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133_1977 AT

133. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 133. Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Ihre Majestät, die Königin des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nordirland und

ihrer anderen Reiche und Gebiete, Haupt des

Commonwealth (im folgenden „Ihre Britannische

Majestät" genannt),

die gegenseitige Vereinbarungen auf dem Gebiet

der Sozialen Sicherheit durch das am 18. Juni

1971 in ihren Namen geschlossene Abkommen Kundgemacht in BGBl. Nr. 346/1972.

getroffen haben,

in dem Wunsche, den Umfang dieser Vereinbarungen

zu ändern und auszudehnen,

sind übereingekommen, ein Zusatzabkommen

zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

für die Republik Österreich

Herrn Dr. Erich Bielka, Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

Ihre Britannische Majestät

für das Vereinigte Königreich von Großbritannien

und Nordirland

Seine Exzellenz Sir Denis Seward Laskey,

KCMG, CVO, Ihrer Britannischen Majestät

außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter

in Wien.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

TEIL I

Artikel 1

In diesem Zusatzabkommen bedeutet der

Ausdruck „Abkommen" das am 18. Juni 1971

in Wien geschlossene Abkommen zwischen der

Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich

von Großbritannien und Nordirland über

Soziale Sicherheit.

TEIL II

Artikel 2

(1) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 des Abkommens

hat folgende Fassung zu erhalten

„5. ,Zuständige Behörde'

in bezug auf Österreich

die sachlich zuständigen Bundesminister,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

den Staatssekretär für Sozialdienste, das

Ministerium für Gesundheit und Sozialdienste

für Nordirland, das Amt für Soziale

Sicherheit der Insel Man, das Komitee

für Soziale Sicherheit des Staates Jersey

oder die Versicherungsbehörde des Staates

Guernsey;"

(2) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 14 des Abkommens

hat folgende Fassung zu erhalten

„14. ,Geldleistung bei Krankheit'

in bezug auf Österreich

eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für den Fall der Arbeitsunfähigkeit

infolge Krankheit zu gewährende

Geldleistung,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

ein nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches zu gewährendes

Krankengeld;"

(3) Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 17 des Abkommens

hat folgende Fassung zu erhalten

„17. ,Invaliditätspension'

in bezug auf Österreich

die nach den österreichischen Rechtsvorschriften

über die Pensionsversicherung

zu gewährende Pension wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit oder wegen dauernder

Erwerbsunfähigkeit,

in bezug auf das Vereinigte Königreich

jede Invaliditätsleistung nach den im Artikel

2 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstaben a

und c bezeichneten Rechtsvorschriften und

jedes Krankengeld nach den Rechtsvor-

schriften des Vereinigten Königreiches, das

für Zeiten der Unterbrechung einer Beschäftigung

nach diesen Rechtsvorschriften

einer Person gebührt, die

a) eine solche Leistung durch 312 Tage

während einer solchen Zeit im Gebiet

einer Hohen Vertragschließenden Partei

erhalten hat und nach Ansicht des

Trägers des Vereinigten Königreiches

voraussichtlich dauernd arbeitsunfähig

bleiben wird; oder

b) eine solche Leistung durch 36 Tage

während einer solchen Zeit bezogen hat

und für diese 36 Tage einen Anspruch

auf Invaliditätspension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften hat;

oder

c) während ihres Aufenthaltes in Österreich

den Anspruch auf Invaliditätspension

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften erworben hat;"

Artikel 3

Artikel 2 Absatz 1 Ziffer 2 Buchstabe e des

Abkommens hat folgende Fassung zu erhalten

„e) Das Gesetz über die Familienbeihilfen von

1965 (Family Allowances Act 1965), das

Gesetz über die Familienbeihilfen (Nordirland)

von 1966 (Family Allowances Act

— Northern Ireland — 1966), das Gesetz

über die Familienbeihilfen (Insel Man) von

1946 (Family Allowances Act — Isle of

Man — 1946), das Familienbeihilfenrecht

(Guernsey) von 1950 (Family Allowances

— Guernsey — Law 1950) und das Familienbeihilfenrecht

(Jersey) von 1972

(Family Allowances — Jersey — Law

1972)."

Artikel 4

Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„(1) Soweit nach den österreichischen Rechtsvorschriften

eine Erwerbstätigkeit oder eine

Pflichtversicherung rechtliche Auswirkungen auf

eine Leistung aus der Sozialversicherung hat,

kommt unbeschadet der Absätze 2 und 3 einer

Erwerbstätigkeit oder einer Pflichtversicherung

lim Gebiet des Vereinigten Königreiches die

gleiche Wirkung zu.

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 3 des Abkommens hat zu

entfallen.

Artikel 6

Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens hat zu

entfallen.

Artikel 7

Artikel 18 Absatz 3 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„(3) Jede Person, die eine Alterspension oder

eine Hinterbliebenenleistung (ausgenommen eine

Beihilfe für eine Waise) nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches beantragt, kann

verlangen, daß ihre Leistung nach diesen Rechtsvorschriften

ohne Berücksichtigung dieses Abschnittes

festgestellt wird."

Artikel 8

Artikel 19 Absatz 3 des Abkommens hat zu

entfallen.

Artikel 9

(1) Artikel 22 Ziffer 1 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„1. Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der Pensionsversicherung

werden ausschließlich österreichische

Versicherungszeiten berücksichtigt."

(2) Artikel 22 Ziffern 2 und 4 des Abkommens

hat zu entfallen.

(3) Artikel 22 Ziffer 7 Buchstabe a des Abkommens

hat folgende Fassung zu erhalten

„a) Sich deckende Versicherungszeiten sind mit

ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen."

(4) Artikel 22 Ziffer 8 Buchstaben a und b des

Abkommens hat folgende Fassung zu erhalten

„a) Übersteigt die Gesamtdauer der nach den

Rechtsvorschriften beider Hohen Vertragschließenden

Parteien zurückgelegten Versicherungszeiten

das nach den österreichischen

Rechtsvorschriften für die Bemessung

des Steigerungsbetrages festgelegte Höchstausmaß,

so ist die Pension nach dem Verhältnis

zu berechnen, das zwischen der

Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungszeiten

und dem erwähnten Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten besteht.

b) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilpension innerhalb der anteilmäßig

gekürzten Grenzbeträge nach den

österreichischen Rechtsvorschriften zu berechnen.

Bestünden hingegen allein auf

Grund der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zurückgelegten Versicherungszeiten

Anspruch auf Pension, so gebührt der

Hilflosenzuschuß in dem dieser Pension entsprechenden

Ausmaß, es sei denn, daß nach

den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

eine Hilflosenbeihilfe (attendance

allowance) gewährt wird."

(5) Artikel 22 Ziffer 9 des Abkommens hat

folgende Fassung zu erhalten

„9. Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon ab,

daß knappschaftliche Versicherungszeiten zurückgelegt

sind, so werden von den nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches zurückgelegten

Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,

denen eine Beschäftigung zugrunde

liegt, die einer in den österreichischen Rechtsvorschriften

angeführten Beschäftigung entspricht."

Artikel 10

Im deutschen Text des Artikels 24 Absatz 4

des Abkommens ist das Wort „bezeichnete"

durch das Wort „berechnete" zu ersetzen.

Artikel 11

Teil III Abschnitt 5 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„Arbeitslosenversicherung

Artikel 28

(1) Hat ein Dienstnehmer, der Staatsangehöriger

einer Hohen Vertragschließenden Partei ist, nach

seiner letzten Einreise in das Gebiet von Österreich

eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung

ausgeübt, so gelten für den Anspruch

auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit die nach

den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

zurückgelegten Beitragszeiten als nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte

Beitragszeiten.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 setzt voraus,

daß der Dienstnehmer in den letzten zwölf

Monaten vor Geltendmachung des Anspruches

insgesamt mindestens vier Wochen arbeitslosen-

versicherungspflichtig beschäftigt war, es sei denn,

daß die Beschäftigung ohne Verschulden des

Dienstnehmers geendet hat.

Artikel 29

(1) Hat eine Person nach ihrer letzten Einreise

in das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine

Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches zurückgelegt, werden für

den Anspruch auf Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit

nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches

a) Zeiten einer arbeitslosenversicherungspflichtigen

Beschäftigung im Gebiet von Österreich

wie Zeiten behandelt, für die er

als beschäftigter Dienstnehmer Beiträge

nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches entrichtet hat,

b) Zeiten des Bezuges von Geldleistungen bei

Arbeitslosigkeit oder von Geldleistungen

bei Krankheit nach den österreichischen

Rechtsvorschriften wie Zeiten behandelt,

für die ihm als beschäftigtem Dienstnehmer

Beiträge nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches gutgeschrieben

worden wären, und

c) Zeiten des Aufenthaltes des Dienstnehmers

im Gebiet von Österreich so behandelt, als

ob der Dienstnehmer im Gebiet des Vereinigten

Königreiches Aufenthalt gehabt

hätte.

(2) Begibt sich ein Dienstnehmer, der im Gebiet

von Österreich beschäftigt war, in das Gebiet

des Vereinigten Königreiches und nimmt er dort

eine Beschäftigung als Dienstnehmer auf und beantragt

er in der Folge die Befreiung von der

Beitragspflicht und die Gutschrift von Beiträgen

wegen Arbeitslosigkeit, so wird bei der Behandlung

dieses Antrages

a) eine vom betreffenden Dienstnehmer zurückgelegte

Zeit einer nach den österreichischen

Rechtsvorschriften Versicherungspflichtigen

Beschäftigung so behandelt, als

hätte dieser Dienstnehmer während dieser

Zeit nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten

Königreiches in einer beitragspflichtigen

Beschäftigung gestanden und Beiträge

als beschäftigter Dienstnehmer entrichtet,

b) eine Zeit, während der er nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zum Bezug

von Geldleistungen bei Arbeitslosigkeit

oder bei Krankheit berechtigt war, so behandelt,

als wären diesem Dienstnehmer für

diese Zeit wie einem beschäftigten Dienstnehmer

Beiträge nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches gutgeschrieben

worden.

(3) Macht ein Dienstnehmer auf Grund des

Absatzes 1 seinen Anspruch auf Geldleistungen

bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches geltend, so ist jede

Zeit, während der er eine solche Leistung nach den

österreichischen Rechtsvorschriften während der

letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung

erhalten hat, so zu behandeln, als ob

er während dieser Zeit eine solche Leistung nach

den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

erhalten hätte.

Artikel 30

Macht ein Dienstnehmer auf Grund des Artikels

28 seinen Anspruch auf Geldleistung bei

Arbeitslosigkeit nach den österreichischen Rechtsvorschriften

geltend, so ist der Bemessung der

Höhe der Geldleistung bei Arbeitslosigkeit das

Entgelt, auf das er in den letzten vier Wochen

seiner arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung

Anspruch hatte, zugrunde zu legen.

Liegen keine vier Wochen arbeitslosenversicherungspflichtiger

Beschäftigung in Österreich vor,

so ist das ortsübliche Arbeitsentgelt einer vergleichbaren

Beschäftigung am Wohnort heranzuziehen."

Artikel 12,

Nach Teil III Abschnitt 5 des Abkommens ist

ein Abschnitt 6 mit folgendem Wortlaut einzufügen

„ Abschnitt 6

Einkommensbezogene Leistungen nach den

Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

Artikel 31

Für die Berechnung des nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches maßgebenden

wöchentlichen Betrages

a) einer einkommensbezogenen Zulage zu

einer Geldleistung bei Krankheit oder einer

Geldleistung bei Arbeitslosigkeit oder

b) einer zusätzlichen Witwenbeihilfe oder einer

einkommensbezogenen Erhöhung zu einer

Witwenbeihilfe

wird einer Person für jede Woche einer Beschäftigung,

während der sie im maßgebenden

Einkommensteuerjahr der betreffenden Leistung

entsprechende Beiträge nach den österreichischen

Rechtsvorschriften gezahlt hat, ein Betrag in

der Höhe des wöchentlichen Einkommens gutgeschrieben,

das dem durchschnittlichen wöchentlichen

Betrag der einkommensbezogenen Zulage,

deren Gewährung an einen männlichen bzw.

weiblichen Erwerbstätigen während des laufenden

Leistungsjahres vorgesehen ist, entspricht."

Artikel 13

Artikel 36 Absatz 2 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„(2) Ein nach den Rechtsvorschriften der einen

Hohen Vertragschließenden Partei gestellter Antrag

auf eine Leistung gilt auch als Antrag auf

eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften

der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens

in Betracht kommt. Dies gilt nicht,

wenn der Antragsteller ausdrücklich beantragt,

daß die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften

einer Hohen Vertragschließenden Partei

erworbenen Alterspension aufgeschoben wird."

Artikel 14

Artikel 42 des Abkommens hat folgende

Fassung zu erhalten

„Die einer Person, die aus politischen oder religiösen

Gründen oder aus Gründen der Abstammung

in ihren sozialversicherungsrechtlichen

Verhältnissen einen Nachteil erlitten hat, nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zustehenden

Rechte werden durch dieses Abkommen nicht

berührt."

Artikel 15

Artikel 43 des Abkommens hat zu entfallen.

Artikel 16

Artikel 1 des Protokolls über Sachleistungen

zum Abkommen hat folgende Fassung zu erhalten

„(1) Benötigt ein Staatsangehöriger der einen

Hohen Vertragschließenden Partei bei Aufenthalt

im Gebiet der anderen Hohen Vertragschließenden

Partei wegen einer Krankheit, eines

Unfalles oder aus anderen Gründen dringend

eine ärztliche Behandlung, so hat er in gleicher

Weise Anspruch auf Anstaltspflege wie ein

Staatsangehöriger der letzteren Hohen Vertragschließenden

Partei, der sich in deren Gebiet

gewöhnlich aufhält und nach den Rechtsvorschriften

über die Krankenversicherung dieser Hohen

Vertragschließenden Partei versichert ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für einen österreichischen

Staatsangehörigen bei vorübergehendem

Aufenthalt in Österreich, der nach den

Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung

des Vereinigten Königreiches versichert ist.

(3) Hat ein österreichischer Staatsangehöriger

Anspruch auf eine Alterspension, Hinterbliebenenpension

oder Invaliditätspension nur nach

den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches,

so unterliegt er bei gewöhnlichem Aufenthalt

in Österreich der Krankenversicherung

der Pensionisten nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

Hiebei gilt die nach den Rechtsvorschriften

des Vereinigten Königreiches gebührende

Pension als Pension nach den österreichischen

Rechtsvorschriften."

TEIL III

Artikel 17

(1) Die Bestimmungen dieses Zusatzabkommens

begründen keinen Anspruch auf Leistungen für

Zeiten vor Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 kann eine Alterspension

oder Hinterbliebenenpension, die

nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreiches

zu zahlen ist und nach den Bestimmungen

des Abkommens festgestellt wurde, nach den

Bestimmungen dieses Zusatzabkommens neu festgestellt

werden, wenn der Antrag auf Neufeststellung

innerhalb von zwei Jahren nach dem

Inkrafttreten dieses Zusatzabkommens gestellt

wird.

Artikel 18

(1) Dieses Zusatzabkommen bedarf der Ratifizierung.

Die Ratifikationsurkunden werden sobald

wie möglich in London ausgetauscht werden.

(2) Dieses Zusatzabkommen tritt am ersten

Tag des zweiten Monats nach Ablauf des Monats

in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten

Bevollmächtigten dieses Zusatzabkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 16. September

1975 in zwei Urschriften in deutscher und englischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

E. Bielka m. p.

Für Ihre Britannische Majestät

Denis Laskey m. p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 23. Dezember 1976 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem

Artikel 18 Absatz 2 am 1. Feber 1977 in Kraft getreten.

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