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133_1986 AT

133. Notenwechsel zur Ergänzung des Art. 8 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Notenwechsel zur Ergänzung des Art. 8 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Zl. 176.53.3/15-III.5/84

Verbalnote

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

entbietet der Botschaft der Sozialistischen

Republik Rumänien in Wien seine Empfehlungen

und beehrt sich, auf die am 8. und

9. Februar 1984 in Bukarest zwischen einer österreichischen

und einer rumänischen Delegation

geführten Verhandlungen über die Ergänzung des

Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Sozialistischen Republik Rumänien Kundgemacht in BGBl. Nr. 660/1975 vom 14. Juli

1975 Bezug zu nehmen.

Mit dem Ziel, die beiderseitigen Luftverkehrsbeziehungen

zu erleichtern und gemäß dem im Rahmen

der obgenannten Verhandlungen Vereinbarten

schlägt die Österreichische Bundesregierung die

Ergänzung des Absatzes 2 des Artikels 8 des oberwähnten

bilateralen Luftverkehrsabkommens vom

14. Juli 1975 um eine neue lit. d mit folgendem

Inhalt vor

„d) Waren, die von den jeweils namhaft gemachten

Fluglinienunternehmen für die Ausstattung

und den Dienstbetrieb einer Vertretung

mit Büros auf dem Flughafen und/oder einem

Stadtbüro eingeführt und verwendet werden;

alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren

sind jedoch ausgeschlossen."

Falls dieser Vorschlag für die Regierung der

Sozialistischen Republik Rumänien annehmbar ist,

beehrt sich die Österreichische Bundesregierung

vorzuschlagen, daß diese Verbalnote gemeinsam

mit der Antwortnote der Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien eine Vereinbarung zwischen

den beiden Regierungen über die Ergänzung

des Absatzes 2 des Artikels 8 des obgenannten bilateralen

Luftverkehrsabkommens vom 14. Juli 1975

um eine neue lit. d bildet. Diese Vereinbarung wird

gemäß den im Artikel 13 Absatz 1 des obgenannten

Abkommens vorgesehenen Bestimmungen in Kraft

treten.

Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benützt auch diese Gelegenheit, der Botschaft

der Sozialistischen Republik Rumänien in

Wien die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 27. Juni 1985

DT. Hinteregger m. p.

BOTSCHAFT DER

SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN

WIEN

(Übersetzung)

BOTSCHAFT

DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN

WIEN

Nr. 624

Verbalnote

Die Botschaft der Sozialistischen Republik

Rumänien in Wien entbietet dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten ihren Gruß

und beehrt sich, den Erhalt seiner Verbalnote Zl.

176.53.3/15-III.5/84 vom 27. Juni 1985 zu bestätigen,

deren Text lautet wie. folgt

„Das Bundesministerium (es folgt der weitere

Text der österreichischen Note) zu

erneuern."

Die Botschaft der Sozialistischen Republik

Rumänien in Wien beehrt sich, dem Bundesministerium

für Auswärtige Angelegenheiten mitzuteilen,

daß die Regierung der Sozialistischen Republik

Rumänien die in der obgenannten Verbalnote enthaltenen

Vorschläge der Österreichischen Bundesregierung

annimmt.

Die Botschaft der Sozialistischen Republik

Rumänien in Wien benützt auch diese Gelegenheit,

dem Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten

die Versicherung ihrer ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Wien, am 27. Juni 1985

Dipl.-Ing. Cocarla

L. S.

An das

BUNDESMINISTERIUM FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Der im Art. 13 Abs. 1 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung

und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien vorgesehene Notenwechsel wurde am 31. Jänner

1986 durchgeführt; der Notenwechsel zur Ergänzung des Art. 8 Abs. 2 tritt daher nach Art. 13 Abs. 1

des Luftverkehrsabkommens am 1. April 1986 in Kraft.

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