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133_1994 AT

133. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG, mit der die Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl geändert wird

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

— im folgenden Vertragsparteien genannt — sind mit dem Ziel der Verringerung der schädlichen Immissionen übereingekommen, gemäß Art. 15 a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen.

Artikel I

Änderung der Vereinbarung über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl

Art. 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über den höchstzulässigen Schwefelgehalt im Heizöl vom .18. November 1982 (kundgemacht im Bundesgesetzblatt Nr. 292/ 1983, zuletzt geändert durch die Vereinbarung

vom 27. Juli 1989, BGBl. Nr. 369/1989) hat zu lauten

„1. Bei Heizöl extraleicht — Ofenheizöl........................................................ 0,10%,

2. bei Heizöl leicht............................... 0,20%,

3. bei Heizölmittel............................... 0,60%,

4. bei Heizöl schwer............................. 1,00%."

Artikel II Inkrafttreten

Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach Ablauf des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel III Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. II mit 4. Februar 1994 in Kraft.

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