133. Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarates
und die anderen Ver-
tragsstaaten des Europäischen
Kulturabkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958 , die dieses
Übereinkommen unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das
Ziel des Europarates ist, eine
engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herzustellen;
besorgt über die Gewalttätigkeit
und das Fehlverhalten von
Zuschauern bei Sportveranstaltungen
und insbesondere bei Fußballspielen
und die sich daraus
ergebenden Folgen;
in dem Bewußtsein, daß dieses
Problem die in der als „Europäische
Charta des Sports für alle"
bekannten Resolution (76) 41 des
Ministerkomitees des Europarates
enthaltenen Grundsätze
gefährdet;
unter Betonung des bedeutenden
Beitrages, den der Sport und
— auf Grund ihrer Häufigkeit —
insbesondere Fußballspiele zwischen
National- und Vereinsmannschaften
europäischer Staaten
zur internationalen Verständigung
leisten;
in der Erwägung, daß sowohl
die staatlichen Stellen als auch die
unabhängigen Sportorganisationen
verschiedene, aber einander
ergänzende Aufgaben bei der
Bekämpfung der Gewalttätigkeit
und des Fehlverhaltens von
Zuschauern haben, unter Berücksichtigung
der Tatsache, daß die
Sportorganisationen auch in Fragen
der Sicherheit Verantwortung
tragen und ganz allgemein
für den ordnungsgemäßen Ablauf
der von ihnen organisierten Veranstaltungen
zu sorgen haben;
weiterhin in der Erwägung, daß
die genannten Stellen und Organisationen
zu diesem Zweck auf
allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten
sollten;
in der Erwägung, daß Gewalttätigkeit
ein aktuelles gesellschaftliches
Phänomen mit weitreichenden
Auswirkungen ist,
dessen Wurzeln überwiegend
außerhalb des Sports liegen, und
daß der Sport häufig die Szene
für Gewaltausbrüche darstellt;
entschlossen, zusammenzuarbeiten
und gemeinsame Schritte
zu unternehmen, um die Gewalttätigkeit
und das Fehlverhalten
von Zuschauern bei Sportveranstaltungen
zu verhindern und
unter Kontrolle zu bekommen,
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Ziel des Übereinkommens
1. Die Parteien verpflichten
sich, zur Verhinderung und Kontrolle
der Gewalttätigkeit und des
Fehlverhaltens von Zuschauern
bei Fußballspielen, innerhalb der
Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen
Bestimmungen,
die notwendigen Schritte zu
unternehmen, um den Bestimmungen
dieses Übereinkommens
Wirksamkeit zu verleihen.
2. Die Parteien wenden die
Bestimmungen dieses Übereinkommens
auf andere Sportarten
und Sportveranstaltungen an, bei
denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten
von Zuschauern zu
befürchten sind, und zwar nach
Maßgabe der spezifischen Erfordernisse
dieser Sportarten und
Sportveranstaltungen.
Artikel 2
Innerstaatliche Koordination
Die Parteien koordinieren die
Maßnahmen und Aktionen ihrer
Ministerien und anderer staatlicher
Stellen gegen Gewalttätigkeit
und Fehlverhalten von
Zuschauern, gegebenenfalls
durch die Einrichtung koordinierender
Gremien.
Artikel 3
Maßnahmen
1. Die Parteien verpflichten
sich, für die Ausarbeitung und
Durchführung von Maßnahmen
zur Verhinderung und Kontrolle
der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens
von Zuschauern zu
sorgen, insbesondere
a) sicherzustellen, daß ausreichend
öffentliche Ord-
nungskräfte eingesetzt werden,
um Ausbrüchen der
Gewalttätigkeit und des
Fehlverhaltens entgegenzuwirken,
und zwar sowohl in
den Stadien als auch in
deren unmittelbarer Umgebung
und entlang der von
den Zuschauern benützten
Zufahrtsstraßen;
b) die enge Zusammenarbeit
und den Austausch geeigneter
Informationen zwischen
den Polizeikräften der verschiedenen
betroffenen
oder voraussichtlich betroffenen
Örtlichkeiten zu
erleichtern;
c) Gesetze anzuwenden oder,
falls notwendig, zu schaffen,
die dafür sorgen, daß
jenen, die schuldig befunden
wurden, Straftaten im
Zusammenhang mit Gewalttätigkeit
oder Fehlverhalten
von Zuschauern
begangen zu haben, angemessene
Strafen auferlegt
oder gegebenenfalls geeignete
administrative Maßnahmen
gegen sie ergriffen
werden.
2. Die Parteien verpflichten
sich, die verantwortungsvolle
Organisation und das ordnungsgemäße
Verhalten von Anhängerklubs
sowie die Bestellung von
Vertrauensleuten aus dem Kreis
ihrer Mitglieder zu fördern, die
die Aufgabe haben, die Kontrolle
und die Information der
Zuschauer bei Spielen zu erleichtern
und Anhängergruppen auf
der Reise zu Auswärtsspielen zu
begleiten.
3. Soweit rechtlich möglich,
fördern die Parteien die Koordinierung
der Organisation von
Reisen ab dem Ort der Abreise in
Zusammenarbeit mit Klubs, organisierten
Anhängern und Reisebüros,
um so potentielle Unruhestifter
an der Abreise zu Spielen
zu hindern.
4. Die Parteien bemühen sich,
falls notwendig durch die Einführung
entsprechender Gesetze,
welche Sanktionen für ihre
Nichteinhaltung beinhalten; oder
durch andere geeignete Maßnahmen
zu gewährleisten, daß Sportorganisationen
und Klubs —
gegebenenfalls gemeinsam mit
den Eigentümern der Stadien
sowie den staatlichen Behörden
— überall dort, wo Ausbrüche
von Gewalttätigkeit und Fehlverhalten
von Zuschauern zu
befürchten sind, in Übereinstimmung
mit den im innerstaatlichen
Recht begründeten Verpflichtungen
im Umkreis von und in den
Stadien konkrete Maßnahmen
ergreifen, um solche Gewalttätigkeit
oder solches Fehlverhalten
zu verhindern oder unter Kontrolle
zu bringen, und zwar insbesondere
a) sicherzustellen, daß die Planung
und die bauliche Ausführung
von Stadien die
Sicherheit der Zuschauer
gewährleisten, Gewalttätigkeiten
zwischen Zuschauern
nicht ohne weiteres erleichtern,
eine wirksame Kontrolle
der Massen ermöglichen,
entsprechende Barrieren
oder Zäune aufweisen
und Sicherheits- und Polizeikräften
den Einsatz
ermöglichen;
b) Gruppen rivalisierender
Anhänger dadurch wirksam
von einander zu trennen,
indem man Gruppen angereister
Anhänger beim Einlaß
gesonderte Tribünen
zuweist;
c) diese Trennung durch eine
strenge Kontrolle des Kartenverkaufes
sicherzustellen
und in der Zeit unmittelbar
vor dem Spiel besondere
Vorsichtsmaßnahmen zu
treffen;
d) bekannte oder potentielle
Unruhestifter sowie unter
Alkohol- oder Drogeneinfluß
stehende Personen im
Rahmen der gesetzlichen
Möglichkeiten von Spielen
und aus Stadien auszuschließen
oder ihnen den
Zutritt zu verwehren;
e) Stadien mit einem wirksamen
Verlautbarungssystem
auszustatten und dafür zu
sorgen, daß dieses sowie
Programme und andere
Prospekte voll genützt werden,
um die Zuschauer zu
korrektem Benehmen aufzufordern;
f) den Zuschauern zu untersagen,
alkoholische Getränke
in Stadien mitzubringen;
den Verkauf und jeglichen
Ausschank alkoholischer
Getränke in Stadien einzuschränken
oder am besten
zu verbieten und sicherzustellen,
daß alle erhältlichen
Getränke in ungefährliche
Behälter abgefüllt sind;
g) Kontrollen einzurichten,
um zu gewährleisten, daß
die Zuschauer weder
Gegenstände, die bei Akten
der Gewalttätigkeit verwendet
werden könnten, noch
Feuerwerkskörper oder
ähnliche Gegenstände ins
Stadion mitbringen;
h) dafür zu sorgen, daß vor
den Spielen Verbindungsleute
gemeinsam mit den
zuständigen Stellen Vorkehrungen
zur Kontrolle
der Massen ausarbeiten,
damit die einschlägigen
Vorschriften in einer konzertierten
Aktion durchgesetzt
werden.
5. Die Parteien ergreifen — im
Bewußtsein der potentiellen
Bedeutung der Massenmedien —
geeignete soziale und erzieherische
Maßnahmen zur Verhinderung
von Gewalttätigkeit beim
Sport und im Zusammenhang
damit; dies insbesondere
dadurch, daß das sportliche Ideal
durch Bildungs- und andere
Kampagnen propagiert wird, der
Begriff des „fair play" vor allem
bei jungen Menschen unterstützt
und so die gegenseitige Achtung
sowohl unter den Zuschauern als
auch zwischen Sportlern begünstigt
wird sowie dadurch, daß
eine vermehrte aktive Teilnahme
am Sport gefördert wird.
Artikel 4
Internationale Zusammenarbeit
1. Die Parteien arbeiten in den
Angelegenheiten, die von diesem
Übereinkommen erfaßt werden,
eng zusammen und fördern eine
angemessene analoge Zusammenarbeit
zwischen den betroffenen
nationalen Sportinstitutionen.
2. Vor internationalen Vereins- und
Auswahlspielen oder -turnieren
laden die jeweiligen Parteien
ihre zuständigen Stellen, insbesondere
die Sportorganisationen,
ein, die Spiele zu bezeichnen, bei
denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten
seitens der Zuschauer
zu befürchten sind. Im Falle einer
solchen Mitteilung leiten die
zuständigen Behörden des Gastlandes
Konsultationen zwischen
den Beteiligten in die Wege.
Diese Konsultationen finden so
bald wie möglich statt, und zwar
nach Möglichkeit nicht später als
zwei Wochen vor Austragung des
Spiels, und umfassen Anordnungen,
Maßnahmen und Vorkehrungen,
die vor, während und
nach dem Spiel zu treffen sind,
gegebenenfalls unter Einbeziehung
zusätzlicher, nicht in diesem
Übereinkommen enthaltener
Maßnahmen.
Artikel 5
Identifizierung und
Behandlung von Straftätern
1. Die Parteien bemühen sich,
unter Einhaltung der bestehenden
rechtlichen Verfahrensweisen
und des Grundsatzes der Unabhängigkeit
der Gerichtsbarkeit
dafür zu sorgen, daß Zuschauer,
die Akte der Gewalttätigkeit oder
andere strafbare Handlungen
begehen, identifiziert und in
einem ordentlichen Gerichtsverfahren
verfolgt werden.
2. Die Parteien erwägen gegebenenfalls,
insbesondere bei ausländischen
Zuschauern, in Übereinstimmung
mit den anwendbaren
internationalen Abkommen
a) die Abtretung des Verfahrens
gegen Personen, die im
Zusammenhang mit Gewalttätigkeit
oder anderen
strafbaren Handlungen bei
Sportveranstaltungen festgenommen
worden sind, an
ihr Heimatland;
b) die Auslieferung von Personen,
die der Gewalttätigkeit
oder anderer strafbarer
Handlungen bei Sportveranstaltungen
verdächtigt
werden, zu verlangen;
c) Personen, die wegen Straftaten
im Zusammenhang
mit Gewalttätigkeit oder
wegen anderer strafbarer
Handlungen bei Sportveranstaltungen
verurteilt wurden,
zur Verbüßung ihrer
Strafe in das entsprechende
Land zu überstellen.
Artikel 6
Zusätzliche Maßnahmen
1. Die Parteien verpflichten sich
zur engen Zusammenarbeit mit
ihren zuständigen nationalen
Sportorganisationen und -vereinen
sowie gegebenenfalls mit den
Eigentümern der Stadien, um
Vorkehrungen für die Planung
und Ausführung von Änderungen
— einschließlich solcher an den
Zu- und Abgängen der Stadien
— zu treffen, die zur Verbesserung
der Sicherheit und zur Verhinderung
von Gewalttätigkeit
notwendig sind.
2. Die Parteien verpflichten
sich, wo es notwendig und
angemessen ist, ein System von
Kriterien für die Auswahl von
Stadien zu entwickeln, welche
der Sicherheit der Zuschauer und
der Verhinderung von Gewalttätigkeit
unter ihnen Rechnung tragen,
insbesondere für Stadien, die
voraussichtlich mit ihren Spielen
große oder erregte Massen anziehen.
3. Die Parteien verpflichten
sich, ihre nationalen Sportorganisationen
aufzufordern, ihre
Reglements ständig zu überprüfen,
um die Faktoren, die zu
Gewaltausbrüchen unter Spielern
oder Zuschauern führen könnten,
unter Kontrolle zu halten.
Artikel 7
Bereitstellung von Informationen
Jede Partei leitet alle zweckdienlichen
Informationen bezug-
lich der in ihrem Land zum
Zweck der Erfüllung der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
getroffenen gesetzgeberischen
und sonstigen Maßnahmen, die
sich auf den Fußball oder andere
Sportarten beziehen, in einer der
Amtssprachen des Europarates an
den Generalsekretär des Europarates
weiter.
Artikel 8
Ständiges Komitee
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens
wird ein Ständiges
Komitee eingerichtet.
2. Jede Partei kann mit einem
oder mehreren Delegierten im
Ständigen Komitee vertreten sein.
Jede Partei hat eine Stimme.
3. Jeder Mitgliedstaat des Europarates
oder Vertragsstaat des
Europäischen Kulturabkommens,
der nicht Vertragsstaat dieses
Übereinkommens ist, kann im
Komitee als Beobachter vertreten
sein.
4. Das Ständige Komitee kann
durch einstimmigen Beschluß
jeden Staat, der nicht Mitglied
des Europarates und nicht Vertragsstaat
des Übereinkommens
ist, sowie jede interessierte Sportorganisation
einladen, durch
einen Beobachter bei einer oder
mehreren seiner Sitzungen vertreten
zu sein.
5. Das Ständige Komitee wird
vom Generalsekretär des Europarates
einberufen. Die erste Sitzung
findet innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten des Übereinkommens
statt. Danach tritt das
Komitee mindestens einmal jährlich
zusammen. Darüber hinaus
tagt es, wenn die Mehrheit der
Parteien dies verlangt.
6. Die Mehrheit der Parteien
stellt das Quorum für die Einberufung
einer Sitzung des Ständigen
Komitees dar.
7. Vorbehaltlich der Bestimmungen
dieses Übereinkommens
legt das Ständige Komitee seine
Geschäftsordnung fest und
nimmt sie durch Konsens an.
Artikel 9
1. Die Überwachung der
Anwendung dieses Übereinkommens
obliegt dem Ständigen
Komitee. Es kann insbesondere
a) die Bestimmungen dieses
Übereinkommens ständig
überprüfen und jede notwendige
Änderung erwägen;
b) Konsultationen mit den
zuständigen Sportorganisationen
abhalten;
c) den Parteien Maßnahmen
zur Durchführung dieses
Übereinkommens empfehlen;
d) die geeigneten Maßnahmen
zur Information der Öffentlichkeit
über Aktivitäten im
Rahmen dieses Übereinkommens
empfehlen;
e) dem Ministerkomitee Empfehlungen
betreffend die
Einladung an Nichtmitgliedstaaten
des Europarates,
dem Übereinkommen
beizutreten, unterbreiten;
f) jeden Vorschlag zur Verbesserung
der Wirksamkeit
dieses Übereinkommens
unterbreiten.
2. In Erfüllung seiner Aufgaben
kann das Ständige Komitee auf
eigene Initiative Expertentreffen
anberaumen.
Artikel 10
Nach jeder Sitzung übermittelt
das Ständige Komitee dem Ministerkomitee
des Europarates
einen Bericht über seine Arbeit
und über die Wirksamkeit des
Übereinkommens.
Artikel 11
Änderungen
1. Änderungen dieses Übereinkommens
können von einer Par-
tei, vom Ministerkomitee des
Europarates oder vom Ständigen
Komitee vorgeschlagen werden.
2. Jeder Anderungsvorschlag
wird vom Generalsekretär des
Europarates den Mitgliedstaaten
des Europarates, den anderen
Vertragsstaaten des Europäischen
Kulturabkommens und allen
Nichtmitgliedstaaten des Europarates,
die diesem Übereinkommen
beigetreten sind oder gemäß Artikel
14 zum Eintritt eingeladen
worden sind, zugeleitet.
3. Jeder von einer Partei oder
vom Ministerkomitee eingebrachte
Änderungsvorschlag wird
dem Ständigen Komitee spätestens
zwei Monate vor der Sitzung,
bei der er erörtert werden
soll, zugeleitet. Das Ständige
Komitee legt dem Ministerkomitee
seine Stellungnahme zu dem
Änderungsvorschlag vor, gegebenenfalls
nach Konsultierung der
zuständigen Sportorganisationen.
4. Das Ministerkomitee prüft
den Änderungsvorschlag sowie
jede vom Ständigen Komitee
unterbreitete Stellungnahme und
kann die Änderung beschließen.
5. Der Wortlaut jeder vom
Ministerkomitee gemäß Absatz 4
dieses Artikels beschlossenen
Änderung wird an die Parteien
zur Genehmigung weitergeleitet.
6. Jede gemäß Absatz 4 dieses
Artikels beschlossene Änderung
tritt am ersten Tag des Monats
nach Ablauf einer einmonatigen
Frist ab dem Tag, an dem alle
Parteien den Generalsekretär von
ihrer Genehmigung dieser Änderung
verständigt haben, in Kraft.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
1. Dieses Übereinkommen steht
Mitgliedstaaten des Europarates
sowie anderen Vertragsstaaten
des Europäischen Kulturabkommens
zur Unterzeichnung offen.
Sie können ihre Zustimmung,
gebunden zu sein, ausdrücken
durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt
der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
oder
b) Unterzeichnung unter Vorbehalt
der Ratifikation,
Annahme oder Genehmigung
2. Die Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär
des Europarates hinterlegt.
Artikel 13
1. Das Übereinkommen tritt am
ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer einmonatigen Frist
ab dem Tag, an dem drei Mitgliedstaaten
des Europarates
gemäß Artikel 12 ihre Zustimmung
ausgedrückt haben, an das
Übereinkommen gebunden zu
sein, in Kraft.
2. Für jeden Signatarstaat, der
zu einem späteren Zeitpunkt
seine Zustimmung erklärt, an das
Übereinkommen gebunden zu
sein, tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer einmonatigen Frist
ab dem Tag der Unterzeichnung
bzw. der Hinterlegung der Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
Artikel 14
1. Nach Inkrafttreten dieses
Übereinkommens kann das Ministerkomitee
des Europarates nach
Konsultierung der Parteien durch
Mehrheitsbeschluß gemäß Artikel
20 (d) des Statuts des Europarates
jeden Staat, der nicht Mitglied
des Europarates ist, einladen,
dem Übereinkommen beizutreten;
die Zustimmung der Vertreter
aller Vertragsstaaten, die
Recht auf Sitz im Ministerkomitee
haben, ist erforderlich.
2. Für jeden beitretenden Staat
tritt das Übereinkommen am
ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer einmonatigen Frist
ab dem Tag der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde beim Generalsekretär
des Europarates in Kraft.
Artikel 15
1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt
der Unterzeichnung oder
der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Übereinkommen Anwendung findet.
2. Jede Partei kann zu jedem
späteren Zeitpunkt durch eine an
den Generalsekretär des Europarates
gerichtete Erklärung die
Anwendung dieses Übereinkommens
auf jedes andere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
ausweiten. Für dieses
Hoheitsgebiet tritt das Übereinkommen
am ersten Tag des
Monats nach Ablauf einer einmonatigen
Frist ab dem Tag, an dem
die Erklärung dem Generalsekretär
zugegangen ist, in Kraft.
3. Jede Erklärung gemäß
Absatz 1 oder 2 dieses Artikels
kann für jedes in einer derartigen
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation
zurückgenommen werden. Die
Zurücknahme wird am ersten
Tag des Monats nach Ablauf
einer Frist von sechs Monaten ab
dem Tag des Eingangs der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
Artikel 16
1. Jede Partei kann dieses Übereinkommen
jederzeit durch eine
an den Generalsekretär des Europarates
gerichtete Notifikation
kündigen.
2. Die Kündigung wird am
ersten Tag des Monats nach
Ablauf einer Frist von sechs
Monaten ab dem Tag des Eingangs
der Notifikation beim
Generalsekretär wirksam.
Artikel 17
Der Generalsekretär des Europarates
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Europarates, den
anderen Vertragsstaaten des
Europäischen Kulturabkommens
und jedem Staat, der diesem
Übereinkommen beigetreten ist
a) jede Unterzeichnung gemäß
Artikel 12;
b) die Hinterlegung jeder
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
gemäß Artikel
12 oder 14;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Übereinkommens
gemäß Artikel 13 und
14;
d) jede gemäß Artikel 7 weitergeleitete
Information;
e) jeden gemäß Artikel 10
erstellten Bericht;
f) jeden Änderungsvorschlag
und jede beschlossene
Änderung gemäß Artikel 11
sowie den Zeitpunkt, an
dem die Änderung in Kraft
tritt;
g) jede Erklärung gemäß Artikel
15;
h) jede gemäß den Bestimmungen
des Artikels 16 erfolgte
Notifikation sowie den
Zeitpunkt, an dem die Kündigung
wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Übereinkommen
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
19. August 1985 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Wortlaut gleichermaßen
authentisch ist, in einer Urschrift,
die im Archiv des Europarates
hinterlegt wird. Der Generalsekretär
des Europarates übermittelt
jedem Mitgliedstaat des
Europarates, jedem Vertragsstaat
des Europäischen Kulturabkommens
sowie jedem Staat, der zum
Beitritt zu diesem Übereinkommen
eingeladen worden ist,
beglaubigte Abschriften.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. Feber 1988 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen
tritt daher gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 1. April 1988 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen
ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert
Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes
Königreich und Zypern.
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben
„Die in Art. 3 Abs. 4 lit. a und Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen müssen mit jenen vereinbar
sein, die angenommen wurden, um Feuersgefahr und Panik vorzubeugen und, im Notfall, die rasche Evakuierung
des Publikums zu ermöglichen.
Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf die
europäischen und überseeischen Departements der Republik Anwendung findet."