und den gemäß § 7

des Einkommensteuergesetzes noch absetzbaren

Betrag.

(2) Wird ein Verzeichnis (Anlagekartei) gemäß

§ 7, Abs. (2), des Einkommensteuergesetzes geführt,

so ist die Errichtung eines Verzeichnisses

gemäß Abs. (1) nicht erforderlich.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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