133. Bundesgesetz: Tiergesundheitsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Tiergesundheitsgesetz (TGG)
1. HAUPTSTÜCK
Allgemeines und veterinärpolizeiliche Maßnahmen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe,
Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,
Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für
Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft
be- oder verarbeiten, die weder vom Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, noch
vom Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, erfaßt werden.
(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken
gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe
für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.
Verordnungen und behördliche Überwachung
§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur
Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung
folgendes festzulegen
1. Untersuchungsprogramme,
2. veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen für deren Erteilung
und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen für die Betriebe,
3. Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkten, die im Zuge des innergemeinschaftlichen
Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise
bei Beanstandungen,
4. Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus
aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinärmaßnahmen
und
5. sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind
1. unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen
Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse
des Tierschutzes,
2. unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten
beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der
Umwelt,
3. entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und
4. gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften
zu erlassen.
(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über
1. die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung
von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,
2. den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im
Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,
3. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der
sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger,
Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,
4. die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der
Übertragung von Krankheitserregern,
5. die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im
Hinblick auf die Hygiene,
6. die Vorkehrungen, die in Betrieben nach § 1 Abs. 1 bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung
und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,
7. die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,
8. die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen
sonstigen Maßnahmen,
9. die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,
10. die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen
Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen,
von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-
Regionen gemäß § 1 Abs. 1 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,
11. die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde und die
hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,
12. die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von
Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,
13. veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren
und der von diesen gewonnenen tierischen Produkte, einschließlich Beschränkungen der Ein- und
Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger
Sendungen,
14. die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und
15. Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände
im Fleisch bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuß
bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus
gewonnenen Produkte
festgelegt werden.
(4) Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen)
gemäß den nach Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden
Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich
notwendigen Maßnahmen anzuordnen.
(5) Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu
kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es
im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen
Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs. 4 dafür zu sorgen, daß
1. den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im
Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten
beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren
gewährt wird und
2. den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung
gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und
3. alle festgestellten Mängel und Mißstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist
beseitigt werden.
(6) Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen
gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich
im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den
Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 handelt, kann
der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem
Bundesgesetz bestellen.
Registrierung und Zulassung von Betrieben
§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat alle von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten
Betriebe in ein Register einzutragen. Die Betriebsinhaber haben ihre Betriebe hiefür beim Landeshauptmann
anzumelden. Der Landeshauptmann hat im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen
und kostensparenden Verwaltung bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen
Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-
Daten) zu nutzen. Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97,
ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997 für die Führung der Register heranziehbar.
(2) Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 von Betrieben sind auf Antrag von der
Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 festgelegten
Voraussetzungen entsprechen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen internationalen
Vorschriften auch festzulegen, in welchem Umfang der Betrieb zum innergemeinschaftlichen Handel im
Bereich der Europäischen Union (EU) berechtigt ist.
(3) Zugelassene Betriebe sind gemäß § 2 Abs. 4 und 5 behördlich zu kontrollieren. Wird bei einer
Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß den nach § 2 Abs. 1 bis 3
erlassenen Vorschriften nicht mehr gegeben sind und werden die Mängel und Mißstände nicht innerhalb
einer von der Behörde jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde
die Zulassung zu entziehen.
(4) Zulassungen gemäß Abs. 2 und Entziehungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
umgehend dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler
mindestens einmal jährlich eine Liste der zugelassenen Betriebe vorzulegen; inhaltliche Änderungen in
dieser Liste sind unverzüglich bekannt zu geben.
(5) Der Bundeskanzler hat den zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen
und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen
Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
Exportberechtigung
§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat jenen von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten
Betrieben, die lebende Tiere oder tierische Produkte in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Exportberechtigung
zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn
der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.
(2) Die Exportberechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den Bundeskanzler zu entziehen, wenn festgestellt
wurde, daß die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind und die festgestellten
Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen
Frist beseitigt werden.
(3) Der Bundeskanzler hat den für den Export zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer
zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in
den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.
(4) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum
Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der
obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler
Organisationen abschließen.
Einbringen von Tieren und tierischen Produkten
im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr
§ 5. (1) Tiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht
werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen
1. Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von
der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontrollnummer
für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen
sein;
2. es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben
sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;
3. die Einhaltung der Anforderungen nach Z 2 muß gesichert sein und regelmäßig behördlich
überprüft werden.
(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs. 1 weg, so ist das
Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.
(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß
von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten
Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen
abschließen.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 6. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt
1. das Tierseuchengesetz (TSG),
2. die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in
Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,
3. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten
(Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949,
4. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der
Rinder, BGBl. Nr. 21/1949,
5. das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,
6. das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,
7. das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982,
8. das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988,
9. das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989,
10. das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993,
11. das Tiertransportgesetz – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, und
12. das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975).
(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für
Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes.
(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen
des Fleischuntersuchungsgesetzes fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.
Untersuchungskosten
§ 7. (1) Die Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die
Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen
sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.
(2) Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach
statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus
von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet
wurden, sind vom Bund zu tragen.
2. HAUPTSTÜCK
Entschädigung
1. Abschnitt
Entschädigungsanspruch
§ 8. (1) Der Bund hat Entschädigungen im Ausmaß von 75% des festgestellten Wertes für folgende
Vermögensnachteile zu leisten, sofern im jeweiligen Fall nicht bereits nach den in § 6 Abs. 1 genannten
Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht
1. für den Verlust von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen oder Geflügel (einschließlich Bruteier,
Embryonen und Samen von Tieren), wenn diese
a) auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet (bei Bruteiern, Embryonen und Samen
inaktiviert) beziehungsweise geschlachtet wurden oder
b) nach Anordnung der Tötung beziehungsweise Schlachtung verendet sind oder
c) durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 verendet sind;
2. für den Verlust von Gegenständen, wenn diese im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion
beschädigt oder vernichtet worden sind.
(2) Bei Tieren (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), die nicht unter Einhaltung
der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind, ist
bei Ermittlung des Entschädigungsbetrages von den nach Abs. 1 festgestellten 75% des Tierwertes noch
der jeweilige Fleischwert abzuziehen. Der Fleischwert ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch
Schätzung zu bestimmen. Wenn der Wert des Tieres von einer Schätzungskommission festgestellt wird,
ist auch der Fleischwert von dieser zu schätzen. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Fleischwert größer
oder gleich 75% des Tierwertes ist.
(3) Unter „Fleischwert“ im Sinne des Abs. 2 fällt auch ein allfälliger Wert von noch verwertbaren
Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1.
(4) Ein Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1 und 2 besteht nur für Vermögensnachteile, die in
Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
entstanden sind.
(5) Für die Wertermittlung bei der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Zeitpunkt der Anordnung
der Tötung maßgeblich.
Bezugsberechtigter
§ 9. Die zu leistende Entschädigung erhält – sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist –
derjenige, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes beziehungsweise der
Vernichtung befand. Mit dieser Zahlung ist jeder dieses Tier oder diesen Gegenstand betreffende, gegen
den Bund auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehende Entschädigungsanspruch erloschen.
2. Abschnitt
Wertermittlung
Wiederkäuer, Einhufer, Schweine und Geflügel
§ 10. Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach
den §§ 51, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.
Andere Tierarten
§ 11. Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung
auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben,
wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen
gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen
des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.
Gegenstände
§ 12. (1) Für Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 einer behördlichen
Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert
des Gegenstandes.
(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchsberechtigten
zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist
der Wert durch Sachverständige festzustellen.
3. Abschnitt
Entfall der Entschädigung
§ 13. Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach
§ 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine
infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.
4. Abschnitt
Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren
§ 14. (1) Der Landeshauptmann entscheidet in erster Instanz über die Zu- oder Aberkennung der
Entschädigung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.
(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof
gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur,
zu.
3. HAUPTSTÜCK
Straf- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 15. Wer
1. als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren
behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt
oder
2. als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oder
3. als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2
Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder
4. als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht
innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder
5. Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach
Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder
6. als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben
macht oder
7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S
zu bestrafen.
Verweisungen
§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Inkrafttreten
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden
Monats in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung
an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
gemäß Abs. 1 in Wirksamkeit gesetzt werden.
Kundmachung von Verordnungen
§ 18. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Bundesgesetzblatt für die Republik
Österreich“ oder in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ oder im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, und zwar im
Einvernehmen mit
1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2
Abs. 1 bis 3 und
2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,
Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen
Nutztieren und
3. dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und des § 5
Abs. 3 und
4. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen
gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten
mit Standplätzen für Tiere.
Artikel II
Änderung des Bangseuchen-Gesetzes
Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1957 zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere
(Bangseuchen-Gesetz), BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/
1985, wird wie folgt geändert
Nach § 2 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt
„(2a) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
1. das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der
zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
2. die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
(2b) Verordnungen nach Abs. 2a sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen
zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades,
des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen
Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen
auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.“
Artikel III
Änderung des Rinderleukosegesetzes
Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1982 zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinderleukosegesetz),
BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/1985, wird
wie folgt geändert
§ 15 lautet
„§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose
(§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken
und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.
(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung
1. das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der
zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und
2. die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.
(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen
zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades,
des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der
Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von
Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.“
Artikel IV
Änderung des IBR/IPV-Gesetzes
Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis
und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert
§ 15 Abs. 3 lautet
„(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen
zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades,
des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften
der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen
auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.“
Auf Grund der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates
verordnet
Artikel I
§ 1. Fremden, denen Österreich im Rahmen der international vereinbarten Aufnahmeaktion die
Einreise gestattet, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Für die Gestattung der Einreise
kommen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu
sein, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder in Betracht, die aus dem Kosovo vertrieben
wurden und anderweitig keinen Schutz finden; hiebei sind Fremde besonders zu berücksichtigen, die in
Österreich niedergelassene Angehörige haben.
§ 2. Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu
sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo
kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre
Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, kommt ein vorübergehendes
Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.
§ 3. Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu
sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die aus dem Kosovo vertrieben wurden und
anderweitig keinen Schutz gefunden haben, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, wenn ihnen
mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion die Einreise in das Bundesgebiet deshalb gestattet wird, weil sie
1. Elternteil eines minderjährigen Kindes sind, dem gemäß der §§ 1 oder 2 das vorübergehende
Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. minderjähriges Kind oder Ehegatte eines Fremden sind, dem gemäß der §§ 1 oder 2 das
vorübergehende Aufenthaltsrecht zukommt, oder
3. nahe Angehörige haben, die rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, und ihr Unterhalt
gesichert ist oder
4. Ehegatten oder minderjährige Kinder von Kosovo-Albanern sind, die gemäß § 15 oder § 19
AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.
§ 4. Das Aufenthaltsrecht gemäß der §§ 1 bis 3 besteht bis zum 31. Dezember 1999.
Artikel II
Änderung der Niederlassungsverordnung 1999
Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel
für das Jahr 1999 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 1999), BGBl. II Nr. 424/1998, wird
wie folgt geändert.
1. In § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „8 670“ die Zahl „9 565“.
2. In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „340“ die Zahl „365“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5
angefügt
„5. 25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet
niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erst-
niederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen
noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen
Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als
Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“
3. In § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl „350“ die Zahl „375“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5
angefügt
„5. 25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet
niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen
noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen
Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als
Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“
4. In § 3 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zahl „1 500“ die Zahl „1 700“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5
angefügt
„5. 200 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet
niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen
noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen
Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als
Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“
5. In § 3 Abs. 4 tritt an die Stelle der Zahl „950“ die Zahl „1 250“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5
angefügt
„5. 300 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet
niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen
noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen
Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als
Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“
6. In § 3 Abs. 5 tritt an die Stelle der Zahl „530“ die Zahl „600“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5
angefügt
„5. 70 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet
niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen
noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen
Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als
Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“
7. In § 3 Abs. 6 tritt an die Stelle der Zahl „730“ die Zahl „850“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5
angefügt
„5. 120 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet
niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen
noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen
Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als
Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“
8. In § 3 Abs. 7 tritt an die Stelle der Zahl „500“ die Zahl „530“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5
angefügt
„5. 30 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet
niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen
noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen
Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als
Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“
9. In § 3 Abs. 8 tritt an die Stelle der Zahl „320“ die Zahl „345“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5
angefügt
„5. 25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet
niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen
noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen
Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als
Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“
10. In § 3 Abs. 9 tritt an die Stelle der Zahl „2 900“ die Zahl „3 000“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5
angefügt
„5. 100 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet
niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung
gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen
noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen
Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als
Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“
11. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 treten mit 1. Mai 1999
in Kraft.“
1. Die Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. III Nr. 22/1997, wird wie folgt berichtigt
Im französischen Text lauten die Änderungsanweisungen für die Verzeichnisse I, II und III betreffend die
Klasse 2 statt
„Modifications au tableau I (liste alphabetique):“
richtig
„Remplaçer les rubriques dans le tableau I (liste alphabetique) conçernant la classe 2 par les rubriques
suivantes:“
und statt
„Modifications aux tableaux II et III (liste des rubriques collectives/rubriques n.s.a.):“
richtig
„Remplaçer les rubriques dans les tableaux II et III (liste des rubriques collectives/rubriques n.s.a. et liste
numerique) conçernant la classe 2 par les rubriques suivantes:“
sowie statt
„Modifications au tableau III (liste par ordre numerique):“
richtig
„Remplaçer les rubriques dans le tableau III (liste par ordre numerique) conçernant la classe 2 par les
rubriques suivantes:“
Demzufolge haben diese Änderungsanweisungen in der deutschen Übersetzung statt
„Änderung des Verzeichnisses I (alphabetische Liste):“
richtig
„Die Eintragungen im Verzeichnis I (alphabetische Liste) für die Klasse 2 sind durch folgende Eintragungen
zu ersetzen:“
und statt
„Änderung der Verzeichnisse II (Liste der Sammelbezeichnungen/n.a.g.-Eintragungen) und III:“
richtig
„Die Eintragungen in den Verzeichnissen II und III (Liste der Sammelbezeichnungen/n.a.g.-Eintragungen
und numerische Liste) für die Klasse 2 sind durch folgende Eintragungen zu ersetzen:“
sowie statt
„Änderung des Verzeichnisses III (numerische Liste):“
richtig
„Die Eintragungen im Verzeichnis III (numerische Liste) für die Klasse 2 sind durch folgende
Eintragungen zu ersetzen:“
zu lauten.
2. Die Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale
Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. III Nr. 37/1998, wird wie folgt berichtigt
In der Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Randnummer 2250 lautet es statt
„2°A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in der Spalte „Druck MPa“ ersetzen „4,9“
durch „3,4“.
2°TC Für 1005 Ammoniak, wasserfrei in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“.
Für 2194 Selenhexafluorid in der Spalte „Druck MPa“ ersetzen „20,0“ durch „2,0“.
4°A Für 2073 Ammoniaklösung in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“ (zweimal).
4°TC Für 3318 Ammoniaklösung in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“.“
richtig
„2 A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in der Spalte „Druck MPa“ ersetzen „4,9“
durch „3,4“.
2 TC Für 1005 Ammoniak, wasserfrei in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“.
Für 2194 Selenhexafluorid in der Spalte „Druck MPa“ ersetzen „20,0“ durch „2,0“.
4 A Für 2073 Ammoniaklösung in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“ (zweimal).
4 TC Für 3318 Ammoniaklösung in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“.“
Die Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Rn. 3771 (4) c) lautet statt
„c) Ersetzen „Die wiederkehrenden Prüfungen“ durch „Diese Inspektionen“
richtig
„c) Ersetzen „wiederkehrenden Prüfungen“ durch „wiederkehrenden Inspektionen“ (zweimal) und
„für wiederkehrende Prüfungen“ durch „für wiederkehrende Inspektionen“.“
In der Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Randnummer 3901 (3) lautet es für Fußnote
1 statt
„1) Angaben der zutreffenden der Unterklasse und des Buchstabens der Verträglichkeitsgruppe.“
richtig
„1) Angabe der entsprechenden Nummer der Unterklasse und des Buchstabens der Verträglichkeitsgruppe.“
und für Fußnote 2 statt
„2) Angabe des zutreffenden Buchstabens der Verträglichkeitsgruppe.“
richtig
„2) Angabe des Buchstabens der entsprechenden Verträglichkeitsgruppe.“
Die Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Randnummer 211 251 lautet statt
„2°A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in den Spalten über den Mindestprüfdruck
ersetzen „4,1/41/4,9/49“ durch „3,1/31/3,4/34“.
2°T Für 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch
„1,0/10/1,0/10/1,51“.
Für 1581 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch
„1,3/13/1,5/15/0,81“.“
richtig
„2 A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in den Spalten über den Mindestprüfdruck
ersetzen „2,8/28/4,1/41“ durch „3,1/31/3,4/34“.
2 T Für 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch
„1,0/10/1,0/10/1,51“.
Für 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch
„1,3/13/1,5/15/0,81“.“
Die Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Randnummer 212 251 lautet statt
„2°A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in den Spalten über den Mindestprüfdruck
ersetzen „4,1/41/4,9/49“ durch „3,1/31/3,4/34“.
2°T Für 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch
„1,0/10/1,0/10/1,51“.
Für 1581 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch
„1,3/13/1,5/15/0,81“.“
richtig
„2 A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in den Spalten über den Mindestprüfdruck
ersetzen „2,8/28/4,1/41“ durch „3,1/31/3,4/34“.
2 T Für 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch
„1,0/10/1,0/10/1,51“.
Für 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch
„1,3/13/1,5/15/0,81“.“
Die Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Randnummer 250 000 lautet statt
„(3) In Bem. 1 und der Bem. vor der Tabelle I et NOTA am Beginn der Aufzählung der Klassen „2,“
einfügen.
Tabelle I
Folgende Eintragungen einfügen
„Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch/1581/26/6.1/2, 2°T“.
„Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch/1582/26/6.1/2, 2°T“.
Für 1280 Propylenoxid in Spalte (c) „339“ ersetzen durch „33“.
Tabellen I und III
Die Eintragung 1081 streichen.
Für die Eintragung 1251 in Spalte (d) „6.1 + 3“ ersetzen durch „6.1 + 3 + 8“.
Für die Eintragung 2211 Gefahrzettel „9“ in Spalte (d) streichen.
Für die Eintragung 3314 Gefahrzettel „9“ in Spalte (d) streichen.
Tabelle III
Folgende Eintragungen einfügen
„1581/Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch/26/6.1/2, 2°T“.
„1582/Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch/26/6.1/2, 2°T“.
Für 1280 Propylenoxid in Spalte (c) „339“ ersetzen durch „33“.“
richtig
„(3) In Bem. 1 und der Bem. vor dem Verzeichnis I am Beginn der Aufzählung der Klassen „2,“
einfügen.
Verzeichnis I
Folgende Eintragungen einfügen
„Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch/1581/26/6.1/2, 2 T“.
„Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch/1582/26/6.1/2, 2 T“.
Für 1280 Propylenoxid in Spalte (c) „339“ ersetzen durch „33“.
Verzeichnisse I und III
Die Eintragung 1081 streichen.
Für die Eintragung 1251 in Spalte (d) „6.1 + 3“ ersetzen durch „6.1 + 3 + 8“.
Für die Eintragung 2211 Gefahrzettel „9“ in Spalte (d) streichen.
Für die Eintragung 3314 Gefahrzettel „9“ in Spalte (d) streichen.
Verzeichnis III
Die Eintragungen für 1581 und 1582 wie folgt ändern
„1581/Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch/26/6.1/2, 2 T“.
„1582/Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch/26/6.1/2, 2 T“.
Für 1280 Propylenoxid in Spalte (c) „339“ ersetzen durch „33“.“