133. Bundesgesetz: Wachstums- und Standortgesetz 2003
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
Art. Gegenstand
1 Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung (FTE-
Nationalstiftungsgesetz)
2 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
3 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003
4 Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004
5 Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes
2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003)
6 Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes
7 Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
8 Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen der
Bundesmuseen
9 Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Artikel 1
Bundesgesetz über die Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung
(FTE-Nationalstiftungsgesetz)
Errichtung der Stiftung
§ 1. (1) Zur Förderung von Forschung, Technologie und Entwicklung wird eine Stiftung mit dem
Namen „Nationalstiftung für Forschung, Technologie und Entwicklung“ (nachfolgend: Stiftung) mit Sitz
in Wien und einem Stiftungskapital von einer Million Euro errichtet.
(2) Die Stiftung hat eigene Rechtspersönlichkeit und ist berechtigt, alle Geschäfte zu schließen und
alle Maßnahmen zu setzen, die der Erfüllung des Stiftungszwecks dienen.
(3) Die Stiftung gilt mit der Bestellung des ersten Stiftungsrats als errichtet.
Stiftungszweck und Aufgaben der Stiftung
§ 2. Die Stiftung dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken. Aufgabe der Stiftung ist die Förderung
von Forschung, Technologie und Entwicklung in Österreich, insbesondere langfristig verwertbarer,
interdisziplinärer Forschungsmaßnahmen.
Begünstigte
§ 3. Die Fördermittel der Stiftung sind nach Maßgabe der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11
Abs. 1 Z 1 an vom Bund getragene Fördereinrichtungen auszuschütten.
Stiftungsvermögen und Fördermittelaufbringung
§ 4. (1) Die Stiftung hat ein Stiftungskapital von einer Million Euro, welches ertragbringend anzulegen
ist. Als Fördermittel sind die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital vorbehaltlich des § 13 Abs. 1 und
die Dotierungen gemäß Abs. 2 und 3 an die Begünstigten gemäß § 3 auszuschütten.
(2) Die Stiftung ist jährlich mit
1. jenen Mitteln, die im Rahmen der Ermächtigung gemäß Abs. 5 von der Oesterreichischen Nationalbank
ausgeschüttet werden sowie
2. Zuwendungen aus Zinserträgen aus dem ERP-Fonds gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. b ERP-Fonds-
Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
zu dotieren.
(3) Die Stiftung kann darüber hinaus auch mit jeweils hiefür im jährlichen Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mitteln dotiert werden.
(4) Das Stiftungskapital gemäß Abs. 1 ist im Rahmen der ersten Dotierung gemäß Abs. 2 zu gleichen
Teilen aus den von der Oesterreichischen Nationalbank und den vom ERP-Fonds zur Verfügung gestellten
Mitteln zu bilden.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt,
1. Rücklagen des Allgemeinen Reservefonds sowie der freien Reserve in Höhe von 1,5 Milliarden
Euro aufzulösen und direkt einem gesonderten Rechnungskreis des bei der Oesterreichischen Nationalbank
eingerichteten Fonds zur Förderung der Forschungs- und Lehraufgaben der Wissenschaft
zu widmen sowie
2. 75 Millionen Euro jährlich an die Stiftung auszuschütten.
Organe
§ 5. Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsrat.
Stiftungsvorstand
§ 6. (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Die Funktion des Stiftungsvorstands ist
von den beiden Geschäftsführern der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(AWS) wahrzunehmen.
(2) Ein Mitglied des Stiftungsvorstands ist bei grober Pflichtverletzung abzuberufen. Jener Geschäftsführer
der AWS, welcher vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit entsendet wurde, ist von
diesem, der andere vom Bundesminister für Finanzen abzuberufen.
(3) Den Mitgliedern des Stiftungsvorstands gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom
Stiftungsrat festzusetzen ist.
Aufgaben des Stiftungsvorstands
§ 7. (1) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung zu verwalten, nach außen zu vertreten und für die Erfüllung
des Stiftungszwecks im Sinne der Beschlüsse des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 zu sorgen.
Der Stiftungsvorstand hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters zu erfüllen.
(2) Beschlüsse des Stiftungsvorstands bedürfen der Einstimmigkeit.
(3) Der Stiftungsvorstand hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die vom Stiftungsrat zu genehmigen
und in den Räumlichkeiten der Stiftung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist.
(4) Der Stiftungsvorstand hat dem Stiftungsrat einmal jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres über
die dem Stiftungszweck entsprechende Mittelverwendung im abgelaufenen Geschäftsjahr schriftlich zu
berichten.
Zeichnung und Vertretung der Stiftung
§ 8. (1) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands haben in der Weise zu zeichnen, dass sie dem Namen
der Stiftung ihre Unterschrift beifügen.
(2) Sämtliche Mitglieder des Stiftungsvorstands sind nur gemeinschaftlich zur Abgabe von Willenserklärungen
und zur Zeichnung für die Stiftung befugt. Ist eine Willenserklärung der Stiftung gegenüber
abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Stiftungsvorstands. Die Geschäftsordnung
hat zu regeln, wer im Falle der Abwesenheit eines Stiftungsvorstands diesen vertritt.
Stiftungsrat
§ 9. (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Je ein Mitglied ist
1. von der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur,
2. vom Bundesminister für Finanzen,
3. vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie,
4. vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und
5. von der Oesterreichischen Nationalbank
jeweils auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine einmalige Wiederbestellung ist zulässig. Weiters
gehören dem Stiftungsrat mit beratender Stimme der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des
Rates für Forschung und Technologieentwicklung an.
(2) Zu Mitgliedern des Stiftungsrats dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt werden.
Mitglieder der Geschäftsführung von Fördereinrichtungen, die aus Mitteln der Stiftung begünstigt werden,
können nicht Mitglieder des Stiftungsrats sein.
(3) Die Funktion eines Mitglieds des Stiftungsrats endet
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Zurücklegung der Funktion oder
3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.
Im Fall der Z 2 und 3 ist vom jeweiligen Bestellungsberechtigten unverzüglich ein neues Mitglied für die
Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitglieds zu bestellen.
(4) Die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesminister und die Oesterreichische Nationalbank haben
von ihnen bestellte Mitglieder des Stiftungsrats abzuberufen, wenn
1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
(5) Den Mitgliedern des Stiftungsrats gebührt eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Bundesminister
für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit festzusetzen
ist.
§ 10. (1) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen jährlich wechselnd die vom Bundesminister für Finanzen
und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellten Mitglieder des Stiftungsrats. Der Vorsitzende
des Stiftungsrats, im Fall von dessen Verhinderung sein Stellvertreter, hat unter Angabe der
Tagesordnung mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr sowie bei wichtigem Anlass unverzüglich
eine Sitzung des Stiftungsrats einzuberufen. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung
stattfinden.
(2) Jedes Mitglied des Stiftungsrats, der Stiftungsvorstand sowie der Bundesminister für Finanzen
und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können aus wichtigem Anlass die unverzügliche Einberufung
einer Sitzung des Stiftungsrats verlangen.
(3) Der Vorsitzende hat die Entscheidungen des Stiftungsrats gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 unter
Einbindung der anderen Mitglieder des Stiftungsrats vorzubereiten. Er kann sich dabei der Geschäftsstelle
des Rates für Forschung und Technologieentwicklung bedienen. Die erste Sitzung des Stiftungsrates ist
von den vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bestellten
Mitgliedern des Stiftungsrats gemeinsam einzuberufen.
(4) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder, darunter
der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend sind. Ein Mitglied des Stiftungsrats kann sich durch
ein anderes Mitglied vertreten lassen. Beschlüsse des Stiftungsrats bedürfen der Einstimmigkeit. Eine
Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(5) Umlaufbeschlüsse sind nur in begründeten Ausnahmefällen und wenn kein Mitglied des Stiftungsrats
widerspricht, zulässig. Abs. 4 gilt sinngemäß. Umlaufbeschlüsse sind vom Vorsitzenden (Stellvertreter)
schriftlich fest zu halten, über das Ergebnis der Beschlussfassung ist in der nächstfolgenden
Sitzung des Stiftungsrats Bericht zu erstatten.
(6) Über die Sitzungen des Stiftungsrats ist ein Protokoll zu führen, welches den Mitgliedern des
Stiftungsrats sowie den in § 9 Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Bundesministern zu übermitteln ist. Das Protokoll
ist vom Vorsitzführenden zu unterzeichnen.
(7) Der Stiftungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Aufgaben des Stiftungsrats
§ 11. (1) Der Stiftungsrat hat
1. unter Berücksichtigung der Empfehlung des Rates für Forschungs- und Technologieentwicklung,
welche auf einer mittelfristigen österreichischen Strategie für den Bereich Forschung und Technologieentwicklung
basiert, die Verwendung der Fördermittel der Stiftung zu beschließen,
2. die Umsetzung der Beschlüsse zu forschungs- und technologiepolitischen Initiativen und Maßnahmen
zu überprüfen und
3. die Tätigkeiten des Stiftungsvorstands zu überwachen. § 95 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz 1965 –
AktG, BGBl. Nr. 98/1965, ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Genehmigung des Stiftungsrats bedürfen
1. der vom Stiftungsvorstand zu erstellende Jahresabschluss,
2. die Geschäftsordnung des Stiftungsvorstands gemäß § 7 Abs. 3 sowie deren Änderung,
3. Festlegung allgemeiner Grundsätze der Veranlagung des Stiftungsvermögens und der Stiftungszuflüsse
gemäß § 4 Abs. 2,
4. der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
5. die Aufnahme von Anleihen, Darlehen und Krediten, die einen Betrag von 20000 Euro im Einzelnen
oder insgesamt 50000 Euro in einem Geschäftsjahr übersteigen und
6. Investitionen, soweit sie einen Betrag von 10000 Euro übersteigen.
(3) Der Beschlussfassung des Stiftungsrats sind vorbehalten
1. die Bestellung des Stiftungsprüfers gemäß § 15 Abs. 2,
2. Verwendung der Fördermittel gemäß § 3,
3. die dem Stiftungsvorstand gemäß § 6 Abs. 5 zustehende Vergütung und
4. die Entlastung der Mitglieder des Stiftungsvorstands im Zusammenhang mit der Genehmigung
des Jahresabschlusses gemäß § 15 Abs. 4.
Haftung
§ 12. Jedes Mitglied des Stiftungsrats und des Stiftungsvorstands haftet der Stiftung für den aus seiner
schuldhaften Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
Verwaltung und interne Revision
§ 13. (1) Das zur Verwaltung der Stiftung erforderliche Personal ist vom ERP-Fonds auf dessen
Kosten zur Verfügung zu stellen. Die übrigen Verwaltungskosten einschließlich der Vergütungen für die
Mitglieder der Organe der Stiftung sind aus den Mitteln der Stiftung zu decken, wobei dafür zuerst die
Erträgnisse aus der Veranlagung des Stiftungskapitals gemäß § 4 Abs. 1 heranzuziehen sind.
(2) Der Stiftungsvorstand hat eine interne Revision einzurichten. Er kann sich dabei der internen Revision
des ERP-Fonds bedienen.
Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 14. Die Mitglieder des Stiftungsvorstands und Stiftungsrats sowie alle sonst für die Stiftung tätigen
Personen sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt gewordenen vertraulichen
Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von Auskunftspflichten
im Rahmen eines Bundesgesetzes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese Verschwiegenheitspflicht
besteht auch nach dem Ausscheiden aus Organfunktionen sowie nach Beendigung der sonstigen
Tätigkeit für die Stiftung weiter.
Rechnungslegung
§ 15. (1) Der Stiftungsvorstand hat für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss in Form
der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung samt Anhang und einen Lagebericht unter Beachtung
der Fristen gemäß Abs. 3 aufzustellen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des dritten Buches des
Handelsgesetzbuches – HGB, DRGBl. 1897 S 219, auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist. Im Lagebericht ist auch auf die Erfüllung des Stiftungszwecks
einzugehen.
(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
als Stiftungsprüfer zu prüfen. Der Stiftungsprüfer ist vom Stiftungsrat zu
bestellen. § 273 HGB ist anzuwenden.
(3) Der geprüfte Jahresabschluss samt Lagebericht ist vom Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat innerhalb
von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
Die Beschlussfassung des Stiftungsrats über die Genehmigung des Jahresabschlusses samt Lagebericht
hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Stiftungsvorstand den Jahresabschluss samt Lagebericht dem Bundesminister
für Finanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres übermitteln kann.
(4) Der Stiftungsrat hat die Mitglieder des Stiftungsvorstands zu entlasten, wenn der Jahresabschluss
und der Lagebericht genehmigt wurden, die Geschäftsführung im abgelaufenen Geschäftsjahr jeweils
ordnungsgemäß erfolgt ist und der Entlastung keine im abgelaufenen Geschäftsjahr gesetzte grobe
Pflichtverletzung entgegensteht.
(5) Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr der Stiftung beginnt
mit der Errichtung der Stiftung und endet am 31. Dezember desselben Jahres.
(6) Der Stiftungsvorstand hat den geprüften und vom Stiftungsrat genehmigten Jahresabschluss und
den Lagebericht im Internet zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internetadresse
der Stiftung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung oder einem anderen im gesamten Bundesgebiet
erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind jeweils
bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses zur Einsicht im Internet bereit zu halten.
Gebühren- und Abgabenbefreiung
§ 16. Die Stiftung ist von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Abgaben befreit. Im Übrigen
gilt die Stiftung abgabenrechtlich als öffentliche Stiftung.
Auflösung der Stiftung
§ 17. Die Stiftung kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung
§ 18. Sofern in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 19. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder
weiblicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der
Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten
§ 20. § 4 Abs. 5 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
treten mit 31. Dezember 2003 in Kraft.
Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 1 und des § 4 Abs. 3 und 5 ist der Bundesminister für Finanzen,
mit der Vollziehung des § 4 Abs. 2 Z 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut. Mit
der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind der Bundesminister für Finanzen
und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
Artikel 2
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 4 Z 4a wird in § 4 Abs. 4 Z 4 umbenannt und es tritt an die Stelle des Prozentsatzes „15%“ der
Prozentsatz „25%“.
2. § 4 Abs. 4 Z 4a lautet
„4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich
wertvoller Erfindungen, ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie
Aufwendungen für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der
volkswirtschaftliche Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine Bescheinigung
des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die Bescheinigung ist
nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag
kann – auch außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden
a) Der Forschungsfreibetrag beträgt grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen.
b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35% der Forschungsaufwendungen, soweit diese das
arithmetische Mittel der Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum)
übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen
angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich
dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der Steuerpflichtige
hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang Forschungsaufwendungen einem
Forschungsfreibetrag von bis zu 35% unterliegen.“
3. In § 10c tritt jeweils an die Stelle des Datums „1. Jänner 2004“ das Datum „1. Jänner 2005“ und an die
Stelle des Datums „31. Dezember 2003“ das Datum „31. Dezember 2004“.
4. In § 108c Abs. 2 lautet die Z 1
„1. die Forschungsprämie 8% der Aufwendungen im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 4; die Forschungsprämie
kann nur von jenen Aufwendungen geltend gemacht werden, die nicht Grundlage eines Forschungsfreibetrages
gemäß § 4 Abs. 4 Z 4a sind; für Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), für die ein
Freibetrag gemäß § 4 Abs. 4 Z 4 geltend gemacht wird, steht keine Forschungsprämie zu;“
5. In § 108e Abs. 3 lautet der erste Satz
„Der Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern ist die Differenz zwischen deren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004 und dem Durchschnitt
der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dieser Wirtschaftsgüter der letzten drei Wirtschaftsjahre, die
vor dem 1. Jänner 2002 bzw. dem 1. Jänner 2003 bzw. dem 1. Jänner 2004 enden.“
6. In § 124b wird folgende Z 93 angefügt
„93. § 4 Abs. 4 Z 4, § 4 Abs. 4 Z 4a, § 10c, § 108c Abs. 2 Z 1 und § 108e Abs. 3 jeweils in der Fassung
des Wachstums- und Standortgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 133/2003, sind erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2003
Das Bundesfinanzgesetz 2003, BGBl. I Nr. 41, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2003)
1. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 19 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 20
bis 22 angefügt
„20. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu
einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden
kann;
21. beim Voranschlagsansatz 1/54608 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Zahlungen an
die Bundesimmobiliengesellschaft m.b.H., wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 54 sichergestellt werden kann;
22. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 0,750 Millionen Euro für Förderungen
privater Institutionen im Zusammenhang mit dem „Jahr des Wassers 2003“, wenn die Bedeckung
durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden
kann.“
2. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 25 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 26
bis 28 angefügt
„26. bei den Voranschlagsansätzen 1/14208 und 1/14308 bis zu einem Betrag von insgesamt
10 Millionen Euro für Implementierungskosten auf Grund des Universitätsgesetzes 2002, wenn
die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden
kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 3,6 Millionen Euro für steigende
Kosten der Fernmeldeüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 5,9 Millionen Euro für die Versorgung
der steigenden Zahl an Häftlingen in den Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
3. Im Artikel X Abs.1 Z 2 entfällt der Voranschlagsansatz „1/14308 samt Klammerausdruck“ und wird
nach dem Voranschlagsansatz 1/11528 der Voranschlagsansatz „1/11548“ eingefügt.
4. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Voranschlagsansatz 2/19341
„2/19350/22 Rückzahlung von Zuschüssen“
b) nach dem Paragraf 2/5040
„2/50400/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/60804
„2/60805/34 Sonstige erfolgswirksame Einnahmen“
Artikel 4
Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2004
Das Bundesfinanzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 42/2003, wird wie folgt geändert (BFG-Novelle 2004)
Artikel 1
1. Im Artikel I lauten die Schlusssummen
2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 18 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 19
bis 21 angefügt
„19. beim Voranschlagsansatz 1/17006 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für die Förderung
des Österreichischen Bundesinstitutes für Gesundheitswesen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 17 sichergestellt werden kann;
20. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 60 bis zu
einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für Zahlungen auf Grund des Bundesimmobiliengesetzes,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen im Kapitel 60 sichergestellt werden
kann;
21. beim Voranschlagsansatz 1/65326 bis zu einem Betrag von 13,5 Millionen Euro zur Förderung
von Spezialforschungsbereichen im Rahmen des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen
Forschung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel
65 sichergestellt werden kann.“
3. Im Artikel VI Abs. 1 Z 11 lautet der Betrag „70 Millionen Euro“.
4. Im Artikel VI Abs. 1 Z 12 lautet der Prozentsatz „3 vH“.
5. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 23 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 24
bis 42 angefügt
„24. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens des Kapitels 11 für notwendige Umschichtungen
im Zusammenhang mit Angelegenheiten der Zollwache im Ausmaß jener Beträge, die durch
gleichhohe Ausgabeneinsparungen in den Kapiteln des Ressortbereiches des Bundesministeriums
für Finanzen sichergestellt werden kann;
25. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Kapitels 11 bis zu
einem Betrag von insgesamt 0,3 Millionen Euro für Ausbildungsleistungen an ehemalige Militärpersonen
auf Zeit, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
im Kapitel 40 sichergestellt werden kann;
26. bei den Voranschlagsansätzen 1/02403 und 1/02408 bis zu einem Betrag von insgesamt
4 Millionen Euro für Baumaßnahmen der Parlamentsdirektion, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
27. beim Voranschlagsansatz 1/14606 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Fachhochschul-
Studiengänge, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
28. beim Voranschlagsansatz 1/17208 bis zu einem Betrag von 0,5 Millionen Euro für den Ankauf
von Pneumokokken-Impfstoff, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
29. beim Voranschlagsansatz 1/50008 bis zu einem Betrag von 70 Millionen Euro zur Befriedigung
von Amtshaftungsansprüchen aus dem Bereich des Finanzmarktes, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
30. beim Voranschlagsansatz 1/65008 bis zu einem Betrag von 0,25 Millionen Euro im Zusammenhang
mit der Tätigkeit als Vizekanzler, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen beim
Voranschlagsansatz 1/15008 sichergestellt werden kann;
31. beim Voranschlagsansatz 1/12476 bis zu einem Betrag von 5,2 Millionen Euro für Denkmalschutzmaßnahmen,
wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
32. beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 6 Millionen Euro für Maßnahmen der
persönlichen Assistenz am Arbeitsplatz sowie für investive Maßnahmen zur Verbesserung der
Zugänglichkeit der Betriebe für Menschen mit Behinderung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 1/60376 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro zur Förderung von
Biomassenanlagen (Biomasseoffensive) und von betrieblichen Investitionen im Bereich der
Landwirtschaft, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt
werden kann;
34. beim Voranschlagsansatz 1/65256 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für den Ausbau
des Breitbandzuganges, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
35. beim Voranschlagsansatz 1/10606 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für forcierte Nachwuchsarbeit
im Hinblick auf die Fußballeuropameisterschaft 2008, wenn die Bedeckung durch
Ausgabeneinsparungen und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
36. beim Voranschlagsansatz 1/13016 bis zu einem Betrag von 1,6 Millionen Euro für Zahlungen zur
Durchführung des Spielbetriebes der Wörthersee-Bühne, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
37. beim Voranschlagsansatz 1/63156 bis zu einem Betrag von 10 Millionen Euro für Förderungen
im Zusammenhang mit der Lehrlingsausbildungsoffensive, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
38. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Titels 110 und 117
bis zu einem Betrag von insgesamt 36 Millionen Euro für Maßnahmen der verstärkten Kriminalität-
und Terrorismusbekämpfung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
39. beim Voranschlagsansatz 1/30208 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für steigende Kosten
der Fernmeldeüberwachung, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
40. beim Voranschlagsansatz 1/30303 bis zu einem Betrag von 5,6 Millionen Euro für die Errichtung
von Haftraumkapazitäten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen
sichergestellt werden kann;
41. beim Voranschlagsansatz 1/30308 bis zu einem Betrag von 7 Millionen Euro für die Versorgung
der steigenden Zahl an Häftlingen in den Justizanstalten, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen
und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
42. beim Voranschlagsansatz 1/40108 bis zu einem Betrag von 17 Millionen Euro für den Aufwand
aus der Gemeinsamen Maßnahme der EU im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik
in Bosnien-Herzegowina sowie für den Aufwand aus der Verlängerung des Assistenzeinsatzes
an der Grenze, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
6. Im Artikel IX Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 8 angefügt
„8. die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen
gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem
Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1000 Millionen
Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.“
7. Artikel IX Abs. 3 lautet
„(3) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 8 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß
Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.“
8. Artikel X Abs. 4 lautet
„(4) Der Bundesminister für Finanzen hat für eine widmungsgemäße Verwendung in einem späteren
Finanzjahr den im Finanzjahr 2004 gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG ermittelten Unterschiedsbetrag der
Paragrafe 1010, 1108, 1174, 1249, 3031, 3033, 3034, 5071, 6056 und 6058 einer Rücklage zuzuführen
(Flexibilisierungs-Rücklage).“
9. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten der Ausgaben- und Einnahmenparagraf 1174 jeweils „Sicherheitsakademie“
sowie der Voranschlagsansatz 2/20009 „Darlehensrückzahlungen“.
10. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt
a) nach dem Voranschlagsansatz 2/19341
„2/19350/22 Rückzahlung von Zuschüssen“
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/20004
„2/20005/43 Sonstige Erfolgswirksame Einnahmen“
c) nach dem Voranschlagsansatz 2/20074
„2/2009 Österr. Gesellschaft f. Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA)
2/20094/43 Erfolgswirksame Einnahmen“
d) nach dem Voranschlagsansatz 1/20078
„1/2009 Österr. Gesellschaft f. Entwicklungszusammenarbeit mbH (ADA)
1/20093/43 Anlagen
1/20096/43 Förderungen
1/20097/43 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)“
e) nach dem Paragraf 2/5040
„2/50400/43 Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“
f) bei den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 1010, 1174 sowie 1249 jeweils die Anmerkung „Anwendung
der Flexibilisierungsklausel“.
g) nach dem Voranschlagsansatz 1/12488
„1/1249 Bundesinstitut für Erwachsenenbildung: Anwendung der Flexibilisierungsklausel
1/12490/11 Personalausgaben
1/12493/11 Anlagen
1/12497/11 Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen)
1/12498/11 Aufwendungen“
h) nach dem Voranschlagsansatz 2/12480
2/1249 Bundesinstitut für Erwachsenenbildung: Anwendung der Flexibilisierungsklausel
2/12494/11 Erfolgswirksame Einnahmen
2/12497/11 Bestandswirksame Einnahmen“
11. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die
Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt
12. Die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 2004 nach Gruppen
und Kapiteln (Anlage I), die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages
(Anlage Ia), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen
des Bundesvoranschlages (Anlage Ib) sowie die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen
nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage Ic) werden
gemäß der Anlage abgeändert.
13. Die Kapitel 11 und 30 im Teil II.A des Stellenplanes für das Jahr 2004 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz
für das Jahr 2004) erhalten jeweils die aus der Anlage B ersichtliche Fassung.
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft.
Artikel 5
Bundesgesetz, mit dem Überschreitungen von Ausgabenansätzen der Anlage I des Bundesfinanzgesetzes
2003 bewilligt werden (Budgetüberschreitungsgesetz 2003 – BÜG 2003)
§ 1. Für verschiedene Maßnahmen werden Überschreitungen folgender Ausgabenansätze der Anlage
I des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2003, BGBl. I Nr. 41, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 133/2003, genehmigt
§ 2. Die Bedeckung der im § 1 genehmigten Überschreitungen ist wie folgt sicherzustellen
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, unbeschadet der Befugnis der obersten Organe
zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages, der Bundesminister für Finanzen
betraut.
Artikel 6
Änderung des ERP-Fonds-Gesetzes
Das ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 130/2002, wird wie folgt geändert
§ 10 Abs. 1 lautet
„(1) Die Geschäftsführung hat bis Ende Oktober eines jeden Jahres ein Jahresprogramm für das
kommende Wirtschaftsjahr zusammen mit einer Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen dazu
und einem Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank über die Auswirkungen des Jahresprogrammes
auf die Währungslage der Bundesregierung zur Genehmigung vorzulegen.“
Artikel 7
Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2002 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 160/2002, wird wie folgt geändert
1. In § 1 Abs. 2 wird nach der lit. e folgende lit. f eingefügt
„f) besondere Führungskräfte (§ 2 Abs. 5a), ihre drittstaatsangehörigen Ehegatten und Kinder (lit. l)
sowie ihre ausländischen Bediensteten, die seit mindestens einem Jahr in einem direkten und
rechtmäßigen Arbeitsverhältnis zur besonderen Führungskraft stehen und deren Weiterbeschäftigung
unter Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen sowie der sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften zur Unterstützung der Führungskraft erforderlich ist;“
2. Nach § 2 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt
„(5a) Als besondere Führungskräfte gelten Ausländer, die leitende Positionen auf der Vorstands-
oder Geschäftsleitungsebene in international tätigen Konzernen oder Unternehmen innehaben oder international
anerkannte Forscher sind und deren Beschäftigung der Erschließung oder dem Ausbau nachhaltiger
Wirtschaftsbeziehungen oder der Schaffung oder Sicherung qualifizierter Arbeitsplätze im Bundesgebiet
dient und die eine monatliche Bruttoentlohnung von durchwegs mindestens 120 vH der Höchstbeitragsgrundlage
gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) zuzüglich
Sonderzahlungen erhalten.“
3. Nach § 4 Abs. 6 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt
„4a. der Ausländer Ehegatte oder Kind einer Schlüsselkraft gemäß § 2 Abs. 5 ist oder“
4. Dem § 34 wird folgender Abs. 24 angefügt
„(24) Die §§ 1 Abs. 2 lit. f, 2 Abs. 5a und 4 Abs. 6 Z 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 133/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach
dem 31. Dezember 2003 ereignen.“
Artikel 8
Bundesgesetz über die vorübergehende sachliche Immunität von Leihgaben zu Ausstellungen
der Bundesmuseen
§ 1. Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer Ausstellung der Bundesmuseen, die im
bildungspolitischen Interesse gelegen ist, auf dem Gebiet der Republik Österreich ausgeliehen werden, so
kann das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur auf Antrag des betroffenen Bundesmuseums
dem Verleiher die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen.
§ 2. Diese Zusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes schriftlich und unter Gebrauch der Worte
„rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen
werden.
§ 3. Die Zusage bewirkt, dass dem Rückgabeanspruch des Verleihers keine Rechte entgegengehalten
werden können, die Dritte an dem Kulturgut geltend machen.
§ 4. Bis zur Rückgabe an den Verleiher sind gerichtliche Klagen auf Herausgabe, Beschlagnahmen
sowie Exekutionsmaßnahmen jeglicher Art unzulässig.
§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft
und Kultur betraut.
Artikel 9
Änderung des ASFINAG-Gesetzes
Das ASFINAG-Gesetz, BGBl. Nr. 591/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert
Im Artikel II lautet § 7
„§ 7. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft wird ermächtigt, den
zuständigen Behörden besonders geschulte Personen zur Betrauung als Organe der Straßenaufsicht vorzuschlagen
(§ 97 Abs. 2 StVO 1960).“