Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
133_1983 AT

133. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden St. Anton im Montafon und Lorüns

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 188 Silvretta Straße im Bereich der Gemeinden St. Anton im Montafon und Lorüns

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 188

Silvretta Straße wird im Bereich der Gemeinden

St. Anton im Montafon und Lorüns wie folgt

bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 83,10, verläuft in der Folge unter mehrfacher

Kreuzung bzw. teilweiser Verwendung der bestehenden

Trasse, überbrückt sodann die 111 und bindet

bei km 84,18 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten und

Technik, beim Amt der Vorarlberger Landesregierung

sowie bei den Gemeinden St. Anton im Montafon

und Lorüns aufliegenden Planunterlagen

(Plan Nr. B 188-8228/1 im Maßstab 1 : 2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den

aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →