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133_1978 AT

133. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes (Anschlußstelle) der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinde Gießhübl

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes (Anschlußstelle) der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinde Gießhübl

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 21

Wiener Außenring Autobahn wird im Bereich

der Gemeinde Gießhübl wie folgt bestimmt

Die neu herzustellenden Straßentrassen der Anschlußstelle

Gießhübl liegen zwischen km 308,2

und km 309,5 der mit den Verordnungen BGBl.

Nr. 92/1974 und 612/1976 in ihrem Verlauf bestimmten

A 21 Wiener Außenring Autobahn und

binden jeweils in die zu verlegende Landesstraße

2093 ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen

aus der beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Gießhübl aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen A 21/4-77; Maßstab 1:2880) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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