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133_1998 AT

133. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 22/1998, wird wie folgt geändert

1. Dem § 17 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Innerhalb der Grundstufe I der Volksschule und der nach dem Lehrplan der Volksschule

geführten Sonderschule sowie weiters innerhalb der ersten drei Schulstufen der Allgemeinen Sonderschule

sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere

Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird

und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Über

den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der

Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten

unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Rechtsmittelbelehrung bekanntzugeben.“

2. Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„In der 1. und 2. Schulstufe der Volksschule und der Sonderschule kann das Klassenforum oder das

Schulforum beschließen, daß der Beurteilung der Leistungen durch Noten eine Leistungsbeschreibung

hinzuzufügen ist.“

3. Im § 22 Abs. 1 wird die Wendung „in den Abs. 7 und 8“ durch die Wendung „in Abs. 8“ ersetzt.

4. § 26 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Schüler der Grundschule dürfen nur dann in die übernächste Schulstufe aufgenommen werden, wenn

dadurch die Gesamtdauer des Grundschulbesuches nicht weniger als drei Schuljahre beträgt.“

5. § 26 Abs. 3 lautet

„(3) Zur Entscheidung gemäß Abs. 1 ist die Schulkonferenz, an Schulen mit Abteilungsgliederung

die Abteilungskonferenz zuständig. Wenn der Schüler bei einer Aufnahme in die übernächste Schulstufe

jünger wäre, als der Schulstufe (auch unter Bedachtnahme auf eine etwaige vorzeitige Aufnahme in die

Grundschule) entspricht, so hat die Schulbehörde erster Instanz die Aufnahme zu bewilligen, wenn der

Schüler auf Grund einer Einstufungsprüfung vor einer von der entscheidenden Behörde zu bestellenden

Prüfungskommission außergewöhnlich geeignet erscheint; ein derartiges Überspringen ist je ein Mal in

der Grundschule, nach der Grundschule bis einschließlich der 8. Schulstufe und nach der 8. Schulstufe

zulässig.“

6. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Stellt sich nach der Aufnahme in die übernächste Schulstufe (Abs. 1) heraus, daß die Voraussetzungen

für den Besuch der betreffenden Schulstufe doch nicht gegeben sind, so hat der Schulleiter mit

Zustimmung des Schülers dessen Aufnahme in die übernächste Schulstufe zu widerrufen und gleichzeitig

seine Aufnahme in die nächste Schulstufe auszusprechen. Der Widerruf bzw. die Aufnahme in die nächste

Schulstufe ist jedoch nur bis zum Ende des Kalenderjahres der Aufnahme in die übernächste Schulstufe

zulässig.“

7. Dem § 28 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Für die Aufnahme in die erste Stufe einer Hauptschule, einer mittleren oder einer höheren

Schule findet § 25 Abs. 1 letzter Satz Anwendung.“

8. § 31c samt Überschrift lautet

„Umstufung in höhere und niedrigere Leistungsgruppen

§ 31c. (1) Ein Schüler ist in die nächsthöhere Leistungsgruppe eines leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstandes

umzustufen, wenn auf Grund der bisherigen Leistungen zu erwarten ist, daß er den erhöhten

Anforderungen in der nächsthöheren Leistungsgruppe voraussichtlich entsprechen wird.

(2) Wäre ein Schüler während des Unterrichtsjahres mit „Nicht genügend“ zu beurteilen, ist er in die

nächstniedrigere Leistungsgruppe des betreffenden Pflichtgegenstandes umzustufen. Ferner ist der Schüler

in die nächstniedrigere Leistungsgruppe umzustufen, wenn die Leistungsbeurteilung für die Schulstufe

in dem leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand mit „Nicht genügend“ erfolgt. An Berufsschulen kann

eine Umstufung in die niedrigere Leistungsgruppe auch bei einer Leistungsbeurteilung mit „Genügend“

erfolgen, wenn der Schüler zustimmt.

(3) Eine Konferenz der Lehrer, die an der betreffenden Schule den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenstand

unterrichten, kann Umstufungstermine festsetzen, sofern dies am betreffenden Standort vom

pädagogischen Standpunkt aus zweckmäßig erscheint.

(4) Der Schüler ist spätestens sechs Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres über die Zuordnung zur

Leistungsgruppe schriftlich zu informieren, sofern eine Änderung seit der letzten schriftlichen Information

eingetreten ist. Er kann spätestens vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres eine Umstufung in die

nächsthöhere Leistungsgruppe für die nächste Schulstufe beantragen.

(5) Über die Umstufung während des Unterrichtsjahres gemäß den Abs. 1 und 2 entscheidet der

unterrichtende Lehrer, sofern mit der Umstufung jedoch die Zuordnung zu einer anderen Schülergruppe

verbunden ist, der Schulleiter auf Antrag des unterrichtenden Lehrers.

(6) Über die Umstufung für die nächste Schulstufe gemäß den Abs. 1, 2 und 4 entscheidet die

Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6, und zwar in den Fällen der Abs. 1 und 2 auf Antrag des unterrichtenden

Lehrers oder im Falle des Abs. 1 auch auf Antrag des Schülers (Abs. 4). Die Entscheidung der

Klassenkonferenz über die Umstufung in eine niedrigere Leistungsgruppe und die Ablehnung eines

Antrages gemäß Abs. 4 sind spätestens am folgenden Schultag unter Angabe der Gründe und Beifügung

einer Rechtsmittelbelehrung dem Schüler bekanntzugeben.“

9. Im § 32 Abs. 1 wird die Wendung „im Abs. 2“ durch die Wendung „in den nachstehenden Absätzen“

ersetzt.

10. Im § 32 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Schüler, die während der Schulpflicht oder nach Weiterbesuch der Schule in einem freiwilligen

10. Schuljahr (§ 19 Abs. 1 des Schulpflichtgesetzes 1985) die 4. Klasse der Hauptschule oder die Polytechnische

Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, dürfen in einem freiwilligen 10. bzw. 11. Schuljahr

die Hauptschule oder die Polytechnische Schule mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung

der Schulbehörde erster Instanz besuchen, sofern sie zu Beginn des betreffenden Schuljahres das

18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“

11. Dem § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Die letzte lehrplanmäßige Schulstufe einer Schulart gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn

bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht

genügend“ enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit

„Befriedigend“ beurteilt wurde.“

12. § 37 Abs. 8 erster Satz lautet

„Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der Prüfungskommission abzuhalten, wobei der Vorsitzende,

der Schulleiter bzw. der Abteilungsvorstand und diejenigen Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommission

anwesend zu sein haben, die Prüfer eines Prüfungsgebietes der mündlichen Prüfung sind.“

13. Im § 57 Abs. 3 wird nach der Zitierung „§ 31b Abs. 3“ die Wendung „und § 31c Abs. 3“ eingefügt.

14. Im § 63a Abs. 2 Z 1 wird in lit. l der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. m

angefügt

„m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2);“

15. Im § 63a Abs. 12 wird der Zitierung „Abs. 1 Z 1 lit. h bis j“ die Wendung „und m“ angefügt.

16. Im § 71 Abs. 2 erhalten die lit. b bis e die Bezeichnung „c“ bis „f“ und wird folgende neue lit. b

eingefügt

„b) betreffend den Wechsel von Schulstufen in der Grundstufe I der Volksschule (§ 17 Abs. 5),“

17. § 71 Abs. 8 lautet

„(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer

oder zwei Wiederholungsprüfung(en) oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d und lit. e ist

gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In

den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den

Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur

Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.“

18. Nach § 78 wird folgender § 78a samt Überschrift eingefügt

„Schulversuche zur Leistungsbeurteilung

§ 78a. (1) An Volksschulen und an Sonderschulen sind alternative Formen der Leistungsbeurteilung

zu erproben, wobei die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die

Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen sind und unterschiedliche

Schülerleistungen zum Ausdruck zu bringen sind. In den Schulversuchen ist vorzusehen, daß auf

Verlangen der Erziehungsberechtigten die Beurteilung im Jahreszeugnis jedenfalls durch Noten zu

erfolgen hat.

(2) Auf Schulversuche gemäß Abs. 1 findet § 7 des Schulorganisationsgesetzes mit der Maßgabe

Anwendung, daß die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen, an denen diese Schulversuche durchgeführt

werden, 25% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen im Bundesgebiet nicht übersteigen.“

19. Im § 82 wird nach Abs. 5d folgender Abs. 5e eingefügt

„(5e) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 133/1998 treten wie folgt in bzw. außer Kraft

1. § 82a samt Überschrift tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft,

2. § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 1, § 26 Abs. 1, 3 und 4, § 28 Abs. 6, § 31c samt Überschrift, § 32 Abs. 1

und 2a, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 8, § 57 Abs. 3, § 63a Abs. 2 und 12 sowie § 78a samt Überschrift

treten mit 1. September 1998 in Kraft,

3. § 17 Abs. 5 sowie § 71 Abs. 2 und 8 treten mit 1. September 1999 in Kraft,

4. § 32 Abs. 2a tritt mit Ablauf des 31. August 2000 außer Kraft,

5. § 82a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 2001 außer Kraft.“

20. Nach § 82 wird folgender § 82a samt Überschrift eingefügt

„Übergangsrecht

§ 82a. Abweichend von § 33 Abs. 2 lit. f ist ein Schüler, der die 1. Stufe einer berufsbildenden

mittleren oder höheren Schule oder einer höheren Anstalt der Lehrerbildung und der Erzieherbildung in

den Schuljahren 1997/98 bis 2000/01 mit vier oder mehr „Nicht genügend“ in Pflichtgegenständen

abgeschlossen hat, zum einmaligen Wiederholen dieser 1. Schulstufe berechtigt; § 27 findet Anwendung.“

BGBlPdf 133. Verordnung: Beikostverordnung

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 17 und 19 Abs. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 21/1997, wird hinsichtlich der §§ 4 und 5 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet

§ 1. (1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf für einen besonderen Ernährungszweck bestimmte

Lebensmittel, die den besonderen Ernährungsanforderungen gesunder Säuglinge und Kleinkinder gerecht

werden und zur Verwendung während der Entwöhnungsperiode des Säuglings sowie als Beikost für

Kleinkinder oder für deren allmähliche Umstellung auf normale Kost bestimmt sind. Folgende

Lebensmittel sind umfaßt

a) „Getreidebeikost“

i) Einfache Getreideprodukte, die mit Milch oder anderen geeigneten nahrhaften Flüssigkeiten

zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;

ii) Getreideprodukte mit einem zugesetzten proteinreichen Lebensmittel, die mit Wasser oder

anderen eiweißfreien Flüssigkeiten zubereitet sind oder zubereitet werden müssen;

iii) Teigwaren, die nach dem Kochen in siedendem Wasser oder anderen geeigneten Flüssigkeiten

verzehrt werden;

iv) Zwiebacke oder Kekse, die entweder direkt oder nach dem Zerkleinern unter Zusatz von Wasser,

Milch oder anderen geeigneten Flüssigkeiten verzehrt werden;

b) Andere Beikost als Getreidebeikost.

(2) Diese Verordnung ist nicht auf Milch, die für Kleinkinder bestimmt ist, anzuwenden.

(3) Gemäß dieser Verordnung sind

– „Säuglinge“: Kinder unter zwölf Monaten;

– „Kleinkinder“: Kinder von ein bis drei Jahren.

§ 2. Getreidebeikost und andere Beikost müssen aus Zutaten hergestellt werden, deren Eignung für

die besondere Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern durch allgemein anerkannte wissenschaftliche

Daten belegt ist.

§ 3. (1) Getreidebeikost muß den in Anhang I angeführten Anforderungen an die Zusammensetzung

entsprechen.

(2) Die in Anhang II beschriebene andere Beikost muß den dort angeführten Anforderungen an die

Zusammensetzung entsprechen.

(3) Bei der Herstellung von Getreidebeikost und anderer Beikost dürfen nur die in Anhang IV

angeführten Nährstoffe zugesetzt werden.

§ 4. (1) Die Kennzeichnung hat zusätzlich zu den in der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung

1993 – LMKV, BGBl. Nr. 72/1993 in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Kennzeichnungselementen

folgende – leicht verständliche, an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und dauerhaft

angebrachte – Angaben zu enthalten

a) Einen Hinweis darauf, ab welchem Alter das Lebensmittel unter Berücksichtigung seiner

Zusammensetzung, Beschaffenheit oder anderer besonderer Merkmale verwendet werden darf.

Für kein Lebensmittel darf das angegebene Alter unter vier Monaten liegen. Lebensmittel, die zur

Verwendung ab einem Alter von vier Monaten empfohlen werden, können als ab diesem Alter

geeignet ausgewiesen werden, sofern keine anderweitigen Empfehlungen von unabhängigen

medizinischen Ernährungs- oder PharmazeutikexpertInnen oder sonstigen einschlägigen

Fachleuten vorliegen;

b) Informationen über Glutengehalt oder Glutenfreiheit, wenn das Alter, ab dem das Lebensmittel

verwendet werden kann, unter sechs Monaten liegt;

c) den Brennwert in kJ und kcal sowie den Gehalt an Proteinen, Kohlenhydraten und Fetten

(ausgedrückt in Zahlen) je 100 g bzw. 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und

gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels;

d) den durchschnittlichen Gehalt – ausgedrückt in Zahlen – an den einzelnen Mineralstoffen und

Vitaminen, für die in Anhang I und Anhang II spezifische Gehalte festgelegt sind je 100 g bzw.

100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenfalls je festgelegte Verzehreinheit

des Lebensmittels;

e) erforderlichenfalls eine Zubereitungsanleitung mit Verweis auf die Wichtigkeit ihrer Befolgung.

(2) Die Kennzeichnung kann folgende Angaben enthalten

a) Den durchschnittlichen Gehalt an den in Anhang IV angeführten Nährstoffen (ausgedrückt in

Zahlen) je 100 g oder 100 ml des im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je

festgelegte Verzehreinheit des Lebensmittels, falls eine solche Angabe nicht unter Abs. 1 lit. d

fällt;

b) zusätzlich zu den Zahlenangaben Angaben über die in Anhang V enthaltenen Vitamine und

Mineralstoffe (ausgedrückt in den dort angegebenen Referenzwerten) je 100 g oder 100 ml des

im Handel erhältlichen Lebensmittels und gegebenenfalls je festgelegte Verzehreinheit des

Lebensmittels, sofern der Gehalt mehr als 15% der Referenzwerte beträgt.

§ 5. Getreidebeikost und andere Beikost, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis

31. März 1999 in Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1999 in Verkehr belassen werden.

BGBlPdf 133. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Slowenien am 23. April 1998 seine

Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und

Einziehung von Erträgen aus Straftaten (BGBl. III Nr. 153/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 71/1998) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Slowenien nachstehende Vorbehalte

erklärt

Die Regierung von Slowenien erklärt, daß

– sie sich gemäß Art. 25 Abs. 3 des Übereinkommens das Recht vorbehält zu verlangen, daß an die

zuständige zentrale Behörde gerichtete Ersuchen und die solchen Ersuchen beigefügten

Schriftstücke mit einer Übersetzung in die slowenische Sprache oder die englische Sprache

versehen sein müssen;

– gemäß Art. 32 Abs. 2 des Übereinkommens die von ihr nach Kapitel III des Übereinkommens zu

Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel ohne ihre vorherige Zustimmung von den

Behörden der ersuchten Vertragspartei nicht in anderen als den in Ersuchen bezeichneten

Ermittlungen und Verfahren verwendet oder übermittelt werden dürfen.

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