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134. Verordnung: Pferdeverkehrsverordnung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Verordnung: Pferdeverkehrsverordnung.

Auf Grund des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G. Bl; Nr. 158, über das Verordnungsrecht

des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft,

betreffend Zucht- und Nutztiere, und des

Preisregelungsgesetzes vom 17. Juli 1945, St. G.

Bl. Nr. 89, wird verordnet

I. Abschnitt

Lenkung des Verkehres,

§ 1. (1) Zuchtpferde und Zuchtfohlen im Sinne

dieser Verordnung sind

a) gekörte Zuchthengste;

b) Hengstfohlen bis zum Alter von 2 1/2 Jahren,

welche von Hengstaufzüchtern, die vom

örtlich zuständigen Landespferdezuchtverband

anerkannt sind, zum Zwecke der

Aufzucht als Vatertiere erworben werden;

c) Zuchtstuten, die in das Zuchtbuch eines

anerkannten Züchterverbandes eingetragen

sind und sich im Besitze von Mitgliedern

einer anerkannten Züchtervereinigung befinden;

d) Stutfohlen nach den in Punkt c genannten

Zuchtstuten bis zur Vollendung des dritten

Lebensjahres, soweit sie sich im Besitze von

Mitgliedern einer anerkannten Züchtervereinigung

befinden.

(2) Nutzpferde und Nutzfohlen im Sinne dieser

Verordnung sind alle übrigen Pferde und Fohlen.

(3) Diese Verordnung findet keine Anwendung

auf

a) Pferde, die unmittelbar durch eine Polizei-

oder Gendarmeriedienststelle oder eine

staatliche Gestütverwaltung angekauft oder

verkauft werden;

b) Vollblutpferde und Trabervollblutpferde,

soweit sie für Renn- oder Zuchtzwecke

veräußert werden;

c) Pferde, die ausschließlich im Turniersport

Verwendung finden und als Turnierpferde

eingetragen sind;

d) Pferde und Fohlen, die zur Schlachtung

innerhalb von acht Tagen bestimmt sind

und daher nach dem Gesetze vom 12. September

1945, St. G. Bl. Nr. 173, über das

Verordnungsrecht des Staatsamtes für Land-

und Forstwirtschaft, betreffend Schlachttiere,

als Schlachtpferde gelten.

§ 2 (1) Zuchtpferde und Zuchtfohlen dürfen

nur mit Genehmigung des nach dem Standort

des Zuchtbetriebes des Veräußerers örtlich zuständigen

Landespferdezuchtverbandes veräußert

werden.

(2) Der Landespferdezuchtverband kann bestimmen,

daß innerhalb seines Wirkungsbereiches

Zuchtpferde und Zuchtfohlen nur auf Absatzveranstaltungen

umgesetzt werden dürfen.

(3) Der Tausch von Zuchtpferden und Zuchtfohlen

gilt als Veräußerung, ohne Rücksicht

darauf, ob dabei eine Zuzahlung geleistet wird

oder nicht. Liegen dabei die Standorte der

Tauschwerber im örtlichen Zuständigkeitsbereiche

verschiedener Landespferdezuchtverbände, ist die

Genehmigung eines jeden derselben einzuholen.

(4) Zuchtfohlen dürfen vor Vollendung des

dritten Lebensmonates nicht veräußert werden.

§ 3. (1) Nutzpferde und Nutzfohlen dürfen

nur mit Genehmigung der nach dem Standorte

des Veräußerungsbetriebes örtlich zuständigen

Bezirksbauernkammer (in Wien der Landes-

Landwirtschaftskammer) veräußert werden.

(2) Genehmigungen nach Abs. (1) dürfen nur

erteilt werden, wenn der Erwerber eine Dringlichkeitsbescheinigung

oder die Gewerbeberechtigung

für den Pferdehandel besitzt. Erwerber letzterer

Art haben die erworbenen Nutzpferde und Nutzfohlen

nach den Weisungen ihrer zuständigen

Landes-Landwirtschaftskammer in Bedarfsgebiete

abzusetzen.

(3) Für die Veräußerung von Nutzpferden und

Nutzfohlen finden die Bestimmungen des § 2,

Abs. (3) und (4), sinngemäße Anwendung,

§ 4. (1) Die Dringlichkeitsbescheinigungen nach

§ 3, Abs. (2), werden von der nach dem Standorte

des Erwerberbetriebes örtlich zuständigen Landes-

Landwirtschaftskammer nach dem Grade des

Bedarfes (der Dringlichkeit) erteilt.

(2) Die Landes-Landwirtschaftskammern können

die Ausstellung der Dringlichkeksbescheinigungen

den Bezirksbauernkammern übertragen.

Die Übertragung kann mit einer zahlenmäßigen

oder sonstigen Beschränkung erfolgen.

(3) Die Dringlichkeitsbescheinigungen verlieren

drei Monate nach Ausstellung ihre Gültigkeit.

§ 5. (1) Über jede Veräußerung von Zucht-

und Nutzpferden (-fohlen) ist vom Veräußerer

auf dem vorgeschriebenen Formular ein Schlußschein

in drei Ausfertigungen auszustellen, von

denen je eine für den Veräußerer, für den

Erwerber und die nach dem Betriebsstandorte

des Veräußerers, örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer

(in Wien die Landes-Landwirtschaftskammer)

bestimmt ist.

(2) Bei einer Veräußerung auf Grund einer

Dringlichkeitsbescheinigung ist diese der für die

Bezirksbauernkammer bestimmten Ausfertigung

des Schlußscheines anzuschließen.

§ 6. Zum Ausgleich des Pferdebedarfes innerhalb

des örtlichen Zuständigkeitsbereiches einer

Landes-Landwirtschaftskammer können die Bezirksverwaltungsbehörden

über Antrag der zuständigen

Bezirksbauernkammer der einzelnen

Pferdeeigentümern unter Berücksichtigung ihres

normalen Pferdebestandes und ihrer Wirtschaftsbedürfnisse

eine entsprechende Anzahl von Zucht- oder

Nutzpferden (-fohlen) zur Ablieferung vorschreiben.

II. Abschnitt.

Höchstpreise und Preisbestimmungen.

§ 7. Zuchthengste und Zuchthengstfohlen

dürfen zu keinen höheren als den vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft bestimmten

Höchtspreisen veräußert werden.

§ 8. Zuchtstuten und Stutfohlen sowie Nutzpferde

und Nutzfohlen dürfen nur veräußert

werden, wenn für sie innerhalb der letzten

drei Monate ein Höchstwert durch Schätzung gemäß

den Bestimmungen der §§ 9 bis 11 festgesetzt

worden ist. Der Verkaufspreis darf den bei

der Schätzung festgesetzten Höchstwert nicht

überschreiten.

§ 9. (1) Die Schätzung der Zuchtstuten und

Stutfohlen erfolgt durch Pferdesachverständige,

die von der örtlich zuständigen Landes-Landwirtschaftskammer

auf Vorschlag des Landespferdezuchtverbandes

bestellt werden.

(2) Die Schätzung der Nutzpferde und Nutzfohlen

erfolgt durch von der örtlich zuständigen

Landes-Landwirtschaftskammer bestellte

Schätzer.

(3) Die Schätzer werden für die mit ihrer

Tätigkeit verbundenen Auslagen durch die

Landes-Landwirtschaftskammer, die sie bestellt

hat, angemessen entschädigt.

(4) Die Schätzer haben sich bei der Durchführung

der Schätzungen an die vom Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft erlassenen

Schätzungsrichtlinden zu halten.

(5) Die Schätzer dürfen bei Veräußerungen, an

denen sie beteiligt sind, nicht mitwirken.

§ 10. (1) Der Antrag auf Schätzung ist vom

Pferdeeigentümer bei jener Bezirksbauernkammer

(in Wien der Landes-Landwirtschaftskammer)

einzubringen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich

sich das Pferd oder Fohlen

befindet.

(2) Ort und Zeit der Schätzung werden jeweils

in geeigneter Weise verlautbart.

(3) Zum Ersatz der Kosten des Schätzungsverfahrens

wird vom Pferdeeigentümer für jedes

geschätzte Pferd ein Bauschbetrag von S 6.—

eingehoben. Der Betrag ist vor der Schätzung bei

der im Abs. (1) genannten Bezirksbauernkammer

zu erlegen.

§ 11. (1) Über den festgesetzten Höchstwert

ist von den Schätzern eine Pferdekarte nach dem

vorgeschriebenen Formular auszustellen.

(2) Die Pferdekarte gehört zum Pferd (Fohlen)

und ist bei jeder Veräußerung dem Erwerber

auszuhändigen.

(3) Wenn nach mehr als drei Monaten seit Ausstellung

der Pferdekarte das Zucht- oder Nutzpferd

(-fohlen) neuerlich veräußert werden soll,

ist eine neue Schätzung vorzunehmen und eine

neue Pferdekarte auszustellen. Die alte Pferdekarte

ist dabei an die Schätzer abzugeben.

§ 12. Der Verdienst der Pferdehändler darf

die vom Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft festgesetzte Verdienstspanne

nicht überschreiten.

III. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 13. Die Landes-Landwirtschaftskammern

sind bei Durchführung der Bestimmungen dieser

Verordnung an die Weisungen des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft gebunden.

§ 14. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

des I. Abschnittes dieser Verordnung

werden gemäß § 5 des Gesetzes vom 5. September

1945, St. G. Bl. Nr. 158, gegen die Bestimmungen

des II. Abschnittes dieser Verordnung

gemäß § 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1945,

St. G. Bl. Nr. 89, bestraft.

§ 15. Alle mit diesser Verordnung in Widerspruch

stehenden bisherigen Vorschriften, insbesondere

die Anordnung des Reichsbauernführers

über die Veräußerung von Pferden vom 20. Feber

1943, R. N. Vbl. S. 83, in der Fassung vom

18. September 1943, R. N. Vbl. S. 381, treten

außer Kraft.

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