133. Resolution betreffend Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen Komitees für Auswanderung samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich die Annahme der mit Entschließung
des Rates Nr. 724 (LV) vom 20. Mai 1987 beschlossenen Änderungen der Satzung des Zwischenstaatlichen
Komitees für Auswanderung.
(Übersetzung)
ENTSCHLIESSUNG
Nr. 724 (LV)
ÄNDERUNGEN DER SATZUNG
(vom Rat auf seiner 364. Sitzung
am 20. Mai 1987 angenommen)
DER RAT –
UNTER HINWEIS DARAUF,
daß die Satzung des Komitees
am 19. Oktober 1953 angenommen
wurde und am
30. November 1954 in Kraft trat,
EINGEDENK der Notwendigkeit,
die Satzung zu ändern,
damit das Komitee über einen
angemessenen rechtlichen Rahmen
verfügen kann, um seinen
internationalen Verantwortlichkeiten
gerecht zu werden,
EINGEDENK seiner Entschließung
Nr. 698 (LII) vom
21. November 1985, in der er die
Einsetzung einer offenen Arbeitsgruppe
aus Vertretern interessierter
Mitgliedsregierungen zum
Zweck der Überprüfung der von
der Verwaltung und von Mitgliedsregierungen
vorgelegten
Vorschläge zur Änderung der
Satzung sowie der Erarbeitung
von Empfehlungen beschloß,
SOWIE EINGEDENK seiner
Entschließung Nr. 712 (LIV) vom
26. November 1986, durch die der
Generaldirektor ermächtigt wird,
die Mitgliedsregierungen, wenn
es für angemessen erachtet wird,
zu einer außerordentlichen
Tagung des Rates einzuberufen,
damit die notwendigen Maßnahmen
in bezug auf die Änderungsvorschläge
zur Satzung getroffen
werden können,
NACH EINGANG UND
PRÜFUNG der Änderungsvorschläge,
die in dem vom Generaldirektor
vorgelegten Bericht der
Arbeitsgruppe (MC/1554) enthalten
sind,
IM HINBLICK DARAUF, daß
Artikel 29 Absatz 1 der Satzung,
wonach der Wortlaut von Änderungsvorschlägen
zur Satzung
den Mitgliedsregierungen spätestens
drei Monate vor ihrer
Prüfung durch den Rat mitzuteilen
ist, ordnungsgemäß eingehalten
worden ist,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Änderungsvorschläge keine
neuen Verpflichtungen für Mitglieder
mit sich bringen,
HANDELND auf Grund des
Artikels 29 Absatz 2 der Satzung
NIMMT die in der Anlage
dieser Entschließung angegebenen
Änderungen der Satzung AN,
wobei der englische, französische
und spanische Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist;
FORDERT die Mitgliedsregierungen
AUF, diese Änderungen
sobald wie möglich nach Maßgabe
ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren anzunehmen und dies
dem Generaldirektor zu notifizieren.
ANLAGE
SATZUNG
DER
INTERNATIONALEN
ORGANISATION
FÜR WANDERUNG
SATZUNG
PRÄAMBEL
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
EINGEDENK
der am 5. Dezember 1951 von
der Auswanderungskonferenz in
Brüssel angenommenen Entschließung,
IN DER ERKENNTNIS,
daß für die Sicherstellung eines
geordneten Verlaufs der Wanderungsbewegungen
überall in der
Welt und für die Erleichterung
der unter den günstigsten Bedingungen
durchzuführenden Ansiedlung
und Eingliederung der
Einwanderer in das wirtschaftliche
und soziale Gefüge des
Aufnahmelandes oftmals die Bereitstellung
von Ein- und Auswanderungsdiensten
auf internationaler
Ebene erforderlich ist,
daß ähnliche Ein- und Auswanderungsdienste
auch für die zeitlich
begrenzte Auswanderung, die
Rückwanderung und die Wanderung
innerhalb einer Region erforderlich
sein können,
daß zur internationalen Wanderung
auch diejenige von Flüchtlingen,
Verschleppten und anderen
Personen gehört, die zum
Verlassen ihrer Heimatländer gezwungen
sind und internationale
Ein- und Auswanderungsdienste
benötigen,
daß es erforderlich ist, die
Zusammenarbeit von Staaten und
internationalen Organisationen
zur Erleichterung der Auswanderung
von Personen zu fördern, die
nach Ländern auswandern wollen,
wo sie durch ihre Arbeit ihr
Auskommen finden und mit ihren
Familien in Würde und Selbstachtung
leben können,
daß die Wanderung die Schaffung
neuer wirtschaftlicher Mög-
lichkeiten in Aufnahmeländern
fördern könnte und daß zwischen
der Wanderung und den wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen
Bedingungen in den Entwicklungsländern
ein Zusammenhang
besteht,
daß bei der Zusammenarbeit
und anderen internationalen
Maßnahmen in bezug auf die
Wanderung die Bedürfnisse der
Entwicklungsländer berücksichtigt
werden sollten,
daß es erforderlich ist, die
Zusammenarbeit von Staaten und
staatlichen und nichtstaatlichen
internationalen Organisationen
auf dem Gebiet der Forschung
und Konsultation im Zusammenhang
mit Wanderungsfragen nicht
nur in bezug auf den Vorgang der
Wanderung, sondern auch in
bezug auf die konkrete Lage und
die konkreten Bedürfnisse des
Ein- und Auswanderers als
menschliches Wesen zu fördern,
daß die Beförderung der Auswanderer
soweit wie möglich mit
den normalen Verkehrslinien
durchgeführt werden sollte, daß
jedoch gelegentlich zusätzliche
oder andersartige Einrichtungen
notwendig sind,
daß zwischen Staaten und
staatlichen und nichtstaatlichen
internationalen Organisationen in
bezug auf Wanderungs- und
Flüchtlingsfragen eine enge Zusammenarbeit
und Koordinierung
bestehen sollte,
daß die internationale Finanzierung
von Tätigkeiten im Zusammenhang
mit der internationalen
Wanderung erforderlich ist
ERRICHTEN HIERMIT
die INTERNATIONALE ORGANISATION
FÜR WANDERUNG,
im folgenden als Organisation
bezeichnet, und
NEHMEN DIESE SATZUNG
AN.
KAPITEL I – ZIELE UND
AUFGABEN
Artikel 1
1. Die Organisation hat folgende
Ziele und Aufgaben
a) Maßnahmen für die organisierte
Beförderung von Auswanderern,
für welche die
bestehenden Einrichtungen
unzureichend sind oder die
sonst nicht ohne besondere
Unterstützung ausreisen
könnten, nach Ländern zu
treffen, in denen sich Möglichkeiten
für eine geordnete
Einwanderung bieten;
b) sich mit der organisierten
Beförderung von Flüchtlingen,
Verschleppten und anderen
internationale Ein-
und Auswanderungsdienste
benötigenden Personen zu
befassen, für die Vereinbarungen
zwischen der Organisation
und den beteiligten
Staaten einschließlich derjenigen
getroffen werden
können, die sich zur Aufnahme
verpflichten;
c) auf Ersuchen der beteiligten
Staaten und im Einvernehmen
mit ihnen Ein- und
Auswanderungsdienste wie
Anwerbung, Auswahl, Vorbereitung,
Sprachunterricht,
Orientierungsveranstaltungen,
ärztliche Untersuchung,
Arbeitsvermittlung,
Tätigkeiten zur Erleichterung
der Aufnahme und
Eingliederung und Beratungsdienste
für Wanderungsfragen
zur Verfügung
zu stellen sowie sonstige
Hilfe zu leisten, die mit den
Zielen der Organisation in
Einklang steht;
d) auf Ersuchen von Staaten
oder in Zusammenarbeit mit
anderen interessierten internationalen
Organisationen
ähnliche Dienste für die
freiwillige Rückwanderung
einschließlich der auf der
Grundlage der Freiwilligkeit
erfolgenden Heimschaffung
zur Verfügung zu stellen;
e) Staaten sowie internationalen
und anderen Organisa-
tionen ein Forum für den
Austausch von Ansichten
und Erfahrungen und für
die Förderung der Zusammenarbeit
und der Koordinierung
von Maßnahmen im
Hinblick auf internationale
Wanderungsfragen einschließlich
Untersuchungen
über solche Fragen zur
Erarbeitung praktischer Lösungen
zur Verfügung zu
stellen.
2. Bei der Wahrnehmung ihrer
Aufgaben arbeitet die Organisation
mit staatlichen und nichtstaatlichen
internationalen Organisationen,
die sich mit Wanderungs-
und Flüchtlingsfragen sowie
mit Fragen des Arbeitskräftepotentials
befassen, eng zusammen,
u. a. um die Koordinierung
internationaler Tätigkeiten auf
diesen Gebieten zu erleichtern.
Diese Zusammenarbeit wird unter
gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten
der beteiligten Organisationen
durchgeführt.
3. Die Organisation erkennt an,
daß die Überwachung der Zulassungsbedingungen
und die Zahl
der zuzulassenden Einwanderer
in die Zuständigkeit der einzelnen
Staaten fällt; sie wird bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben
die Rechts- und sonstigen Vorschriften
sowie die Politik der
beteiligten Staaten beachten.
KAPITEL II – MITGLIEDSCHAFT
Artikel 2
Mitglieder der Organisation
sind
a) die Staaten, die Mitglieder
der Organisation sind und
diese Satzung nach Artikel
34 angenommen haben
oder auf die Artikel 35 Anwendung
findet;
b) andere Staaten, die ihr Interesse
am Grundsatz der
Freizügigkeit bewiesen haben
und sich zumindest
verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben
der Organisation
einen finanziellen
Beitrag zu leisten, dessen
Satz zwischen dem Rat und
dem betreffenden Staat vereinbart
wird; hierzu ist ein
mit Zweidrittelmehrheit gefaßter
Beschluß des Rates
und die vorherige Annahme
dieser Satzung durch den
betreffenden Staat erforderlich.
Artikel 3
Jeder Mitgliedstaat kann seinen
Austritt aus der Organisation mit
Wirkung zum Ende eines Haushaltsjahres
notifizieren. Die Notifikation
muß schriftlich erfolgen
und dem Generaldirektor der
Organisation spätestens vier Monate
vor Ende des Haushaltsjahres
zugehen. Ein Mitgliedstaat,
der seinen Austritt notifiziert hat,
muß seine finanziellen Verpflichtungen
gegenüber der Organisation
für das volle Haushaltsjahr
erfüllen, in dem die Notifikation
erfolgt.
Artikel 4
1. Kommt ein Mitgliedstaat
während zweier aufeinanderfolgender
Haushaltsjahre seinen finanziellen
Verpflichtungen gegenüber
der Organisation nicht
nach, so kann der Rat durch einen
mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschluß die Stimmrechte und —
ganz oder teilweise — die Dienste,
auf die dieser Mitgliedstaat
Anspruch hat, aussetzen. Der Rat
ist befugt, solche Stimmrechte und
Dienste durch einen mit einfacher
Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
2. Ein Mitgliedstaat, der die
Grundsätze dieser Satzung beharrlich
verletzt, kann durch
einen mit Zweidrittelmehrheit gefaßten
Beschluß des Rates vorübergehend
von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen werden.
Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft
durch einen mit einfacher
Mehrheit gefaßten Beschluß wiederherzustellen.
KAPITEL III – ORGANE
Artikel 5
Die Organe der Organisation
sind
a) der Rat,
b) der Exekutivausschuß,
c) die Verwaltung.
KAPITEL IV – RAT
Artikel 6
Neben den in anderen Bestimmungen
dieser Satzung bezeichneten
Aufgaben hat der Rat die
Aufgabe,
a) die Zielsetzung der Organisation
zu bestimmen;
b) die Berichte des Exekutivausschusses
zu prüfen und
seine Tätigkeit zu genehmigen
und zu leiten;
c) die Berichte des Generaldirektors
zu prüfen und seine
Tätigkeit zu genehmigen
und zu leiten;
d) das Programm, den Haushaltsplan,
die Ausgaben und
die Rechnungsführung der
Organisation zu prüfen und
zu genehmigen;
e) alle sonstigen geeigneten
Maßnahmen zur Verwirklichung
der Ziele der Organisation
zu treffen.
Artikel 7
1. Der Rat besteht aus Vertretern
der Mitgliedstaaten.
2. Jeder Mitgliedstaat benennt
einen Vertreter und die von ihm
für erforderlich erachteten Stellvertreter
und Berater.
3. Jeder Mitgliedstaat verfügt
im Rat über eine Stimme.
Artikel 8
Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten
und staatliche oder nichtstaatliche
internationale Organisationen,
die sich mit Wanderungs-
oder Flüchtlingsfragen
oder mit Fragen des Arbeitskräftepotentials
befassen, auf ihren
Antrag als Beobachter zu seinen
Sitzungen unter Bedingungen zulassen,
die er in seiner Geschäftsordnung
vorschreibt. Diese Beobachter
haben kein Stimmrecht.
Artikel 9
1. Der Rat tritt einmal jährlich
zu einer ordentlichen Tagung
zusammen.
2. Der Rat tritt zu einer
außerordentlichen Tagung zusammen,
wenn dies
a) von einem Drittel seiner
Mitglieder;
b) vom Exekutivausschuß;
c) in dringenden Fällen vom
Generaldirektor oder vom
Ratsvorsitzenden beantragt
wird.
3. Der Rat wählt zu Beginn
jeder ordentlichen Tagung einen
Vorsitzenden und die sonstigen
Vorstandsmitglieder für jeweils
ein Jahr.
Artikel 10
Der Rat kann alle zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung
seiner Aufgaben erforderlichen
Unterausschüsse einsetzen.
Artikel 11
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung.
KAPITEL V – EXEKUTIVAUSSCHUSS
Artikel 12
Der Exekutivausschuß hat die
Aufgabe,
a) die Zielsetzung, die Programme
und Tätigkeiten der
Organisation, die Jahresberichte
des Generaldirektors
und alle Sonderberichte zu
prüfen und zu überprüfen;
b) alle in die Zuständigkeit des
Rates fallenden Finanz- und
Haushaltsfragen zu prüfen;
c) über alle Angelegenheiten
einschließlich der Revision
des Haushaltsplanes zu beraten,
die ihm der Rat
ausdrücklich vorlegt und
alle für erforderlich erachteten
diesbezüglichen Maßnahmen
zu treffen;
d) den Generaldirektor in allen
Angelegenheiten zu beraten,
die dieser ihm vorlegt;
e) zwischen den Tagungen des
Rates alle dringenden Beschlüsse
über in die Zuständigkeit
des Rates fallende
Fragen zu fassen; diese
Beschlüsse werden dem Rat
auf seiner nächsten Tagung
zur Genehmigung vorgelegt;
f) dem Rat oder dem Generaldirektor
von sich aus Gutachten
oder Vorschläge vorzulegen;
g) dem Rat Berichte und/oder
Empfehlungen zu den behandelten
Fragen zu übermitteln.
Artikel 13
1. Der Exekutivausschuß besteht
aus den Vertretern von neun
Mitgliedstaaten. Diese Zahl kann
durch einen mit Zweidrittelmehrheit
gefaßten Beschluß des Rates
erhöht werden, darf jedoch ein
Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder
der Organisation nicht
übersteigen.
2. Diese Mitgliedstaaten werden
vom Rat für jeweils zwei
Jahre gewählt und sind wiederwählbar.
3. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses
benennt einen Vertreter
und die von ihm für erforderlich
erachteten Stellvertreter und
Berater.
4. Jedes Mitglied des Exekutivausschusses
verfügt über eine
Stimme.
Artikel 14
1. Der Exekutivausschuß tritt;
mindestens einmal jährlich zusammen.
Nach Bedarf tritt er zur
Wahrnehmung seiner Aufgaben
zusammen, wenn dies
a) von seinem Vorsitzenden,
b) vom Rat,
c) vom Generaldirektor nach
Konsultierung des Ratsvorsitzenden,
d) von der Mehrheit seiner
Mitglieder
beantragt wird.
2. Der Exekutivausschuß wählt
aus seiner Mitte einen Vorsitzen-
den und einen stellvertretenden
Vorsitzenden für jeweils ein Jahr.
Artikel 15
Der Exekutivausschuß kann
vorbehaltlich einer Überprüfung
durch den Rat alle zur ordnungsgemäßen
Wahrnehmung seiner
Aufgaben erforderlichen Unterausschüsse
einsetzen.
Artikel 16
Der Exekutivausschuß gibt sich
eine Geschäftsordnung.
KAPITEL VI – VERWALTUNG
Artikel 17
Die Verwaltung besteht aus
einem Generaldirektor, einem
stellvertretenden Generaldirektor
und dem vom Rat bestimmten
Personal.
Artikel 18
1. Der Generaldirektor und der
stellvertretende Generaldirektor
werden vom Rat mit Zweidrittelmehrheit
gewählt; sie können
wiedergewählt werden. Ihre
Amtszeit beträgt in der Regel fünf
Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen
kürzer sein, wenn der Rat
dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
Sie sind auf Grund von
Verträgen tätig, die vom Rat
genehmigt und im Namen der
Organisation vom Ratsvorsitzenden
unterzeichnet werden.
2. Der Generaldirektor ist dem
Rat und dem Exekutivausschuß
verantwortlich. Dem Generaldirektor
obliegen die Verwaltungsarbeiten
und die Geschäftsführung
der Organisation nach Maßgabe
dieser Satzung, der allgemeinen
Zielsetzung und der Beschlüsse
des Rates und des Exekutivausschusses
sowie der von ihnen
erlassenen Vorschriften. Der
Generaldirektor macht Vorschläge
für geeignete Maßnahmen
des Rates.
Artikel 19
Der Generaldirektor ernennt
das Personal der Verwaltung nach
Maßgabe des vom Rat angenommenen
Personalstatuts.
Artikel 20
1. Bei der Wahrnehmung ihrer
Dienstobliegenheiten dürfen der
Generaldirektor, der stellvertretende
Generaldirektor und das
Personal weder von einem Staat
noch von einer sonstigen Stelle
außerhalb der Organisation Weisungen
erbitten oder entgegennehmen.
Sie haben sich jeder
Handlung zu enthalten, die sich
nachteilig auf ihre Stellung als
internationale Bedienstete auswirken
könnte.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet
sich, den ausschließlich internationalen
Charakter der Verantwortlichkeiten
des Generaldirektors,
des stellvertretenden Generaldirektors
und des Personals zu
achten und nicht zu versuchen, sie
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben
zu beeinflussen.
3. Leistungsfähigkeit, fachliche
Eignung und Rechtschaffenheit
gelten als wesentliche Voraussetzungen
für die Einstellung und
Beschäftigung des Personals; von
besonderen Umständen abgesehen,
ist dieses aus den Angehörigen
der Mitgliedstaaten der Organisation
auszuwählen, wobei
der Grundsatz der gerechten
geographischen Verteilung zu berücksichtigen
ist.
Artikel 21
Der Generaldirektor ist bei
allen Tagungen des Rates, des
Exekutivausschusses und der Unterausschüsse
anwesend oder läßt
sich durch den stellvertretenden
Generaldirektor oder einen anderen
benannten Bediensteten vertreten.
Der Generaldirektor oder
der benannte Stellvertreter kann
sich an der Aussprache beteiligen
hat jedoch kein Stimmrecht.
Artikel 22
Auf der ersten ordentlichen
Tagung des Rates nach Ablauf
jedes Haushaltsjahrs legt der
Generaldirektor dem Rat durch
den Exekutivausschuß einen Bericht
über die Arbeit der Organisation
vor; darin wird die Tätigkeit
der Organisation während
des abgelaufenen Jahres ausführlich
dargelegt.
KAPITEL VII – SITZ
Artikel 23
1. Sitz der Organisation ist
Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit
beschließen, den Sitz
an einen anderen Ort zu verlegen.
2. Die Sitzungen des Rates und
des Exekutivausschusses finden in
Genf statt, sofern nicht zwei
Drittel der Mitglieder des Rates
bzw. des Exekutivausschusses beschließen,
an einem anderen Ort
zusammenzutreten.
KAPITEL VIII – FINANZEN
Artikel 24
Der Generaldirektor legt dem
Rat durch den Exekutivausschuß
einen Jahreshaushaltsplan vor, in
dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben
und die voraussichtlichen
Einnahmen der Organisation,
etwa erforderliche Ergänzungsvoranschläge
sowie die
Jahres- oder Sonderabrechnungen
der Organisation aufgeführt
sind.
Artikel 25
1. Die zur Deckung der Ausgaben
der Organisation erforderlichen
Mittel werden aufgebracht,
a) soweit es sich um den
Verwaltungshaushalt handelt,
durch Geldbeiträge der
Mitgliedstaaten, die am Anfang
des jeweiligen Haushaltsjahrs
fällig und unverzüglich
zu zahlen sind;
b) soweit es sich um den
Betriebshaushalt handelt,
durch Geld- oder Sachbeiträge
oder Dienstleistungen
der Mitgliedstaaten, anderer
Staaten, staatlicher oder
nichtstaatlicher internationaler
Organisationen, anderer
Rechtsträger oder Privatpersonen;
diese Beiträge
sind so früh wie möglich
und in voller Höhe vor Ende
des jeweiligen Haushaltsjahrs
zu leisten.
2. Die Mitgliedstaaten leisten
zum Verwaltungshaushalt der
Organisation einen Beitrag, dessen
Satz zwischen dem Rat und
dem betreffenden Mitgliedstaat
vereinbart wird.
3. Die Beiträge zu den Betriebsausgaben
der Organisation sind
freiwillig; jeder zum Betriebshaushalt
Beitragende kann gegenüber
der Organisation im Einklang
mit den Zielen und Aufgaben
der Organisation bestimmen,
wie seine Beiträge verwendet
werden sollen.
4. a) Alle am Sitz entstehenden
und alle sonstigen
Verwaltungsausgaben
mit Ausnahme derjenigen,
die der Wahrnehmung
der in Artikel 1
Absatz 1 Buchstaben c
und d bezeichneten Aufgaben
dienen, sind im
Verwaltungshaushalt zu
verbuchen;
b) alle Betriebsausgaben sowie
die Verwaltungsausgaben,
die der Wahrnehmung
der in Artikel 1
Absatz 1 Buchstaben c
und d bezeichneten Aufgaben
dienen, sind im
Betriebshaushalt zu verbuchen.
5. Der Rat trägt für eine
leistungsfähige und wirtschaftliche
Verwaltung Sorge.
Artikel 26
Der Rat stellt eine Finanzordnung
auf.
KAPITEL IX – RECHTSSTELLUNG
Artikel 27
Die Organisation besitzt
Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt
über die zur Wahrnehmung ihrer
Aufgaben und zur Verwirklichung
ihrer Ziele notwendige
Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere
die Fähigkeit, entsprechend
dem Recht des betreffenden Staates
a) Verträge zu schließen, b)
bewegliches und unbewegliches
Vermögen zu erwerben und darüber
zu verfügen, c) private und
öffentliche Mittel entgegenzunehmen
und zu verausgaben, d)
vor Gericht zu stehen.
Artikel 28
1. Die Organisation genießt die
zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
und zur Verwirklichung ihrer
Ziele erforderlichen Vorrechte
und Immunitäten.
2. Die Vertreter der Mitgliedstaaten,
der Generaldirektor, der
stellvertretende Generaldirektor
und das Personal der Verwaltung
genießen ebenfalls die zur ungehinderten
Wahrnehmung ihrer
Aufgaben im Zusammenhang mit
der Organisation erforderlichen
Vorrechte und Immunitäten.
3. Diese Vorrechte und Immunitäten
werden in Abkommen
zwischen der Organisation und
den beteiligten Staaten oder durch
andere von diesen Staaten getroffene
Maßnahmen festgelegt.
KAPITEL X – VERSCHIEDENES
Artikel 29
1. Soweit in dieser Satzung
oder in den vom Rat oder vom
Exekutivausschuß erlassenen
Vorschriften nicht ausdrücklich
etwas anderes bestimmt ist, werden
alle Beschlüsse des Rates, des
Exekutivausschusses und aller
Unterausschüsse mit einfacher
Mehrheit gefaßt.
2. Die Mehrheiten, die in dieser
Satzung oder in den vom Rat oder
vom Exekutivausschuß erlassenen
Vorschriften vorgesehen sind, beziehen
sich auf die anwesenden
und an der Abstimmung teilnehmenden
Mitglieder.
3. Eine Abstimmung ist nur
gültig, wenn die Mehrheit der
Mitglieder des Rates, des Exekutivausschusses
oder des betreffenden
Unterausschusses anwesend
ist.
Artikel 30
1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen
zu dieser Satzung
teilt der Generaldirektor den
Regierungen der Mitgliedstaaten
spätestens drei Monate vor ihrer
Prüfung durch den Rat mit.
2. Die Änderungen treten in
Kraft, wenn sie von zwei Dritteln
der Mitglieder des Rates beschlossen
und von zwei Dritteln der
Mitgliedstaaten nach Maßgabe
ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren
angenommen worden
sind; jedoch treten Änderungen,
die neue Verpflichtungen für
Mitglieder mit sich bringen, für
ein Mitglied erst in Kraft, wenn
sie von diesem Mitglied angenommen
werden.
Artikel 31
Jede Streitigkeit über die Auslegung
oder Anwendung dieser
Satzung, die nicht durch Verhandlungen
oder durch einen mit
Zweidrittelmehrheit gefaßten Beschluß
des Rates beigelegt wird,
ist dem Internationalen Gerichtshof
nach Maßgabe seines Statuts
zu unterbreiten, sofern nicht die
beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb
einer angemessenen Frist
eine andere Art der Beilegung
vereinbaren.
Artikel 32
Vorbehaltlich der Genehmigung
durch zwei Drittel der
Mitglieder des Rates kann die
Organisation von jeder anderen
internationalen Organisation
oder Einrichtung, deren Ziele und
Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich
fallen, diejenigen Tätigkeiten,
Einkünfte und Verpflichtungen
übernehmen, die
durch internationale Übereinkunft
oder durch beiderseitig
annehmbare Vereinbarungen
zwischen den zuständigen Stellen
der betreffenden Organisationen
bestimmt werden.
Artikel 33
Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit
seiner Mitglieder die
Auflösung der Organisation beschließen.
Artikel 34
Diese Satzung tritt für diejenigen
Mitgliedsregierungen des
Zwischenstaatlichen Komitees für
Europäische Auswanderung, die
sie nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen
Verfahren angenommen
haben, am Tag der
ersten Sitzung des Komitees in
Kraft, nachdem
a) mindestens zwei Drittel der
Mitglieder des Komitees
und
b) eine Anzahl von Mitgliedern,
deren Beiträge mindestens
75 vH des Verwaltungshaushalts
darstellen,
dem Direktor die Annahme der
Satzung notifiziert haben.
Artikel 35
Die Mitgliedsregierungen des
Zwischenstaatlichen Komitees für
Europäische Auswanderung, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Satzung dem Direktor
nicht deren Annahme notifiziert
haben, können ein Jahr lang nach
diesem Zeitpunkt Mitglieder des
Komitees bleiben, wenn sie nach
Artikel 25 Absatz 2 einen Beitrag
zu den Verwaltungsausgaben des
Komitees leisten; während dieser
Zeit behalten sie das Recht, die
Satzung anzunehmen.
Artikel 36
Der englische, französische und
spanische Wortlaut dieser Satzung
ist gleichermaßen authentisch.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Annahmeurkunde
wurde am 25. Jänner 1990 beim Generaldirektor der Internationalen Organisation für Wanderung
hinterlegt; die Resolution ist für Österreich mit 25. Jänner 1990 in Kraft getreten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der IOM haben folgende weitere Staaten die Resolution
angenommen
Australien, Bolivien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, El Salvador, Griechenland, Guatemala,
Honduras, Israel, Kenia, Kolumbien, Republik Korea, Luxemburg, Nicaragua, Niederlande, Norwegen,
Peru, Philippinen, Portugal, Schweiz, Thailand, Uruguay, Venezuela, Vereinigte Staaten und Zypern.