133. Bundesgesetz: AMA-Gesetz-Novelle 1997
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 420/1996, wird wie folgt geändert
1. (Verfassungsbestimmung) § 1 lautet
„§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im
vorliegenden Bundesgesetz enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes vorsieht. Soweit durch Bundesgesetz oder
durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, Aufgaben an die Agrarmarkt
Austria (AMA) übertragen werden, können diese Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als
Bundesbehörde versehen werden.“
2. Nach § 5 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Wird einer gemäß § 27 erteilten Weisung nicht entsprochen, kann der Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft den Verwaltungsrat auffordern, über eine Abberufung des Vorstandes oder einzelner
Vorstandsmitglieder oder des Vorstandsvorsitzenden zu beschließen. Der Verwaltungsrat hat einen
Beschluß, mit dem der Aufforderung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft nicht entsprochen
wird, zu begründen. Faßt der Verwaltungsrat innerhalb von drei Monaten nach der Aufforderung
durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft keinen gültigen Beschluß, geht die Zuständigkeit
zur Entscheidung über die Abberufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über.“
3. Nach § 12 Z 13 wird anstelle des Punktes ein Beistrich gesetzt und folgende Z 14 angefügt
„14. hat durch Verordnung kostendeckende Tarife für die Leistungen des Qualitätslabors festzulegen.
Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft
und des Bundesministers für Finanzen.“
4. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Der Jahresabschluß der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft ist durch einen beeideten
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater oder eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsgesellschaft zu
prüfen.“
5. § 19 lautet
„Finanzplan (Voranschlag)
§ 19. (1) Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich
des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der
Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.
(2) Im Finanzplan sind – mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft zur Verfügung
stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur
Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur
Verfügung zu stellenden Mittel – sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und
voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto)
aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.
(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten
der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur
Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.
(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem
Verwaltungsrat bis 15. April des laufenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des
Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für
Finanzen bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln.
(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der
Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen.
Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 30. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.
(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen unverzüglich nach Beschlußfassung den Bundesministern
für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt
gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den
Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.
(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage
werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.
(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes
durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des
Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und -bereitstellung und sonstiger damit in
Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.“
6. Nach § 19 werden folgende §§ 19a und 19b eingefügt
„Zeitliche Abgrenzung
§ 19a. (1) Für die Zugehörigkeit zur Rechnung eines Finanzjahres ist unter Berücksichtigung der
Abs. 2 und 3 der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Einnahmen zufließen und die Ausgaben geleistet
werden. Die Ausgaben gelten im Rahmen der Rechnungslegung auch als tatsächlich geleistet, wenn der
für die Zahlung der AMA bestimmte Datenträger oder sein Inhalt von der Buchhaltung an die
Kreditunternehmung weitergegeben worden ist.
(2) Ausgaben für Schulden, die im abgelaufenen Finanzjahr entstanden und fällig geworden sind
und über die entweder eine Rechnung bis spätestens zum Ablauf dieses Finanzjahres eingelangt ist oder
die bis zu diesem Zeitpunkt anerkannt worden sind, dürfen noch bis zum 20. Jänner des folgenden Jahres
zu Lasten des Finanzplanes des abgelaufenen Finanzjahres geleistet werden.
(3) Zahlungen der AMA, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor
dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem die Fälligkeit liegt.
Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 19b. Die AMA wird ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen
der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite
aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen
und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur
Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des
Bundesministers für Finanzen erforderlich.“
7. § 20 lautet
„Jahresabschluß
§ 20. (1) Die Abschlußrechnung über die im Rahmen des Finanzplanes getätigten Einnahmen und
Ausgaben ist unter Beachtung der Bestimmungen über die zeitliche Abgrenzung mit Stichtag
31. Dezember eines jeden Jahres in Form eines Jahresabschlusses durch Gegenüberstellung des
genehmigten Finanzplanes mit dem tatsächlichen Gebarungsvollzug samt Erläuterungen entsprechend
den Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung, BGBl. Nr. 150/1990, in der jeweils geltenden
Fassung aufzustellen. Die im Jahresabschluß ausgewiesenen Ergebnisse müssen mit den Verrechnungsdaten
der Buchhaltung übereinstimmen.
(2) Der Jahresabschluß ist dem Verwaltungsrat vom Vorstand zur Beschlußfassung vorzulegen. Vor
Beschlußfassung über den Jahresabschluß hat der Kontrollausschuß dem Verwaltungsrat über das
Ergebnis seiner Prüfung des Jahresabschlusses zu berichten.
(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung hat der Verwaltungsrat den Vorstand zu entlasten.
(4) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und, soweit ein Entlastungsbeschluß vorliegt, den
Entlastungsbeschluß des Verwaltungsrates bis 15. März des der Gültigkeit des Finanzplanes
nachfolgenden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für
Finanzen vorzulegen. Die Entlastung wird nur wirksam, wenn sie von den Bundesministern für Land-
und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Diese Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie
nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Entlastungsbeschlusses bei den
Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.“
8. § 21 lautet
„Haushaltsgrundsätze
§ 21. Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.“
9. § 22 Abs. 5 lautet
„(5) Ist eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages, so kann durch Kollektivvertrag die
Möglichkeit der Leistung von Dienstnehmerbeiträgen geregelt werden, wobei gleichzeitig mit dem
Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990, übereinstimmende Rahmenbedingungen für die Dienstnehmerbeiträge
festzulegen sind. Pensionszusagen, die bei Übernahme von Dienstnehmern des
Milchwirtschaftsfonds, des Getreidewirtschaftsfonds und des Mühlenfonds bestehen, bleiben aufrecht.“
10. Die §§ 25 bis 27 lauten
„Aufsicht
§ 25. (1) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu
den Sitzungen des Verwaltungsrates und der Fachausschüsse einzuladen. Er kann sich durch Bedienstete
seines Bundesministeriums vertreten lassen.
(2) Die mit der Ausübung des Aufsichtsrechts betrauten Bediensteten sind vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zu bestellen und abzuberufen. Sie nehmen an den Sitzungen der in Abs. 1
genannten Organe mit beratender Stimme teil.
(3) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft sind die Protokolle über die Sitzungen der in
Abs. 1 genannten Organe vorzulegen.
(4) Zur Ausübung des Aufsichtsrechts ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft von
den in § 4 Abs. 1 genannten Organen jede verlangte Auskunft, die zur Ausübung der Aufgaben
erforderlich ist, zu erteilen. Ferner sind von der AMA die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen
vorzulegen.
Einspruch
§ 26. (1) Gegen Beschlüsse, die den bestehenden Gesetzen und Verordnungen zuwiderlaufen, hat
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Einspruch zu erheben.
(2) Wurde ein Einspruch erhoben, so darf der entsprechende Beschluß nicht durchgeführt werden.
Weisung
§ 27. Soweit dies zur gesetzesgemäßen Erfüllung der Aufgaben der AMA erforderlich ist, hat der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft der AMA Weisungen zu erteilen.“
11. Nach § 28a wird folgender § 28b eingefügt
„Übernahme von Aufträgen
§ 28b. Die AMA ist berechtigt, bei Abdeckung der auftretenden Kosten Dienstleistungen im Auftrag
Dritter zu übernehmen, soweit diese Dienstleistungen im engen Zusammenhang mit anderen von der
AMA zu vollziehenden Aufgaben stehen. Die nähere Ausgestaltung dieses Dienstleistungsverhältnisses,
insbesondere auch die Frage der Kostenabgeltung, ist zwischen AMA und Auftraggeber durch
vertragliche Vereinbarung, die der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und
des Bundesministers für Finanzen bedarf, zu regeln.“
12. Nach § 29 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung
anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter sinngemäßer
Heranziehung des § 86a BAO durch Verordnung festlegen, daß und unter welchen Voraussetzungen
Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.“
13. § 34 Abs. 3 lautet
„(3) Wenn für den Fall und auf den Zeitpunkt der Auflösung eines in § 2 genannten Fonds
beziehungsweise des Ablaufes des Marktordnungsgesetzes 1985 oder des Mühlengesetzes 1981 die in
diesem Zeitpunkt vorhandene Pensionsrücklage treuhändig an eine Organisation übertragen wurde, damit
diese die Weiterzahlung von Zusatzpensionen vornimmt, so gehen die diesbezüglichen Verpflichtungen
des Fonds und die am 1. Juli 1993 vorhandene Pensionsrücklage auf die AMA über. Die gesamten von
der AMA verwalteten Pensionsrückstellungen sind zugunsten der Bedeckung des Verwaltungsaufwands
gemäß § 39 Abs. 3 entsprechend dem jeweiligen Finanzierungsbedarf der AMA aufzulösen. Der Bund
haftet für die Ansprüche aus den Zusatzpensionsregelungen.“
14. § 40 Abs. 3 lautet
„(3) Die AMA kann personenbezogene Daten gemäß den Abs. 1 und 2 auch Abnehmern im Sinne
des Art. 9 lit. e der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. November 1992 über die
Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. Dezember 1992, S 1) übermitteln,
soweit dies zur Vollziehung der Aufgaben, die auf Grund dieses Bundesgesetzes oder auf Grund anderer
Rechtsvorschriften diesen Abnehmern übertragen wurden, eine wesentliche Voraussetzung bildet.“
15. Nach § 40 Abs. 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt
„(4) Die AMA kann personenbezogene Daten, die im Rahmen der Vollziehung des Systems zur
Kennzeichnung und Registrierung von Rindern ermittelt werden, den zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze
der Länder zuständigen Stellen bzw. deren Beauftragten übermitteln, soweit diese Daten auch
eine wesentliche Voraussetzung zur Vollziehung der Tierzuchtgesetze bilden.
(5) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 oder gemäß
Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 übertragenen Aufgaben oder im Rahmen der Vollziehung
des 2. Abschnitts ermittelt und verarbeitet werden, dürfen abweichend von § 21h Abs. 2 innerhalb der
AMA zum Zwecke des wechselweisen Datenabgleichs übermittelt werden.“
16. (Verfassungsbestimmung) Nach § 43 Abs. 1 Z 9 werden folgende Z 10 bis 12 angefügt
„10. (Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 133/1997 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
11. hinsichtlich der §§ 19, 19a und 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit
1. Jänner 1998, wobei die §§ 19a und 20 erstmalig auf den für das Finanzjahr 1998 zu
erstellenden Finanzplan, der § 19 jedoch erstmalig auf den für das Finanzjahr 1999 zu
erstellenden Finanzplan anzuwenden sind,
12. hinsichtlich der §§ 5 Abs. 9, 12 Z 14, 18 Abs. 1, 19b, 21, 22 Abs. 5, 25, 26, 27, 28b, 29 Abs. 4,
34 Abs. 3 sowie 40 Abs. 3 bis 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/1997 mit
Ablauf des Tages der Kundmachung.“
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953,
BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1997, V 116/96-6, dem Bundesministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugestellt am 27. März 1997, den letzten Satz im § 7
Abs. 1 der Umlagenordnung der Österreichischen Apothekerkammer, kundgemacht in der Österreichischen
Apotheker-Zeitung vom 24. Dezember 1954, als gesetzwidrig aufgehoben.
Kopenhagen
Zl. 1201/95
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft entbietet dem Königlich Dänischen Ministerium des Äußern ihre
Hochachtung und beehrt sich, dem Königlichen Dänischen Ministerium des Äußern den Austausch von
Verbalnoten zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Königreiches
Dänemark über die Feststellung des Erlöschens des Abkommens vom 7. September 1954 vorzuschlagen
Das im Notenwechsel vom 7. September 1954 enthaltene Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Dänemark über den Austausch von Gastarbeitnehmern
Kundgemacht in BGBl. Nr. 35/1955 ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur
Europäischen Union erloschen.
Falls sich die Regierung des Königreiches Dänemark mit dem Vorschlag der Österreichischen
Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der Regierung
des Königreiches Dänemark zum Ausdruck bringende Antwortnote des Königlich Dänischen
Ministeriums des Äußeren eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des eingangs erwähnten
Abkommens vom 7. September 1954 darstellen.
Die Österreichische Botschaft benützt diesen Anlaß, dem Königlich Dänischen Ministerium des
Äußern die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Kopenhagen, am 1. Februar 1996
L.S.
An das
Königlich Dänische Ministerium des Äußern
Kopenhagen
UDENRIGSMINISTERIET
Az. 96.D.23
Verbalnote
Das Ministerium des Äußern beehrt sich, den Empfang der Note der Österreichischen Botschaft vom
1. Februar dieses Jahres zu bestätigen, die folgenden Wortlaut hat
„Das im Notenwechsel vom 7. September 1954 enthaltene Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung des Königreiches Dänemark über den Austausch von
Gastarbeitnehmern ist mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Republik Österreich zur
Europäischen Union erloschen.
Falls sich die Regierung des Königreiches Dänemark mit dem Vorschlag der Österreichischen
Bundesregierung einverstanden erklärt, werden diese Verbalnote und die das Einverständnis der
Regierung des Königreiches Dänemark zum Ausdruck bringende Antwortnote des Königlich Dänischen
Ministeriums des Äußern eine einvernehmliche Feststellung über das Erlöschen des eingangs erwähnten
Abkommens vom 7. September 1954 darstellen.“
In Beantwortung obengenannter Note beehrt sich das Ministerium des Äußern, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die dänische Regierung den in der Note wiedergegebenen Vorschlag
annehmen kann, und daß die Regierung sich einverstanden erklärt, die Verbalnote der Botschaft und
diese Antwort als ein Übereinkommen zwischen den beiden Regierungen über das Erlöschen des
Abkommens vom 7. September 1954 zu betrachten.
Kopenhagen, den 20. März 1996
L.S.
An
die Österreichische Botschaft
Kopenhagen