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133_1999 AT

133. Bundesgesetz: Tiergesundheitsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: Tiergesundheitsgesetz – TGG und Änderung des Bangseuchen-Gesetzes, des Rinderleukosegesetzes und des IBR/IPV-Gesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Tiergesundheitsgesetz (TGG)

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeines und veterinärpolizeiliche Maßnahmen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden auf: Tierhaltungsbetriebe,

Brütereien, den Tierhandel (einschließlich Märkte und Sammelstellen), Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,

Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten mit Standplätzen für

Tiere, Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 sowie Betriebe, die solche Produkte tierischer Herkunft

be- oder verarbeiten, die weder vom Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975), BGBl. Nr. 86/1975, noch

vom Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, erfaßt werden.

(2) Tierhaltungsbetriebe im Sinne des Abs. 1 sind alle Betriebe, in denen Tiere zu Erwerbszwecken

gezüchtet oder gehalten werden, insbesondere landwirtschaftliche Betriebe, Tiergärten sowie Zuchtbetriebe

für nicht landwirtschaftlich genutzte Tierarten.

Verordnungen und behördliche Überwachung

§ 2. (1) Der Bundeskanzler hat – soweit dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur

Verhütung des Auftretens von infektiösen Krankheiten bei Tieren erforderlich ist – durch Verordnung

folgendes festzulegen

1. Untersuchungsprogramme,

2. veterinärbehördliche Zulassungen von Betrieben und nähere Bestimmungen für deren Erteilung

und Entziehung, insbesondere Hygienebedingungen für die Betriebe,

3. Veterinärkontrollen von Tieren und tierischen Produkten, die im Zuge des innergemeinschaftlichen

Handelsverkehrs aus oder nach Österreich verbracht werden, und die Vorgangsweise

bei Beanstandungen,

4. Wildtier-Regionen, in denen eine oder mehrere Wildtierarten den gleichen Gesundheitsstatus

aufweisen, sowie die hierin bei den einzelnen Wildtierarten zu treffenden Veterinärmaßnahmen

und

5. sonstige veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Maßnahmen.

(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind

1. unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweils einzubeziehenden Tierarten, tierischen

Produkten und Infektionskrankheiten, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Erfordernisse

des Tierschutzes,

2. unter Bedachtnahme auf die jeweiligen betrieblichen Bestandsgrößen und Räumlichkeiten

beziehungsweise regionalen Gegebenheiten sowie auf eine möglichst geringe Belastung der

Umwelt,

3. entsprechend den Erfordernissen des internationalen Tier- und Warenverkehrs und

4. gemäß dem jeweiligen Stand der veterinär- und humanmedizinischen Wissenschaften

zu erlassen.

(3) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können insbesondere Bestimmungen über

1. die Kennzeichnung der Tiere und der tierischen Produkte sowie die behördliche Registrierung

von Betrieben, welche Tiere oder tierische Produkte in Verkehr bringen,

2. den Gesundheitszustand der Tiere und die Erfordernisse für dessen Erzielung, insbesondere im

Hinblick auf mögliche Gefahren der Übertragung von Zoonosen auf den Menschen,

3. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen, der Gehöfte, der Transportmittel und der

sonstigen betroffenen Örtlichkeiten und Einrichtungen (Pferche, Märkte, Gehege, Zwinger,

Käfige, Teiche und dergleichen) sowie die unschädliche Beseitigung der Abfälle,

4. die hygienische Beschaffenheit der Futtermittel und des Wassers hinsichtlich der Gefahr der

Übertragung von Krankheitserregern,

5. die Ausstattung und Beschaffenheit von Betriebsanlagen, Betriebsräumen und Betriebsmittel im

Hinblick auf die Hygiene,

6. die Vorkehrungen, die in Betrieben nach § 1 Abs. 1 bei der Behandlung, Lagerung, Verarbeitung

und beim Transport der Rohstoffe und tierischen Produkte anzuwenden sind,

7. die Bekleidung, das Verhalten und den Gesundheitszustand von Betriebspersonal,

8. die in Betrieben zur Gewährleistung eines hygienisch einwandfreien Zustandes erforderlichen

sonstigen Maßnahmen,

9. die hygienischen Vorkehrungen beim Transport außerhalb von Betrieben,

10. die Art und den Umfang von periodischen Untersuchungen, von tierärztlichen und behördlichen

Kontrollen (einschließlich amtliche Probenentnahmen), insbesondere auch Stichprobenkontrollen,

von Maßnahmen in den Betrieben und Räumlichkeiten beziehungsweise in Wildtier-

Regionen gemäß § 1 Abs. 1 sowie über die dabei einzuhaltende Vorgangsweise,

11. die Anordnung der Tötung von Tieren durch Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde und die

hiefür aus veterinärpolizeilicher Sicht und hinsichtlich Tierschutz erforderlichen Voraussetzungen,

12. die Pflicht zur Führung von schriftlichen Aufzeichnungen und die Pflicht zum Mitführen von

Bescheinigungen beim Transport sowie über deren Form und Inhalt,

13. veterinär- oder sanitätspolizeilich notwendige Beschränkungen des Inverkehrbringens von Tieren

und der von diesen gewonnenen tierischen Produkte, einschließlich Beschränkungen der Ein- und

Durchfuhr, des innergemeinschaftlichen Verbringens sowie des sonstigen Verbringens derartiger

Sendungen,

14. die bei Untersuchungsprogrammen anzuwendenden Untersuchungsmethoden und

15. Verbote oder Beschränkungen und Bedingungen betreffend die Verabreichung von Rückstände

im Fleisch bildenden Stoffen an solche Tiere, deren Produkte für den menschlichen Genuß

bestimmt sind, sowie betreffend die Vermarktung derart behandelter Tiere oder der daraus

gewonnenen Produkte

festgelegt werden.

(4) Periodische Untersuchungen und behördliche Kontrollen (einschließlich Stichprobenkontrollen)

gemäß den nach Abs. 1 bis 3 erlassenen Vorschriften obliegen der Bezirksverwaltungsbehörde. Werden

Mängel oder Mißstände festgestellt und werden diese nicht innerhalb einer von der Behörde jeweils

festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so hat die Behörde die veterinär- oder sanitätspolizeilich

notwendigen Maßnahmen anzuordnen.

(5) Der Betriebsinhaber beziehungsweise der Tierbesitzer oder der Besitzer der sonstigen zu

kontrollierenden Waren, bei Wildtier-Regionen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 der Jagdberechtigte oder – wenn es

im jeweiligen Fall einen solchen Berechtigten nicht gibt – der Grundeigentümer hat bei periodischen

Untersuchungen und behördlichen Kontrollen gemäß Abs. 4 dafür zu sorgen, daß

1. den behördlichen Organen während der Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftszeiten, bei Gefahr im

Verzug und bei Wildtier-Regionen aber jederzeit, Zutritt zu den betrieblichen Räumlichkeiten

beziehungsweise Grundstücken, den Tieren und den sonstigen zu kontrollierenden Waren

gewährt wird und

2. den behördlichen Organen alle erforderlichen Einrichtungen und Unterlagen zur Verfügung

gestellt werden sowie die nötige Hilfeleistung gewährt wird und

3. alle festgestellten Mängel und Mißstände innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist

beseitigt werden.

(6) Sofern bei Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz mit den Amtstierärzten nicht das Auslangen

gefunden wird, hat der Landeshauptmann freiberuflich tätige Tierärzte zu bestellen. Hiebei sind vornehmlich

im jeweiligen politischen Bezirk ansässige Tierärzte heranzuziehen. Soweit es sich nicht um den

Tierärzten vorbehaltene Tätigkeiten gemäß § 12 des Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975 handelt, kann

der Landeshauptmann auch andere geeignete Personen zur Durchführung von Maßnahmen gemäß diesem

Bundesgesetz bestellen.

Registrierung und Zulassung von Betrieben

§ 3. (1) Der Landeshauptmann hat alle von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten

Betriebe in ein Register einzutragen. Die Betriebsinhaber haben ihre Betriebe hiefür beim Landeshauptmann

anzumelden. Der Landeshauptmann hat im Interesse einer zweckmäßigen, raschen, einfachen

und kostensparenden Verwaltung bei der Erstellung des Registers die bei Behörden bereits vorhandenen

Daten, insbesondere die Daten des land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystems (LFBIS-

Daten) zu nutzen. Ebenso ist die zentrale Datenbank für Rinder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 820/97,

ABl. Nr. L 117 vom 7. Mai 1997 für die Führung der Register heranziehbar.

(2) Veterinärbehördliche Zulassungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 von Betrieben sind auf Antrag von der

Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn die Betriebe den hiefür gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 festgelegten

Voraussetzungen entsprechen. Hiebei ist unter Bedachtnahme auf die jeweiligen internationalen

Vorschriften auch festzulegen, in welchem Umfang der Betrieb zum innergemeinschaftlichen Handel im

Bereich der Europäischen Union (EU) berechtigt ist.

(3) Zugelassene Betriebe sind gemäß § 2 Abs. 4 und 5 behördlich zu kontrollieren. Wird bei einer

Kontrolle festgestellt, daß die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß den nach § 2 Abs. 1 bis 3

erlassenen Vorschriften nicht mehr gegeben sind und werden die Mängel und Mißstände nicht innerhalb

einer von der Behörde jeweils festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde

die Zulassung zu entziehen.

(4) Zulassungen gemäß Abs. 2 und Entziehungen gemäß Abs. 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde

umgehend dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat dem Bundeskanzler

mindestens einmal jährlich eine Liste der zugelassenen Betriebe vorzulegen; inhaltliche Änderungen in

dieser Liste sind unverzüglich bekannt zu geben.

(5) Der Bundeskanzler hat den zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen

und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in den „Amtlichen

Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

Exportberechtigung

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat jenen von einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 erfaßten

Betrieben, die lebende Tiere oder tierische Produkte in Drittstaaten ausführen, auf Antrag eine Exportberechtigung

zu erteilen, wenn im jeweiligen Staat eine solche Berechtigung vorgeschrieben ist und wenn

der betreffende Betrieb den diesbezüglichen Anforderungen des Bestimmungsstaates genügt.

(2) Die Exportberechtigung gemäß Abs. 1 ist durch den Bundeskanzler zu entziehen, wenn festgestellt

wurde, daß die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr gegeben sind und die festgestellten

Mängel und Mißstände nicht innerhalb einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen

Frist beseitigt werden.

(3) Der Bundeskanzler hat den für den Export zugelassenen Betrieben jeweils eine Veterinärkontrollnummer

zuzuordnen und die Liste dieser Betriebe unter Angabe der Veterinärkontrollnummern in

den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

(4) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum

Abschluß von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 bis 3 Ressortübereinkommen mit der

obersten Veterinärbehörde von Bestimmungsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler

Organisationen abschließen.

Einbringen von Tieren und tierischen Produkten

im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr

§ 5. (1) Tiere und tierische Produkte dürfen nur aus jenen Betrieben nach Österreich verbracht

werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen

1. Sie müssen – sofern dies nach den einschlägigen Vorschriften der EU vorgeschrieben ist – von

der obersten Veterinärbehörde des Ursprungsstaates unter Zuordnung einer Veterinärkontrollnummer

für die Einbringung von Tieren und tierischen Produkten nach Österreich zugelassen

sein;

2. es müssen jene betrieblichen Einrichtungen vorhanden und jene Hygienebedingungen gegeben

sein, die den gesetzlichen Anforderungen in Österreich zumindest gleichwertig sind;

3. die Einhaltung der Anforderungen nach Z 2 muß gesichert sein und regelmäßig behördlich

überprüft werden.

(2) Fallen die Voraussetzungen für die Berechtigung eines Betriebes gemäß Abs. 1 weg, so ist das

Einbringen von Tieren oder tierischen Produkten aus diesem Betrieb nach Österreich unzulässig.

(3) Soweit der Bundeskanzler mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten zum Abschluß

von Ressortübereinkommen ermächtigt ist, kann er im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

auswärtige Angelegenheiten zur Durchführung der Abs. 1 und 2 Ressortübereinkommen mit der obersten

Veterinärbehörde von Herkunftsstaaten oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen

abschließen.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften

§ 6. (1) Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Vorschriften nicht berührt

1. das Tierseuchengesetz (TSG),

2. die Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in

Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung), StGBl. Nr. 241/1919,

3. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der übertragbaren Geschlechtskrankheiten

(Deckseuchen) der Rinder, BGBl. Nr. 22/1949,

4. das Bundesgesetz vom 16. Dezember 1948 über die Bekämpfung der Dasselbeulenkrankheit der

Rinder, BGBl. Nr. 21/1949,

5. das Bangseuchen-Gesetz, BGBl. Nr. 147/1957,

6. das Rinderleukosegesetz, BGBl. Nr. 272/1982,

7. das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982,

8. das Bienenseuchengesetz, BGBl. Nr. 290/1988,

9. das IBR/IPV-Gesetz, BGBl. Nr. 636/1989,

10. das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 905/1993,

11. das Tiertransportgesetz – Straße, BGBl. Nr. 411/1994, und

12. das Lebensmittelgesetz 1975 (LMG 1975).

(2) Von Amts wegen zu schlachtende oder geschlachtete Tiere, deren Fleisch zum Genuß für

Menschen verwendet werden soll, unterliegen den Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes.

(3) Tierkörper jener Tiere, die von Amts wegen getötet wurden und nicht unter die Bestimmungen

des Fleischuntersuchungsgesetzes fallen, sowie alle Tierkörper von verendeten Tieren sind unter

Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.

Untersuchungskosten

§ 7. (1) Die Kosten der behördlich angeordneten periodischen Untersuchungen (einschließlich die

Kosten der dabei erforderlichen Laboruntersuchungen) sind vom Tierbesitzer und bei Besamungsstationen

sowie Embryotransfereinrichtungen vom Betriebsinhaber zu tragen.

(2) Die Kosten der Probenahmen und der Laboruntersuchungen für Stichprobenkontrollen in nach

statistischen Kriterien ausgewählten Betrieben oder Gebieten, die zur Feststellung des regionalen Gesundheitsstatus

von Tierbeständen auf Grund einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 behördlich angeordnet

wurden, sind vom Bund zu tragen.

2. HAUPTSTÜCK

Entschädigung

1. Abschnitt

Entschädigungsanspruch

§ 8. (1) Der Bund hat Entschädigungen im Ausmaß von 75% des festgestellten Wertes für folgende

Vermögensnachteile zu leisten, sofern im jeweiligen Fall nicht bereits nach den in § 6 Abs. 1 genannten

Vorschriften ein Entschädigungsanspruch besteht

1. für den Verlust von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen oder Geflügel (einschließlich Bruteier,

Embryonen und Samen von Tieren), wenn diese

a) auf Grund einer behördlichen Anordnung getötet (bei Bruteiern, Embryonen und Samen

inaktiviert) beziehungsweise geschlachtet wurden oder

b) nach Anordnung der Tötung beziehungsweise Schlachtung verendet sind oder

c) durch eine Untersuchung gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 verendet sind;

2. für den Verlust von Gegenständen, wenn diese im Zuge einer behördlich angeordneten Desinfektion

beschädigt oder vernichtet worden sind.

(2) Bei Tieren (einschließlich Bruteier, Embryonen und Samen von Tieren), die nicht unter Einhaltung

der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen sind, ist

bei Ermittlung des Entschädigungsbetrages von den nach Abs. 1 festgestellten 75% des Tierwertes noch

der jeweilige Fleischwert abzuziehen. Der Fleischwert ist von der Bezirksverwaltungsbehörde durch

Schätzung zu bestimmen. Wenn der Wert des Tieres von einer Schätzungskommission festgestellt wird,

ist auch der Fleischwert von dieser zu schätzen. Eine Entschädigung entfällt, wenn der Fleischwert größer

oder gleich 75% des Tierwertes ist.

(3) Unter „Fleischwert“ im Sinne des Abs. 2 fällt auch ein allfälliger Wert von noch verwertbaren

Bruteiern, Embryonen oder Samen gemäß Abs. 1 Z 1.

(4) Ein Entschädigungsanspruch gemäß Abs. 1 und 2 besteht nur für Vermögensnachteile, die in

Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

entstanden sind.

(5) Für die Wertermittlung bei der Entschädigung gemäß Abs. 1 Z 1 ist der Zeitpunkt der Anordnung

der Tötung maßgeblich.

Bezugsberechtigter

§ 9. Die zu leistende Entschädigung erhält – sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist –

derjenige, in dessen Besitz sich das Tier oder der Gegenstand zur Zeit des Todes beziehungsweise der

Vernichtung befand. Mit dieser Zahlung ist jeder dieses Tier oder diesen Gegenstand betreffende, gegen

den Bund auf Grund dieses Bundesgesetzes bestehende Entschädigungsanspruch erloschen.

2. Abschnitt

Wertermittlung

Wiederkäuer, Einhufer, Schweine und Geflügel

§ 10. Die Ermittlung des Wertes von Wiederkäuern, Einhufern, Schweinen und Geflügel hat nach

den §§ 51, 52 und 52a des Tierseuchengesetzes zu erfolgen.

Andere Tierarten

§ 11. Der Bundeskanzler kann zur Vermeidung von wirtschaftlichen Härtefällen durch Verordnung

auch für andere als die in § 8 Abs. 1 Z 1 genannten Tiergattungen oder -arten Entschädigungen vorschreiben,

wenn die den Tierbesitzern entstehenden Verluste in Art und Umfang jenen Vermögensnachteilen

gleichwertig sind, die nach § 8 entschädigt werden. Hiebei ist festzusetzen, welche Bestimmungen

des 2. Hauptstückes in welchem Umfang auf die jeweils einbezogenen Tiere anzuwenden sind.

Gegenstände

§ 12. (1) Für Gegenstände, die gemäß einer Verordnung nach § 2 Abs. 1 bis 3 einer behördlichen

Desinfektion unterzogen wurden und hiebei derart beschädigt worden sind, daß sie zu ihrem

bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr verwendet werden können, gilt als Wert der gemeine Wert

des Gegenstandes.

(2) Der durch die Desinfektion verursachte Schaden ist auf Grund der Angaben des Anspruchsberechtigten

zu ermitteln. Kann dadurch der Schaden nicht in ausreichender Weise ermittelt werden, so ist

der Wert durch Sachverständige festzustellen.

3. Abschnitt

Entfall der Entschädigung

§ 13. Die Entschädigung gemäß den §§ 8 bis 12 entfällt, wenn die behördlichen Anordnungen nach

§ 8 deshalb erforderlich waren, weil der im Sinne des § 9 Berechtigte durch rechtswidriges Verhalten eine

infektiöse Krankheit in den eigenen Bestand eingeschleppt oder auf andere Bestände weiterverbreitet hat.

4. Abschnitt

Behördenzuständigkeit im Entschädigungsverfahren

§ 14. (1) Der Landeshauptmann entscheidet in erster Instanz über die Zu- oder Aberkennung der

Entschädigung. Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht zulässig.

(2) Das Recht zur Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof

gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 1 steht auch dem Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur,

zu.

3. HAUPTSTÜCK

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 15. Wer

1. als Betriebsinhaber oder Tierbesitzer oder Besitzer der sonstigen zu kontrollierenden Waren

behördlich mit Bescheid angeordneten Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 4 zweiter Satz zuwiderhandelt

oder

2. als Verpflichteter gegen § 2 Abs. 5 Z 1 verstößt oder

3. als Verpflichteter bei periodischen Untersuchungen oder behördlichen Kontrollen entgegen § 2

Abs. 5 Z 2 die erforderlichen Einrichtungen oder Unterlagen nicht zur Verfügung stellt oder

4. als Verpflichteter behördlich festgestellte Mängel oder Mißstände entgegen § 2 Abs. 5 Z 3 nicht

innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist beseitigt oder

5. Tiere oder tierische Produkte aus Betrieben, die für die Verbringung derartiger Waren nach

Österreich gemäß § 5 nicht zugelassen sind, in das Bundesgebiet einbringt oder

6. als Bezugsberechtigter gemäß § 9 im Entschädigungsverfahren vorsätzlich unrichtige Angaben

macht oder

7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 erlassenen Verordnung verstößt,

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S

zu bestrafen.

Verweisungen

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer

jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Inkrafttreten

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem ersten Tag des dritten auf die Kundmachung folgenden

Monats in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits vom Tag seiner Kundmachung

an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

gemäß Abs. 1 in Wirksamkeit gesetzt werden.

Kundmachung von Verordnungen

§ 18. Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind im „Bundesgesetzblatt für die Republik

Österreich“ oder in den „Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundeskanzleramtes“ oder im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler betraut, und zwar im

Einvernehmen mit

1. dem Bundesminister für Finanzen hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2

Abs. 1 bis 3 und

2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen

gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend landwirtschaftliche Betriebe, Besamungsstationen, Embryotransfereinrichtungen,

Märkte und Sammelstellen betreffend den Handel mit landwirtschaftlichen

Nutztieren und

3. dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten hinsichtlich des § 4 Abs. 4 und des § 5

Abs. 3 und

4. dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Erlassung von Verordnungen

gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 betreffend Verkaufsstellen und sonstige gewerbliche Räumlichkeiten

mit Standplätzen für Tiere.

Artikel II

Änderung des Bangseuchen-Gesetzes

Das Bundesgesetz vom 26. Juni 1957 zur Bekämpfung der Brucellose (Abortus Bang) der Haustiere

(Bangseuchen-Gesetz), BGBl. Nr. 147/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 236/

1985, wird wie folgt geändert

Nach § 2 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt

„(2a) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

1. das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der

zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

2. die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(2b) Verordnungen nach Abs. 2a sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen

zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades,

des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen

Vorschriften der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen

auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.“

Artikel III

Änderung des Rinderleukosegesetzes

Das Bundesgesetz vom 1. Juni 1982 zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose (Rinderleukosegesetz),

BGBl. Nr. 272/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 237/1985, wird

wie folgt geändert

§ 15 lautet

„§ 15. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung periodische Untersuchungen auf Leukose

(§ 3) anzuordnen. Diese Untersuchungen haben sich auf alle gemäß Abs. 2 erfaßten Rinder zu erstrecken

und sind in den nach Abs. 2 festgelegten zeitlichen Abständen durchzuführen.

(2) Der Bundeskanzler hat durch Verordnung

1. das Alter, ab welchem die Tiere zu untersuchen sind, und erforderlichenfalls auch die Anzahl der

zu untersuchenden Rinder vorzuschreiben und

2. die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen periodischen Untersuchungen zu regeln.

(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen

zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades,

des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften der

Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen auch in Form von

Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.“

Artikel IV

Änderung des IBR/IPV-Gesetzes

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1989 zur Bekämpfung der Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis

und der Infektiösen Pustulösen Vulvovaginitis (IBR/IPV-Gesetz), BGBl. Nr. 636/1989, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird wie folgt geändert

§ 15 Abs. 3 lautet

„(3) Verordnungen nach Abs. 2 sind unter Berücksichtigung von allenfalls erforderlichen Maßnahmen

zur Bekämpfung anderer Tierseuchen, des Standes des Bekämpfungsverfahrens, des Verseuchungsgrades,

des jeweiligen Standes der Wissenschaft und unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Vorschriften

der Europäischen Union (EU) festzulegen. Hiebei können die periodischen Untersuchungen

auch in Form von Stichprobenkontrollen vorgesehen werden.“

BGBlPdf 133. Verordnung: Regelung des Aufenthaltsrechts kriegsvertriebener Kosovo-Albaner und Änderung der Niederlassungsverordnung 1999

Auf Grund der §§ 18 und 29 des Fremdengesetzes, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 158/1998, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates

verordnet

Artikel I

§ 1. Fremden, denen Österreich im Rahmen der international vereinbarten Aufnahmeaktion die

Einreise gestattet, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Für die Gestattung der Einreise

kommen Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu

sein, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder in Betracht, die aus dem Kosovo vertrieben

wurden und anderweitig keinen Schutz finden; hiebei sind Fremde besonders zu berücksichtigen, die in

Österreich niedergelassene Angehörige haben.

§ 2. Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu

sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die vor dem 15. April 1999 aus dem Kosovo

kommend in das Bundesgebiet eingereist sind, infolge des bewaffneten Konfliktes derzeit nicht in ihre

Heimat zurückkehren und anderweitig keinen Schutz vor Verfolgung finden können, kommt ein vorübergehendes

Aufenthaltsrecht zu. Dies gilt nicht für Fremde, die sonst ein Aufenthaltsrecht haben.

§ 3. Staatsangehörigen der Bundesrepublik Jugoslawien, die glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu

sein, sowie deren Ehegatten und minderjährigen Kindern, die aus dem Kosovo vertrieben wurden und

anderweitig keinen Schutz gefunden haben, kommt ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu, wenn ihnen

mit Zustimmung der Sicherheitsdirektion die Einreise in das Bundesgebiet deshalb gestattet wird, weil sie

1. Elternteil eines minderjährigen Kindes sind, dem gemäß der §§ 1 oder 2 das vorübergehende

Aufenthaltsrecht zukommt, oder

2. minderjähriges Kind oder Ehegatte eines Fremden sind, dem gemäß der §§ 1 oder 2 das

vorübergehende Aufenthaltsrecht zukommt, oder

3. nahe Angehörige haben, die rechtmäßig in Österreich niedergelassen sind, und ihr Unterhalt

gesichert ist oder

4. Ehegatten oder minderjährige Kinder von Kosovo-Albanern sind, die gemäß § 15 oder § 19

AsylG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sind.

§ 4. Das Aufenthaltsrecht gemäß der §§ 1 bis 3 besteht bis zum 31. Dezember 1999.

Artikel II

Änderung der Niederlassungsverordnung 1999

Die Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel

für das Jahr 1999 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 1999), BGBl. II Nr. 424/1998, wird

wie folgt geändert.

1. In § 1 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „8 670“ die Zahl „9 565“.

2. In § 3 Abs. 1 tritt an die Stelle der Zahl „340“ die Zahl „365“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5

angefügt

„5. 25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet

niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erst-

niederlassungsbewilligung gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen

noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen

Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als

Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“

3. In § 3 Abs. 2 tritt an die Stelle der Zahl „350“ die Zahl „375“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5

angefügt

„5. 25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet

niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen

noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen

Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als

Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“

4. In § 3 Abs. 3 tritt an die Stelle der Zahl „1 500“ die Zahl „1 700“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5

angefügt

„5. 200 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet

niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen

noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen

Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als

Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“

5. In § 3 Abs. 4 tritt an die Stelle der Zahl „950“ die Zahl „1 250“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5

angefügt

„5. 300 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet

niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen

noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen

Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als

Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“

6. In § 3 Abs. 5 tritt an die Stelle der Zahl „530“ die Zahl „600“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5

angefügt

„5. 70 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet

niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen

noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen

Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als

Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“

7. In § 3 Abs. 6 tritt an die Stelle der Zahl „730“ die Zahl „850“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5

angefügt

„5. 120 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet

niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen

noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen

Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als

Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“

8. In § 3 Abs. 7 tritt an die Stelle der Zahl „500“ die Zahl „530“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5

angefügt

„5. 30 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet

niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen

noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen

Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als

Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“

9. In § 3 Abs. 8 tritt an die Stelle der Zahl „320“ die Zahl „345“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5

angefügt

„5. 25 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet

niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen

noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen

Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als

Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“

10. In § 3 Abs. 9 tritt an die Stelle der Zahl „2 900“ die Zahl „3 000“ und es wird nach Z 4 folgende Z 5

angefügt

„5. 100 Niederlassungsbewilligungen für Ehegatten und minderjährige Kinder bereits im Bundesgebiet

niedergelassener Fremder, die vor dem 15. April 1999 einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung

gestellt haben, über den mangels zur Verfügung stehender Bewilligungen

noch nicht entschieden ist, die aus dem Kosovo vertrieben sind und keinen anderweitigen

Schutz finden können, sofern entweder der niedergelassene Fremde oder diese Angehörigen als

Staatsangehörige der Bundesrepublik Jugoslawien glaubhaft machen, Kosovo-Albaner zu sein.“

11. Der bisherige § 6 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) § 1 Abs. 1 und § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 133/1999 treten mit 1. Mai 1999

in Kraft.“

BGBlPdf 133. Kundmachung: Berichtigungen der Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)

1. Die Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. III Nr. 22/1997, wird wie folgt berichtigt

Im französischen Text lauten die Änderungsanweisungen für die Verzeichnisse I, II und III betreffend die

Klasse 2 statt

„Modifications au tableau I (liste alphabetique):“

richtig

„Remplaçer les rubriques dans le tableau I (liste alphabetique) conçernant la classe 2 par les rubriques

suivantes:“

und statt

„Modifications aux tableaux II et III (liste des rubriques collectives/rubriques n.s.a.):“

richtig

„Remplaçer les rubriques dans les tableaux II et III (liste des rubriques collectives/rubriques n.s.a. et liste

numerique) conçernant la classe 2 par les rubriques suivantes:“

sowie statt

„Modifications au tableau III (liste par ordre numerique):“

richtig

„Remplaçer les rubriques dans le tableau III (liste par ordre numerique) conçernant la classe 2 par les

rubriques suivantes:“

Demzufolge haben diese Änderungsanweisungen in der deutschen Übersetzung statt

„Änderung des Verzeichnisses I (alphabetische Liste):“

richtig

„Die Eintragungen im Verzeichnis I (alphabetische Liste) für die Klasse 2 sind durch folgende Eintragungen

zu ersetzen:“

und statt

„Änderung der Verzeichnisse II (Liste der Sammelbezeichnungen/n.a.g.-Eintragungen) und III:“

richtig

„Die Eintragungen in den Verzeichnissen II und III (Liste der Sammelbezeichnungen/n.a.g.-Eintragungen

und numerische Liste) für die Klasse 2 sind durch folgende Eintragungen zu ersetzen:“

sowie statt

„Änderung des Verzeichnisses III (numerische Liste):“

richtig

„Die Eintragungen im Verzeichnis III (numerische Liste) für die Klasse 2 sind durch folgende

Eintragungen zu ersetzen:“

zu lauten.

2. Die Änderungen der Anlagen A und B zum Europäischen Übereinkommen über die internationale

Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. III Nr. 37/1998, wird wie folgt berichtigt

In der Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Randnummer 2250 lautet es statt

„2°A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in der Spalte „Druck MPa“ ersetzen „4,9“

durch „3,4“.

2°TC Für 1005 Ammoniak, wasserfrei in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“.

Für 2194 Selenhexafluorid in der Spalte „Druck MPa“ ersetzen „20,0“ durch „2,0“.

4°A Für 2073 Ammoniaklösung in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“ (zweimal).

4°TC Für 3318 Ammoniaklösung in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“.“

richtig

„2 A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in der Spalte „Druck MPa“ ersetzen „4,9“

durch „3,4“.

2 TC Für 1005 Ammoniak, wasserfrei in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“.

Für 2194 Selenhexafluorid in der Spalte „Druck MPa“ ersetzen „20,0“ durch „2,0“.

4 A Für 2073 Ammoniaklösung in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“ (zweimal).

4 TC Für 3318 Ammoniaklösung in der Spalte „Periode (Jahre)“ ersetzen „10“ durch „5“.“

Die Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Rn. 3771 (4) c) lautet statt

„c) Ersetzen „Die wiederkehrenden Prüfungen“ durch „Diese Inspektionen“

richtig

„c) Ersetzen „wiederkehrenden Prüfungen“ durch „wiederkehrenden Inspektionen“ (zweimal) und

„für wiederkehrende Prüfungen“ durch „für wiederkehrende Inspektionen“.“

In der Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Randnummer 3901 (3) lautet es für Fußnote

1 statt

„1) Angaben der zutreffenden der Unterklasse und des Buchstabens der Verträglichkeitsgruppe.“

richtig

„1) Angabe der entsprechenden Nummer der Unterklasse und des Buchstabens der Verträglichkeitsgruppe.“

und für Fußnote 2 statt

„2) Angabe des zutreffenden Buchstabens der Verträglichkeitsgruppe.“

richtig

„2) Angabe des Buchstabens der entsprechenden Verträglichkeitsgruppe.“

Die Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Randnummer 211 251 lautet statt

„2°A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in den Spalten über den Mindestprüfdruck

ersetzen „4,1/41/4,9/49“ durch „3,1/31/3,4/34“.

2°T Für 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch

„1,0/10/1,0/10/1,51“.

Für 1581 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch

„1,3/13/1,5/15/0,81“.“

richtig

„2 A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in den Spalten über den Mindestprüfdruck

ersetzen „2,8/28/4,1/41“ durch „3,1/31/3,4/34“.

2 T Für 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch

„1,0/10/1,0/10/1,51“.

Für 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch

„1,3/13/1,5/15/0,81“.“

Die Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Randnummer 212 251 lautet statt

„2°A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in den Spalten über den Mindestprüfdruck

ersetzen „4,1/41/4,9/49“ durch „3,1/31/3,4/34“.

2°T Für 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch

„1,0/10/1,0/10/1,51“.

Für 1581 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch

„1,3/13/1,5/15/0,81“.“

richtig

„2 A Für 3220 Pentafluorethan (Gas als Kältemittel R 125) in den Spalten über den Mindestprüfdruck

ersetzen „2,8/28/4,1/41“ durch „3,1/31/3,4/34“.

2 T Für 1581 Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch

„1,0/10/1,0/10/1,51“.

Für 1582 Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch, ersetzen „nicht zugelassen“ durch

„1,3/13/1,5/15/0,81“.“

Die Änderungsanweisung in der deutschen Übersetzung für Randnummer 250 000 lautet statt

„(3) In Bem. 1 und der Bem. vor der Tabelle I et NOTA am Beginn der Aufzählung der Klassen „2,“

einfügen.

Tabelle I

Folgende Eintragungen einfügen

„Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch/1581/26/6.1/2, 2°T“.

„Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch/1582/26/6.1/2, 2°T“.

Für 1280 Propylenoxid in Spalte (c) „339“ ersetzen durch „33“.

Tabellen I und III

Die Eintragung 1081 streichen.

Für die Eintragung 1251 in Spalte (d) „6.1 + 3“ ersetzen durch „6.1 + 3 + 8“.

Für die Eintragung 2211 Gefahrzettel „9“ in Spalte (d) streichen.

Für die Eintragung 3314 Gefahrzettel „9“ in Spalte (d) streichen.

Tabelle III

Folgende Eintragungen einfügen

„1581/Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch/26/6.1/2, 2°T“.

„1582/Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch/26/6.1/2, 2°T“.

Für 1280 Propylenoxid in Spalte (c) „339“ ersetzen durch „33“.“

richtig

„(3) In Bem. 1 und der Bem. vor dem Verzeichnis I am Beginn der Aufzählung der Klassen „2,“

einfügen.

Verzeichnis I

Folgende Eintragungen einfügen

„Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch/1581/26/6.1/2, 2 T“.

„Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch/1582/26/6.1/2, 2 T“.

Für 1280 Propylenoxid in Spalte (c) „339“ ersetzen durch „33“.

Verzeichnisse I und III

Die Eintragung 1081 streichen.

Für die Eintragung 1251 in Spalte (d) „6.1 + 3“ ersetzen durch „6.1 + 3 + 8“.

Für die Eintragung 2211 Gefahrzettel „9“ in Spalte (d) streichen.

Für die Eintragung 3314 Gefahrzettel „9“ in Spalte (d) streichen.

Verzeichnis III

Die Eintragungen für 1581 und 1582 wie folgt ändern

„1581/Chlorpikrin und Methylbromid, Gemisch/26/6.1/2, 2 T“.

„1582/Chlorpikrin und Methylchlorid, Gemisch/26/6.1/2, 2 T“.

Für 1280 Propylenoxid in Spalte (c) „339“ ersetzen durch „33“.“

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