133. Bundesgesetz: Parteiengesetz-Novelle 1987
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 538/1984, wird wie folgt geändert
1. In § 2 Abs. 2 lit. a sind die Worte „14 Millionen
Schilling" durch die Worte „drei Millionen
Schilling" zu ersetzen.
2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen
im Jahre 1987 insgesamt 96,931 Millionen Schilling
und vermindern oder erhöhen sich in den folgenden
Jahren in jenem Maße, in dem sich der vom
Österreichischen Statistischen Zentralamt verlaut-
barte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an
seine Stelle tretende Index verändert."
3. In § 3 Abs. 2 ist das Wort „Nachhinein" durch
das Wort „Vorhinein" zu ersetzen.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für
Finanzen und der Bundesminister für Inneres
betraut.