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133_1989 AT

133. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Breitenberg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Breitenberg

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die

Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fas-

sung der Änderungsabkommen vom 21. Januar

1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen

am Grenzübergang Breitenberg folgende

Vereinbarungen vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Breitenberg werden auf

deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische

Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete

können auf österreichischem Gebiet die Grenzabfertigung

vornehmen.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

1. auf deutschem Gebiet

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen

und Räume, und zwar'

— die Staatsstraße 2128 auf einer Länge

von 75 m beginnend an der gemeinsamen

Grenze;

— den das Dienstgebäude umgebenden

Amtsplatz, der die Dreihiaslstraße von

der Einmündung in die Staatsstraße

2128 auf einer Länge von 40 m, den

Wendeplatz zwischen der Staatsstraße

und der Dreihiaslstraße, den Parkplatz

südlich des Dienstgebäudes, den Überholungsplatz

gegenüber dem Dienstgebäude

sowie einen die Abfertigungsanlage

umgebenden 10 m breiten

Geländestreifen umfaßt;

— im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum

sowie alle sanitären Anlagen

und Verbindungswege;

b) die den österreichischen Bediensteten im

Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung

überlassenen Räume, und zwar

— die beiden an der Ostseite des Dienstgebäudes

gelegenen Räume einschließlich

des Windfangs;

2. auf österreichischem Gebiet

— die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützte Hinteranger-Bezirksstraße

1560 auf einer Länge von 75 m

beginnend an der gemeinsamen Grenze.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

1. April 1989 in Kraft tritt und die schriftlich auf

diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 13. Februar 1989

L.S.

An die

Österreichische Botschaft

Österreichische Botschaft

Zl. 42.40.23/1-A/89

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 13. Februar 1989 — 510-511.13/3 OST — zu

bestätigen, deren Text wie folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich, (es folgt

der weitere Text der deutschen Note) auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 bildet, die am 1. April 1989 in Kraft tritt

und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 13. Februar 1989

L.S.

An das

Auswärtige Amt

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