134. Verordnung: Pferdeverkehrsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Gesetzes vom 5. September
1945, St. G. Bl; Nr. 158, über das Verordnungsrecht
des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,
betreffend Zucht- und Nutztiere, und des
Preisregelungsgesetzes vom 17. Juli 1945, St. G.
Bl. Nr. 89, wird verordnet
I. Abschnitt
Lenkung des Verkehres,
§ 1. (1) Zuchtpferde und Zuchtfohlen im Sinne
dieser Verordnung sind
a) gekörte Zuchthengste;
b) Hengstfohlen bis zum Alter von 2 1/2 Jahren,
welche von Hengstaufzüchtern, die vom
örtlich zuständigen Landespferdezuchtverband
anerkannt sind, zum Zwecke der
Aufzucht als Vatertiere erworben werden;
c) Zuchtstuten, die in das Zuchtbuch eines
anerkannten Züchterverbandes eingetragen
sind und sich im Besitze von Mitgliedern
einer anerkannten Züchtervereinigung befinden;
d) Stutfohlen nach den in Punkt c genannten
Zuchtstuten bis zur Vollendung des dritten
Lebensjahres, soweit sie sich im Besitze von
Mitgliedern einer anerkannten Züchtervereinigung
befinden.
(2) Nutzpferde und Nutzfohlen im Sinne dieser
Verordnung sind alle übrigen Pferde und Fohlen.
(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung
auf
a) Pferde, die unmittelbar durch eine Polizei-
oder Gendarmeriedienststelle oder eine
staatliche Gestütverwaltung angekauft oder
verkauft werden;
b) Vollblutpferde und Trabervollblutpferde,
soweit sie für Renn- oder Zuchtzwecke
veräußert werden;
c) Pferde, die ausschließlich im Turniersport
Verwendung finden und als Turnierpferde
eingetragen sind;
d) Pferde und Fohlen, die zur Schlachtung
innerhalb von acht Tagen bestimmt sind
und daher nach dem Gesetze vom 12. September
1945, St. G. Bl. Nr. 173, über das
Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land-
und Forstwirtschaft, betreffend Schlachttiere,
als Schlachtpferde gelten.
§ 2 (1) Zuchtpferde und Zuchtfohlen dürfen
nur mit Genehmigung des nach dem Standort
des Zuchtbetriebes des Veräußerers örtlich zuständigen
Landespferdezuchtverbandes veräußert
werden.
(2) Der Landespferdezuchtverband kann bestimmen,
daß innerhalb seines Wirkungsbereiches
Zuchtpferde und Zuchtfohlen nur auf Absatzveranstaltungen
umgesetzt werden dürfen.
(3) Der Tausch von Zuchtpferden und Zuchtfohlen
gilt als Veräußerung, ohne Rücksicht
darauf, ob dabei eine Zuzahlung geleistet wird
oder nicht. Liegen dabei die Standorte der
Tauschwerber im örtlichen Zuständigkeitsbereiche
verschiedener Landespferdezuchtverbände, ist die
Genehmigung eines jeden derselben einzuholen.
(4) Zuchtfohlen dürfen vor Vollendung des
dritten Lebensmonates nicht veräußert werden.
§ 3. (1) Nutzpferde und Nutzfohlen dürfen
nur mit Genehmigung der nach dem Standorte
des Veräußerungsbetriebes örtlich zuständigen
Bezirksbauernkammer (in Wien der Landes-
Landwirtschaftskammer) veräußert werden.
(2) Genehmigungen nach Abs. (1) dürfen nur
erteilt werden, wenn der Erwerber eine Dringlichkeitsbescheinigung
oder die Gewerbeberechtigung
für den Pferdehandel besitzt. Erwerber letzterer
Art haben die erworbenen Nutzpferde und Nutzfohlen
nach den Weisungen ihrer zuständigen
Landes-Landwirtschaftskammer in Bedarfsgebiete
abzusetzen.
(3) Für die Veräußerung von Nutzpferden und
Nutzfohlen finden die Bestimmungen des § 2,
Abs. (3) und (4), sinngemäße Anwendung,
§ 4. (1) Die Dringlichkeitsbescheinigungen nach
§ 3, Abs. (2), werden von der nach dem Standorte
des Erwerberbetriebes örtlich zuständigen Landes-
Landwirtschaftskammer nach dem Grade des
Bedarfes (der Dringlichkeit) erteilt.
(2) Die Landes-Landwirtschaftskammern können
die Ausstellung der Dringlichkeksbescheinigungen
den Bezirksbauernkammern übertragen.
Die Übertragung kann mit einer zahlenmäßigen
oder sonstigen Beschränkung erfolgen.
(3) Die Dringlichkeitsbescheinigungen verlieren
drei Monate nach Ausstellung ihre Gültigkeit.
§ 5. (1) Über jede Veräußerung von Zucht-
und Nutzpferden (-fohlen) ist vom Veräußerer
auf dem vorgeschriebenen Formular ein Schlußschein
in drei Ausfertigungen auszustellen, von
denen je eine für den Veräußerer, für den
Erwerber und die nach dem Betriebsstandorte
des Veräußerers, örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer
(in Wien die Landes-Landwirtschaftskammer)
bestimmt ist.
(2) Bei einer Veräußerung auf Grund einer
Dringlichkeitsbescheinigung ist diese der für die
Bezirksbauernkammer bestimmten Ausfertigung
des Schlußscheines anzuschließen.
§ 6. Zum Ausgleich des Pferdebedarfes innerhalb
des örtlichen Zuständigkeitsbereiches einer
Landes-Landwirtschaftskammer können die Bezirksverwaltungsbehörden
über Antrag der zuständigen
Bezirksbauernkammer der einzelnen
Pferdeeigentümern unter Berücksichtigung ihres
normalen Pferdebestandes und ihrer Wirtschaftsbedürfnisse
eine entsprechende Anzahl von Zucht- oder
Nutzpferden (-fohlen) zur Ablieferung vorschreiben.
II. Abschnitt.
Höchstpreise und Preisbestimmungen.
§ 7. Zuchthengste und Zuchthengstfohlen
dürfen zu keinen höheren als den vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft bestimmten
Höchtspreisen veräußert werden.
§ 8. Zuchtstuten und Stutfohlen sowie Nutzpferde
und Nutzfohlen dürfen nur veräußert
werden, wenn für sie innerhalb der letzten
drei Monate ein Höchstwert durch Schätzung gemäß
den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 festgesetzt
worden ist. Der Verkaufspreis darf den bei
der Schätzung festgesetzten Höchstwert nicht
überschreiten.
§ 9. (1) Die Schätzung der Zuchtstuten und
Stutfohlen erfolgt durch Pferdesachverständige,
die von der örtlich zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer
auf Vorschlag des Landespferdezuchtverbandes
bestellt werden.
(2) Die Schätzung der Nutzpferde und Nutzfohlen
erfolgt durch von der örtlich zuständigen
Landes-Landwirtschaftskammer bestellte
Schätzer.
(3) Die Schätzer werden für die mit ihrer
Tätigkeit verbundenen Auslagen durch die
Landes-Landwirtschaftskammer, die sie bestellt
hat, angemessen entschädigt.
(4) Die Schätzer haben sich bei der Durchführung
der Schätzungen an die vom Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft erlassenen
Schätzungsrichtlinden zu halten.
(5) Die Schätzer dürfen bei Veräußerungen, an
denen sie beteiligt sind, nicht mitwirken.
§ 10. (1) Der Antrag auf Schätzung ist vom
Pferdeeigentümer bei jener Bezirksbauernkammer
(in Wien der Landes-Landwirtschaftskammer)
einzubringen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich
sich das Pferd oder Fohlen
befindet.
(2) Ort und Zeit der Schätzung werden jeweils
in geeigneter Weise verlautbart.
(3) Zum Ersatz der Kosten des Schätzungsverfahrens
wird vom Pferdeeigentümer für jedes
geschätzte Pferd ein Bauschbetrag von S 6.—
eingehoben. Der Betrag ist vor der Schätzung bei
der im Abs. (1) genannten Bezirksbauernkammer
zu erlegen.
§ 11. (1) Über den festgesetzten Höchstwert
ist von den Schätzern eine Pferdekarte nach dem
vorgeschriebenen Formular auszustellen.
(2) Die Pferdekarte gehört zum Pferd (Fohlen)
und ist bei jeder Veräußerung dem Erwerber
auszuhändigen.
(3) Wenn nach mehr als drei Monaten seit Ausstellung
der Pferdekarte das Zucht- oder Nutzpferd
(-fohlen) neuerlich veräußert werden soll,
ist eine neue Schätzung vorzunehmen und eine
neue Pferdekarte auszustellen. Die alte Pferdekarte
ist dabei an die Schätzer abzugeben.
§ 12. Der Verdienst der Pferdehändler darf
die vom Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft festgesetzte Verdienstspanne
nicht überschreiten.
III. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 13. Die Landes-Landwirtschaftskammern
sind bei Durchführung der Bestimmungen dieser
Verordnung an die Weisungen des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft gebunden.
§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
des I. Abschnittes dieser Verordnung
werden gemäß § 5 des Gesetzes vom 5. September
1945, St. G. Bl. Nr. 158, gegen die Bestimmungen
des II. Abschnittes dieser Verordnung
gemäß § 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1945,
St. G. Bl. Nr. 89, bestraft.
§ 15. Alle mit diesser Verordnung in Widerspruch
stehenden bisherigen Vorschriften, insbesondere
die Anordnung des Reichsbauernführers
über die Veräußerung von Pferden vom 20. Feber
1943, R. N. Vbl. S. 83, in der Fassung vom
18. September 1943, R. N. Vbl. S. 381, treten
außer Kraft.