133. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nordirland und
ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des
Commonwealth (im folgenden „Ihre Britannische
Majestät" genannt),
die gegenseitige Vereinbarungen auf dem Gebiet
der Sozialen Sicherheit durch das am 18. Juni
1971 in ihren Namen geschlossene Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1972.
getroffen haben,
in dem Wunsche, den Umfang dieser Vereinbarungen
zu ändern und auszudehnen,
sind übereingekommen, ein Zusatzabkommen
zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
für die Republik Österreich
Herrn Dr. Erich Bielka, Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
Ihre Britannische Majestät
für das Vereinigte Königreich von Großbritannien
und Nordirland
Seine Exzellenz Sir Denis Seward Laskey,
KCMG, CVO, Ihrer Britannischen Majestät
außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter
in Wien.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
TEIL I
Artikel 1
In diesem Zusatzabkommen bedeutet der
Ausdruck „Abkommen" das am 18. Juni 1971
in Wien geschlossene Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich
von Großbritannien und Nordirland über
Soziale Sicherheit.
TEIL II
Artikel 2
(1) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 des Abkommens
hat folgende Fassung zu erhalten
„5. ,Zuständige Behörde'
in bezug auf Österreich
die sachlich zuständigen Bundesminister,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
den Staatssekretär für Sozialdienste, das
Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste
für Nordirland, das Amt für Soziale
Sicherheit der Insel Man, das Komitee
für Soziale Sicherheit des Staates Jersey
oder die Versicherungsbehörde des Staates
Guernsey;"
(2) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 14 des Abkommens
hat folgende Fassung zu erhalten
„14. ,Geldleistung bei Krankheit'
in bezug auf Österreich
eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften
für den Fall der Arbeitsunfähigkeit
infolge Krankheit zu gewährende
Geldleistung,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
ein nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches zu gewährendes
Krankengeld;"
(3) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 17 des Abkommens
hat folgende Fassung zu erhalten
„17. ,Invaliditätspension'
in bezug auf Österreich
die nach den österreichischen Rechtsvorschriften
über die Pensionsversicherung
zu gewährende Pension wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit oder wegen dauernder
Erwerbsunfähigkeit,
in bezug auf das Vereinigte Königreich
jede Invaliditätsleistung nach den im Artikel
2 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben a
und c bezeichneten Rechtsvorschriften und
jedes Krankengeld nach den Rechtsvor-
schriften des Vereinigten Königreiches, das
für Zeiten der Unterbrechung einer Beschäftigung
nach diesen Rechtsvorschriften
einer Person gebührt, die
a) eine solche Leistung durch 312 Tage
während einer solchen Zeit im Gebiet
einer Hohen Vertragschließenden Partei
erhalten hat und nach Ansicht des
Trägers des Vereinigten Königreiches
voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig
bleiben wird; oder
b) eine solche Leistung durch 36 Tage
während einer solchen Zeit bezogen hat
und für diese 36 Tage einen Anspruch
auf Invaliditätspension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften hat;
oder
c) während ihres Aufenthaltes in Österreich
den Anspruch auf Invaliditätspension
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften erworben hat;"
Artikel 3
Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e des
Abkommens hat folgende Fassung zu erhalten
„e) Das Gesetz über die Familienbeihilfen von
1965 (Family Allowances Act 1965), das
Gesetz über die Familienbeihilfen (Nordirland)
von 1966 (Family Allowances Act
— Northern Ireland — 1966), das Gesetz
über die Familienbeihilfen (Insel Man) von
1946 (Family Allowances Act — Isle of
Man — 1946), das Familienbeihilfenrecht
(Guernsey) von 1950 (Family Allowances
— Guernsey — Law 1950) und das Familienbeihilfenrecht
(Jersey) von 1972
(Family Allowances — Jersey — Law
1972)."
Artikel 4
Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„(1) Soweit nach den österreichischen Rechtsvorschriften
eine Erwerbstätigkeit oder eine
Pflichtversicherung rechtliche Auswirkungen auf
eine Leistung aus der Sozialversicherung hat,
kommt unbeschadet der Absätze 2 und 3 einer
Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung
lim Gebiet des Vereinigten Königreiches die
gleiche Wirkung zu.
Artikel 5
Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens hat zu
entfallen.
Artikel 6
Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens hat zu
entfallen.
Artikel 7
Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„(3) Jede Person, die eine Alterspension oder
eine Hinterbliebenenleistung (ausgenommen eine
Beihilfe für eine Waise) nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches beantragt, kann
verlangen, daß ihre Leistung nach diesen Rechtsvorschriften
ohne Berücksichtigung dieses Abschnittes
festgestellt wird."
Artikel 8
Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens hat zu
entfallen.
Artikel 9
(1) Artikel 22 Ziffer 1 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung
werden ausschließlich österreichische
Versicherungszeiten berücksichtigt."
(2) Artikel 22 Ziffern 2 und 4 des Abkommens
hat zu entfallen.
(3) Artikel 22 Ziffer 7 Buchstabe a des Abkommens
hat folgende Fassung zu erhalten
„a) Sich deckende Versicherungszeiten sind mit
ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen."
(4) Artikel 22 Ziffer 8 Buchstaben a und b des
Abkommens hat folgende Fassung zu erhalten
„a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den
Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden
Parteien zurückgelegten Versicherungszeiten
das nach den österreichischen
Rechtsvorschriften für die Bemessung
des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,
so ist die Pension nach dem Verhältnis
zu berechnen, das zwischen der
Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungszeiten
und dem erwähnten Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten besteht.
b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilpension innerhalb der anteilmäßig
gekürzten Grenzbeträge nach den
österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen.
Bestünden hingegen allein auf
Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zurückgelegten Versicherungszeiten
Anspruch auf Pension, so gebührt der
Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden
Ausmaß, es sei denn, daß nach
den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
eine Hilflosenbeihilfe (attendance
allowance) gewährt wird."
(5) Artikel 22 Ziffer 9 des Abkommens hat
folgende Fassung zu erhalten
„9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,
daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt
sind, so werden von den nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches zurückgelegten
Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,
denen eine Beschäftigung zugrunde
liegt, die einer in den österreichischen Rechtsvorschriften
angeführten Beschäftigung entspricht."
Artikel 10
Im deutschen Text des Artikels 24 Absatz 4
des Abkommens ist das Wort „bezeichnete"
durch das Wort „berechnete" zu ersetzen.
Artikel 11
Teil III Abschnitt 5 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„Arbeitslosenversicherung
Artikel 28
(1) Hat ein Dienstnehmer, der Staatsangehöriger
einer Hohen Vertragschließenden Partei ist, nach
seiner letzten Einreise in das Gebiet von Österreich
eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung
ausgeübt, so gelten für den Anspruch
auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit die nach
den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
zurückgelegten Beitragszeiten als nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte
Beitragszeiten.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,
daß der Dienstnehmer in den letzten zwölf
Monaten vor Geltendmachung des Anspruches
insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosen-
versicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn,
daß die Beschäftigung ohne Verschulden des
Dienstnehmers geendet hat.
Artikel 29
(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise
in das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine
Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches zurückgelegt, werden für
den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches
a) Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen
Beschäftigung im Gebiet von Österreich
wie Zeiten behandelt, für die er
als beschäftigter Dienstnehmer Beiträge
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches entrichtet hat,
b) Zeiten des Bezuges von Geldleistungen bei
Arbeitslosigkeit oder von Geldleistungen
bei Krankheit nach den österreichischen
Rechtsvorschriften wie Zeiten behandelt,
für die ihm als beschäftigtem Dienstnehmer
Beiträge nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches gutgeschrieben
worden wären, und
c) Zeiten des Aufenthaltes des Dienstnehmers
im Gebiet von Österreich so behandelt, als
ob der Dienstnehmer im Gebiet des Vereinigten
Königreiches Aufenthalt gehabt
hätte.
(2) Begibt sich ein Dienstnehmer, der im Gebiet
von Österreich beschäftigt war, in das Gebiet
des Vereinigten Königreiches und nimmt er dort
eine Beschäftigung als Dienstnehmer auf und beantragt
er in der Folge die Befreiung von der
Beitragspflicht und die Gutschrift von Beiträgen
wegen Arbeitslosigkeit, so wird bei der Behandlung
dieses Antrages
a) eine vom betreffenden Dienstnehmer zurückgelegte
Zeit einer nach den österreichischen
Rechtsvorschriften Versicherungspflichtigen
Beschäftigung so behandelt, als
hätte dieser Dienstnehmer während dieser
Zeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten
Königreiches in einer beitragspflichtigen
Beschäftigung gestanden und Beiträge
als beschäftigter Dienstnehmer entrichtet,
b) eine Zeit, während der er nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zum Bezug
von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit
oder bei Krankheit berechtigt war, so behandelt,
als wären diesem Dienstnehmer für
diese Zeit wie einem beschäftigten Dienstnehmer
Beiträge nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches gutgeschrieben
worden.
(3) Macht ein Dienstnehmer auf Grund des
Absatzes 1 seinen Anspruch auf Geldleistungen
bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches geltend, so ist jede
Zeit, während der er eine solche Leistung nach den
österreichischen Rechtsvorschriften während der
letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung
erhalten hat, so zu behandeln, als ob
er während dieser Zeit eine solche Leistung nach
den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
erhalten hätte.
Artikel 30
Macht ein Dienstnehmer auf Grund des Artikels
28 seinen Anspruch auf Geldleistung bei
Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften
geltend, so ist der Bemessung der
Höhe der Geldleistung bei Arbeitslosigkeit das
Entgelt, auf das er in den letzten vier Wochen
seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung
Anspruch hatte, zugrunde zu legen.
Liegen keine vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger
Beschäftigung in Österreich vor,
so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt einer vergleichbaren
Beschäftigung am Wohnort heranzuziehen."
Artikel 12,
Nach Teil III Abschnitt 5 des Abkommens ist
ein Abschnitt 6 mit folgendem Wortlaut einzufügen
„ Abschnitt 6
Einkommensbezogene Leistungen nach den
Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
Artikel 31
Für die Berechnung des nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches maßgebenden
wöchentlichen Betrages
a) einer einkommensbezogenen Zulage zu
einer Geldleistung bei Krankheit oder einer
Geldleistung bei Arbeitslosigkeit oder
b) einer zusätzlichen Witwenbeihilfe oder einer
einkommensbezogenen Erhöhung zu einer
Witwenbeihilfe
wird einer Person für jede Woche einer Beschäftigung,
während der sie im maßgebenden
Einkommensteuerjahr der betreffenden Leistung
entsprechende Beiträge nach den österreichischen
Rechtsvorschriften gezahlt hat, ein Betrag in
der Höhe des wöchentlichen Einkommens gutgeschrieben,
das dem durchschnittlichen wöchentlichen
Betrag der einkommensbezogenen Zulage,
deren Gewährung an einen männlichen bzw.
weiblichen Erwerbstätigen während des laufenden
Leistungsjahres vorgesehen ist, entspricht."
Artikel 13
Artikel 36 Absatz 2 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„(2) Ein nach den Rechtsvorschriften der einen
Hohen Vertragschließenden Partei gestellter Antrag
auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf
eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften
der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens
in Betracht kommt. Dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,
daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften
einer Hohen Vertragschließenden Partei
erworbenen Alterspension aufgeschoben wird."
Artikel 14
Artikel 42 des Abkommens hat folgende
Fassung zu erhalten
„Die einer Person, die aus politischen oder religiösen
Gründen oder aus Gründen der Abstammung
in ihren sozialversicherungsrechtlichen
Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden
Rechte werden durch dieses Abkommen nicht
berührt."
Artikel 15
Artikel 43 des Abkommens hat zu entfallen.
Artikel 16
Artikel 1 des Protokolls über Sachleistungen
zum Abkommen hat folgende Fassung zu erhalten
„(1) Benötigt ein Staatsangehöriger der einen
Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt
im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden
Partei wegen einer Krankheit, eines
Unfalles oder aus anderen Gründen dringend
eine ärztliche Behandlung, so hat er in gleicher
Weise Anspruch auf Anstaltspflege wie ein
Staatsangehöriger der letzteren Hohen Vertragschließenden
Partei, der sich in deren Gebiet
gewöhnlich aufhält und nach den Rechtsvorschriften
über die Krankenversicherung dieser Hohen
Vertragschließenden Partei versichert ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen österreichischen
Staatsangehörigen bei vorübergehendem
Aufenthalt in Österreich, der nach den
Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung
des Vereinigten Königreiches versichert ist.
(3) Hat ein österreichischer Staatsangehöriger
Anspruch auf eine Alterspension, Hinterbliebenenpension
oder Invaliditätspension nur nach
den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches,
so unterliegt er bei gewöhnlichem Aufenthalt
in Österreich der Krankenversicherung
der Pensionisten nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
Hiebei gilt die nach den Rechtsvorschriften
des Vereinigten Königreiches gebührende
Pension als Pension nach den österreichischen
Rechtsvorschriften."
TEIL III
Artikel 17
(1) Die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens
begründen keinen Anspruch auf Leistungen für
Zeiten vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Alterspension
oder Hinterbliebenenpension, die
nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches
zu zahlen ist und nach den Bestimmungen
des Abkommens festgestellt wurde, nach den
Bestimmungen dieses Zusatzabkommens neu festgestellt
werden, wenn der Antrag auf Neufeststellung
innerhalb von zwei Jahren nach dem
Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens gestellt
wird.
Artikel 18
(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung.
Die Ratifikationsurkunden werden sobald
wie möglich in London ausgetauscht werden.
(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten
Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats
in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten
Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen
unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 16. September
1975 in zwei Urschriften in deutscher und englischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich
E. Bielka m. p.
Für Ihre Britannische Majestät
Denis Laskey m. p.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 23. Dezember 1976 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem
Artikel 18 Absatz 2 am 1. Feber 1977 in Kraft getreten.