133. Notenwechsel zur Ergänzung des Art. 8 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien
Gesetzestext (1 Artikel)
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 176.53.3/15-III.5/84
Verbalnote
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
entbietet der Botschaft der Sozialistischen
Republik Rumänien in Wien seine Empfehlungen
und beehrt sich, auf die am 8. und
9. Februar 1984 in Bukarest zwischen einer österreichischen
und einer rumänischen Delegation
geführten Verhandlungen über die Ergänzung des
Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Sozialistischen Republik Rumänien Kundgemacht in BGBl. Nr. 660/1975 vom 14. Juli
1975 Bezug zu nehmen.
Mit dem Ziel, die beiderseitigen Luftverkehrsbeziehungen
zu erleichtern und gemäß dem im Rahmen
der obgenannten Verhandlungen Vereinbarten
schlägt die Österreichische Bundesregierung die
Ergänzung des Absatzes 2 des Artikels 8 des oberwähnten
bilateralen Luftverkehrsabkommens vom
14. Juli 1975 um eine neue lit. d mit folgendem
Inhalt vor
„d) Waren, die von den jeweils namhaft gemachten
Fluglinienunternehmen für die Ausstattung
und den Dienstbetrieb einer Vertretung
mit Büros auf dem Flughafen und/oder einem
Stadtbüro eingeführt und verwendet werden;
alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren
sind jedoch ausgeschlossen."
Falls dieser Vorschlag für die Regierung der
Sozialistischen Republik Rumänien annehmbar ist,
beehrt sich die Österreichische Bundesregierung
vorzuschlagen, daß diese Verbalnote gemeinsam
mit der Antwortnote der Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien eine Vereinbarung zwischen
den beiden Regierungen über die Ergänzung
des Absatzes 2 des Artikels 8 des obgenannten bilateralen
Luftverkehrsabkommens vom 14. Juli 1975
um eine neue lit. d bildet. Diese Vereinbarung wird
gemäß den im Artikel 13 Absatz 1 des obgenannten
Abkommens vorgesehenen Bestimmungen in Kraft
treten.
Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft
der Sozialistischen Republik Rumänien in
Wien die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 27. Juni 1985
DT. Hinteregger m. p.
BOTSCHAFT DER
SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN
WIEN
(Übersetzung)
BOTSCHAFT
DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN
WIEN
Nr. 624
Verbalnote
Die Botschaft der Sozialistischen Republik
Rumänien in Wien entbietet dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten ihren Gruß
und beehrt sich, den Erhalt seiner Verbalnote Zl.
176.53.3/15-III.5/84 vom 27. Juni 1985 zu bestätigen,
deren Text lautet wie. folgt
„Das Bundesministerium (es folgt der weitere
Text der österreichischen Note) zu
erneuern."
Die Botschaft der Sozialistischen Republik
Rumänien in Wien beehrt sich, dem Bundesministerium
für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen,
daß die Regierung der Sozialistischen Republik
Rumänien die in der obgenannten Verbalnote enthaltenen
Vorschläge der Österreichischen Bundesregierung
annimmt.
Die Botschaft der Sozialistischen Republik
Rumänien in Wien benützt auch diese Gelegenheit,
dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten
die Versicherung ihrer ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 27. Juni 1985
Dipl.-Ing. Cocarla
L. S.
An das
BUNDESMINISTERIUM FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Der im Art. 13 Abs. 1 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung
und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien vorgesehene Notenwechsel wurde am 31. Jänner
1986 durchgeführt; der Notenwechsel zur Ergänzung des Art. 8 Abs. 2 tritt daher nach Art. 13 Abs. 1
des Luftverkehrsabkommens am 1. April 1986 in Kraft.