Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133_1987 AT

133. Bundesgesetz: Parteiengesetz-Novelle 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Bundesgesetz: Parteiengesetz-Novelle 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Parteiengesetz, BGBl. Nr. 404/1975, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 538/1984, wird wie folgt geändert

1. In § 2 Abs. 2 lit. a sind die Worte „14 Millionen

Schilling" durch die Worte „drei Millionen

Schilling" zu ersetzen.

2. Dem § 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 2 betragen

im Jahre 1987 insgesamt 96,931 Millionen Schilling

und vermindern oder erhöhen sich in den folgenden

Jahren in jenem Maße, in dem sich der vom

Österreichischen Statistischen Zentralamt verlaut-

barte Verbraucherpreisindex 1986 oder der an

seine Stelle tretende Index verändert."

3. In § 3 Abs. 2 ist das Wort „Nachhinein" durch

das Wort „Vorhinein" zu ersetzen.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1987

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind der Bundeskanzler, der Bundesminister für

Finanzen und der Bundesminister für Inneres

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →