133_1984
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133. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 133. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern
1984_133_0 133. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern
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Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
— AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975,
wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden fachlichen
und örtlichen Bereiche wird ein Kontingent
für die Beschäftigung von Ausländern im Sinne des
§ 2 Abs. 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. Arbeitgeber, in deren Betrieben der Anteil
der Ausländer einen bestimmten Prozentsatz
erreicht hat, dessen Berechnungsart und Höhe sich
aus der Anlage (Merkmal „Beschränkung" in
Spalte 3) ergibt, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß
in der Anlage anderes bestimmt ist.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt sich
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1984.