133. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes eines Abschnittes (Anschlußstelle) der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Bereich der Gemeinde Gießhübl
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der A 21
Wiener Außenring Autobahn wird im Bereich
der Gemeinde Gießhübl wie folgt bestimmt
Die neu herzustellenden Straßentrassen der Anschlußstelle
Gießhübl liegen zwischen km 308,2
und km 309,5 der mit den Verordnungen BGBl.
Nr. 92/1974 und 612/1976 in ihrem Verlauf bestimmten
A 21 Wiener Außenring Autobahn und
binden jeweils in die zu verlegende Landesstraße
2093 ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrassen
aus der beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Niederösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Gießhübl aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen A 21/4-77; Maßstab 1:2880) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.