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133_1984 AT

133. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen

und örtlichen Bereiche wird ein Kontingent

für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des

§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil

der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz

erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich

aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in

Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer

Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß

in der Anlage anderes bestimmt ist.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1984.

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