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133_1988 AT

133. Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Europäisches Übereinkommen über Gewalttätigkeiten und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

Die Mitgliedstaaten des Europarates

und die anderen Ver-

tragsstaaten des Europäischen

Kulturabkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958 , die dieses

Übereinkommen unterzeichnen,

in der Erwägung, daß es das

Ziel des Europarates ist, eine

engere Verbindung zwischen seinen

Mitgliedern herzustellen;

besorgt über die Gewalttätigkeit

und das Fehlverhalten von

Zuschauern bei Sportveranstaltungen

und insbesondere bei Fußballspielen

und die sich daraus

ergebenden Folgen;

in dem Bewußtsein, daß dieses

Problem die in der als „Europäische

Charta des Sports für alle"

bekannten Resolution (76) 41 des

Ministerkomitees des Europarates

enthaltenen Grundsätze

gefährdet;

unter Betonung des bedeutenden

Beitrages, den der Sport und

— auf Grund ihrer Häufigkeit —

insbesondere Fußballspiele zwischen

National- und Vereinsmannschaften

europäischer Staaten

zur internationalen Verständigung

leisten;

in der Erwägung, daß sowohl

die staatlichen Stellen als auch die

unabhängigen Sportorganisationen

verschiedene, aber einander

ergänzende Aufgaben bei der

Bekämpfung der Gewalttätigkeit

und des Fehlverhaltens von

Zuschauern haben, unter Berücksichtigung

der Tatsache, daß die

Sportorganisationen auch in Fragen

der Sicherheit Verantwortung

tragen und ganz allgemein

für den ordnungsgemäßen Ablauf

der von ihnen organisierten Veranstaltungen

zu sorgen haben;

weiterhin in der Erwägung, daß

die genannten Stellen und Organisationen

zu diesem Zweck auf

allen geeigneten Ebenen zusammenarbeiten

sollten;

in der Erwägung, daß Gewalttätigkeit

ein aktuelles gesellschaftliches

Phänomen mit weitreichenden

Auswirkungen ist,

dessen Wurzeln überwiegend

außerhalb des Sports liegen, und

daß der Sport häufig die Szene

für Gewaltausbrüche darstellt;

entschlossen, zusammenzuarbeiten

und gemeinsame Schritte

zu unternehmen, um die Gewalttätigkeit

und das Fehlverhalten

von Zuschauern bei Sportveranstaltungen

zu verhindern und

unter Kontrolle zu bekommen,

sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Ziel des Übereinkommens

1. Die Parteien verpflichten

sich, zur Verhinderung und Kontrolle

der Gewalttätigkeit und des

Fehlverhaltens von Zuschauern

bei Fußballspielen, innerhalb der

Grenzen ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen

Bestimmungen,

die notwendigen Schritte zu

unternehmen, um den Bestimmungen

dieses Übereinkommens

Wirksamkeit zu verleihen.

2. Die Parteien wenden die

Bestimmungen dieses Übereinkommens

auf andere Sportarten

und Sportveranstaltungen an, bei

denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten

von Zuschauern zu

befürchten sind, und zwar nach

Maßgabe der spezifischen Erfordernisse

dieser Sportarten und

Sportveranstaltungen.

Artikel 2

Innerstaatliche Koordination

Die Parteien koordinieren die

Maßnahmen und Aktionen ihrer

Ministerien und anderer staatlicher

Stellen gegen Gewalttätigkeit

und Fehlverhalten von

Zuschauern, gegebenenfalls

durch die Einrichtung koordinierender

Gremien.

Artikel 3

Maßnahmen

1. Die Parteien verpflichten

sich, für die Ausarbeitung und

Durchführung von Maßnahmen

zur Verhinderung und Kontrolle

der Gewalttätigkeit und des Fehlverhaltens

von Zuschauern zu

sorgen, insbesondere

a) sicherzustellen, daß ausreichend

öffentliche Ord-

nungskräfte eingesetzt werden,

um Ausbrüchen der

Gewalttätigkeit und des

Fehlverhaltens entgegenzuwirken,

und zwar sowohl in

den Stadien als auch in

deren unmittelbarer Umgebung

und entlang der von

den Zuschauern benützten

Zufahrtsstraßen;

b) die enge Zusammenarbeit

und den Austausch geeigneter

Informationen zwischen

den Polizeikräften der verschiedenen

betroffenen

oder voraussichtlich betroffenen

Örtlichkeiten zu

erleichtern;

c) Gesetze anzuwenden oder,

falls notwendig, zu schaffen,

die dafür sorgen, daß

jenen, die schuldig befunden

wurden, Straftaten im

Zusammenhang mit Gewalttätigkeit

oder Fehlverhalten

von Zuschauern

begangen zu haben, angemessene

Strafen auferlegt

oder gegebenenfalls geeignete

administrative Maßnahmen

gegen sie ergriffen

werden.

2. Die Parteien verpflichten

sich, die verantwortungsvolle

Organisation und das ordnungsgemäße

Verhalten von Anhängerklubs

sowie die Bestellung von

Vertrauensleuten aus dem Kreis

ihrer Mitglieder zu fördern, die

die Aufgabe haben, die Kontrolle

und die Information der

Zuschauer bei Spielen zu erleichtern

und Anhängergruppen auf

der Reise zu Auswärtsspielen zu

begleiten.

3. Soweit rechtlich möglich,

fördern die Parteien die Koordinierung

der Organisation von

Reisen ab dem Ort der Abreise in

Zusammenarbeit mit Klubs, organisierten

Anhängern und Reisebüros,

um so potentielle Unruhestifter

an der Abreise zu Spielen

zu hindern.

4. Die Parteien bemühen sich,

falls notwendig durch die Einführung

entsprechender Gesetze,

welche Sanktionen für ihre

Nichteinhaltung beinhalten; oder

durch andere geeignete Maßnahmen

zu gewährleisten, daß Sportorganisationen

und Klubs —

gegebenenfalls gemeinsam mit

den Eigentümern der Stadien

sowie den staatlichen Behörden

— überall dort, wo Ausbrüche

von Gewalttätigkeit und Fehlverhalten

von Zuschauern zu

befürchten sind, in Übereinstimmung

mit den im innerstaatlichen

Recht begründeten Verpflichtungen

im Umkreis von und in den

Stadien konkrete Maßnahmen

ergreifen, um solche Gewalttätigkeit

oder solches Fehlverhalten

zu verhindern oder unter Kontrolle

zu bringen, und zwar insbesondere

a) sicherzustellen, daß die Planung

und die bauliche Ausführung

von Stadien die

Sicherheit der Zuschauer

gewährleisten, Gewalttätigkeiten

zwischen Zuschauern

nicht ohne weiteres erleichtern,

eine wirksame Kontrolle

der Massen ermöglichen,

entsprechende Barrieren

oder Zäune aufweisen

und Sicherheits- und Polizeikräften

den Einsatz

ermöglichen;

b) Gruppen rivalisierender

Anhänger dadurch wirksam

von einander zu trennen,

indem man Gruppen angereister

Anhänger beim Einlaß

gesonderte Tribünen

zuweist;

c) diese Trennung durch eine

strenge Kontrolle des Kartenverkaufes

sicherzustellen

und in der Zeit unmittelbar

vor dem Spiel besondere

Vorsichtsmaßnahmen zu

treffen;

d) bekannte oder potentielle

Unruhestifter sowie unter

Alkohol- oder Drogeneinfluß

stehende Personen im

Rahmen der gesetzlichen

Möglichkeiten von Spielen

und aus Stadien auszuschließen

oder ihnen den

Zutritt zu verwehren;

e) Stadien mit einem wirksamen

Verlautbarungssystem

auszustatten und dafür zu

sorgen, daß dieses sowie

Programme und andere

Prospekte voll genützt werden,

um die Zuschauer zu

korrektem Benehmen aufzufordern;

f) den Zuschauern zu untersagen,

alkoholische Getränke

in Stadien mitzubringen;

den Verkauf und jeglichen

Ausschank alkoholischer

Getränke in Stadien einzuschränken

oder am besten

zu verbieten und sicherzustellen,

daß alle erhältlichen

Getränke in ungefährliche

Behälter abgefüllt sind;

g) Kontrollen einzurichten,

um zu gewährleisten, daß

die Zuschauer weder

Gegenstände, die bei Akten

der Gewalttätigkeit verwendet

werden könnten, noch

Feuerwerkskörper oder

ähnliche Gegenstände ins

Stadion mitbringen;

h) dafür zu sorgen, daß vor

den Spielen Verbindungsleute

gemeinsam mit den

zuständigen Stellen Vorkehrungen

zur Kontrolle

der Massen ausarbeiten,

damit die einschlägigen

Vorschriften in einer konzertierten

Aktion durchgesetzt

werden.

5. Die Parteien ergreifen — im

Bewußtsein der potentiellen

Bedeutung der Massenmedien —

geeignete soziale und erzieherische

Maßnahmen zur Verhinderung

von Gewalttätigkeit beim

Sport und im Zusammenhang

damit; dies insbesondere

dadurch, daß das sportliche Ideal

durch Bildungs- und andere

Kampagnen propagiert wird, der

Begriff des „fair play" vor allem

bei jungen Menschen unterstützt

und so die gegenseitige Achtung

sowohl unter den Zuschauern als

auch zwischen Sportlern begünstigt

wird sowie dadurch, daß

eine vermehrte aktive Teilnahme

am Sport gefördert wird.

Artikel 4

Internationale Zusammenarbeit

1. Die Parteien arbeiten in den

Angelegenheiten, die von diesem

Übereinkommen erfaßt werden,

eng zusammen und fördern eine

angemessene analoge Zusammenarbeit

zwischen den betroffenen

nationalen Sportinstitutionen.

2. Vor internationalen Vereins- und

Auswahlspielen oder -turnieren

laden die jeweiligen Parteien

ihre zuständigen Stellen, insbesondere

die Sportorganisationen,

ein, die Spiele zu bezeichnen, bei

denen Gewalttätigkeit oder Fehlverhalten

seitens der Zuschauer

zu befürchten sind. Im Falle einer

solchen Mitteilung leiten die

zuständigen Behörden des Gastlandes

Konsultationen zwischen

den Beteiligten in die Wege.

Diese Konsultationen finden so

bald wie möglich statt, und zwar

nach Möglichkeit nicht später als

zwei Wochen vor Austragung des

Spiels, und umfassen Anordnungen,

Maßnahmen und Vorkehrungen,

die vor, während und

nach dem Spiel zu treffen sind,

gegebenenfalls unter Einbeziehung

zusätzlicher, nicht in diesem

Übereinkommen enthaltener

Maßnahmen.

Artikel 5

Identifizierung und

Behandlung von Straftätern

1. Die Parteien bemühen sich,

unter Einhaltung der bestehenden

rechtlichen Verfahrensweisen

und des Grundsatzes der Unabhängigkeit

der Gerichtsbarkeit

dafür zu sorgen, daß Zuschauer,

die Akte der Gewalttätigkeit oder

andere strafbare Handlungen

begehen, identifiziert und in

einem ordentlichen Gerichtsverfahren

verfolgt werden.

2. Die Parteien erwägen gegebenenfalls,

insbesondere bei ausländischen

Zuschauern, in Übereinstimmung

mit den anwendbaren

internationalen Abkommen

a) die Abtretung des Verfahrens

gegen Personen, die im

Zusammenhang mit Gewalttätigkeit

oder anderen

strafbaren Handlungen bei

Sportveranstaltungen festgenommen

worden sind, an

ihr Heimatland;

b) die Auslieferung von Personen,

die der Gewalttätigkeit

oder anderer strafbarer

Handlungen bei Sportveranstaltungen

verdächtigt

werden, zu verlangen;

c) Personen, die wegen Straftaten

im Zusammenhang

mit Gewalttätigkeit oder

wegen anderer strafbarer

Handlungen bei Sportveranstaltungen

verurteilt wurden,

zur Verbüßung ihrer

Strafe in das entsprechende

Land zu überstellen.

Artikel 6

Zusätzliche Maßnahmen

1. Die Parteien verpflichten sich

zur engen Zusammenarbeit mit

ihren zuständigen nationalen

Sportorganisationen und -vereinen

sowie gegebenenfalls mit den

Eigentümern der Stadien, um

Vorkehrungen für die Planung

und Ausführung von Änderungen

— einschließlich solcher an den

Zu- und Abgängen der Stadien

— zu treffen, die zur Verbesserung

der Sicherheit und zur Verhinderung

von Gewalttätigkeit

notwendig sind.

2. Die Parteien verpflichten

sich, wo es notwendig und

angemessen ist, ein System von

Kriterien für die Auswahl von

Stadien zu entwickeln, welche

der Sicherheit der Zuschauer und

der Verhinderung von Gewalttätigkeit

unter ihnen Rechnung tragen,

insbesondere für Stadien, die

voraussichtlich mit ihren Spielen

große oder erregte Massen anziehen.

3. Die Parteien verpflichten

sich, ihre nationalen Sportorganisationen

aufzufordern, ihre

Reglements ständig zu überprüfen,

um die Faktoren, die zu

Gewaltausbrüchen unter Spielern

oder Zuschauern führen könnten,

unter Kontrolle zu halten.

Artikel 7

Bereitstellung von Informationen

Jede Partei leitet alle zweckdienlichen

Informationen bezug-

lich der in ihrem Land zum

Zweck der Erfüllung der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

getroffenen gesetzgeberischen

und sonstigen Maßnahmen, die

sich auf den Fußball oder andere

Sportarten beziehen, in einer der

Amtssprachen des Europarates an

den Generalsekretär des Europarates

weiter.

Artikel 8

Ständiges Komitee

1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens

wird ein Ständiges

Komitee eingerichtet.

2. Jede Partei kann mit einem

oder mehreren Delegierten im

Ständigen Komitee vertreten sein.

Jede Partei hat eine Stimme.

3. Jeder Mitgliedstaat des Europarates

oder Vertragsstaat des

Europäischen Kulturabkommens,

der nicht Vertragsstaat dieses

Übereinkommens ist, kann im

Komitee als Beobachter vertreten

sein.

4. Das Ständige Komitee kann

durch einstimmigen Beschluß

jeden Staat, der nicht Mitglied

des Europarates und nicht Vertragsstaat

des Übereinkommens

ist, sowie jede interessierte Sportorganisation

einladen, durch

einen Beobachter bei einer oder

mehreren seiner Sitzungen vertreten

zu sein.

5. Das Ständige Komitee wird

vom Generalsekretär des Europarates

einberufen. Die erste Sitzung

findet innerhalb eines Jahres

nach Inkrafttreten des Übereinkommens

statt. Danach tritt das

Komitee mindestens einmal jährlich

zusammen. Darüber hinaus

tagt es, wenn die Mehrheit der

Parteien dies verlangt.

6. Die Mehrheit der Parteien

stellt das Quorum für die Einberufung

einer Sitzung des Ständigen

Komitees dar.

7. Vorbehaltlich der Bestimmungen

dieses Übereinkommens

legt das Ständige Komitee seine

Geschäftsordnung fest und

nimmt sie durch Konsens an.

Artikel 9

1. Die Überwachung der

Anwendung dieses Übereinkommens

obliegt dem Ständigen

Komitee. Es kann insbesondere

a) die Bestimmungen dieses

Übereinkommens ständig

überprüfen und jede notwendige

Änderung erwägen;

b) Konsultationen mit den

zuständigen Sportorganisationen

abhalten;

c) den Parteien Maßnahmen

zur Durchführung dieses

Übereinkommens empfehlen;

d) die geeigneten Maßnahmen

zur Information der Öffentlichkeit

über Aktivitäten im

Rahmen dieses Übereinkommens

empfehlen;

e) dem Ministerkomitee Empfehlungen

betreffend die

Einladung an Nichtmitgliedstaaten

des Europarates,

dem Übereinkommen

beizutreten, unterbreiten;

f) jeden Vorschlag zur Verbesserung

der Wirksamkeit

dieses Übereinkommens

unterbreiten.

2. In Erfüllung seiner Aufgaben

kann das Ständige Komitee auf

eigene Initiative Expertentreffen

anberaumen.

Artikel 10

Nach jeder Sitzung übermittelt

das Ständige Komitee dem Ministerkomitee

des Europarates

einen Bericht über seine Arbeit

und über die Wirksamkeit des

Übereinkommens.

Artikel 11

Änderungen

1. Änderungen dieses Übereinkommens

können von einer Par-

tei, vom Ministerkomitee des

Europarates oder vom Ständigen

Komitee vorgeschlagen werden.

2. Jeder Anderungsvorschlag

wird vom Generalsekretär des

Europarates den Mitgliedstaaten

des Europarates, den anderen

Vertragsstaaten des Europäischen

Kulturabkommens und allen

Nichtmitgliedstaaten des Europarates,

die diesem Übereinkommen

beigetreten sind oder gemäß Artikel

14 zum Eintritt eingeladen

worden sind, zugeleitet.

3. Jeder von einer Partei oder

vom Ministerkomitee eingebrachte

Änderungsvorschlag wird

dem Ständigen Komitee spätestens

zwei Monate vor der Sitzung,

bei der er erörtert werden

soll, zugeleitet. Das Ständige

Komitee legt dem Ministerkomitee

seine Stellungnahme zu dem

Änderungsvorschlag vor, gegebenenfalls

nach Konsultierung der

zuständigen Sportorganisationen.

4. Das Ministerkomitee prüft

den Änderungsvorschlag sowie

jede vom Ständigen Komitee

unterbreitete Stellungnahme und

kann die Änderung beschließen.

5. Der Wortlaut jeder vom

Ministerkomitee gemäß Absatz 4

dieses Artikels beschlossenen

Änderung wird an die Parteien

zur Genehmigung weitergeleitet.

6. Jede gemäß Absatz 4 dieses

Artikels beschlossene Änderung

tritt am ersten Tag des Monats

nach Ablauf einer einmonatigen

Frist ab dem Tag, an dem alle

Parteien den Generalsekretär von

ihrer Genehmigung dieser Änderung

verständigt haben, in Kraft.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

1. Dieses Übereinkommen steht

Mitgliedstaaten des Europarates

sowie anderen Vertragsstaaten

des Europäischen Kulturabkommens

zur Unterzeichnung offen.

Sie können ihre Zustimmung,

gebunden zu sein, ausdrücken

durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt

der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

oder

b) Unterzeichnung unter Vorbehalt

der Ratifikation,

Annahme oder Genehmigung

2. Die Ratifikations-, Annahme-

oder Genehmigungsurkunden

werden beim Generalsekretär

des Europarates hinterlegt.

Artikel 13

1. Das Übereinkommen tritt am

ersten Tag des Monats nach

Ablauf einer einmonatigen Frist

ab dem Tag, an dem drei Mitgliedstaaten

des Europarates

gemäß Artikel 12 ihre Zustimmung

ausgedrückt haben, an das

Übereinkommen gebunden zu

sein, in Kraft.

2. Für jeden Signatarstaat, der

zu einem späteren Zeitpunkt

seine Zustimmung erklärt, an das

Übereinkommen gebunden zu

sein, tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des Monats nach

Ablauf einer einmonatigen Frist

ab dem Tag der Unterzeichnung

bzw. der Hinterlegung der Ratifikations-,

Annahme- oder Genehmigungsurkunde

in Kraft.

Artikel 14

1. Nach Inkrafttreten dieses

Übereinkommens kann das Ministerkomitee

des Europarates nach

Konsultierung der Parteien durch

Mehrheitsbeschluß gemäß Artikel

20 (d) des Statuts des Europarates

jeden Staat, der nicht Mitglied

des Europarates ist, einladen,

dem Übereinkommen beizutreten;

die Zustimmung der Vertreter

aller Vertragsstaaten, die

Recht auf Sitz im Ministerkomitee

haben, ist erforderlich.

2. Für jeden beitretenden Staat

tritt das Übereinkommen am

ersten Tag des Monats nach

Ablauf einer einmonatigen Frist

ab dem Tag der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde beim Generalsekretär

des Europarates in Kraft.

Artikel 15

1. Jeder Staat kann zum Zeitpunkt

der Unterzeichnung oder

der Hinterlegung seiner Ratifikations-,

Annahme-, Genehmigungs-

oder Beitrittsurkunde einzelne

oder mehrere Hoheitsgebiete

bezeichnen, auf die dieses

Übereinkommen Anwendung findet.

2. Jede Partei kann zu jedem

späteren Zeitpunkt durch eine an

den Generalsekretär des Europarates

gerichtete Erklärung die

Anwendung dieses Übereinkommens

auf jedes andere in der

Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

ausweiten. Für dieses

Hoheitsgebiet tritt das Übereinkommen

am ersten Tag des

Monats nach Ablauf einer einmonatigen

Frist ab dem Tag, an dem

die Erklärung dem Generalsekretär

zugegangen ist, in Kraft.

3. Jede Erklärung gemäß

Absatz 1 oder 2 dieses Artikels

kann für jedes in einer derartigen

Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet

durch eine an den Generalsekretär

gerichtete Notifikation

zurückgenommen werden. Die

Zurücknahme wird am ersten

Tag des Monats nach Ablauf

einer Frist von sechs Monaten ab

dem Tag des Eingangs der Notifikation

beim Generalsekretär

wirksam.

Artikel 16

1. Jede Partei kann dieses Übereinkommen

jederzeit durch eine

an den Generalsekretär des Europarates

gerichtete Notifikation

kündigen.

2. Die Kündigung wird am

ersten Tag des Monats nach

Ablauf einer Frist von sechs

Monaten ab dem Tag des Eingangs

der Notifikation beim

Generalsekretär wirksam.

Artikel 17

Der Generalsekretär des Europarates

notifiziert den Mitgliedstaaten

des Europarates, den

anderen Vertragsstaaten des

Europäischen Kulturabkommens

und jedem Staat, der diesem

Übereinkommen beigetreten ist

a) jede Unterzeichnung gemäß

Artikel 12;

b) die Hinterlegung jeder

Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

gemäß Artikel

12 oder 14;

c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Übereinkommens

gemäß Artikel 13 und

14;

d) jede gemäß Artikel 7 weitergeleitete

Information;

e) jeden gemäß Artikel 10

erstellten Bericht;

f) jeden Änderungsvorschlag

und jede beschlossene

Änderung gemäß Artikel 11

sowie den Zeitpunkt, an

dem die Änderung in Kraft

tritt;

g) jede Erklärung gemäß Artikel

15;

h) jede gemäß den Bestimmungen

des Artikels 16 erfolgte

Notifikation sowie den

Zeitpunkt, an dem die Kündigung

wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die

hierzu gehörig befugten Unterzeichneten

dieses Übereinkommen

unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg am

19. August 1985 in englischer und

französischer Sprache, wobei

jeder Wortlaut gleichermaßen

authentisch ist, in einer Urschrift,

die im Archiv des Europarates

hinterlegt wird. Der Generalsekretär

des Europarates übermittelt

jedem Mitgliedstaat des

Europarates, jedem Vertragsstaat

des Europäischen Kulturabkommens

sowie jedem Staat, der zum

Beitritt zu diesem Übereinkommen

eingeladen worden ist,

beglaubigte Abschriften.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. Feber 1988 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen

tritt daher gemäß seinem Art. 13 Abs. 2 für Österreich mit 1. April 1988 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarates haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen

ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert

Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Italien, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Vereinigtes

Königreich und Zypern.

Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben

„Die in Art. 3 Abs. 4 lit. a und Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen müssen mit jenen vereinbar

sein, die angenommen wurden, um Feuersgefahr und Panik vorzubeugen und, im Notfall, die rasche Evakuierung

des Publikums zu ermöglichen.

Gemäß Art. 15 Abs. 1 des Übereinkommens erklärt Frankreich, daß das Übereinkommen auf die

europäischen und überseeischen Departements der Republik Anwendung findet."

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