133. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden St. Anton im Montafon und Lorüns
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188
Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinden
St. Anton im Montafon und Lorüns wie folgt
bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 83,10, verläuft in der Folge unter mehrfacher
Kreuzung bzw. teilweiser Verwendung der bestehenden
Trasse, überbrückt sodann die 111 und bindet
bei km 84,18 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung
sowie bei den Gemeinden St. Anton im Montafon
und Lorüns aufliegenden Planunterlagen
(Plan Nr. B 188-8228/1 im Maßstab 1 : 2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den
aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.