133. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Breitenberg
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die
Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung
von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 in der Fas-
sung der Änderungsabkommen vom 21. Januar
1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979 und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Breitenberg folgende
Vereinbarungen vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Breitenberg werden auf
deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet; deutsche Bedienstete
können auf österreichischem Gebiet die Grenzabfertigung
vornehmen.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 umfaßt
1. auf deutschem Gebiet
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benutzten Flächen, Anlagen
und Räume, und zwar'
— die Staatsstraße 2128 auf einer Länge
von 75 m beginnend an der gemeinsamen
Grenze;
— den das Dienstgebäude umgebenden
Amtsplatz, der die Dreihiaslstraße von
der Einmündung in die Staatsstraße
2128 auf einer Länge von 40 m, den
Wendeplatz zwischen der Staatsstraße
und der Dreihiaslstraße, den Parkplatz
südlich des Dienstgebäudes, den Überholungsplatz
gegenüber dem Dienstgebäude
sowie einen die Abfertigungsanlage
umgebenden 10 m breiten
Geländestreifen umfaßt;
— im Dienstgebäude den Durchsuchungsraum
sowie alle sanitären Anlagen
und Verbindungswege;
b) die den österreichischen Bediensteten im
Dienstgebäude zur alleinigen Benutzung
überlassenen Räume, und zwar
— die beiden an der Ostseite des Dienstgebäudes
gelegenen Räume einschließlich
des Windfangs;
2. auf österreichischem Gebiet
— die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützte Hinteranger-Bezirksstraße
1560 auf einer Länge von 75 m
beginnend an der gemeinsamen Grenze.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
1. April 1989 in Kraft tritt und die schriftlich auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines
Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. Februar 1989
L.S.
An die
Österreichische Botschaft
Österreichische Botschaft
Zl. 42.40.23/1-A/89
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 13. Februar 1989 — 510-511.13/3 OST — zu
bestätigen, deren Text wie folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich, (es folgt
der weitere Text der deutschen Note) auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 bildet, die am 1. April 1989 in Kraft tritt
und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 13. Februar 1989
L.S.
An das
Auswärtige Amt