134. Gesetz: Wiederherstellung österreichischen Beamtentums (Beamten-Überleitungsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
Dienstrecht.
§ 1. (1) Die Gesetze und alle sonstigen zur
Regelung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
ergangenen Anordnungen, die am
13. März 1938 in Geltung standen, treten einschließlich
der für die ehemaligen Österreichischen
Bundesbahnen bestandenen Vorschriften soweit
wieder in Kraft, als nicht durch Verordnung
(Überleitungsverordnung) etwas anderes bestimmt
wird.
(2) Überleitungsverordnungen können innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
erlassen werden.
(3) Österreichischen Staatsbürgern ist es verboten,
die von ihnen als öffentliche Bedienstete
nach Vorschriften des Deutschen Reiches erworbenen
Amtsbezeichnungen zu führen.
Neuaufbau der Personalstände.
§ 2. Die Personalstände (Status) für die in
einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Personen werden neu gebildet.
Bezüge.
§ 3. (1) Die Bezüge einschließlich der Ruhe-
und Versorgungsgenüsse der öffentlich-rechtlichen
Bediensteten und ihrer Angehörigen werden
unter Bedachtnahme auf das am 13. März 1938
in Geltung gestandene Recht durch Überleitungsverordnung
(§ 1) neu geregelt.
(2) Bis dahin erhalten die öffentlich-rechtlichen
Bediensteten und Empfänger von Ruhe- und
Versorgungsgenüssen Vorschüsse auf ihre Bezüge
in der auf Vorschlag des Staatsamtes für Finanzen
von der Provisorischen Staatsregierung allmonatlich
festgesetzten Höhe.
Rehabilitierung.
§ 4. (1) Öffentlich-rechtliche Bedienstete österreichischer
Staatsbürgerschaft, die in der Zeit
vom 4. März 1933 bis 13. März 1938 aus politischen
Gründen — außer wegen nationalsozialistischer
Betätigung — oder seither bis 27. April
1945 aus politischen Gründen oder aus Gründen
der Abstammung aus dem Dienstverhältnis entlassen
oder sonstwie aus dem Dienststand ausgeschieden
worden sind, können auf Ansuchen
von ihrer obersten Personaldienststelle im Einvernehmen
mit der Staatskanzlei wieder in den
Dienststand aufgenommen werden. Bedienstete
jedoch, die auf Grund der Verordnung der
Bundesregierung vom 26. Jänner 1934, B. G.
Bl. Nr. 52, über Maßnahmen, betreffend die
öffentlichen Angestellten, oder auf Grund der
Bestimmungen der §§ 3, 4 und 6 der Verordnung
zur Neuordnung des österreichischen
Berufsbeamtentums vom 31. Mai 1938, G. Bl. f.
d. L. Ö. Nr. 160/1938, oder auf Grund eines aus
politischen Gründen erflossenen Dienststraferkenntnisses
aus dem Dienststand ausgeschieden
wurden, sind wieder in den Dienststand aufzunehmen;
ausgenommen hievon sind Bedienstete,
die sich vor oder nach ihrem Ausscheiden
nationalsozialistisch betätigt haben.
(2) Wenn Bedienstete, auf die Abs. (1) Anwendung
findet, nicht in einem der neu gebildeten
Personalstände Aufnahme finden, sind sie nach
den Bestimmungen des österreichischen Dienstrechtes
in den Ruhestand zu versetzen.
(3) Empfänger von Ruhegenüssen aus einem
österreichischen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
denen aus den in Abs. (1) genannten
Gründen die Bezüge eingestellt worden sind, erhalten
vom 1. Mai 1945 an jenen Ruhegenuß,
der ihnen nach § 10 zusteht. Kürzungen nach § 4
der im Abs. (1) erwähnten Verordnung zur Neuordnung
des österreichischen Berufsbeamtentums
und sonstige Maßregelungen entfallen.
(4) Auf Versorgungsgenüsse der Hinterbliebenen
finden die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß
Anwendung.
(5) In Fällen, in denen Bedienstete österreichischer
Staatsbürgerschaft in der Zeit vom 4. März
1933 bis 27. April 1945 aus politischen Gründen
in ihrer Laufbahn anderweitig geschädigt worden
sind, ist nach Möglichkeit derart abzuhelfen, daß
die Schädigung nicht weiter fortbesteht.
(6) Ein Anspruch auf Nachzahlung entgangener
Bezüge steht nach diesem Gesetz nicht zu.
(7) Die Verordnung zur Neuordnung des
österreichischen Berufsbeamtentums vom 31. Mai
1938, G. Bl. f. d. L. Ö. Nr. 160/1938, in der am
27. April 1945 geltenden Fassung wird außer
Kraft gesetzt.
Dienstpostenpläne.
§ 5. (1) Die öffentlichen Dienststellen haben
unter Rücksichtnahme auf die wirtschaftliche
Lage der Republik Österreich die Zahl Her
Dienstposten für öffentlich-rechtliche Bedienstete
auf das unumgängliche Maß einzuschränken und
darnach für ihren Bereich einen vorläufigen
Dienstpostenplan zu erstellen.
(2) Die so erstellten vorläufigen Dienstpostenpläne
werden für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten
des Staates von der Provisorischen Staatsregierung,
für jene der Länder vom Provisorischen Landesausschuß,
für jene der Stadt Wien vom Stadtsenat,
für jene der Verwaltungsbezirke und Gemeinden
vom Provisorischen Landesausschuß
festgesetzt. Dies gilt auch für die unter der Verwaltung
oder Aufsicht der genannten Körperschaften
stehenden Stiftungen, Fonds und Anstalten.
(3) Vor der Erstellung der vorläufigen Dienstpostenpläne
ist, um die Einheitlichkeit zu
wahren, das Einvernehmen mit der Staatskanzlei
und dem Staatsamt für Finanzen herzustellen.
Besetzung der Dienstposten.
§ 6. (1) Bei der Bildung der Personalstände
geht allen Erwägungen das zwingende Staatsinteresse
vor, eine der Republik Österreich ergebene,
nach Gesinnung und Haltung einwandfrei
österreichische, demokratische Beamtenschaft
zu schaffen.
(2) Bei der Bildung der Personalstände werden
daher berücksichtig;
a) die in § 4, Abs. (1), bezeichneten Personen,
b) Personen, die mit der Waffe für ein unabhängiges,
demokratisches Österreich gekämpft
haben oder wegen ihres Kampfes
für ein unabhängiges, demokratisches Österreich
längerdauernde Haft erlitten haben,
c) aktive Kämpfer für ein unabhängiges,
demokratisches Österreich, die während der
ganzen Zeit der Terrorherrschaft standhaft
ihre Treue zu Österreich bewiesen haben.
(3) Überdies sind Personen zu berücksichtigen,
die am 13. März 1938 und bei Beseitigung der
nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei einer
öffentlichen Dienststelle gestanden sind.
(4) In besonderen Fällen können auch Personen in
die Personalstände übernommen werden, die am
13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft
besessen haben, aber erst nach diesem Tage
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bei
einer öffentlichen Dienststelle eingetreten sind.
§ 7. (1) Die Übernahme auf einen Dienstposten
der neugebildeten Personalstände erfolgt
durch Ernennung nach den hiefür bestehenden
Vorschriften. Hiebei wird der Tag bestimmt, der
für den Dienstrang und für weitete Vorrückungen
maßgebend ist.
(2) Bei der Festsetzung der Erfordernisse für
die Dienstposten ist Vorsorge zu treffen, daß
für den Dienst geeignete Personen ihre Eignung
auch in anderer zweckmäßiger Weise als bisher
nachweisen oder in den Vorschriften vorgesehene
Dienstprüfungen in angemessener Zeit nachholen
können. Dies gilt vornehmlich für Fälle, in
denen die Bewerber wegen Maßregelung, Kriegsdienst,
geänderter Verhältnisse u. dgl. die Erfordernisse
für den Dienstposten zunächst nicht zu
erbringen vermögen. Das Nähere wird durch
Verordnung geregelt.
Ausscheiden nicht übernommener Bediensteter.
§ 8. (1) Bedienstete, die im Zeitpunkt der
Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
gestanden sind — gleichviel ob sie vor
oder nach dem 13. März 1938 aufgenommen
wurden — sind, wenn sie nicht nach § 7 in den
Dienststand übernommen werden, aus dem
Dienstverhältnis auszuscheiden.
(2) Hiebei werden Bedienstete, die am 13. März
1938 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
gestanden sind und an diesem Tage die
österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben,
nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften
des österreichischen Dienstrechts in den Rühestand
versetzt,
a) wenn sie Anspruch auf den vollen Ruhegenuß
haben, weiters, falls ein Anspruch
auf Ruhegenuß besteht,
b) wenn sie dienstunfähig sind,
c) wenn sie, obwohl sie sich zum Dienst gemeldet
haben, auf einen entsprechenden
Dienstposten in einem der neu gebildeten
Personalstände nicht übernommen werden,
oder
d) wenn sonst berücksichtigungswürdige Umstände
vorliegen.
(3) Bedienstete einer in Liquidierung befindlichen
Dienststelle des Deutschen Reiches können
unbeschadet ihrer allfälligen Rechtsansprüche aus
dem Dienstverhältnis gegenüber dem Deutschen
Reich von dem mit der Liquidierung dieser
Dienststelle Beauftragten ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist von ihrer Dienstleistung ent-
hoben werden. Aus einem solchen Dienstverhältnis
können Ansprüche gegen die Republik Österreich
nicht erhoben werden.
Treuegelöbnis.
§ 9. Alle öffentlichen Bediensteten haben bei
der Übernahme ein Treuegelöbnis folgenden Inhaltes
an Eides Statt abzugeben
„Ich gelobe, daß ich die Verfassung und die
Gesetze der Republik Österreich unverbrüchlich
beachten und meine ganze Kraft in den Dienst
des österreichischen Volkes und des Wiederaufbaues
unserer schwergeprüften Heimat stellen
werde."
Pensionsparteien.
§ 10. (1) Empfänger von Ruhe- und Versorgungsgenüssen
aus einem österreichischen öffentlich-
rechtlichen Dienstverhältnis erhalten vom
1. Mai 1945 an nach Maßgabe der Bestimmungen
des § 3 die ihnen nach österreichischem Recht
zukommenden Ruhe- oder Versorgungsgenüsse.
(2) Öffentlich-rechtliche österreichische Bedienstete,
die sich am 13. März 1938 im Dienststand
befunden haben und nachher in den Ruhestand
versetzt worden sind, werden, sofern sie nicht
gemäß § 7 in den Dienststand übernommen
werden, nach den für sie geltenden österreichischen
Bestimmungen in den Ruhestand übernommen,
wenn eine der in § 8, Abs. (2), umschriebenen
Voraussetzungen vorliegt.
(3) Ruhestandsbeamten, deren Wiederverwendung
auf Rechnung eines im Dienstpostenplan
vorgesehenen Dienstpostens erfolgt, kann für die
Dauer dieser Wiederverwendung die Differenz
zwischen ihrem Ruhegenuß und den Dienstbezügen
zuerkannt werden.
Dienstzeitenanrechnung.
§ 11. (1) Bei Verfügungen nach den §§ 4,
Abs. (1), 7, 8, Abs. (2), und 10, Abs. (2), kann
eine im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
seit dem 13. März 1938 zurückgelegte Dienstzeit
ganz oder teilweise für eine Vorrückung in
höhere Bezüge, für eine Beförderung oder für
die Bemessung eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses
angerechnet werden.
(2) Ebenso können Zeiträume behandelt werden,
die ein Bediensteter infolge einer der im
§ 4, Abs. (1), umschriebenen Maßregelungen dem
Dienste fern war.
Vertragsbedienstete.
§ 12. Die vorstehenden Bestimmungen dieses
Gesetzes gelten sinngemäß auch für das Vertragsverhältnis
von Bediensteten des Staates, der
Länder, der Stadt Wien, der Verwaltungsbezirke,
der Gemeinden und sonstiger öffentlichrechtlicher
Körperschaften sowie der unter deren
Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen,
Fonds und Anstalten, ferner für das Dienstverhältnis
zu den Österreichischen Bundesbahnen und
zur Österreichischen Nationalbank.
Wehrmacht.
§ 13. Dieses Gesetz findet keine Anwendung
auf die Wehrmachtsangehörigen des Dienst- oder
Ruhestandes und deren Hinterbliebenen. Für sie
ist eine besondere Regelung vorgesehen.
Staatseisenbahnen.
§ 14. Die Provisorische Staatsregierung kann
durch Verordnung die Bestimmungen dieses Gesetzes
den Besonderheiten der Österreichischen
Staatseisenbahnen anpassen.
Verbotsgesetz.
§ 15. Die Bestimmungen der §§ 14, 20 und 21
des Verfassungsgesetzes vom 8. Mai 1945, St. G.
Bl. Nr. 13, über das Verbot der NSDAP. (Verbotsgesetz)
und des Verfassungsgesetzes vom
15. August 1945, St. G. Bl. Nr. 127 (Verbotsgesetznovelle)
bleiben unberührt.
Vollziehung.
§ 16. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes
sind die Provisorische Staatsregierung, hinsichtlich
der Bediensteten der Länder, Verwaltungsbezirke
und Gemeinden und der unter deren
Verwaltung oder Aufsicht stehenden Stiftungen,
Fonds und Anstalten die Provisorischen Landesausschüsse,
hinsichtlich der Bediensteten der
Stadt Wien sowie der unter deren Verwaltung
oder Aufsicht stehenden Stiftungen, Fonds und
Anstalten der Stadtsenat der Stadt Wien betraut.
Die Provisorischen Landesausschüsse und der
Stadtsenat der Stadt Wien haben hiebei die Zustimmung
der Provisorischen Staatsregierung
einzuholen.