133_1993
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133. Verordnung: Festlegung von Vorzugszollsätzen nach dem Präferenzzollgesetz für bestimmte Waren
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 133. Verordnung: Festlegung von Vorzugszollsätzen nach dem Präferenzzollgesetz für bestimmte Waren
1993_133_0 133. Verordnung: Festlegung von Vorzugszollsätzen nach dem Präferenzzollgesetz für bestimmte Waren
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Gemäß § 2 Abs. 4 und 6 des Präferenzzollgesetzes, BGBl. Nr. 487/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 15/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
§ 1. Für süßen Paprika der Unternummer 0904 20 A 1, andere als ganze Früchte, in unmittelbaren Umschließungen von mehr als 1 kg, werden Vorzugszollsätze in folgender Höhe festgelegt
— bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe I der Anlage C genannt sind ....................... 8%
— bei Einfuhren aus begünstigten Ländern, die in der Gruppe II der Anlage C genannt sind ....................... 6%
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.