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133. Bundesgesetz: AMA-Gesetz-Novelle 1997

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: AMA-Gesetz-Novelle 1997

Der Nationalrat hat beschlossen

Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 420/1996, wird wie folgt geändert

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet

„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im

vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder

durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt

Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als

Bundesbehörde versehen werden.“

2. Nach § 5 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt

„(9) Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner

Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen

Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nicht entsprochen

wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung

durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit

zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über.“

3. Nach § 12 Z 13 wird anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 14 angefügt

„14. hat durch Verordnung kostendeckende Tarife für die Leistungen des Qualitätslabors festzulegen.

Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft

und des Bundesministers für Finanzen.“

4. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft ist durch einen beeideten

Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu

prüfen.“

5. § 19 lautet

„Finanzplan (Voranschlag)

§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich

des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der

Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

(2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft zur Verfügung

stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur

Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur

Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und

voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto)

aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten

der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur

Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.

(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem

Verwaltungsrat bis 15. April des laufenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des

Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für

Finanzen bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln.

(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der

Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen.

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 30. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.

(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen unverzüglich nach Beschlußfassung den Bundesministern

für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt

gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den

Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.

(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage

werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes

durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des

Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und -bereitstellung und sonstiger damit in

Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.“

6. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt

„Zeitliche Abgrenzung

§ 19a. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der

Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen zufließen und die Ausgaben geleistet

werden. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der

für die Zahlung der AMA bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung an die

Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.

(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind

und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder

die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres

zu Lasten des Finanzplanes des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden.

(3) Zahlungen der AMA, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor

dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem die Fälligkeit liegt.

Ermächtigung zur Kreditaufnahme

§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen

der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite

aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen

und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur

Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des

Bundesministers für Finanzen erforderlich.“

7. § 20 lautet

„Jahresabschluß

§ 20. (1) Die Abschlußrechnung über die im Rahmen des Finanzplanes getätigten Einnahmen und

Ausgaben ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag

31. Dezember eines jeden Jahres in Form eines Jahresabschlusses durch Gegenüberstellung des

genehmigten Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug samt Erläuterungen entsprechend

den Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung, BGBl. Nr. 150/1990, in der jeweils geltenden

Fassung aufzustellen. Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsdaten

der Buchhaltung übereinstimmen.

(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor

Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das

Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.

(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.

(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und, soweit ein Entlastungsbeschluß vorliegt, den

Entlastungsbeschluß des Verwaltungsrates bis 15. März des der Gültigkeit des Finanzplanes

nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für

Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land-

und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie

nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den

Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.“

8. § 21 lautet

„Haushaltsgrundsätze

§ 21. Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.“

9. § 22 Abs. 5 lautet

„(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die

Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem

Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienstnehmerbeiträge

festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des

Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.“

10. Die §§ 25 bis 27 lauten

„Aufsicht

§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu

den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete

seines Bundesministeriums vertreten lassen.

(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1

genannten Organe mit beratender Stimme teil.

(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in

Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.

(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von

den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben

erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen

vorzulegen.

Einspruch

§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat

der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Einspruch zu erheben.

(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.

Weisung

§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.“

11. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt

„Übernahme von Aufträgen

§ 28b. Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag

Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der

AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses,

insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch

vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und

des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.“

12. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung

anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter sinngemäßer

Heranziehung des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, daß und unter welchen Voraussetzungen

Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.“

13. § 34 Abs. 3 lautet

„(3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds

beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in

diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit

diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen

des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die gesamten von

der AMA verwalteten Pensionsrückstellungen sind zugunsten der Bedeckung des Verwaltungsaufwands

gemäß § 39 Abs. 3 entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsbedarf der AMA aufzulösen. Der Bund

haftet für die Ansprüche aus den Zusatzpensionsregelungen.“

14. § 40 Abs. 3 lautet

„(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne

des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die

Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1) übermitteln,

soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer

Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.“

15. Nach § 40 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt

„(4) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur

Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze

der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch

eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.

(5) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß

Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung

des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der

AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.“

16. (Verfassungsbestimmung) Nach § 43 Abs. 1 Z 9 werden folgende Z 10 bis 12 angefügt

„10. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 133/1997 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,

11. hinsichtlich der §§ 19, 19a und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit

1. Jänner 1998, wobei die §§ 19a und 20 erstmalig auf den für das Finanzjahr 1998 zu

erstellenden Finanzplan, der § 19 jedoch erstmalig auf den für das Finanzjahr 1999 zu

erstellenden Finanzplan anzuwenden sind,

12. hinsichtlich der §§ 5 Abs. 9, 12 Z 14, 18 Abs. 1, 19b, 21, 22 Abs. 5, 25, 26, 27, 28b, 29 Abs. 4,

34 Abs. 3 sowie 40 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit

Ablauf des Tages der Kundmachung.“

BGBlPdf 133. Kundmachung: Aufhebung des letzten Satzes im § 7 Abs. 1 der Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,

BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V 116/96-6, dem Bundesministerium

für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 27. März 1997, den letzten Satz im § 7

Abs. 1 der Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer, kundgemacht in der Österreichischen

Apotheker-Zeitung vom 24. Dezember 1954, als gesetzwidrig aufgehoben.

BGBlPdf 133. Erlöschen des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Dänemark über den Austausch von Gastarbeitern

Kopenhagen

Zl. 1201/95

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Königlich Dänischen Ministerium des Äußern ihre

Hochachtung und beehrt sich, dem Königlichen Dänischen Ministerium des Äußern den Austausch von

Verbalnoten zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches

Dänemark über die Feststellung des Erlöschens des Abkommens vom 7. September 1954 vorzuschlagen

Das im Notenwechsel vom 7. September 1954 enthaltene Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Dänemark über den Austausch von Gastarbeitnehmern

Kundgemacht in BGBl. Nr. 35/1955 ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur

Europäischen Union erloschen.

Falls sich die Regierung des Königreiches Dänemark mit dem Vorschlag der Österreichischen

Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung

des Königreiches Dänemark zum Ausdruck bringende Antwortnote des Königlich Dänischen

Ministeriums des Äußeren eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des eingangs erwähnten

Abkommens vom 7. September 1954 darstellen.

Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Königlich Dänischen Ministerium des

Äußern die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Kopenhagen, am 1. Februar 1996

L.S.

An das

Königlich Dänische Ministerium des Äußern

Kopenhagen

UDENRIGSMINISTERIET

Az. 96.D.23

Verbalnote

Das Ministerium des Äußern beehrt sich, den Empfang der Note der Österreichischen Botschaft vom

1. Februar dieses Jahres zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat

„Das im Notenwechsel vom 7. September 1954 enthaltene Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Dänemark über den Austausch von

Gastarbeitnehmern ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur

Europäischen Union erloschen.

Falls sich die Regierung des Königreiches Dänemark mit dem Vorschlag der Österreichischen

Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der

Regierung des Königreiches Dänemark zum Ausdruck bringende Antwortnote des Königlich Dänischen

Ministeriums des Äußern eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des eingangs erwähnten

Abkommens vom 7. September 1954 darstellen.“

In Beantwortung obengenannter Note beehrt sich das Ministerium des Äußern, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die dänische Regierung den in der Note wiedergegebenen Vorschlag

annehmen kann, und daß die Regierung sich einverstanden erklärt, die Verbalnote der Botschaft und

diese Antwort als ein Übereinkommen zwischen den beiden Regierungen über das Erlöschen des

Abkommens vom 7. September 1954 zu betrachten.

Kopenhagen, den 20. März 1996

L.S.

An

die Österreichische Botschaft

Kopenhagen

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