133. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und Dolmetscher
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen und
Dolmetscher, BGBl. Nr. 137/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 188/1998, wird
wie folgt geändert
Im § 2a Abs. 2 wird der Betrag von „5600000 S“ durch den Betrag von „400000 €“ ersetzt.
Artikel II
In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, V 42-44/00-9, V 49/00-9
und V 52-53/00-9, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 16. Jänner 2001, die
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, mit der
die Systemnutzungstarife bestimmt werden, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am
22. September 1999, als gesetzwidrig aufgehoben.
2. Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.
Nach Mitteilungen der belgischen Regierung haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden
zum Protokoll betreffend die Europäische Konferenz der Verkehrsminister (BGBl. Nr. 231/1956, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 168/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde
Aserbaidschan 7. Oktober 1998
Bulgarien 8. Juni 1994
Georgien 3. August 2000
Lettland 24. Mai 2000
Liechtenstein 8. März 2000
die ehemalige jugoslawische
Republik Mazedonien 26. Februar 1997
Rumänien 25. November 1993
Russische Föderation 17. Mai 1999