Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
134_1945 AT

134. Gesetz: Wiederherstellung österreichischen Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 134. Gesetz: Wiederherstellung österreichischen Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

Dienstrecht.

§ 1. (1) Die Gesetze und alle sonstigen zur

Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

ergangenen Anordnungen, die am

13. März 1938 in Geltung standen, treten einschließlich

der für die ehemaligen Österreichischen

Bundesbahnen bestandenen Vorschriften soweit

wieder in Kraft, als nicht durch Verordnung

(Überleitungsverordnung) etwas anderes bestimmt

wird.

(2) Überleitungsverordnungen können innerhalb

eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes

erlassen werden.

(3) Österreichischen Staatsbürgern ist es verboten,

die von ihnen als öffentliche Bedienstete

nach Vorschriften des Deutschen Reiches erworbenen

Amtsbezeichnungen zu führen.

Neuaufbau der Personalstände.

§ 2. Die Personalstände (Status) für die in

einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis

stehenden Personen werden neu gebildet.

Bezüge.

§ 3. (1) Die Bezüge einschließlich der Ruhe-

und Versorgungsgenüsse der öffentlich-rechtlichen

Bediensteten und ihrer Angehörigen werden

unter Bedachtnahme auf das am 13. März 1938

in Geltung gestandene Recht durch Überleitungsverordnung

(§ 1) neu geregelt.

(2) Bis dahin erhalten die öffentlich-rechtlichen

Bediensteten und Empfänger von Ruhe- und

Versorgungsgenüssen Vorschüsse auf ihre Bezüge

in der auf Vorschlag des Staatsamtes für Finanzen

von der Provisorischen Staatsregierung allmonatlich

festgesetzten Höhe.

Rehabilitierung.

§ 4. (1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete österreichischer

Staatsbürgerschaft, die in der Zeit

vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen

Gründen — außer wegen nationalsozialistischer

Betätigung — oder seither bis 27. April

1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen

der Abstammung aus dem Dienstverhältnis entlassen

oder sonstwie aus dem Dienststand ausgeschieden

worden sind, können auf Ansuchen

von ihrer obersten Personaldienststelle im Einvernehmen

mit der Staatskanzlei wieder in den

Dienststand aufgenommen werden. Bedienstete

jedoch, die auf Grund der Verordnung der

Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G.

Bl. Nr. 52, über Maßnahmen, betreffend die

öffentlichen Angestellten, oder auf Grund der

Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 der Verordnung

zur Neuordnung des österreichischen

Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938, G. Bl. f.

d. L. Ö. Nr. 160/1938, oder auf Grund eines aus

politischen Gründen erflossenen Dienststraferkenntnisses

aus dem Dienststand ausgeschieden

wurden, sind wieder in den Dienststand aufzunehmen;

ausgenommen hievon sind Bedienstete,

die sich vor oder nach ihrem Ausscheiden

nationalsozialistisch betätigt haben.

(2) Wenn Bedienstete, auf die Abs. (1) Anwendung

findet, nicht in einem der neu gebildeten

Personalstände Aufnahme finden, sind sie nach

den Bestimmungen des österreichischen Dienstrechtes

in den Ruhestand zu versetzen.

(3) Empfänger von Ruhegenüssen aus einem

österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,

denen aus den in Abs. (1) genannten

Gründen die Bezüge eingestellt worden sind, erhalten

vom 1. Mai 1945 an jenen Ruhegenuß,

der ihnen nach § 10 zusteht. Kürzungen nach § 4

der im Abs. (1) erwähnten Verordnung zur Neuordnung

des österreichischen Berufsbeamtentums

und sonstige Maßregelungen entfallen.

(4) Auf Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen

finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß

Anwendung.

(5) In Fällen, in denen Bedienstete österreichischer

Staatsbürgerschaft in der Zeit vom 4. März

1933 bis 27. April 1945 aus politischen Gründen

in ihrer Laufbahn anderweitig geschädigt worden

sind, ist nach Möglichkeit derart abzuhelfen, daß

die Schädigung nicht weiter fortbesteht.

(6) Ein Anspruch auf Nachzahlung entgangener

Bezüge steht nach diesem Gesetz nicht zu.

(7) Die Verordnung zur Neuordnung des

österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai

1938, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 160/1938, in der am

27. April 1945 geltenden Fassung wird außer

Kraft gesetzt.

Dienstpostenpläne.

§ 5. (1) Die öffentlichen Dienststellen haben

unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche

Lage der Republik Österreich die Zahl Her

Dienstposten für öffentlich-rechtliche Bedienstete

auf das unumgängliche Maß einzuschränken und

darnach für ihren Bereich einen vorläufigen

Dienstpostenplan zu erstellen.

(2) Die so erstellten vorläufigen Dienstpostenpläne

werden für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten

des Staates von der Provisorischen Staatsregierung,

für jene der Länder vom Provisorischen Landesausschuß,

für jene der Stadt Wien vom Stadtsenat,

für jene der Verwaltungsbezirke und Gemeinden

vom Provisorischen Landesausschuß

festgesetzt. Dies gilt auch für die unter der Verwaltung

oder Aufsicht der genannten Körperschaften

stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten.

(3) Vor der Erstellung der vorläufigen Dienstpostenpläne

ist, um die Einheitlichkeit zu

wahren, das Einvernehmen mit der Staatskanzlei

und dem Staatsamt für Finanzen herzustellen.

Besetzung der Dienstposten.

§ 6. (1) Bei der Bildung der Personalstände

geht allen Erwägungen das zwingende Staatsinteresse

vor, eine der Republik Österreich ergebene,

nach Gesinnung und Haltung einwandfrei

österreichische, demokratische Beamtenschaft

zu schaffen.

(2) Bei der Bildung der Personalstände werden

daher berücksichtig;

a) die in § 4, Abs. (1), bezeichneten Personen,

b) Personen, die mit der Waffe für ein unabhängiges,

demokratisches Österreich gekämpft

haben oder wegen ihres Kampfes

für ein unabhängiges, demokratisches Österreich

längerdauernde Haft erlitten haben,

c) aktive Kämpfer für ein unabhängiges,

demokratisches Österreich, die während der

ganzen Zeit der Terrorherrschaft standhaft

ihre Treue zu Österreich bewiesen haben.

(3) Überdies sind Personen zu berücksichtigen,

die am 13. März 1938 und bei Beseitigung der

nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer

öffentlichen Dienststelle gestanden sind.

(4) In besonderen Fällen können auch Personen in

die Personalstände übernommen werden, die am

13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft

besessen haben, aber erst nach diesem Tage

in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei

einer öffentlichen Dienststelle eingetreten sind.

§ 7. (1) Die Übernahme auf einen Dienstposten

der neugebildeten Personalstände erfolgt

durch Ernennung nach den hiefür bestehenden

Vorschriften. Hiebei wird der Tag bestimmt, der

für den Dienstrang und für weitete Vorrückungen

maßgebend ist.

(2) Bei der Festsetzung der Erfordernisse für

die Dienstposten ist Vorsorge zu treffen, daß

für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung

auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher

nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene

Dienstprüfungen in angemessener Zeit nachholen

können. Dies gilt vornehmlich für Fälle, in

denen die Bewerber wegen Maßregelung, Kriegsdienst,

geänderter Verhältnisse u. dgl. die Erfordernisse

für den Dienstposten zunächst nicht zu

erbringen vermögen. Das Nähere wird durch

Verordnung geregelt.

Ausscheiden nicht übernommener Bediensteter.

§ 8. (1) Bedienstete, die im Zeitpunkt der

Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft

in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

gestanden sind — gleichviel ob sie vor

oder nach dem 13. März 1938 aufgenommen

wurden — sind, wenn sie nicht nach § 7 in den

Dienststand übernommen werden, aus dem

Dienstverhältnis auszuscheiden.

(2) Hiebei werden Bedienstete, die am 13. März

1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

gestanden sind und an diesem Tage die

österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben,

nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften

des österreichischen Dienstrechts in den Rühestand

versetzt,

a) wenn sie Anspruch auf den vollen Ruhegenuß

haben, weiters, falls ein Anspruch

auf Ruhegenuß besteht,

b) wenn sie dienstunfähig sind,

c) wenn sie, obwohl sie sich zum Dienst gemeldet

haben, auf einen entsprechenden

Dienstposten in einem der neu gebildeten

Personalstände nicht übernommen werden,

oder

d) wenn sonst berücksichtigungswürdige Umstände

vorliegen.

(3) Bedienstete einer in Liquidierung befindlichen

Dienststelle des Deutschen Reiches können

unbeschadet ihrer allfälligen Rechtsansprüche aus

dem Dienstverhältnis gegenüber dem Deutschen

Reich von dem mit der Liquidierung dieser

Dienststelle Beauftragten ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist von ihrer Dienstleistung ent-

hoben werden. Aus einem solchen Dienstverhältnis

können Ansprüche gegen die Republik Österreich

nicht erhoben werden.

Treuegelöbnis.

§ 9. Alle öffentlichen Bediensteten haben bei

der Übernahme ein Treuegelöbnis folgenden Inhaltes

an Eides Statt abzugeben

„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die

Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich

beachten und meine ganze Kraft in den Dienst

des österreichischen Volkes und des Wiederaufbaues

unserer schwergeprüften Heimat stellen

werde."

Pensionsparteien.

§ 10. (1) Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen

aus einem österreichischen öffentlich-

rechtlichen Dienstverhältnis erhalten vom

1. Mai 1945 an nach Maßgabe der Bestimmungen

des § 3 die ihnen nach österreichischem Recht

zukommenden Ruhe- oder Versorgungsgenüsse.

(2) Öffentlich-rechtliche österreichische Bedienstete,

die sich am 13. März 1938 im Dienststand

befunden haben und nachher in den Ruhestand

versetzt worden sind, werden, sofern sie nicht

gemäß § 7 in den Dienststand übernommen

werden, nach den für sie geltenden österreichischen

Bestimmungen in den Ruhestand übernommen,

wenn eine der in § 8, Abs. (2), umschriebenen

Voraussetzungen vorliegt.

(3) Ruhestandsbeamten, deren Wiederverwendung

auf Rechnung eines im Dienstpostenplan

vorgesehenen Dienstpostens erfolgt, kann für die

Dauer dieser Wiederverwendung die Differenz

zwischen ihrem Ruhegenuß und den Dienstbezügen

zuerkannt werden.

Dienstzeitenanrechnung.

§ 11. (1) Bei Verfügungen nach den §§ 4,

Abs. (1), 7, 8, Abs. (2), und 10, Abs. (2), kann

eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

seit dem 13. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit

ganz oder teilweise für eine Vorrückung in

höhere Bezüge, für eine Beförderung oder für

die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses

angerechnet werden.

(2) Ebenso können Zeiträume behandelt werden,

die ein Bediensteter infolge einer der im

§ 4, Abs. (1), umschriebenen Maßregelungen dem

Dienste fern war.

Vertragsbedienstete.

§ 12. Die vorstehenden Bestimmungen dieses

Gesetzes gelten sinngemäß auch für das Vertragsverhältnis

von Bediensteten des Staates, der

Länder, der Stadt Wien, der Verwaltungsbezirke,

der Gemeinden und sonstiger öffentlichrechtlicher

Körperschaften sowie der unter deren

Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen,

Fonds und Anstalten, ferner für das Dienstverhältnis

zu den Österreichischen Bundesbahnen und

zur Österreichischen Nationalbank.

Wehrmacht.

§ 13. Dieses Gesetz findet keine Anwendung

auf die Wehrmachtsangehörigen des Dienst- oder

Ruhestandes und deren Hinterbliebenen. Für sie

ist eine besondere Regelung vorgesehen.

Staatseisenbahnen.

§ 14. Die Provisorische Staatsregierung kann

durch Verordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes

den Besonderheiten der Österreichischen

Staatseisenbahnen anpassen.

Verbotsgesetz.

§ 15. Die Bestimmungen der §§ 14, 20 und 21

des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G.

Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP. (Verbotsgesetz)

und des Verfassungsgesetzes vom

15. August 1945, St. G. Bl. Nr. 127 (Verbotsgesetznovelle)

bleiben unberührt.

Vollziehung.

§ 16. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes

sind die Provisorische Staatsregierung, hinsichtlich

der Bediensteten der Länder, Verwaltungsbezirke

und Gemeinden und der unter deren

Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen,

Fonds und Anstalten die Provisorischen Landesausschüsse,

hinsichtlich der Bediensteten der

Stadt Wien sowie der unter deren Verwaltung

oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und

Anstalten der Stadtsenat der Stadt Wien betraut.

Die Provisorischen Landesausschüsse und der

Stadtsenat der Stadt Wien haben hiebei die Zustimmung

der Provisorischen Staatsregierung

einzuholen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →