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133_1990 AT

133. Resolution betreffend Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Resolution betreffend Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich die Annahme der mit Entschließung

des Rates Nr. 724 (LV) vom 20. Mai 1987 beschlossenen Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen

Komitees für Auswanderung.

(Übersetzung)

ENTSCHLIESSUNG

Nr. 724 (LV)

ÄNDERUNGEN DER SATZUNG

(vom Rat auf seiner 364. Sitzung

am 20. Mai 1987 angenommen)

DER RAT –

UNTER HINWEIS DARAUF,

daß die Satzung des Komitees

am 19. Oktober 1953 angenommen

wurde und am

30. November 1954 in Kraft trat,

EINGEDENK der Notwendigkeit,

die Satzung zu ändern,

damit das Komitee über einen

angemessenen rechtlichen Rahmen

verfügen kann, um seinen

internationalen Verantwortlichkeiten

gerecht zu werden,

EINGEDENK seiner Entschließung

Nr. 698 (LII) vom

21. November 1985, in der er die

Einsetzung einer offenen Arbeitsgruppe

aus Vertretern interessierter

Mitgliedsregierungen zum

Zweck der Überprüfung der von

der Verwaltung und von Mitgliedsregierungen

vorgelegten

Vorschläge zur Änderung der

Satzung sowie der Erarbeitung

von Empfehlungen beschloß,

SOWIE EINGEDENK seiner

Entschließung Nr. 712 (LIV) vom

26. November 1986, durch die der

Generaldirektor ermächtigt wird,

die Mitgliedsregierungen, wenn

es für angemessen erachtet wird,

zu einer außerordentlichen

Tagung des Rates einzuberufen,

damit die notwendigen Maßnahmen

in bezug auf die Änderungsvorschläge

zur Satzung getroffen

werden können,

NACH EINGANG UND

PRÜFUNG der Änderungsvorschläge,

die in dem vom Generaldirektor

vorgelegten Bericht der

Arbeitsgruppe (MC/1554) enthalten

sind,

IM HINBLICK DARAUF, daß

Artikel 29 Absatz 1 der Satzung,

wonach der Wortlaut von Änderungsvorschlägen

zur Satzung

den Mitgliedsregierungen spätestens

drei Monate vor ihrer

Prüfung durch den Rat mitzuteilen

ist, ordnungsgemäß eingehalten

worden ist,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Änderungsvorschläge keine

neuen Verpflichtungen für Mitglieder

mit sich bringen,

HANDELND auf Grund des

Artikels 29 Absatz 2 der Satzung

NIMMT die in der Anlage

dieser Entschließung angegebenen

Änderungen der Satzung AN,

wobei der englische, französische

und spanische Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist;

FORDERT die Mitgliedsregierungen

AUF, diese Änderungen

sobald wie möglich nach Maßgabe

ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren anzunehmen und dies

dem Generaldirektor zu notifizieren.

ANLAGE

SATZUNG

DER

INTERNATIONALEN

ORGANISATION

FÜR WANDERUNG

SATZUNG

PRÄAMBEL

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

EINGEDENK

der am 5. Dezember 1951 von

der Auswanderungskonferenz in

Brüssel angenommenen Entschließung,

IN DER ERKENNTNIS,

daß für die Sicherstellung eines

geordneten Verlaufs der Wanderungsbewegungen

überall in der

Welt und für die Erleichterung

der unter den günstigsten Bedingungen

durchzuführenden Ansiedlung

und Eingliederung der

Einwanderer in das wirtschaftliche

und soziale Gefüge des

Aufnahmelandes oftmals die Bereitstellung

von Ein- und Auswanderungsdiensten

auf internationaler

Ebene erforderlich ist,

daß ähnliche Ein- und Auswanderungsdienste

auch für die zeitlich

begrenzte Auswanderung, die

Rückwanderung und die Wanderung

innerhalb einer Region erforderlich

sein können,

daß zur internationalen Wanderung

auch diejenige von Flüchtlingen,

Verschleppten und anderen

Personen gehört, die zum

Verlassen ihrer Heimatländer gezwungen

sind und internationale

Ein- und Auswanderungsdienste

benötigen,

daß es erforderlich ist, die

Zusammenarbeit von Staaten und

internationalen Organisationen

zur Erleichterung der Auswanderung

von Personen zu fördern, die

nach Ländern auswandern wollen,

wo sie durch ihre Arbeit ihr

Auskommen finden und mit ihren

Familien in Würde und Selbstachtung

leben können,

daß die Wanderung die Schaffung

neuer wirtschaftlicher Mög-

lichkeiten in Aufnahmeländern

fördern könnte und daß zwischen

der Wanderung und den wirtschaftlichen,

sozialen und kulturellen

Bedingungen in den Entwicklungsländern

ein Zusammenhang

besteht,

daß bei der Zusammenarbeit

und anderen internationalen

Maßnahmen in bezug auf die

Wanderung die Bedürfnisse der

Entwicklungsländer berücksichtigt

werden sollten,

daß es erforderlich ist, die

Zusammenarbeit von Staaten und

staatlichen und nichtstaatlichen

internationalen Organisationen

auf dem Gebiet der Forschung

und Konsultation im Zusammenhang

mit Wanderungsfragen nicht

nur in bezug auf den Vorgang der

Wanderung, sondern auch in

bezug auf die konkrete Lage und

die konkreten Bedürfnisse des

Ein- und Auswanderers als

menschliches Wesen zu fördern,

daß die Beförderung der Auswanderer

soweit wie möglich mit

den normalen Verkehrslinien

durchgeführt werden sollte, daß

jedoch gelegentlich zusätzliche

oder andersartige Einrichtungen

notwendig sind,

daß zwischen Staaten und

staatlichen und nichtstaatlichen

internationalen Organisationen in

bezug auf Wanderungs- und

Flüchtlingsfragen eine enge Zusammenarbeit

und Koordinierung

bestehen sollte,

daß die internationale Finanzierung

von Tätigkeiten im Zusammenhang

mit der internationalen

Wanderung erforderlich ist

ERRICHTEN HIERMIT

die INTERNATIONALE ORGANISATION

FÜR WANDERUNG,

im folgenden als Organisation

bezeichnet, und

NEHMEN DIESE SATZUNG

AN.

KAPITEL I – ZIELE UND

AUFGABEN

Artikel 1

1. Die Organisation hat folgende

Ziele und Aufgaben

a) Maßnahmen für die organisierte

Beförderung von Auswanderern,

für welche die

bestehenden Einrichtungen

unzureichend sind oder die

sonst nicht ohne besondere

Unterstützung ausreisen

könnten, nach Ländern zu

treffen, in denen sich Möglichkeiten

für eine geordnete

Einwanderung bieten;

b) sich mit der organisierten

Beförderung von Flüchtlingen,

Verschleppten und anderen

internationale Ein-

und Auswanderungsdienste

benötigenden Personen zu

befassen, für die Vereinbarungen

zwischen der Organisation

und den beteiligten

Staaten einschließlich derjenigen

getroffen werden

können, die sich zur Aufnahme

verpflichten;

c) auf Ersuchen der beteiligten

Staaten und im Einvernehmen

mit ihnen Ein- und

Auswanderungsdienste wie

Anwerbung, Auswahl, Vorbereitung,

Sprachunterricht,

Orientierungsveranstaltungen,

ärztliche Untersuchung,

Arbeitsvermittlung,

Tätigkeiten zur Erleichterung

der Aufnahme und

Eingliederung und Beratungsdienste

für Wanderungsfragen

zur Verfügung

zu stellen sowie sonstige

Hilfe zu leisten, die mit den

Zielen der Organisation in

Einklang steht;

d) auf Ersuchen von Staaten

oder in Zusammenarbeit mit

anderen interessierten internationalen

Organisationen

ähnliche Dienste für die

freiwillige Rückwanderung

einschließlich der auf der

Grundlage der Freiwilligkeit

erfolgenden Heimschaffung

zur Verfügung zu stellen;

e) Staaten sowie internationalen

und anderen Organisa-

tionen ein Forum für den

Austausch von Ansichten

und Erfahrungen und für

die Förderung der Zusammenarbeit

und der Koordinierung

von Maßnahmen im

Hinblick auf internationale

Wanderungsfragen einschließlich

Untersuchungen

über solche Fragen zur

Erarbeitung praktischer Lösungen

zur Verfügung zu

stellen.

2. Bei der Wahrnehmung ihrer

Aufgaben arbeitet die Organisation

mit staatlichen und nichtstaatlichen

internationalen Organisationen,

die sich mit Wanderungs-

und Flüchtlingsfragen sowie

mit Fragen des Arbeitskräftepotentials

befassen, eng zusammen,

u. a. um die Koordinierung

internationaler Tätigkeiten auf

diesen Gebieten zu erleichtern.

Diese Zusammenarbeit wird unter

gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten

der beteiligten Organisationen

durchgeführt.

3. Die Organisation erkennt an,

daß die Überwachung der Zulassungsbedingungen

und die Zahl

der zuzulassenden Einwanderer

in die Zuständigkeit der einzelnen

Staaten fällt; sie wird bei der

Wahrnehmung ihrer Aufgaben

die Rechts- und sonstigen Vorschriften

sowie die Politik der

beteiligten Staaten beachten.

KAPITEL II – MITGLIEDSCHAFT

Artikel 2

Mitglieder der Organisation

sind

a) die Staaten, die Mitglieder

der Organisation sind und

diese Satzung nach Artikel

34 angenommen haben

oder auf die Artikel 35 Anwendung

findet;

b) andere Staaten, die ihr Interesse

am Grundsatz der

Freizügigkeit bewiesen haben

und sich zumindest

verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben

der Organisation

einen finanziellen

Beitrag zu leisten, dessen

Satz zwischen dem Rat und

dem betreffenden Staat vereinbart

wird; hierzu ist ein

mit Zweidrittelmehrheit gefaßter

Beschluß des Rates

und die vorherige Annahme

dieser Satzung durch den

betreffenden Staat erforderlich.

Artikel 3

Jeder Mitgliedstaat kann seinen

Austritt aus der Organisation mit

Wirkung zum Ende eines Haushaltsjahres

notifizieren. Die Notifikation

muß schriftlich erfolgen

und dem Generaldirektor der

Organisation spätestens vier Monate

vor Ende des Haushaltsjahres

zugehen. Ein Mitgliedstaat,

der seinen Austritt notifiziert hat,

muß seine finanziellen Verpflichtungen

gegenüber der Organisation

für das volle Haushaltsjahr

erfüllen, in dem die Notifikation

erfolgt.

Artikel 4

1. Kommt ein Mitgliedstaat

während zweier aufeinanderfolgender

Haushaltsjahre seinen finanziellen

Verpflichtungen gegenüber

der Organisation nicht

nach, so kann der Rat durch einen

mit Zweidrittelmehrheit gefaßten

Beschluß die Stimmrechte und —

ganz oder teilweise — die Dienste,

auf die dieser Mitgliedstaat

Anspruch hat, aussetzen. Der Rat

ist befugt, solche Stimmrechte und

Dienste durch einen mit einfacher

Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.

2. Ein Mitgliedstaat, der die

Grundsätze dieser Satzung beharrlich

verletzt, kann durch

einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten

Beschluß des Rates vorübergehend

von der Mitgliedschaft

ausgeschlossen werden.

Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft

durch einen mit einfacher

Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.

KAPITEL III – ORGANE

Artikel 5

Die Organe der Organisation

sind

a) der Rat,

b) der Exekutivausschuß,

c) die Verwaltung.

KAPITEL IV – RAT

Artikel 6

Neben den in anderen Bestimmungen

dieser Satzung bezeichneten

Aufgaben hat der Rat die

Aufgabe,

a) die Zielsetzung der Organisation

zu bestimmen;

b) die Berichte des Exekutivausschusses

zu prüfen und

seine Tätigkeit zu genehmigen

und zu leiten;

c) die Berichte des Generaldirektors

zu prüfen und seine

Tätigkeit zu genehmigen

und zu leiten;

d) das Programm, den Haushaltsplan,

die Ausgaben und

die Rechnungsführung der

Organisation zu prüfen und

zu genehmigen;

e) alle sonstigen geeigneten

Maßnahmen zur Verwirklichung

der Ziele der Organisation

zu treffen.

Artikel 7

1. Der Rat besteht aus Vertretern

der Mitgliedstaaten.

2. Jeder Mitgliedstaat benennt

einen Vertreter und die von ihm

für erforderlich erachteten Stellvertreter

und Berater.

3. Jeder Mitgliedstaat verfügt

im Rat über eine Stimme.

Artikel 8

Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten

und staatliche oder nichtstaatliche

internationale Organisationen,

die sich mit Wanderungs-

oder Flüchtlingsfragen

oder mit Fragen des Arbeitskräftepotentials

befassen, auf ihren

Antrag als Beobachter zu seinen

Sitzungen unter Bedingungen zulassen,

die er in seiner Geschäftsordnung

vorschreibt. Diese Beobachter

haben kein Stimmrecht.

Artikel 9

1. Der Rat tritt einmal jährlich

zu einer ordentlichen Tagung

zusammen.

2. Der Rat tritt zu einer

außerordentlichen Tagung zusammen,

wenn dies

a) von einem Drittel seiner

Mitglieder;

b) vom Exekutivausschuß;

c) in dringenden Fällen vom

Generaldirektor oder vom

Ratsvorsitzenden beantragt

wird.

3. Der Rat wählt zu Beginn

jeder ordentlichen Tagung einen

Vorsitzenden und die sonstigen

Vorstandsmitglieder für jeweils

ein Jahr.

Artikel 10

Der Rat kann alle zur ordnungsgemäßen

Wahrnehmung

seiner Aufgaben erforderlichen

Unterausschüsse einsetzen.

Artikel 11

Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.

KAPITEL V – EXEKUTIVAUSSCHUSS

Artikel 12

Der Exekutivausschuß hat die

Aufgabe,

a) die Zielsetzung, die Programme

und Tätigkeiten der

Organisation, die Jahresberichte

des Generaldirektors

und alle Sonderberichte zu

prüfen und zu überprüfen;

b) alle in die Zuständigkeit des

Rates fallenden Finanz- und

Haushaltsfragen zu prüfen;

c) über alle Angelegenheiten

einschließlich der Revision

des Haushaltsplanes zu beraten,

die ihm der Rat

ausdrücklich vorlegt und

alle für erforderlich erachteten

diesbezüglichen Maßnahmen

zu treffen;

d) den Generaldirektor in allen

Angelegenheiten zu beraten,

die dieser ihm vorlegt;

e) zwischen den Tagungen des

Rates alle dringenden Beschlüsse

über in die Zuständigkeit

des Rates fallende

Fragen zu fassen; diese

Beschlüsse werden dem Rat

auf seiner nächsten Tagung

zur Genehmigung vorgelegt;

f) dem Rat oder dem Generaldirektor

von sich aus Gutachten

oder Vorschläge vorzulegen;

g) dem Rat Berichte und/oder

Empfehlungen zu den behandelten

Fragen zu übermitteln.

Artikel 13

1. Der Exekutivausschuß besteht

aus den Vertretern von neun

Mitgliedstaaten. Diese Zahl kann

durch einen mit Zweidrittelmehrheit

gefaßten Beschluß des Rates

erhöht werden, darf jedoch ein

Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder

der Organisation nicht

übersteigen.

2. Diese Mitgliedstaaten werden

vom Rat für jeweils zwei

Jahre gewählt und sind wiederwählbar.

3. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses

benennt einen Vertreter

und die von ihm für erforderlich

erachteten Stellvertreter und

Berater.

4. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses

verfügt über eine

Stimme.

Artikel 14

1. Der Exekutivausschuß tritt;

mindestens einmal jährlich zusammen.

Nach Bedarf tritt er zur

Wahrnehmung seiner Aufgaben

zusammen, wenn dies

a) von seinem Vorsitzenden,

b) vom Rat,

c) vom Generaldirektor nach

Konsultierung des Ratsvorsitzenden,

d) von der Mehrheit seiner

Mitglieder

beantragt wird.

2. Der Exekutivausschuß wählt

aus seiner Mitte einen Vorsitzen-

den und einen stellvertretenden

Vorsitzenden für jeweils ein Jahr.

Artikel 15

Der Exekutivausschuß kann

vorbehaltlich einer Überprüfung

durch den Rat alle zur ordnungsgemäßen

Wahrnehmung seiner

Aufgaben erforderlichen Unterausschüsse

einsetzen.

Artikel 16

Der Exekutivausschuß gibt sich

eine Geschäftsordnung.

KAPITEL VI – VERWALTUNG

Artikel 17

Die Verwaltung besteht aus

einem Generaldirektor, einem

stellvertretenden Generaldirektor

und dem vom Rat bestimmten

Personal.

Artikel 18

1. Der Generaldirektor und der

stellvertretende Generaldirektor

werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit

gewählt; sie können

wiedergewählt werden. Ihre

Amtszeit beträgt in der Regel fünf

Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen

kürzer sein, wenn der Rat

dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

Sie sind auf Grund von

Verträgen tätig, die vom Rat

genehmigt und im Namen der

Organisation vom Ratsvorsitzenden

unterzeichnet werden.

2. Der Generaldirektor ist dem

Rat und dem Exekutivausschuß

verantwortlich. Dem Generaldirektor

obliegen die Verwaltungsarbeiten

und die Geschäftsführung

der Organisation nach Maßgabe

dieser Satzung, der allgemeinen

Zielsetzung und der Beschlüsse

des Rates und des Exekutivausschusses

sowie der von ihnen

erlassenen Vorschriften. Der

Generaldirektor macht Vorschläge

für geeignete Maßnahmen

des Rates.

Artikel 19

Der Generaldirektor ernennt

das Personal der Verwaltung nach

Maßgabe des vom Rat angenommenen

Personalstatuts.

Artikel 20

1. Bei der Wahrnehmung ihrer

Dienstobliegenheiten dürfen der

Generaldirektor, der stellvertretende

Generaldirektor und das

Personal weder von einem Staat

noch von einer sonstigen Stelle

außerhalb der Organisation Weisungen

erbitten oder entgegennehmen.

Sie haben sich jeder

Handlung zu enthalten, die sich

nachteilig auf ihre Stellung als

internationale Bedienstete auswirken

könnte.

2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet

sich, den ausschließlich internationalen

Charakter der Verantwortlichkeiten

des Generaldirektors,

des stellvertretenden Generaldirektors

und des Personals zu

achten und nicht zu versuchen, sie

bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben

zu beeinflussen.

3. Leistungsfähigkeit, fachliche

Eignung und Rechtschaffenheit

gelten als wesentliche Voraussetzungen

für die Einstellung und

Beschäftigung des Personals; von

besonderen Umständen abgesehen,

ist dieses aus den Angehörigen

der Mitgliedstaaten der Organisation

auszuwählen, wobei

der Grundsatz der gerechten

geographischen Verteilung zu berücksichtigen

ist.

Artikel 21

Der Generaldirektor ist bei

allen Tagungen des Rates, des

Exekutivausschusses und der Unterausschüsse

anwesend oder läßt

sich durch den stellvertretenden

Generaldirektor oder einen anderen

benannten Bediensteten vertreten.

Der Generaldirektor oder

der benannte Stellvertreter kann

sich an der Aussprache beteiligen

hat jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 22

Auf der ersten ordentlichen

Tagung des Rates nach Ablauf

jedes Haushaltsjahrs legt der

Generaldirektor dem Rat durch

den Exekutivausschuß einen Bericht

über die Arbeit der Organisation

vor; darin wird die Tätigkeit

der Organisation während

des abgelaufenen Jahres ausführlich

dargelegt.

KAPITEL VII – SITZ

Artikel 23

1. Sitz der Organisation ist

Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit

beschließen, den Sitz

an einen anderen Ort zu verlegen.

2. Die Sitzungen des Rates und

des Exekutivausschusses finden in

Genf statt, sofern nicht zwei

Drittel der Mitglieder des Rates

bzw. des Exekutivausschusses beschließen,

an einem anderen Ort

zusammenzutreten.

KAPITEL VIII – FINANZEN

Artikel 24

Der Generaldirektor legt dem

Rat durch den Exekutivausschuß

einen Jahreshaushaltsplan vor, in

dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben

und die voraussichtlichen

Einnahmen der Organisation,

etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge

sowie die

Jahres- oder Sonderabrechnungen

der Organisation aufgeführt

sind.

Artikel 25

1. Die zur Deckung der Ausgaben

der Organisation erforderlichen

Mittel werden aufgebracht,

a) soweit es sich um den

Verwaltungshaushalt handelt,

durch Geldbeiträge der

Mitgliedstaaten, die am Anfang

des jeweiligen Haushaltsjahrs

fällig und unverzüglich

zu zahlen sind;

b) soweit es sich um den

Betriebshaushalt handelt,

durch Geld- oder Sachbeiträge

oder Dienstleistungen

der Mitgliedstaaten, anderer

Staaten, staatlicher oder

nichtstaatlicher internationaler

Organisationen, anderer

Rechtsträger oder Privatpersonen;

diese Beiträge

sind so früh wie möglich

und in voller Höhe vor Ende

des jeweiligen Haushaltsjahrs

zu leisten.

2. Die Mitgliedstaaten leisten

zum Verwaltungshaushalt der

Organisation einen Beitrag, dessen

Satz zwischen dem Rat und

dem betreffenden Mitgliedstaat

vereinbart wird.

3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben

der Organisation sind

freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt

Beitragende kann gegenüber

der Organisation im Einklang

mit den Zielen und Aufgaben

der Organisation bestimmen,

wie seine Beiträge verwendet

werden sollen.

4. a) Alle am Sitz entstehenden

und alle sonstigen

Verwaltungsausgaben

mit Ausnahme derjenigen,

die der Wahrnehmung

der in Artikel 1

Absatz 1 Buchstaben c

und d bezeichneten Aufgaben

dienen, sind im

Verwaltungshaushalt zu

verbuchen;

b) alle Betriebsausgaben sowie

die Verwaltungsausgaben,

die der Wahrnehmung

der in Artikel 1

Absatz 1 Buchstaben c

und d bezeichneten Aufgaben

dienen, sind im

Betriebshaushalt zu verbuchen.

5. Der Rat trägt für eine

leistungsfähige und wirtschaftliche

Verwaltung Sorge.

Artikel 26

Der Rat stellt eine Finanzordnung

auf.

KAPITEL IX – RECHTSSTELLUNG

Artikel 27

Die Organisation besitzt

Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt

über die zur Wahrnehmung ihrer

Aufgaben und zur Verwirklichung

ihrer Ziele notwendige

Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere

die Fähigkeit, entsprechend

dem Recht des betreffenden Staates

a) Verträge zu schließen, b)

bewegliches und unbewegliches

Vermögen zu erwerben und darüber

zu verfügen, c) private und

öffentliche Mittel entgegenzunehmen

und zu verausgaben, d)

vor Gericht zu stehen.

Artikel 28

1. Die Organisation genießt die

zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

und zur Verwirklichung ihrer

Ziele erforderlichen Vorrechte

und Immunitäten.

2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten,

der Generaldirektor, der

stellvertretende Generaldirektor

und das Personal der Verwaltung

genießen ebenfalls die zur ungehinderten

Wahrnehmung ihrer

Aufgaben im Zusammenhang mit

der Organisation erforderlichen

Vorrechte und Immunitäten.

3. Diese Vorrechte und Immunitäten

werden in Abkommen

zwischen der Organisation und

den beteiligten Staaten oder durch

andere von diesen Staaten getroffene

Maßnahmen festgelegt.

KAPITEL X – VERSCHIEDENES

Artikel 29

1. Soweit in dieser Satzung

oder in den vom Rat oder vom

Exekutivausschuß erlassenen

Vorschriften nicht ausdrücklich

etwas anderes bestimmt ist, werden

alle Beschlüsse des Rates, des

Exekutivausschusses und aller

Unterausschüsse mit einfacher

Mehrheit gefaßt.

2. Die Mehrheiten, die in dieser

Satzung oder in den vom Rat oder

vom Exekutivausschuß erlassenen

Vorschriften vorgesehen sind, beziehen

sich auf die anwesenden

und an der Abstimmung teilnehmenden

Mitglieder.

3. Eine Abstimmung ist nur

gültig, wenn die Mehrheit der

Mitglieder des Rates, des Exekutivausschusses

oder des betreffenden

Unterausschusses anwesend

ist.

Artikel 30

1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen

zu dieser Satzung

teilt der Generaldirektor den

Regierungen der Mitgliedstaaten

spätestens drei Monate vor ihrer

Prüfung durch den Rat mit.

2. Die Änderungen treten in

Kraft, wenn sie von zwei Dritteln

der Mitglieder des Rates beschlossen

und von zwei Dritteln der

Mitgliedstaaten nach Maßgabe

ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren

angenommen worden

sind; jedoch treten Änderungen,

die neue Verpflichtungen für

Mitglieder mit sich bringen, für

ein Mitglied erst in Kraft, wenn

sie von diesem Mitglied angenommen

werden.

Artikel 31

Jede Streitigkeit über die Auslegung

oder Anwendung dieser

Satzung, die nicht durch Verhandlungen

oder durch einen mit

Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß

des Rates beigelegt wird,

ist dem Internationalen Gerichtshof

nach Maßgabe seines Statuts

zu unterbreiten, sofern nicht die

beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb

einer angemessenen Frist

eine andere Art der Beilegung

vereinbaren.

Artikel 32

Vorbehaltlich der Genehmigung

durch zwei Drittel der

Mitglieder des Rates kann die

Organisation von jeder anderen

internationalen Organisation

oder Einrichtung, deren Ziele und

Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich

fallen, diejenigen Tätigkeiten,

Einkünfte und Verpflichtungen

übernehmen, die

durch internationale Übereinkunft

oder durch beiderseitig

annehmbare Vereinbarungen

zwischen den zuständigen Stellen

der betreffenden Organisationen

bestimmt werden.

Artikel 33

Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit

seiner Mitglieder die

Auflösung der Organisation beschließen.

Artikel 34

Diese Satzung tritt für diejenigen

Mitgliedsregierungen des

Zwischenstaatlichen Komitees für

Europäische Auswanderung, die

sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen

Verfahren angenommen

haben, am Tag der

ersten Sitzung des Komitees in

Kraft, nachdem

a) mindestens zwei Drittel der

Mitglieder des Komitees

und

b) eine Anzahl von Mitgliedern,

deren Beiträge mindestens

75 vH des Verwaltungshaushalts

darstellen,

dem Direktor die Annahme der

Satzung notifiziert haben.

Artikel 35

Die Mitgliedsregierungen des

Zwischenstaatlichen Komitees für

Europäische Auswanderung, die

im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieser Satzung dem Direktor

nicht deren Annahme notifiziert

haben, können ein Jahr lang nach

diesem Zeitpunkt Mitglieder des

Komitees bleiben, wenn sie nach

Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag

zu den Verwaltungsausgaben des

Komitees leisten; während dieser

Zeit behalten sie das Recht, die

Satzung anzunehmen.

Artikel 36

Der englische, französische und

spanische Wortlaut dieser Satzung

ist gleichermaßen authentisch.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde

wurde am 25. Jänner 1990 beim Generaldirektor der Internationalen Organisation für Wanderung

hinterlegt; die Resolution ist für Österreich mit 25. Jänner 1990 in Kraft getreten.

Nach Mitteilung des Generaldirektors der IOM haben folgende weitere Staaten die Resolution

angenommen

Australien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Griechenland, Guatemala,

Honduras, Israel, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Norwegen,

Peru, Philippinen, Portugal, Schweiz, Thailand, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten und Zypern.

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